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Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 29.03.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 16.03.2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 500 EUR.
Gründe:
2I.
3Mit Schreiben vom 30.01.2023 beantragte der Schuldner betreffend sein Pfändungsschutzkonto:
4"1. Erhöhung des Sockelbetrages um die Höhe der Beiträge zur privaten Krankenversicherung und der Pflegeversicherungsbeiträge der X.-Versicherung
52. Freigabe sämtlicher Zahlungen auf das o. g. Pfändungsschutzkonto von der Beihilfestelle des Landesamtes für Besoldung und Versorgung und der X.-Versicherung, da diese unpfändbar sind (Verweis & 54 SGB)
63. Erhöhung des Freibetrages für die Fahrtkosten zur Arbeitsstelle (Adresse entfernt — JVA , lt. Finanzamt 52 km einfache Strecke)."
7Das Amtsgericht entsprach den Anträgen teilweise und erhöhte mit Beschluss vom 15.03.2023 den unpfändbaren Teil des Arbeitsentgeltes des Schuldners und mit weiterem Beschluss vom 16.03.2023 den Sockelfreibetrag auf dem Pfändungschutzkonto des Schuldners. Eine Freigabe sämtlicher Zahlungen auf das Pfändungsschutzkonto von seiner Beihilfestelle sowie seines privaten Krankenversicherers lehnte das Amtsgericht ab.
8Eine ursprünglich gegen den Beschluss vom 15.03.2023 eingelegte sofortige Beschwerde nahm der Schuldner später zurück.
9Gegen den Beschluss vom 16.03.2023 legte der Schuldner sofortige Beschwerde ein mit dem Ziel, dass ihm sämtliche Zahlungen auf das Pfändungsschutzkonto von seiner Beihilfestelle sowie seines privaten Krankenversicherers freigegeben werden. Zahlungen der Beihilfestelle seien gemäß § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar, Zahlungen der privaten Krankenversicherung nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO pfändungsgeschützt. Die generelle Freigabe dieser (künftigen) Zahlungen im Wege eines Blankettbeschlusses diene der Arbeitserleichterung für alle Beteiligten, da ansonsten für jeden einzelnen Zahlungseingang Schutzanträge gestellt werden müssten. Die Möglichkeit der Freigabe folge aus den §§ 902 und 906 ZPO, insbesondere aus § 902 Nr. 6 ZPO.
10Das Amtsgericht half seiner Beschwerde nicht ab, sondern legte sie zur Entscheidung der Kammer vor.
11II.
12Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts, etwaige künftige Zahlungen der Beihilfestelle und des privaten Krankenversicherers nicht im Wege eines "Blankett-Beschluss" freizustellen, ist nicht zu beanstanden.
13Zunächst folgt eine Möglichkeit der generellen Freigabe der Beträge durch das Gericht nicht aus § 902 Nr. 6 ZPO. Zwar regelt die Norm Erhöhungsbeträge, die nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto betroffen sind. § 902 ZPO meint im Grundsatz aber überhaupt keine Konstellation, in der das Gericht auf Antrag unpfändbare Erhöhungsbeträge festsetzt. Vielmehr hat der Schuldner das Vorliegen nach § 902 pfändungsfreier Beträge mittels einer Bescheinigung dem Kreditinstitut mitzuteilen. Das Kreditinstitut berücksichtigt aufgrund der entsprechenden Bescheinigung dann die Beträge als pfändungsfrei, ohne dass es eines gerichtlichen Beschlusses bedarf. Dass Gericht setzt die nach § 902 ZPO pfändungsfreien Beträge nur ausnahmsweise fest, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er um die o.g. Bescheinigung nachgesucht hat und diese nicht in zumutbarer Weise von den zuständigen Stellen erlangen konnte, vgl. im Einzelnen § 905 ZPO. Dieser Fall liegt hier nicht vor.
14Auch nach § 906 Abs. 2 ZPO kann der Schuldner die generelle Freistellung künftiger Zahlungen der Beihilfestelle und der privaten Krankenversicherung im Wege eines Blankettbeschlusses nicht verlangen. Nach dieser Norm setzt das Vollstreckungsgericht zwar auf Antrag einen von § 899 Abs. 1 und 902 S. 1 ZPO abweichenden pfändungsfreien Betrag fest, wenn sich aus einer bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift eine solche Abweichung ergibt. Nach Abs. 3 Nr. 1 ist der Betrag aber in der Regel zu beziffern. Mit diesem Erfordernis ist es grundsätzlich unvereinbar, künftige, zum jetzigen Zeitpunkt völlig unbekannte Zahlungen pfändungsfrei zu stellen, da insoweit eine Bezifferung naturgemäß nicht möglich ist.
15Das Bezifferungsgebot gilt zwar ausweislich des Wortlauts nur "in der Regel". Das meint aber nicht, dass für alle grundsätzlich pfändungsfreien Zahlungseingänge im Wege eines unbezifferten Blankettbeschlusses eine Freistellung in unbestimmter Höhe erfolgen kann. Mit der Formulierung "in der Regel" wollte der Gesetzgeber nur die Möglichkeit offenlassen, in der Höhe variierendes, gepfändetes Arbeitsentgelt auch auf dem Pfändungsschutzkonto pfändungsfrei zu stellen, ohne dass es für jede monatliche, in der Höhe variierende Zahlung des Arbeitgebers eine gesonderte, bezifferte Festsetzung bedarf. Eine weitergehende Ausdehnung der unbezifferten Festsetzung war vom Gesetzgeber aber nicht beabsichtigt.
16In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 19/19850, 43) hießt es insoweit zur Begründung:
17"Es gibt allerdings Fallkonstellationen, in denen etwas anderes gilt, weil eine bezifferte Festsetzung des abweichenden pfändungsfreien Betrages sowohl den Schuldner als auch das Vollstreckungsgericht unzumutbar belasten würde. Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass das Vollstreckungsgericht in bestimmten Fällen den Freibetrag gemäß § 850k Absatz 4 ZPO durch Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber monatlich überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen festsetzen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass das Arbeitseinkommen bei dem Arbeitgeber gepfändet ist und ständig in unterschiedlichem Maße von den Sockelbeträgen des § 850k Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 ZPO abweicht (Beschluss vom 10. November 2011 – VII ZB 64/10). In diesen Fällen wird daher auf ein P-Konto des Schuldners vom Arbeitgeber monatlich nur der unpfändbare Betrag überwiesen; hinsichtlich dieser Zahlungseingänge ist daher bereits die Berechnung des pfändungsfreien Einkommens erfolgt. Der Entwurf greift diese Rechtsprechung auf. Eine Ausdehnung der nicht bezifferten Festsetzung über die dargestellte Rechtsprechung hinaus ist allerdings nicht vorgesehen."
18Die vom Schuldner beantragte Freistellung sämtlicher Zahlungen der Beihilfestelle und der privaten Krankenversicherung ist mit der o. g. Konstellation eines in der Höhe variierenden, gepfändeten Einkommens auch nicht vergleichbar. Arbeitseinkommen wird sehr regelmäßig, typischerweise monatlich überwiesen. Der Grund für das Einkommen ist dem Gericht, sofern es von dem Beschäftigungsverhältnis weiß, bekannt und dauerhaft gleichbleibend. Die Zahlungen der Beihilfe oder eines privaten Krankenversicherers erfolgen nicht in dieser Regelmäßigkeit, sondern nur anlassbezogen, etwa wenn aufgrund von Krankheit Arztkosten entstanden sind, auf deren Erstattung der Schuldner einen Anspruch hat. Anders als bei Arbeitseinkommen ist vorliegend völlig unklar, wann und in welcher Höhe Zahlungen der Beihilfe oder des Versicherers an den Schuldner vorgenommen werden und auf welchem Sachverhalt diese genau beruhen. Hinzukommt, dass bei Eingang solcher Zahlungen auch noch keine Prüfung der Pfändbarkeit im Einzelfall stattgefunden hat. Bei gepfändetem Arbeitsentgelt hat hingegen bereits eine entsprechende Überprüfung stattgefunden und der Arbeitgeber überweist bereits nur den unpfändbaren Anteil auf das Konto.
19Aus diesen Gründen ist es aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden, wenn sich das Amtsgericht eine Prüfung im Einzelfall vorbehält und keine generelle Freistellung im Wege eines Blankettbeschlusses vornimmt.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 97 ZPO.