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Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
Angewandte Vorschriften: §§ 20, 63 StGB
G r ü n d e :
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 S. 1 StPO)
3I.
4Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 4# Jahre alte Beschuldigte wurde als …von sechs Kindern seiner türkischen Eltern in einer Kleinstadt in Anatolien geboren, wo er auch aufwuchs. Der Vater des Beschuldigten, früher als Reinigungskraft in einer Schule beschäftigt, verstarb 2020 im Alter von 8# Jahren. Die 70 Jahre alte Mutter des Beschuldigten sowie dessen Geschwister leben weiterhin in der Türkei. Der Beschuldigte und seine Familie sind sunnitisch-muslimischen Glaubens.
5Im Alter von 6 Jahren wurde der Beschuldigte eingeschult. Nach dem fünfjährigen Besuch der Grundschule endete seine Schullaufbahn. Er musste, wie bereits zuvor seine älteren Geschwister, arbeiten, um seine in ärmlichen Verhältnissen lebende Familie finanziell zu unterstützen. Er arbeitete unter anderem als Schuhputzer und später in Restaurants sowie einer Bäckerei, unterbrochen von dem Militärdienst von 1999 bis 2001. Ende des Jahres 2003 / Anfang des Jahres 2004 zog er nach Deutschland.
6Seine ein Jahr ältere, in Deutschland geborene und aufgewachsene – seit 2018 von ihm geschiedene – (Ex-) Frau Y., eine Cousine, traf der Beschuldigte vor der Heirat lediglich ein- bis zweimal. Es handelte sich um eine von den Familien arrangierte Ehe. Mit der Heirat kam der Beschuldigte nach Deutschland und bezog mit seiner (Ex‑) Frau eine gemeinsame Wohnung in N.. Diese Wohnung bewohnte er auch nach der Trennung – bis zuletzt – alleine weiter.
7In Deutschland bemühte sich der Beschuldigte unmittelbar um eine Anstellung, wobei er eine solche, auch aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse, zunächst nicht fand. Nach dem Besuch eines Sprachkurses an der Volkshochschule nahm er schließlich im Jahre 2006 eine Beschäftigung bei McDonald‘s in N. auf, wo er bis zu seiner Unterbringung durchgehend – unterbrochen lediglich von Erkrankungsphasen – beschäftigt war. Er wurde überwiegend in der Zubereitung eingesetzt und verdiente zuletzt circa. 2.300 Euro netto monatlich.
8Der Verlauf der Ehe, aus der die am 00.00.2015 geborene gemeinsame Tochter R. hervorgegangen ist, war aus Sicht des Beschuldigten von Beginn an problematisch. Seine (Ex-) Frau regelte sämtliche finanziellen Angelegenheiten. Da der Beschuldigte zudem sein gesamtes Gehalt in Spielhallen verspielte und auch im Übrigen schlecht mit Geld umgehen konnte, hatte er schließlich auch keinen Zugriff mehr auf das gemeinsame Konto und erhielt von seiner (Ex-) Frau lediglich ein Taschengeld in Höhe von ca. 100 Euro in der Woche, was den Beschuldigten, der ein traditionelles Rollenverständnis hat, erheblich kränkte. Er fühlte sich von seiner ihm intellektuell überlegenen (Ex-) Frau bevormundet. Offene Konflikte gab es in der Beziehung jedoch nicht.
9Im Herbst des Jahres 2016 traten bei dem Beschuldigten erstmals psychische Probleme in Form von imperativen Stimmen, etwa von Hexen, Engeln und dem Teufel, auf, die ihm unter anderem auch befahlen, Messer an sich zu nehmen. Aus Sorge, er könne seiner (Ex-) Frau etwas antun, nahm er daher an einem Abend alle in der Wohnung befindlichen Messer und warf sie außerhalb des Wohnhauses in eine Mülltonne.
10Vom 00.00.2016 bis zum 00.00.2017 befand sich der Beschuldigte – teilweise aufgrund richterlicher Anordnung und teilweise freiwillig – in der Y-Klinik in N., nachdem er am 00.00.2016 durch extrem aggressives Verhalten und wahnhafte Verkennungen auffällig geworden war. Auf der Arbeit war der Beschuldigte völlig aufgelöst und weinend von dem Zeugen X. nach Hause geschickt worden, woraufhin er auf dem Heimweg mehrere Autos beschädigte und die Haustür, die aus Glas bestand, so zerstörte, dass das gesamte Glas zersprang. Ferner zerstörte er das Inventar in der Wohnung. Er kontaktierte seine zu dem Zeitpunkt abwesende (Ex-) Frau und bat diese ohne die gemeinsame Tochter nach Hause zu kommen, was diese tat. Sie verständigte nach ihrer Ankunft die Polizei. Auch gegenüber den Polizeibeamten zeigte sich der Beschuldigte aggressiv, weshalb schließlich die Unterbringung angeordnet wurde.
11Bereits kurz nach der Aufnahme zeigte sich der Beschuldigte in einem derartigen – vermutlich psychotisch bedingten – Erregungszustand, dass zeitweise seine Fixierung erforderlich war. Teilweise litt er unter akustischen Halluzinationen und sprach infolgedessen wirr mit tatsächlich nicht anwesenden Personen. Der Beschuldigte ließ sich im Verlauf seines stationären Aufenthaltes auf eine Medikation mit antipsychotischen Mitteln ein, wodurch ihm schließlich eine Teilnahme am Stationsalltag möglich war. Im weiteren Behandlungsverlauf zeigten sich aber weiterhin über mehrere Wochen deutlich wahnhaft überlagerte Gedankengänge. Der Beschuldigte zeigte über eine lange Zeit eine ausgeprägte Affektlabilität mit zunächst hypomanen und dann auch depressiven Phasen. Wegen der ausgeprägten affektiven Symptomatik stellte man die Diagnose einer schizoaffektiven Psychose mit gemischten Episoden und ergänzte die Medikation um einen Stimmungsstabilisator. Insgesamt stand der Beschuldigte der Medikation kritisch gegenüber und zeigte keine Krankheitseinsicht, weshalb die neuroleptische Medikation vor der am 00.00.2017 erfolgten Entlassung auf ein Depotpräparat umgestellt wurde.
12Aus Sorge um das eigene Leben und das Leben der gemeinsamen Tochter trennte sich die Zeugin Y. noch vor der Entlassung aus der Klinik vom Beschuldigten und zog mit der gemeinsamen Tochter nach M.. Sie fürchtete aufgrund mangelnder Krankheitseinsicht des Beschuldigten, dass dieser zeitnah nach der Entlassung seine Medikamente absetzen und in der Folge ihr und der gemeinsamen Tochter schaden könne. Seine Tochter sah der Beschuldigte ab diesem Zeitpunkt nur noch sporadisch, was ihm schwer zusetzte. Letztlich wurde gerichtlich ein begleiteter Kontakt einmal im Monat genehmigt. Im Zuge der Trennung erhielt der Beschuldigte 25.000 Euro als hälftigen Anteil aus dem Verkauf eines gemeinsamen Grundstücks in N..
13Dem Beschuldigten fiel es in der Folge schwer, in die normale Lebensführung zurückzukehren. Am 00.00.2017 bestellte das Betreuungsgericht des Amtsgerichts W. – zunächst befristet auf ein Jahr – eine Betreuerin für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern, Wohnungsangelegenheiten und Vertretung vor Gericht. Ende des Jahres 2017/Anfang des Jahres 2018 nahm der Beschuldigte seine Beschäftigung bei McDonald‘s wieder auf. Nach zwischenzeitlicher Herausbeschränkung der Vermögensvorsorge aus dem Aufgabenkreis der Betreuerin im Jahre 2018 erfolgte im September 2020 aufgrund angehäufter Schulden im mittleren fünfstelligen Bereich die Wiederaufnahme der Vermögenssorge in den Aufgabenkreis der Betreuerin. Neben dem Abschluss von Darlehensverträgen lernte der Beschuldigte im Jahre 2018 möglicherweise eine bulgarische Frau über eine Internetplattform kennen, der er in der Folgezeit möglicherweise bis zu 40.000 Euro überwies. Die Schulden bestehen bis heute in nicht bekannter Höhe fort.
14Mitte des Jahres 2019 setzte der Beschuldigte unter anderem auch seine neuroleptische Medikation eigenmächtig ab.
15Am 00.00.2020 kam der Beschuldigte erneut notfallmäßig zur Aufnahme in die Y-Klinik N.. Er hatte zuvor das gesamte Mobiliar in seiner Wohnung zerstört. Bei der Aufnahme zeigte er sich stimmungsmäßig gedrückt und im Antrieb gemindert. Neben dem fehlenden Kontakt zu seiner Tochter litt er unter finanziellen Sorgen und Schulden. Es wurde erneut mit einer stimmungsstabilisierenden Medikation mit Valproat begonnen, ferner mit einer neuroleptischen Depot-Medikation. Hierunter kam es zu einer Verbesserung der Stimmungslage und am 00.00.2020 erfolgte die Entlassung in einer stabilisierten psychischen Verfassung. Dem Beschuldigten wurde erneut die Diagnose einer gemischten schizoaffektiven Störung gestellt. Eine Wahnsymptomatik und Halluzinationen zeigte der Beschuldigte während des Klinikaufenthaltes nicht. Seine Medikation, die bei ihm eine erhebliche Müdigkeit bewirkte, setzte er drei bis vier Monate nach seiner Entlassung aus der stationären Behandlung eigenmächtig wieder ab.
16Mitte Oktober 2022 nahmen die psychischen Probleme des Beschuldigten erneut zu. Er litt unter akustischen Halluzinationen in Form von imperativen Stimmen, war unruhig und schlief über mehrere Tage und Nächte nicht. Am 00.10.2022 erfolgte daher die erneute Aufnahme des Beschuldigten in der Y-Klinik N. auf freiwilliger Basis. Bei der Aufnahme wirkte er manisch-getrieben mit überwiegend Größenideen. Er äußerte unter anderem den Wunsch, in die Türkei zu fahren, um dort zu helfen, wozu er sich von Allah berufen fühlte. Die imperativen Stimmen verschwieg er zu diesem Zeitpunkt. Es erfolgte eine Einstellung auf eine orale neuroleptische Medikation (Risperidon), worunter die psychotischen Symptome rückläufig waren. Der Beschuldigte war im stationären Rahmen zunächst kooperationsbereit, konnte sich zum Teil aber nicht sicher von wahnhaften Gedankeninhalten distanzieren. So berichtete er dem Zeugen X. auch während seines Aufenthaltes telefonisch noch davon, der Prophet zu sein und die Welt verändern zu wollen. Am 00.11.2022 verlangte er seine Entlassung, die gegen ärztlichen Rat erfolgte. Nach seiner Entlassung nahm er seine Medikation nur in unzureichender Menge und jedenfalls ab dem 00.11.2022 gar nicht mehr. Seiner Beschäftigung bei McDonald‘s ging er in dieser Zeit nicht nach.
17Strafrechtlich ist der Beschuldigte bislang nicht in Erscheinung getreten. Seit dem 06.12.2022 befindet er sich aufgrund des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Münster vom 06.12.2022 (23 Gs 675/22) in einstweiliger Unterbringung in der Y-Maßregelvollzugsklinik in XM..
18II.
191. Vorgeschichte
20a. Zwischen dem 00.11.2022 und dem 00.11.2022 suchte der Beschuldigte die B.-Tankstelle an der E.-straße N01 in N., den späteren Tatort, auf und fragte den dort als Aushilfe tätigen Zeugen C., ob er ebenfalls einen Job als Aushilfe in der Tankstelle bekommen könne. Er hinterließ seinen Namen und seine Telefonnummer. Der Zeuge C. gab diese an den Zeugen P. weiter, der den Zettel mit den Kontaktdaten schließlich entsorgte. Für ihn kam der Beschuldigte, nachdem der Zeuge C. diesen als komisch in seinem Verhalten beschrieben hatte, nicht als Aushilfskraft in Frage.
21In der Nacht vom 00.11.2022 auf den 00.11.2022 übersandte der Beschuldigte der Zeugin Y. eine 51 Sekunden andauernde Sprachnachricht:
22„Y., guck mal, es ist fast zwei Uhr nachts. Was haben sie gesagt. Schreib auf das Brett. Schreib auf das Brett. Haben sie gesagt. Ich weiß es nicht."
23Nach Aufzählung der Namen ihres Vaters, Onkels, ihrer Mutter, J., T., ihrer Schwestern, L., nochmal J. und der gemeinsamen Tochter sagte er weiter:
24,,Nimm sie und komm. Ich könnte sterben. Das Ende der Welt ist noch nicht gekommen. Mein Film ist bis hier hin. Ich bin für einen Filmdreh hierhin gekommen. Als Zuschauer bin ich gekommen. Ich gehe in die Türkei. Lass uns Abschied nehmen. Ich warte auf deine Nachricht."
25b. Am 00.11.2022 suchte der Beschuldigte gegen 17:00 Uhr und erneut zwischen 19 und 20 Uhr mit unterschiedlichen Bekannten die McDonald's-Filiale in N. auf. Bei dem zweiten Besuch begab er sich mit seinem Bekannten in den Mitarbeiterbereich und schrie herum, weshalb ihn sein Freund und Arbeitskollege, der Zeuge X., der von der Erkrankung des Beschuldigten wusste, aus dem Restaurant warf. Er ging aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten davon aus, dass dieser seine Medikamente nicht genommen hatte, was er dem Beschuldigten auch mitteilte.
26Gegen 21:30 Uhr klingelte der völlig aufgelöste und verwirrt wirkende Beschuldigte schließlich bei seiner Nachbarin, der Zeugin K., und bat diese mit in seine Wohnung zu kommen, da er der Überzeugung war, dass bei ihm eingebrochen worden war. Tatsächlich hatte es einen solchen Einbruch nicht gegeben. Die Zeugin K. verständigte auf Wunsch des Beschuldigten die Polizei und begleitete ihn zu seiner Wohnung. Die Wohnung war vollständig verwüstet. Auf der Kommode im Flur der Wohnung lagen zwei Messer, darunter ein Fleischermesser mit einer etwa 15 cm bis 20 cm langen Klinge. Eines der beiden Messer nahm der Beschuldigte in Gegenwart der Zeugin K. in die Hand und schnaufte bedrohlich, woraufhin die Zeugin K. sich entschied, draußen gemeinsam mit dem Beschuldigten auf die Polizei zu warten. Schließlich ging sie jedoch, insbesondere auch aus Angst vor dem Beschuldigten, wieder in ihre Wohnung, da die Polizei nicht zeitnah eintraf. Auch der Beschuldigte ging letztlich wieder in seine Wohnung. Die Messer entfernte er von der Kommode. Den später eintreffenden Polizeibeamten PK‘in A. und PHK V., auf die der Beschuldigte ebenfalls einen verwirrten und aufgelösten Eindruck machte, berichtete er ebenfalls davon, dass in seine Wohnung eingebrochen worden sei und sein Handy sowie der Wohnungsschlüssel entwendet worden seien.
272. Tat
28Am 00.11.2022 gegen 08:15 Uhr suchte der Beschuldigte an diesem Tag erstmals das Gelände der B.-Tankstelle an der E.-straße N01 in N. auf und sprach dort in wahnhafter Verkennung der Realität den dort als Kfz-Mechatroniker tätigen Zeugen I. auf Türkisch an, ob dieser wisse, warum die Sonne heute nicht aufgehe. Er glaube, ein Krieg würde ausbrechen. Er sagte weiterhin zu dem Zeugen I., dass sein Name auf Deutsch „Ole“ und auf Türkisch „lssa", also Jesus, sei. Der Zeuge I. wandte sich anschließend wieder seiner Arbeit zu und der Beschuldigte verließ das Tankstellengelände. Gegen 11:15 Uhr schlug und trat er gegen die Wohnungstür der Zeugin K. und forderte sie auf, ihn hereinzulassen und ihr eine Chance zu geben. Aus Angst vor dem Beschuldigten öffnete die Zeugin die Tür nicht. Der Beschuldigte zerstörte eine vor der Wohnungstür der Zeugin stehende Porzellanfigur und entfernte sich.
29Anschließend – weiterhin unter wahnhafter Verkennung der Realität – begab sich der Beschuldigte unter Mitnahme zweier Messer zu Fuß erneut zur nahegelegenen B.-Tankstelle an der E.-straße. Um 11:25 Uhr erreichte er das Tankstellengelände, wobei er ein Küchenmesser mit einer 16 cm langen Klinge so in seiner rechten Hand hielt, dass die Klinge bei herunterhängendem Arm aus der Kleinfingerseite der Hand heraus nach hinten zeigte. Das weitere Messer führte er in einer Umhängetasche mit sich. Der Beschuldigte betrat den Verkaufsraum und ging normalen Schrittes hinter den Verkaufstresen. Dabei schrie er laut „Keine Angst" und noch weitere, unverständliche Worte bzw. Laute. Die Kassiererin, die Zeugin F., die gerade dabei war, die Zeugin U. zu bedienen, fing an zu schreien und rief nach dem Betreiber der Tankstelle, dem später getöteten P.. Dieser hielt sich zu dieser Zeit mit seiner Lebensgefährtin, der in der Tankstelle angestellten Zeugin D., in dem neben dem Verkaufsraum liegenden Büro auf. Über den Monitor der Videoüberwachung und die Schreie der Zeugin F. wurden sie auf das Geschehen aufmerksam und begaben sich umgehend in den Verkaufsraum. P. ging hinter den Tresen, umfasste den Beschuldigten und versuchte ihn mit den Worten „Geh raus" wegzuschieben. Die Zeugin D. bemerkte nun das von dem Beschuldigten in der Hand gehaltene Messer und lief mit der Zeugin U. nach draußen, um den zu dieser Zeit seinen Streifenwagen betankenden Zeugen PHK G. zu Hilfe zu rufen. Der Beschuldigte stach nun mehrfach mit dem Messer in Richtung des ihn von hinten schiebenden P. ein. Diesem gelang es, den Beschuldigten hinter dem Verkaufstresen wegzuholen, bevor er zu Fall kam, woraufhin der Beschuldigte nunmehr mit dem Messer auf den am Boden Liegenden einstach, was P. durch Fußtritte zu verhindern suchte. Bei jedem dieser und der folgenden Stiche nahm der Beschuldigte mindestens billigend in Kauf, P. tödliche Verletzungen zuzufügen.
30Als der von der Zeugin D. gerufene Zeuge PHK G. den Verkaufsraum betrat, richtete der Beschuldigte sich auf, wobei er das Messer weiter in der rechten Hand hielt. Der Zeuge PHK G. richtete zunächst sein Pfefferspray, dann auch seine Dienstwaffe auf den Beschuldigten und forderte diesen mehrfach auf, das Messer fallen zu lassen. Der Beschuldigte reagierte hierauf nicht. Der Zeuge PHK G. sprühte mit dem Pfefferspray in Richtung des Beschuldigten, erzielte jedoch keine erkennbare Wirkung. Er richtete nun die Dienstwaffe auf den Beschuldigten und kündigte den Einsatz der Schusswaffe verbal an. Der Beschuldigte reagierte auch darauf nicht und ging erneut hinter den Verkaufstresen, wo er einige auf dem Verkaufstresen liegende Gegenstände zu Boden warf. Zwischenzeitlich betrat die Zeugin D. den Verkaufsraum wieder und flüchtete angesichts der andauernden Gefahr mit der Zeugin F. in den Nebenraum. Der Beschuldigte ging nun ebenfalls zum Eingang dieses Nebenraums, woraufhin der Zeuge PHK G. einen ersten Schuss in Richtung des Beschuldigten abgab. Der Beschuldigte ging in den Nebenraum hinein, kehrte jedoch nach wenigen Sekunden in den Verkaufsraum zurück und ging erneut – schnellen Schrittes – zu dem noch am Boden liegenden P., woraufhin der Zeuge PHK G. einen zweiten Schuss auf den Beschuldigten abgab. Während P. erneut versuchte, den Beschuldigten mit Fußtritten abzuwehren, stach dieser mit dem Messer mehrfach schnell hintereinander in Richtung des Bauches des Geschädigten. In dieser Situation gab der Zeuge PHK G. neun weitere Schüsse in Richtung des Beschuldigten ab. P. gelang es, sich aufzurichten und den Beschuldigten von sich wegzustoßen, so dass dieser mit dem Rücken gegen ein Verkaufsregal prallte und zu Boden ging, was P. ausnutzte, um sich in Richtung Ausgang des Verkaufsraumes zu schleppen. Der Beschuldigte folgte ihm auf allen Vieren. P. brach kurz vor Erreichen des Ausgangs zusammen und blieb auf dem Boden liegen. Der Zeuge PHK G. richtete seine Dienstwaffe weiter auf den Beschuldigten. Dieser wandte sich nun den Getränkekühlschränken zu und warf einige Flaschen auf den Boden. Anschließend stellte sich der Beschuldigte wieder hin und begab sich vor den Verkaufstresen. In dieser Situation gab der Zeuge PHK G. einen zwölften Schuss in Richtung des Beschuldigten ab. Eine medizinische Versorgung des schwerstverletzt im Verkaufsraum liegenden P. war zu diesem Zeitpunkt aufgrund der weiterhin von dem Beschuldigten ausgehenden Gefahr nicht möglich. Der Beschuldigte lief noch etwa eine halbe Minute lang in dem Verkaufsraum umher und setzte sich schließlich in der Nähe der Tür zum Nebenraum auf den Boden. Der Zeuge PHK G. richtete weiter seine Schusswaffe auf ihn, so dass die zwischenzeitlich eingetroffene RTW-Besatzung P. aus dem Verkaufsraum herausziehen und mit der Erstversorgung beginnen konnte. Rund zwei Minuten später konnte der Beschuldigte nach dem Eintreffen weiterer Polizeibeamter entwaffnet und einer Behandlung durch die Rettungskräfte zugeführt werden.
31Im Rettungswagen äußerte er wahnbedingt gegenüber den Rettungssanitätern, den Zeugen O. und Z., dass diese seine linke Hand reparieren sollen, damit er sich noch den Arsch abwischen könne. Er forderte sie ferner auf, Frauen herzuholen damit er probieren könne, ob sein Ding noch funktioniere. Sie sollten zudem zur Y-Klinik fahren, damit er seine 36 Millionen Euro abholen könne.
32Der Beschuldigte befand sich bei Begehung der vorgenannten Tat in einem akut psychotischen Zustand aufgrund einer bestehenden paranoiden Schizophrenie. Er war aufgrund der Erkrankung möglicherweise bereits schon nicht in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen, sicher jedoch nicht in der Lage seine Handlung entsprechend zu steuern.
333. Nachtatgeschehen
34P. wurde zunächst in der Q.-Klinik N. erstversorgt und dann dem EE. hospital AK. zugeführt. Er erlitt insgesamt zwölf Stichverletzungen, nämlich fünf Stichverletzungen der linken Bauch-/Rumpfseite mit Eröffnung der Bauch- und Brusthöhle, zwei Stichverletzungen des rechten Unterbauches, eine Stichverletzung des linken Oberarmes, drei Stichverletzungen des linken Beines und eine Schnittverletzung des unteren Rückens. Darüber hinaus erlitt er eine Durchschussverletzung des linken Handgelenks und je eine Schussverletzung des linken sowie rechten Oberschenkels. Die Stichverletzungen im Oberkörper führten zu insgesamt vier Eröffnungen des Dünndarms, zwei Verletzungen des Dickdarms und einem Durchstich der Darmaufhängungen. Durch die multiplen Stichverletzungen kam es zu einem massiven Blutverlust, der trotz umgehend eingeleiteter notärztlicher, notfalloperativer und intensivmedizinischer Maßnahmen zu einem nicht therapierbaren Schockgeschehen mit folgendem Multiorganversagen und zum Todeseintritt führte. Die Durchschussverletzung an der Hand verletzte zwar eine Arterie mit der Folge eines weiteren Blutverlustes. Sie war jedoch nicht todesursächlich. Führend war insbesondere wegen des schwallartigen Blutverlustes die Verletzung der Brust. Der Geschädigte verstarb am 00.12.2022 um 14:04 Uhr im EE. hospital AK. an einem Multiorganversagen infolge eines Verblutungsschocks.
35Der Beschuldigte wurde in das Klinikum AK. gebracht. Er erlitt zwei Durchschüsse des linken Oberarmes sowie drei Steckschüsse und einen Durchschuss des Rumpfes. Hierdurch kam es zu drei Durchschussverletzungen des Krummdarms, einer Durchschussverletzung der Darmaufhängungen, einer Schussverletzung des absteigenden Dickdarms mit Stuhlaustritt in die Bauchhöhle, einer Streifschussverletzung der Leber und einer Durchschussverletzung des Zwerchfells sowie Bruchbildungen der zehnten Rippe rückseitig und des rechten Schambeinastes. Der Beschuldigte befand sich aufgrund dieser Verletzungen ebenfalls in einem akut lebensbedrohlichen Zustand. Sein Leben konnte durch unverzügliche notärztliche, notfalloperative und intensivmedizinische Maßnahmen gerettet werden. Aufgrund der Darmverletzungen musste ein künstlicher Darmausgang angelegt werden. Der Beschuldigte konnte am 00.12.2022 in das JVK TL. und von dort aus am 00.01.2023 in das Landeskrankenhaus XM. verlegt werden. Seine linke Hand ist aufgrund der Schädigung des Speichennervs dauerhaft gelähmt.
36III.
37Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Beschuldigten, soweit dieser Erinnerungen hatte, sowie auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Inhalt und Umfang sich aus dem Sitzungsprotokoll ergeben.
38Zur Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit ist die Kammer dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen AS. gefolgt. Dieser hat nachvollziehbar ausgeführt, dass möglicherweise bereits die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten, sicher jedoch die Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB zur Tatzeit aufgrund einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) aufgehoben war.
39Der Sachverständige hat für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Tatgeschehens unter einer akuten psychotischen Erkrankung mit einer wahnhaften Situationsverkennung gelitten habe. Dabei seien in dieser Krankheitsphase – anders als in der ersten Krankheitsphase – weniger Veränderungen der Affektivität im Vordergrund gewesen, sondern eher ein dysthymes Wahnerleben sowie weitere Symptome einer schizophrenen Erkrankung, u.a. in Form imperativer Stimmen, einer Denkzerfahrenheit und Ich-Störungen. Das toxikologische Gutachten bestätige, dass der Beschuldigte jedenfalls zwei Tage vor der Tat keinerlei Medikamente mehr genommen habe. Auch zuvor sei die Medikation zu gering gewesen. Aus der zwei Tage zuvor an die Zeugin Y. übersandte Sprachnachricht sei eine offensichtlich schizophrene Denkzerfahrenheit deutlich geworden. Ein Zusammenhang zwischen den einzelnen Aussagen, Sätzen bzw. Satzteilen sei nach außen hin nicht erkennbar gewesen. Seine Angabe, dass er sich selbst als Zuschauer in einem Film erlebe, stelle eine Störung des Ich-Erlebens im Sinne einer starken Depersonalisierung dar. Solche Ich-Störungen seien typisch für eine schizophrene Psychose. Seine Angabe in der Sprachnachricht, dass er sterben könne, weise auf paranoide Verfolgungsängste hin. Seine Äußerung am Tatmorgen gegenüber dem Zeugen I., dass die Sonne nicht aufgehe, weil ein Sturm oder Krieg ausbreche, weise auf ein akutes wahnhaftes Erleben hin. Ferner hat der Beschuldigte auch in der Hauptverhandlung von akustischen Halluzinationen berichtet, nämlich, dass ihm eine Stimme gesagt habe, er sei Gott und er habe die Messer mitgenommen, weil ihm der Teufel und die Hexe, also seine akustischen Halluzinationen, dies befohlen hätten. Seine Angaben nach der Tat gegenüber den Rettungssanitätern würden eine massive Desintegration seiner Persönlichkeit zu diesem Zeitpunkt zeigen, so der Sachverständige.
40Wenngleich man nun nicht konkret wisse, warum der Beschuldigte zunächst die Zeugin F. angegangen sei und auf den Geschädigten eingestochen habe, bestünden angesichts des Vortat- und des unmittelbaren Nachtatgeschehens keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Tat aus einem akuten Wahnerleben heraus begangen habe. Insofern erscheine es durchaus möglich, dass bereits die Fähigkeit, das Unrecht seiner Handlung zu erkennen, krankheitsbedingt aufgehoben gewesen sei. Dies lasse sich jedoch mangels näherer Informationen über sein subjektives Taterleben nicht sicher klären. Es sei jedoch sicher davon auszugehen, dass die Fähigkeit des Beschuldigten zur selbstkritischen Handlungsreflexion und -steuerung aufgehoben gewesen sei.
41Jedenfalls tatzeitbezogen sei aufgrund der obigen Ausführungen auch von einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) und nicht, wie während der Klinikaufenthalte des Beschuldigten in der Y-Klinik N. diagnostiziert, von einer schizoaffektiven Psychose auszugehen. Dagegen spreche auch, dass bei der 2 ½ Monate nach der Tat erfolgten Exploration noch Hinweise auf ein Fortbestehen schizophrener Krankheitssymptome deutlich geworden seien. Letztlich sei dies aber nur für die weitere medikamentöse Behandlung und Rezidivprophylaxe von Bedeutung und wirke sich weder auf die Beurteilung der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit, noch auf die Gefährlichkeitsprognose aus.
42Den Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung und aufgrund des von dem Beschuldigten gewonnenen Eindrucks im Rahmen der Hauptverhandlung vollumfänglich an.
43IV.
44Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus war gemäß § 63 StGB anzuordnen. Diese konnte auch nicht aufgrund besonderer Umstände zur Bewährung ausgesetzt werden.
451. Die Tat erfüllt den Tatbestand des Totschlages gemäß § 212 Abs. 1 StGB. Bei der Tat handelte der Beschuldigte auch vorsätzlich zumindest im Sinne eines natürlichen Handlungswillens und rechtswidrig, jedoch im Zustand aufgehobener Schuldfähigkeit aufgrund einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F 20.0). Dabei handelt es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer insoweit anschließt, um eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende und um eine derzeit noch fortbestehende psychische Störung, die das Merkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB erfüllt. Laut dem Sachverständigen besteht der Zustand des Beschuldigten – was sich aus der dargelegten Krankheitsgeschichte ergibt – seit mehr als 6 Jahren.
462. Die Gesamtwürdigung des Beschuldigten und seiner Tat hat überdies ergeben, dass infolge seines krankhaften und weiterhin andauernden Zustandes auch in Zukunft mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades mit erheblichen rechtswidrigen Taten, ähnlich der hiesigen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich gefährdet werden, zu rechnen ist, wenn er nicht in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wird. Auch insoweit schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung den Erwägungen des Sachverständigen an, die auf einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage beruhen.
47Der Sachverständige hat insofern ausgeführt, dass hinsichtlich der zu stellenden Prognose zwar zu berücksichtigen sei, dass es keine Hinweise auf aktuelle produktive Krankheitssymptome gebe. Dass diese tatsächlich abgeklungen seien, könne derzeitig aber nicht mit Sicherheit gesagt werden. Der Beschuldigte habe sich in der Exploration teilweise verschlossen gezeigt. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er außerhalb einer akuten Krankheitsphase sicher in der Lage sei, eventuell noch bestehende Krankheitssymptome nach außen hin zu verbergen. Dies zeige bereits sein letzter Aufenthalt in der Klinik im Oktober 2022. Dort habe er die imperativen Stimmen, von denen er selber nunmehr in der Hauptverhandlung berichtet habe, ebenfalls für sich behalten. Darüber hinaus basiere seine aktuelle Verfassung im Wesentlichen auf der recht strukturierten und insofern belastungsarmen Unterbringungssituation und der dort durchgehend gesicherten Medikation.
48Die mangelnde Krankheits- und Behandlungseinsicht des Beschuldigten sei prognostisch ungünstig. So habe sich der Beschuldigte in der Hauptverhandlung zwar stets selbst als krank bezeichnet, sich in der Vergangenheit aber gerade nicht als dauerhaft krankheitseinsichtig und behandlungscompliant gezeigt. Über die mehrjährige Behandlungsdauer habe er die Medikation immer wieder eigenmächtig abgesetzt. Seine nun geäußerte Bereitschaft zu einer dauerhaften Medikamenteneinnahme sei daher nicht belastbar. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auch bei den Explorationen kein eigentliches Krankheitsverständnis gezeigt habe, sondern eine ausgesprochen geringe selbstkritische Einsicht hinsichtlich seiner weiteren Lebensgestaltung. Hier sei neben Reststörungen der Erkrankung auch die Einfachheit im Denken des Beschuldigten von Bedeutung, die sich schon bei den stationären Behandlungen in der Y-Klinik N. als therapeutisch hinderlich gezeigt habe. Insofern stießen die üblichen psychoedukativen Maßnahmen, die den Umgang mit dieser Erkrankung und der Vorbeugung neuer akuter Krankheitsphasen dienen sollen, bei ihm aufgrund seiner eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten an ihre Grenzen. Erschwerend kämen noch die sprachlichen Verständigungsprobleme hinzu. Von daher sei jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt und auch auf längere Sicht von einer hohen Gefahr auszugehen, dass der Beschuldigte – wäre er in Freiheit – nach einer gewissen Zeit seine Medikation wieder absetzen würde. Dies wäre verbunden mit einer hohen Gefahr einer erneuten akuten Krankheitsphase, in deren Rahmen auch wieder eine hohe Gefahr eines vergleichbaren Gewaltdeliktes bestehe. Denn insoweit sei zu berücksichtigen, dass schizophrene Patienten, die im Rahmen einer akuten Krankheitsphase die Tendenz hätten, ihren psychotischen Impulsen Folge zu leisten, also z.B. aus ihrem Wahn heraus „aktiv“ zu werden oder tatsächlich das zu tun, was ihnen ihre Stimmen befehlen, auch bei Fortdauer der Erkrankung oder in nachfolgenden akuten Krankheitsphasen dazu neigen würden, sich in gleicher Weise zu verhalten. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die Tat alleine aus Gründen der akuten Erkrankung erfolgt sei und es keinerlei aktuelle situativen oder lebensphasischen Aspekte als eventuelle Co-Faktoren im Tathintergrund gegeben habe. Bei dem Tatopfer habe es sich zudem um ein Zufallsopfer gehandelt.
49Die Kammer verkennt mit Blick auf die Gefahrprognose nicht, dass der Beschuldigte trotz seiner bereits seit mehreren Jahren bestehenden Erkrankung strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten ist. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, wie der Sachverständige ausgeführt hat, dass das akute psychotische Erleben des Beschuldigten bereits vor der jetzigen Krankheitsphase mit einer hohen aggressiven Anspannung verbunden gewesen sei, auch wenn sich diese in den früheren Phasen noch allein gegen das Wohnungsinventar gerichtet habe. Aber auch in der ersten stationären Behandlung im Jahre 2016 habe der Beschuldigte ausweislich der Arztunterlagen so bedrohlich gewirkt, dass er fixiert worden sei. Ferner habe er im Herbst 2016, als die Zeugin Y. erste Veränderungen an ihm bemerkt habe, also wahrscheinlich zu Beginn seiner Erkrankung, aufgrund imperativer Stimmen sämtliche Messer aus der Wohnung aus den Schubladen genommen, aus der Wohnung entfernt und in einen Mülleimer geworfen. Offenbar habe der Beschuldigte also selbst damals schon eine Gefahr verspürt, mit den Messern etwas zu tun, weshalb er sie zum Schutz seiner Frau entsorgt habe. Dieser Einschätzung des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an.
503. Die Unterbringung des Beschuldigten ist im Hinblick auf die Bedeutung der Anlasstat, der von ihm nach den oben dargelegten Ausführungen des Sachverständigen zu erwartenden Taten, sowie aufgrund Art und Schwere dieser Taten von ihm ausgehenden Gefahr auch nicht unverhältnismäßig im Sinne des § 62 StGB.
514. Die Vollstreckung der Unterbringung kann auch nicht gemäß § 67b Abs. 1 S. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die die Erwartung rechtfertigen würden, dass der Zweck der Unterbringung auch durch eine Aussetzung (unter den Weisungen der Führungsaufsicht gemäß § 68b StGB) erreicht werden kann. Insofern fehlt es schon an der Krankheitseinsicht und Behandlungscompliance.
52VI.
53Die Kosten des Verfahrens waren nach § 465 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen. Gemäß § 472 StPO hat er auch die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.