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Landgericht Münster, 22 O 53/21

Datum:
21.01.2022
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 O 53/21
ECLI:
ECLI:DE:LGMS:2022:0121.22O53.21.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Aufstellung von Brandschutzkonzepten anzubieten oder zu bewerben, ohne dass der Geschäftsführer/Inhaber der Beklagten staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes im Sinne des § 1 l der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung NRW (SV-VO) ist oder der Geschäftsführer/Inhaber oder Mitarbeiter der Beklagten öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für den vorbeugenden Brandschutz sind, wenn in der Werbung oder dem Angebot nicht gleichzeitig und in drucktechnisch gleicher Art und Größe darauf hingewiesen wird, dass Personen, die nicht staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung NRW (SV-VO) oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für den vorbeugenden Brandschutz sind, in Nordrhein-Westfalen Brandschutzkonzepte für genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nur aufstellen dürfen, wenn dies im Einzelfall durch die Bauaufsichtsbehörde akzeptiert wird.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 150,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2021 zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

 
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