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Der Angeklagte ist schuldig der Untreue in 141 tatmehrheitlichen Fällen.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 197.365,24 Euro wird angeordnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt ist.
Im Übrigen trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
In der Strafsache
2gegen W,
3Verteidiger: ###
4hat die 20. Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Z in der Hauptverhandlung vom 10.02.2022, 21.02.2022, 28.02.2022, 07.03.2022, 07.04.2022, 11.05.2022, 23.05.2022, 30.05.2022, 13.06.2022, 15.06.2022, 15.07.2022, 12.08.2022, 02.09.2022, 26.09.2022, 28.09.2022, 19.10.2022 und 28.10.2022, an der teilgenommen haben:
5Vorsitzender Richter am Landgericht ###
6als Vorsitzender,
7Richter am Landgericht ###,Richterin ### als beisitzende Richter,
8###
9als Schöffen,
10Staatsanwalt ### und Staatsanwalt ###als Vertreter der Staatsanwaltschaft ###
11Rechtsanwalt ### und Rechtsanwalt ###als Verteidiger des Angeklagten W,
12Justizbeschäftigte ### als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
13am 28.Oktober 2022
14für Recht erkannt:
15Der Angeklagte ist schuldig der Untreue in 141 tatmehrheitlichen Fällen.
16Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
17Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
18Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
19Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 197.365,24 Euro wird angeordnet.
20Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt ist.
21Im Übrigen trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
22Angewendete Vorschriften:
23§§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3, S. 1, 2 Nr. 1, 13, 52, 53, 54, 73, 73c StGB
24G r ü n d e :
25(teilweise abgekürzt gemäß § 267 Abs.5 StPO)
26Inhalt
27A. Vorbemerkung
28B. Persönliche Verhältnisse
29C. Feststellungen
30I. Feststellungen zu den Unternehmensverhältnissen der A eG
311. Wirtschaftliche Kenndaten
322. Vorstand
333. Aufsichtsrat
344. Prüfungen gemäß § 53 GenG in den Jahren 2010 bis 2014
35II. Feststellungen zu den Verurteilungen
361. „Spesenfälle“
372. Spenden E
383. Karten für die J
394. Logiskosten E
405. Eigennützige Taten unter Mitwirkung des Eventmanagers H
416. Weitere private Anschaffungen auf Kosten der Bank
427. Spenden an die S
438. Verzehr- und Übernachtungskosten beim U Karneval
449. Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke an sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats
4510. Zuwendungen zur Verabschiedung von Aufsichtsratsmitgliedern
4611. Sog. Veteranentreffen ehemaliger Mitglieder des Aufsichtsrats
4712. Zuwendungen an Vorstandskollegen
4813. Taten zur Verschaffung einer dauerhaften Einnahmequelle
49III. Feststellungen zum Nachtatgeschehen
501. Werdegang des Angeklagten nach Aufdeckung der Taten
512. Sonderprüfung der A eG durch die Bundesbank im Jahr 2016
523. Regulierungs- und Vergleichsvereinbarungen mit Versicherern
53IV. Feststellungen zu dem Teilfreispruch
54D. Beweiswürdigung
55I. Persönliche Verhältnisse
56II. Unternehmensverhältnisse der A eG
57III. Beweiswürdigung hinsichtlich der Verurteilung
581. „Spesenfälle“
592. Spenden E
603. Karten für die J
614. Logiskosten E
625. Eigennützige Taten unter Mitwirkung des Eventmanagers H
636. Weitere private Anschaffungen auf Kosten der Bank
647. Beweiswürdigung hinsichtlich der weiteren Fälle
658. Beweiswürdigung hinsichtlich der Taten zur Verschaffung einer dauerhaften Einnahmequelle
66IV. Nachtatgeschehen
67V. Teilfreispruch
68E. Rechtliche Würdigung
69F. Strafzumessung
70G. Einziehung
71H. Kostenentscheidung
Das dem Urteil zugrunde liegende Verfahren hat Untreuetaten zum Nachteil der A eG in den Jahren 2010 bis 2015 zum Gegenstand. Der Angeklagte war seit Mitte der 1990er Jahre deren Vorstandsvorsitzender. Er wurde im Herbst 2015 fristlos entlassen, nachdem der Verdacht aufgekommen war, er habe mehrfach private Kosten durch die Bank bezahlen lassen. Ebenfalls im Herbst 2015 begannen daraufhin Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Z gegen den Angeklagten. Nach erfolgten Durchsuchungen wurden die Ermittlungen erheblich ausgedehnt. Die Staatsanwaltschaft Z ermittelte ab April 2016 gegen drei weitere Vorstandsmitglieder sowie 13 (zum Teil) ehemalige Mitglieder des Aufsichtsrats der A. Gegenstand der Vorwürfe gegen diese Personen waren in erster Linie die unberechtigte Gewährung bzw. Annahme von Geschenken und sonstigen unrechtmäßigen Vergünstigungen zum Nachteil der Bank. Wegen des enormen Umfangs der Ermittlungen wurde die Verfahrensführung im Herbst 2016 auf die Staatsanwaltschaft N und die dortige Schwerpunktabteilung zur Bearbeitung besonders umfangreicher Wirtschaftsstrafsachen übertragen. Die dort durchgängig geführten Ermittlungen mündeten – nach der Abtrennung der übrigen Ermittlungsverfahren insbesondere gegen Mitglieder des Aufsichtsrats – rund viereinhalb Jahre nach dem Beginn des Ermittlungsverfahrens in der Erhebung der Anklage im Mai 2020. Darin warf die Staatsanwaltschaft neben dem Angeklagten auch zwei weiteren ehemaligen Vorstandsmitgliedern der A eG, den Zeugen R und C, sowie dem früheren Vorsitzenden des Aufsichtsrates P zahlreiche Untreuetaten vor. Nachdem die Kammer die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen alle vier damaligen Angeschuldigten mit Beschluss vom 17.12.2020 im Hinblick auf einen Teil der Vorwürfe rechtskräftig abgelehnt und das Hauptverfahren im Übrigen gegen alle vier Personen eröffnet hatte, wurde das Verfahren gegen die damaligen Angeklagten R und C noch vor Beginn der Hauptverhandlung gegen Zahlung einer Geldauflage zunächst vorläufig und nach Erfüllung der Auflagen endgültig eingestellt. Das Verfahren gegen den damaligen Angeklagten P wurde nach dem zwölften Hauptverhandlungstag abgetrennt und gemäß § 153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Der Angeklagte W wurde am ##.##.## in Y geboren. Dort wuchs er als einziges Kind seiner Eltern behütet auf. Sein Vater war beruflich als beamteter Lokführer bei der Bundesbahn tätig. Er verstarb im Jahr 2007. Seine Mutter, eine gelernte Hutmacherin, war seit der Hochzeit mit ihrem Ehemann nicht mehr berufstätig. Sie lebte zuletzt, an fortgeschrittener Demenz leidend, in einem Pflegeheim in ihrer Heimat. Sie verstarb während der laufenden Hauptverhandlung im Juni 2022.
74Der Angeklagte ist derzeit in dritter Ehe verheiratet. Eine erste, von1986 bis 1988 andauernde Ehe blieb kinderlos. Aus der zweiten, von 1991 bis 2008 dauernden Ehe hat der Angeklagte eine im Jahr 1994 geborene Tochter, zu der er bis heute ein gutes Verhältnis hat. Im Jahr 2010 heiratete er seine dritte Ehefrau, die aus ihrer vorherigen Ehe zwei Kinder mit in die neue Ehe mit dem Angeklagten brachte. Zu diesen beiden in den Jahren 1997 und 2000 geborenen Kindern pflegte und pflegt der Angeklagte eine enge Beziehung. Seit Mai 2021 lebt der Angeklagte getrennt von seiner dritten Ehefrau.
75Der Angeklagte schloss seine Schullaufbahn im Jahr 19## mit dem Abitur ab. Im Anschluss absolvierte er den Wehrdienst und diente zwei Jahre als Zeitsoldat. Er verließ die Bundeswehr als Leutnant der Reserve. Von 19## bis 19## durchlief er erfolgreich eine Ausbildung zum Bankkaufmann bei der X seines Heimatortes Y, bevor er im Jahr 19## zunächst als Kreditsachbearbeiteter zur T und kurze Zeit später in gleicher Funktion zur V wechselte. Es folgte ab dem Sommer 19## eine Tätigkeit als Leiter des Kundenraums bei der X Y und ab dem Jahr 19## eine Anstellung als Firmenkundenbetreuer und Vertriebskoordinator bei der L. Im Oktober 19## trat der Angeklagte eine Stelle als Leiter des Firmenkundengeschäfts bei der V an. Nachdem er sich von dort erfolglos für die Stelle eines Vorstandsmitglieds bei der O beworben hatte, wurde er von einem Personalberatungsunternehmen angesprochen, das mit der Suche eines Vorstandsmitglieds für die A beauftragt war. In der Folge wurde der damals ##-jährige Angeklagte im Oktober 19## in den Vorstand der A berufen. Im Jahre 19## wurde er deren Vorstandsvorsitzender und blieb es bis zum Oktober 20##. Neben seiner Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender übernahm der Angeklagte im Lauf der Zeit zahlreiche weitere Ämter im Netzwerk der M, wie etwa als Mitglied und später Vorsitzender des Verbandsrats der Gruppe der M, als Mitglied des Aufsichtsrats der Q oder des zentralen Ausschusses der Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen X und K.
76Die Vergütung des Angeklagten für seine Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der Bank setzte sich aus einem festen Jahresgehalt und einem variablen Vergütungsteil zusammen. Das feste Brutto-Jahresgehalt des Angeklagten entwickelte sich dabei in den späteren Jahren seiner Tätigkeit für die A von rund 360.000 € im Jahr 20## über rund 415.000 € im Jahr 20## zu einer Höhe von rund 465.000 € im Jahr 20##. Hinzu kamen als variabler Anteil jährliche Tantiemezahlungen, die in den Jahren 20## bis 20## durchgehend in Höhe von 60.000 € brutto erfolgten. Inklusive weiterer geldwerter Vorteile durch Einzahlungen auf eine Lebensversicherung sowie die Überlassung eines hochwertigen Dienstwagens zur privaten Nutzung durch die Bank betrug das Einkommen des Angeklagten im Jahr 20## insgesamt knapp 600.000,00 € brutto.
Die A eG war eine Genossenschaftsbank mit Sitz in Z. Ihr Geschäftsgebiet erstreckte sich von den ostfriesischen Inseln und Ostfriesland über Oldenburg, das Emsland, Saund das Zland bis zur nördlichen Grenze des Ruhrgebietes. Die Bank unterhielt jedenfalls in den Jahren 20## bis 20## neben der Zentrale in Z ca. 13 Filialen. Sie war ausschließlich im Privatkundengeschäft tätig. Die Vergabe von Krediten zur Finanzierung von gewerblichen oder freiberuflichen Geschäftsbetrieben war ihr per Satzung grundsätzlich untersagt. Sie hatte im Zeitraum von 20## bis 20## zwischen rund 137.000 und rund 146.000 Mitglieder. Ihre Bilanzsumme lag im Zeitraum von 20## bis 20## jeweils in einem Bereich zwischen etwa 2,0 und 2,3 Milliarden Euro. Die A eG erzielte im Jahr 20## einen Bilanzgewinn in Höhe von ca. 3,3 Millionen Euro, im Jahr 20## einen Bilanzgewinn von etwa 3,65 Millionen Euro, im Jahr 20## einen Bilanzgewinn von ca. 3,8 Millionen Euro, im Jahr 20## von ca. 2,8 Millionen Euro und in den Jahren 20## und 20## einen Bilanzgewinn von jeweils ca. 3,1 Millionen Euro.
Im Zeitraum von 20## bis zum Oktober 20## bestand der Vorstand der Bank aus drei Mitgliedern. Neben dem Angeklagten, der in dieser Zeit durchgängig das Amt des Vorstandsvorsitzenden innehatte, war der Zeuge R in dieser Zeit ebenfalls durchgängig als Vorstandsmitglied und stellvertretender Vorstandsvorsitzender tätig. Er war bereits seit dem Jahr 19## Vorstandsmitglied der Bank und dort im gesamten Zeitraum insbesondere für den Bereich Vertrieb zuständig. Drittes Vorstandsmitglied war in den Jahren 2010 bis 2014 der Zeuge C. Er war bereits seit dem Jahr 19## für die Bank tätig und im Jahr 20## in den Vorstand aufgestiegen, in dem er für die Bereiche Rechnungswesen, Organisation, EDV und Marktfolge aktiv zuständig war. Er schied zum 31.12.20## aus dem Vorstand aus. Seine Nachfolgerin im Vorstand war ab dem 01.01.20## Frau I.
Der Aufsichtsrat der A eG bestand jedenfalls im Zeitraum von 20## bis 20## aus jeweils neun von der Vertreterversammlung gewählten Mitgliedern. Er bildete aus seiner Mitte verschiedene Ausschüsse, u.a. einen Prüfungsausschuss und einen Personalausschuss. Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates bestand die Aufgabe des Prüfungsausschusses in der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses sowie der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems. Insbesondere, zumindest in Stichproben, hatte er gemäß S. 2 die Forderungen und Aufwendungen auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Das Tätigkeitsfeld des Personalausschusses bestand darin, den Aufsichtsrat bei Personalfragen den Vorstand betreffend zu unterstützen. Dazu gehörten insbesondere die Ausgestaltung der Anstellungsverträge der Vorstände sowie die jährlich anstehende Entscheidung über die Auszahlung von Tantiemen an die Vorstandsmitglieder.
80Vorsitzender des Aufsichtsrates war in den Jahren 20## bis 20## der anderweitig Verfolgte P, ein Gewerkschaftssekretär der G. Er hatte das Amt bereits einige Jahre zuvor, etwa zur Mitte der „0er-Jahre“ übernommen. Auch die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates, deren Zusammensetzung sich in den Jahren 20## bis 20## nur geringfügig änderte, waren überwiegend Mitglieder der G und hatten ihren beruflichen Hintergrund dementsprechend im Bereich der „D“. Soweit nicht bereits im Ruhestand waren sie dort etwa als Fahrdienstleiter, Bundesbahnbetriebsdirektor, Regierungshauptsekretärin oder Betriebsratsvorsitzender einer Untergesellschaft der F AG tätig. Andere Mitglieder des Aufsichtsrates im genannten Zeitraum waren beruflich etwa als Polizeihauptkommissar oder Industriekaufmann tätig. Der erhebliche Anteil von Vertretern gewerkschaftlich organisierter „D“ im Aufsichtsrat der A hatte eine lange Historie. Denn die M war in ihren Ursprüngen eine Bank der D gewesen. Wenngleich gewerkschaftlich organisierte D im hier relevanten Zeitraum von 20## bis 20## lediglich noch einen Anteil von ca. 10 % der gesamten Kunden ausmachten, gelang es den gewerkschaftlich organisierten D durch gezieltes strategisches Vorgehen stets die Vertreterversammlungen der Bank zu kontrollieren und dort für eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern aus ihren Reihen, jedenfalls aber ihr wohlgesonnener Personen zu sorgen. Eine fachliche Qualifikation der Kandidaten für die spezifische Aufgabe des Aufsichtsratsmitglieds einer Regionalbank spielte dabei keine Rolle. Von Bedeutung waren allein gewerkschaftliche Verdienste und persönliche Kontakte. Das Interesse der Gewerkschaft an der Besetzung des Aufsichtsrates rührte jedenfalls auch daher, dass G-Mitglieder, die als Aufsichtsrat Aufwandsentschädigungen der Bank erhielten, hiervon einen Anteil an die G abzuführen hatten. Ferner behielt die G auf diese Weise zumindest mittelbaren Einfluss auf die Gewährung von Spenden und Sponsoring an die Sphäre der D.
81Die nahezu durchgängig fachfremden Mitglieder des Aufsichtsrates erhielten bankseitig organisierte Einführungen/Fortbildungen zu ihren Aufgabenfeldern. Abschlussprüfungen oder sonstige Erfolgskontrollen fanden dabei nicht statt. Die Mitglieder des Aufsichtsrates waren aufgrund fehlender Kompetenzen letztlich nicht in der Lage, die Geschäfte der Bank angemessen zu beaufsichtigen. Sie taten dies, wenngleich sie in Einzelfällen bemüht waren, auch nicht.
Die A eG war Mitglied im Verband der M e.V., dem neben ihr die weiteren M Deutschlands angehörten. Der Verband nahm als Prüfungsverband jährlich eine Prüfung der Bank gemäß § 53 GenG vor. Gegenstand dieser Prüfungen waren entsprechend der gesetzlichen Vorgabe u.a. die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung. Die in diesem Kontext erstellten Prüfungsberichte für die Jahre 20##, 20##, 20##, 20## und 20## führten zu keinen Beanstandungen hinsichtlich des Ausgabeverhaltens der Bank, insbesondere blieben die Spesen-, Spenden-, Geschenke- und Sponsoringpraxis stets gänzlich unbeanstandet. Alle vier den oben genannten Zeitraum betreffenden Berichte endeten vielmehr mit der Feststellung, dass die Organisation der Bank eine ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung gewährleiste sowie u.a. das interne Überwachungssystem und die Ausgestaltung der Internen Revision den Anforderungen an eine Bank dieser Größe und Struktur entsprächen. Nach dem Ergebnis der Prüfung habe der Vorstand die Genossenschaft unter Beachtung der ihm durch Gesetz, Satzung, Geschäftsordnung sowie Beschlüsse der Vertreterversammlung auferlegten Beschränkungen ordnungsgemäß geleitet. Der Aufsichtsrat sei seinen Mitwirkungs- und Überwachungspflichten nachgekommen.
Der Angeklagte beglich in zahlreichen Fällen privat veranlasste Kosten, etwa für Restaurantbesuche oder Hotelübernachtungen durch Mittel der M. Der Angeklagte war sich in allen Fällen bewusst, dass die Begleichung der privat veranlassten Kosten durch die M pflichtwidrig war und das Vermögen der Bank schädigte. Er nahm dies gleichwohl zumindest billigend in Kauf. Der Angeklagte war der Ansicht, dass ihm noch mehr als sein vertraglich vereinbartes Gehalt zustehe.
84Überwiegend setzte der Angeklagte für die Bezahlung durch die Bank eine ihm von der Bank übergebene Kreditkarte ein. So wurde dem Angeklagten W am 06.05.20## eine B (Bankkreditkarte) mit den Endziffern -#### zum Konto mit der Nummer ### ausgehändigt. Am 27.12.20## erklärte er mit seiner Unterschrift, diese Karte sowie Folgekarten ausschließlich für bankbetrieblich veranlasste Transaktionen einzusetzen. Der Angeklagte W erhielt in den folgenden Jahren verschiedene Folgekarten. Ab Ende Mai 20## bis mindestens Oktober 20## stand ihm eine Folgekarte mit den Endziffern -#### zur Verfügung. Soweit der Angeklagte die Kreditkarte nicht einsetzte, bewirkte er die Zahlung der privat veranlassten Kosten durch die Bank auf andere Weise, insbesondere indem er Bankmitarbeitern die Anweisung gab, entsprechende Rechnungen aus Mitteln der Bank zu bezahlen oder ihm zunächst selbst getragene Kosten zu erstatten. In der Regel geschah dies, indem er eine ihm vorgelegte Rechnung mit einer Paraphe abzeichnete, denn dies bedeutete im Geschäftsablauf des Vorstandssekretariats und des nachgeordneten Bereichs die Freigabe und Anweisung einer Zahlung des Rechnungsbetrages durch die Bank. Eine inhaltliche Überprüfung durch den Angeklagten auf die dargestellte Weise freigegebener Rechnungen fand bankintern nicht statt. Insbesondere erfolgte keine Prüfung, ob es sich tatsächlich um eine bankbetrieblich veranlasste Ausgabe handelte. Soweit der Angeklagte handschriftliche Angaben zum Anlass der Rechnungen machte, erfolgte dies nur, um eine steuerliche Berücksichtigung der Rechnungsbeträge zu Gunsten der Bank zu ermöglichen. Sofern der Angeklagte die gesamte Rechnung einer Tischgesellschaft oder sonst die durch andere Personen verursachten Kosten übernahm, erfolgte dies aufgrund einer entsprechenden Einladung durch den Angeklagten. Spätestens wenn die Frage nach der Bezahlung aufkam, äußerte er dann, dass er zahle. Zumeist entschied der das für den Einzelfall und spontan. Es gab insofern keine festen Regelmäßigkeiten.
85Im Einzelnen:
Am 29.04.20## zahlte der Angeklagte mit der ihm von der Bank dienstlich zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Restaurants Oa in Sa über einen Betrag von 1.363,00 € für die Bewirtung von vier Personen an diesem Tag. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Die berechnete Bewirtung verhielt sich über ein rein privates Abendessen der Eheleute W mit dem mit ihnen befreundeten Ehepaar Ea aus Z. Der Angeklagte hatte seine Frau und das Ehepaar Ea hierzu eingeladen, weshalb er gegenüber dem Restaurant dafür Sorge trug, dass ihm allein sämtliche Kosten berechnet wurden. Die Begleichung der Kosten mit Mitteln der Bank war für die Bank angesichts des geschilderten Hintergrundes wertlos. Ihr Vermögen wurde hierdurch in Rechnungshöhe geschädigt. Dies wusste der Angeklagte, nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
87Unter dem Datum des 04.05.20## unterzeichnete der Angeklagte ein Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen gem. § 4 Abs. 5 Ziff. 2 EStG in dem er erklärte, dass die Bewirtungskosten von 1.363,00 € am 29.04.2011 im Oa in Sa für die Bewirtung von Dr. H. Wa, Prof. Ya, Prof. Xa und E. W aus dem Anlass „Weiterentwicklung - Projekt Za“ angefallen seien. Diese Angabe zum Anlass der Bewirtung war indes unzutreffend, was der Angeklagte auch wusste.
Am 27.05.20## zahlte der Angeklagte mit der ihm von der Bank dienstlich zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Restaurants Ua im Ta Va über einen Betrag von 509,50 € für eine Bewirtung von zwei Personen an diesem Tag. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Die berechnete Bewirtung verhielt sich über ein rein privates Abendessen der Eheleute W im zeitlichen Umfeld des gemeinsamen Besuchs eines Konzerts des Sängers Ra auf der Ma. Der Angeklagte hatte seine Ehefrau hierzu eingeladen, weshalb er gegenüber dem Restaurant die gesamte Rechnung allein übernahm. Die Begleichung der Kosten mit Mitteln der Bank war für sie wertlos. Ihr Vermögen wurde hierdurch in Rechnungshöhe geschädigt. Dies wusste der Angeklagte, nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
89In dem auf den 21.06.20## datierten Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen gem. § 4 Abs. 5 Ziff. 2 EStG gab der Angeklagte an, bewirtet worden sei neben ihm Frau Pa aus dem Anlass „Vertragsverhandlungen – Qa“. Frau Pa ist eine jedenfalls zu diesem Zeitpunkt in Va wohnende Moderatorin, die u.a. die Podiumsdiskussionsveranstaltung „Qa“ der M Z moderiert hatte. Der Anlass war von ihm jedoch frei erfunden.
Am 29.05.20## um 12.56 Uhr bezahlte der Angeklagte mit der ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Hotels Ba, Va, über 367,00 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Die Rechnung verhält sich über den Aufenthalt des Angeklagten von Freitag, dem 27.05. bis Sonntag, den 29.05.20##, namentlich die Nutzung des Zimmers ### sowie der Garage in diesem Zeitraum. Diese Leistungen des Hotels hatte der Angeklagte im Rahmen der privaten Freizeitgestaltung gemeinsam mit seiner Ehefrau in Anspruch genommen. Das Ehepaar W hielt sich an diesem Wochenende in Va auf, um am Samstag, den 28.05.20## ein Konzert des Sängers Ra auf der Na zu besuchen. Der Angeklagte hatte seine Ehefrau zu dem Hotelaufenthalt eingeladen, weshalb er dem Hotel gegenüber sämtliche der durch das Ehepaar ausgelösten Kosten übernahm und diese sodann auch beglich. Vor diesem Hintergrund waren sämtliche dem Angeklagten berechneten Leistungen des Hotels ohne Nutzen für die Bank. Ihre durch den Angeklagten bewirkte Bezahlung mit der dienstlichen Kreditkarte schädigte das Vermögen der Bank in Höhe von 367,00 €. Dem Angeklagten war all das bewusst. Er nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
Der Angeklagte bezahlte am 11.06.20## eine Rechnung des Restaurants Oa in Sa über 1.195,50 € mit seiner privaten La. Die Rechnung verhielt sich über eine rein private Bewirtung der Eheleute W und Ia, die sich an diesem Tag aufgrund ihrer freundschaftlichen Verbindung zu einem gemeinsamen Abendessen getroffen hatten. Der Angeklagte hatte seine Ehefrau und das befreundete Ehepaar zu dem Abendessen eingeladen, weshalb er gegenüber dem Restaurant darauf hinwirkte, dass ihm allein sämtliche Kosten berechnet wurden.
92Unter dem Datum des 21.06.20## erklärte der Angeklagte in dem in der Bank verwendeten Formular „Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen gem. § 4 Abs. 5 Ziff. 2 EStG“, es seien für den Betrag von 1.195,50 € aus dem Anlass „Umsetzung der Instituts-Vergütungsverordnung“ neben ihm die Rechtsanwälte Ka sowie Herr Dr. Ia bewirtet worden. Diese Angaben waren unzutreffend, was der Angeklagte auch wusste. Durch eine handschriftliche Ergänzung gab er an, den Betrag mit seiner privaten La verauslagt zu haben. Er wies die nachgeordneten Mitarbeiter durch die handschriftliche Ergänzung weiter an, eine Erstattung auf sein Konto mit der Nummer ###### vorzunehmen. Nachdem der Angeklagte das so ausgefüllte Formular seiner Mitarbeiterin übergeben hatte, wurde der Betrag von 1.195,00 € in den folgenden Tagen seinem Privatkonto gutgeschrieben. Der Angeklagte wusste dabei, dass die Kosten für das gemeinsame Essen mit dem Ehepaar Ia keinen Nutzen für die Bank hatten und das Vermögen der Bank durch die Erstattung der Kosten in Höhe von 1.195,00 € geschädigt würde. Dies nahm er jedoch zumindest billigend in Kauf.
Der Angeklagte zahlte am 22.09.20## um 23.59 Uhr mit der ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Ha Restaurants Ja über 1.200,00 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Die Rechnung verhielt sich über eine rein private Bewirtung vom 22.09.20##, nämlich ein Abendessen der miteinander befreundeten Ehepaare W und Ga nebst zahlreicher Getränke. Beide Ehepaare waren aus Anlass eines gemeinsamen Besuchs des Fa für einige Tage aus dem Aa nach Ha gereist. Der Angeklagte hatte seine Ehefrau und das befreundete Ehepaar zu dem Abendessen eingeladen, weshalb er gegenüber dem Restaurant darauf hinwirkte, dass ihm allein sämtliche Kosten berechnet wurden. Der Angeklagte wusste vor diesem Hintergrund, dass die Kosten für das Abendessen keinen Nutzen für die Bank hatten und der Einsatz der dienstlichen Kreditkarte das Vermögen der Bank deshalb in Rechnungshöhe schädigen würde. All dies nahm er jedoch zumindest billigend in Kauf.
94Unter dem Datum des 26.09.20## erklärte der Angeklagte unter Verwendung eines Formulars mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen gem. § 4 Abs. 5 Ziff. 2 EStG, dass die Bewirtungskosten von 1.200,00 € am 22.09.2011 für die Bewirtung von Prof. Da, Ca, Hb und ihm selbst aus dem Anlass „Neue Ausstellung 20##“angefallen seien. Diese Angabe zum Anlass der Bewirtung hatte der Angeklagte frei erfunden.
Mit der unter dem Datum des 30.11.20## erfolgten Unterzeichnung des Formulars mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen gem. § 4 Abs. 5 Ziff. 2 EStG erklärte der Angeklagte unter Beifügung einer entsprechenden Rechnung, am 22.11.2011 die Personen Ab, Ca und Nb aus dem Anlass „Pb ab 01.07.20##“ in dem Ob Restaurant Kb zu Kosten von 250,00 € bewirtet und den Betrag zunächst aus eigener Kasse verauslagt zu haben. Zugleich wies er durch die Angabe seiner privaten Kontonummer die nachgeordneten Mitarbeiterinnen an, ihm den Rechnungsbetrag zu erstatten. Nachdem der Angeklagte das so ausgefüllte und von ihm unterzeichnete Formular seiner Mitarbeiterin übergeben hatte, wurde der Betrag von 250,00 € in den folgenden Tagen weisungsgemäß seinem Privatkonto gutgeschrieben. Tatsächlich hatte der Angeklagte die von ihm angegebenen Personen nicht bewirtet, sie waren nicht mit dem Angeklagten in dem Restaurant Kb gewesen, was der Angeklagte auch wusste. Die Kosten verhielten sich vielmehr über eine rein private Bewirtung, wenngleich nicht mehr festzustellen war, mit wem genau der Angeklagte das Restaurant Kb am 30.11.20## besucht hatte. Der Angeklagte wusste vor diesem Hintergrund, dass die Kosten für die Bewirtung keinen Nutzen für die Bank hatten und deren durch ihn zu seinen Gunsten veranlasste Erstattung das Vermögen der Bank deshalb in Rechnungshöhe schädigen würde. Dies nahm er jedoch zumindest billigend in Kauf.
In der Zeit zwischen dem 19.12.20## und dem 22.12.20## zeichnete der Angeklagte mit seiner Paraphe einen Kassenbeleg der Ob Weinhandlung Mb über einen Einkauf von 24 Flaschen Wein sowie hochpreisigen Spirituosen zu einem Gesamtpreis von 570,00 € ab. Der Beleg war auf einem Blatt unter dem maschinenschriftlichen Aufdruck „Präsente Cc , Konto-Nr. 48555“ aufgeklebt worden. CC ist ein bekanntes Ob Beratungsunternehmen für den Bankenbereich.
97Der Angeklagte hatte diesen Einkauf am 19.12.20## mit der EC-Karte zu seinem privaten Konto mit der Nr. ###### bezahlt. Indem der Angeklagte den Beleg hierüber mit den gerade geschilderten Angaben abzeichnete und seiner Mitarbeiterin übergab, wies er die nachgeordneten Mitarbeiterinnen an, den Rechnungsbetrag seinem Privatkonto aus Mitteln der Bank zu erstatten. Der Betrag von 570,00 € wurde dem Privatkonto des Angeklagten wenige Tage später gutgeschrieben. Tatsächlich hatte der Einkauf – wie dem Angeklagten bewusst war – keinen geschäftlichen Anlass, insbesondere war er nicht erfolgt, um die erworbenen Alkoholika an das Beratungsunternehmen Cc zu verschenken. Der Angeklagte wollte sie vielmehr privat für sich nutzen und tat dies auch. Ihm war daher bewusst, dass die Erstattung des Kaufpreises aus Mitteln der Bank für diese keinen Nutzen hatte und das Vermögen der Bank hierdurch in Höhe von 570,00 € geschädigt werden würde. Dies nahm er jedoch zumindest billigend in Kauf.
Am 18.03.2012 um 13.09 Uhr zahlte der Angeklagte mit der ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Hotels Cb, DbStraße, Eb über 1.611,00 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Die Rechnung verhielt sich über Leistungen im Zeitraum vom 16.03.2012 bis 18.03.2012, unter anderem die zweimalige Übernachtung im Zimmer 204, ein Abendessen im Hotel-Restaurant Qb zu einem Preis von 240,00 €, diversen weiteren Verzehr und den Transfer zu einem Spiel des Fb. Sämtliche der berechneten Kosten waren veranlasst durch einen rein privaten Wochenendaufenthalt des Ehepaares Gb gemeinsam mit den beiden Kindern der Frau Gb. Der Angeklagte hatte seine Ehefrau und deren Kinder hierzu eingeladen, weshalb er gegenüber dem Hotel sämtliche Kosten übernahm und sodann auch beglich. Der Angeklagte wusste deshalb, dass die Begleichung der Kosten aus Mitteln der Bank für diese ohne jeden Nutzen war und ihr Vermögen in Rechnungshöhe geschädigt würde. Dies nahm er jedoch zumindest billigend in Kauf.
99Im Nachgang zu dem Familienausflug übergab der Angeklagte seiner Mitarbeiterin eine Teilrechnung über das Abendessen im Hotel-Restaurant mit der auf einem sog. Post-it-Zettel notierten Bemerkung „Frau I, EK“ und der Anlassbezeichnung „Informationsaustausch L.Vereinbarung ##/##“. Diese Angaben hatte der Angeklagte frei erfunden.
Am 17.07.2012 um 21.55 Uhr zahlte der Angeklagte mit der ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Ob Restaurants Kb über 293,40 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Die Rechnung war durch ein rein privates Abendessen des Angeklagten veranlasst, wenngleich nicht mehr festzustellen war, mit wem genau er das Restaurant besucht hatte. Der Angeklagte hatte seine Begleitung zu dem Essen eingeladen, weshalb er dafür sorgte, dass das Restaurant ihm allein sämtliche Kosten des Tisches berechnete. Die Begleichung der Rechnung aus Mitteln der Bank war angesichts dessen ohne jeden Nutzen für die Bank. Ihr Vermögen wurde hierdurch im Umfang des Rechnungsbetrages von 293,40 € geschädigt. Der Angeklagte wusste dies, nahm es jedoch zumindest billigend in Kauf.
101Der Angeklagte übergab die Rechnung seiner Mitarbeiterin in der Bank mit der handschriftlichen Anmerkung, dass neben ihm Frau Ca aus dem Anlass „Gouverneursbesuch Ub“ bewirtet worden sei. Dies war indes unzutreffend, was der Angeklagte auch wusste.
Zwischen dem 17.07.2012 und dem 27.07.2012 versah der Angeklagte eine an die A eG – Frau Rb – gerichtete Bewirtungsrechnung des J Hotels Z vom 18.07.2012 über 236,50 € mit seiner Paraphe und veranlasste damit – wie er wusste – die Bezahlung der Rechnung durch die Bank. Auf einem sog. Post-it Zettel, den er nach Vorlage der Rechnung an ihn auf diese klebte, notierte er zum Anlass der Bewirtung handschriftlich „Ub-Meeting 17.07.2012, Gäste: EK + Dr. Sb“. Tatsächlich war er – wie ihm bewusst war – am 17.07.2012 nicht mit Herrn Dr. Sb im Jb Hotel Z. Die Rechnung verhielt sich vielmehr über eine private Bewirtung des Angeklagten am 17.07.2012, wenngleich nicht mehr festzustellen war, mit wem genau der Angeklagte gespeist hatte. Der Angeklagte hatte seine Begleitung zu dem Essen eingeladen, weshalb er dafür sorgte, dass das Jb Hotel Z ihm allein sämtliche Kosten des Tisches berechnete. Die Zahlung wurde am 27.07.2012 verbucht und daraufhin durch die Bank bezahlt. Die Zahlung der Kosten war für die Bank ohne jeden Nutzen. Ihr Vermögen wurde hierdurch in Höhe des Rechnungsbetrages von 236,50 € geschädigt. All dies wusste der Angeklagte, nahm es jedoch zumindest billigend in Kauf.
Der Angeklagte zahlte am 29.07.2012 mit der ihm von der Bank dienstlich zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Hotels Tb, Db-Strasse 401-403, Eb über 1.044,00 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Die Rechnung verhielt sich über Leistungen im Zeitraum vom 27.07.-29.07.2012, nämlich die Nutzung des Zimmers 164 für zwei Nächte, ein Essen zu einem Preis von 260,00 €, die Nutzung der Garage sowie einen Limousinentransfer. Diese Kosten waren in Gänze verursacht durch einen rein privaten Aufenthalt des Ehepaares Gb anlässlich eines Golfturnieres in Eb. Der Angeklagte hatte seine Ehefrau zu dem Hotelaufenthalt eingeladen, weshalb er sämtliche durch das Ehepaar ausgelösten Kosten dem Hotel gegenüber allein übernahm und sodann auch beglich. Die Zahlung war vor dem geschilderten Hintergrund ohne jeden Nutzen für die Bank. Ihr Vermögen wurde hierdurch in Rechnungshöhe geschädigt. Der Angeklagte wusste dies, nahm es jedoch zumindest billigend in Kauf.
104Auf der an die Vb adressierten Gesamtrechnung über 1.044,00 € vermerkte der Angeklagte nach Vorlage der Rechnung an ihn mittels eines sog. Post-it-Zettels handschriftlich „Einladung Fa. Xb/Projekt Wb“. Auf der das Essen betreffenden Teilrechnung über 260,00 € vermerkte er auf dieselbe Weise handschriftlich „M. Yb, Th. Zb, EK – Vermarktung Wb“. Tatsächlich war er mit Personen dieses Namens an diesem Wochenende nicht in einem Restaurant des oben genannten Hotels essen, was der Angeklagte auch wusste.
Der Angeklagte zahlte am 30.10.2012 mit der ihm von der Bank dienstlich zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Hotels Ba, Va, über 1.879,00 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Die Rechnung verhielt sich über Leistungen im Zeitraum vom 27.10.2012 bis 30.10.2012, nämlich die Logis für drei Nächte mit jeweils entsprechendem Frühstück, diverse Speisen und Getränke, die Nutzung des Pool- und Spa-Bereiches sowie eines Parkplatzes. Die Kosten waren sämtlich veranlasst durch einen rein privaten Aufenthalt des Ehepaares Gb in dem Hotel. Der Angeklagte hatte seine Ehefrau zu dem Hotelaufenthalt eingeladen, weshalb er sämtliche durch das Ehepaar ausgelösten Kosten dem Hotel gegenüber allein übernahm und sodann auch beglich. Der Ausgleich der Kosten war deshalb ohne Nutzen für die Bank. Ihr Vermögen wurde hierdurch in Rechnungshöhe geschädigt. Der Angeklagte wusste dies, nahm es jedoch zumindest billigend in Kauf.
106Auf der an die VB Z adressierten Rechnung vermerkte der Angeklagte handschriftlich „EVG Tagung“, bevor er sie seiner Sekretärin übergab. Sie sollte mit Hilfe der Angaben eine interne Verbuchung der berechneten Kosten als betrieblich veranlasste Aufwendung veranlassen. Tatsächlich war der Angeklagte aber nicht aus Anlass einer solchen Tagung in Va und nahm an dieser auch nicht teil, was er bei Anbringung des handschriftlichen Vermerks auch wusste.
Am 18.11.2012 zahlte der Angeklagte mit der ihm von der Bank dienstlich zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Hotels Cb, Eb , über einen Gesamtbetrag von 1.381,80 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Die Rechnung verhielt sich über Leistungen im Zeitraum vom 16.11.2012 bis 18.11.2012, nämlich die Nutzung des Zimmers 204 für zwei Nächte sowie diverse Speisen und Getränke, u.a. ein Abendessen in der hoteleigenen Weinwirtschaft Qb am 17.11.2012 zu einem Preis von 260,00 €. Auch diese Kosten waren vollständig durch einen rein privaten Aufenthalt des Ehepaares Gb veranlasst, das sich an diesem Wochenende gemeinsam mit den Kindern der Frau Gb in dem Eb er Hotel zu einem Familienausflug aufhielt. Das Ehepaar Gb hatte einige Wochen zuvor für den oben genannten Zeitraum eine Reservierung eines Hafenzimmers für 455,00 € pro Nacht, eines Doppelzimmers auf der Landseite für 230,00 € pro Nacht zur Nutzung durch die beiden Kinder sowie eines Tischs für vier Personen in der Weinwirtschaft des Hotels für Samstag, den 17.11.2012 um 19.00 Uhr vorgenommen. Der Angeklagte hatte seine Ehefrau und deren Kinder zu dem Hotelaufenthalt eingeladen, weshalb er sämtliche durch die Familie ausgelösten Kosten dem Hotel gegenüber allein übernahm und sodann auch beglich. Die Kosten des Aufenthalts waren vor diesem Hintergrund ohne jeden Nutzen für die Bank. Ihr Vermögen wurde durch die Zahlung der Rechnung mit der Bankkreditkarte entsprechend geschädigt. Der Angeklagte wusste dies, nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
108Auf der an die Vb Z adressierten Rechnung des Hotels über 1.381,80 €, auf der die Kosten für das Doppelzimmer auf der Landseite nicht erfasst sind, notierte der Angeklagte im Nachgang handschriftlich „Besprechung VS Eb “. Dieser Anlass war indes frei erfunden.
Der Angeklagte zahlte am 10.02.2013 mit der ihm dienstlich zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Hotels Ac in Bc über einen Betrag von 435,00 €. Die Rechnung verhielt sich über ein „Arrangement“ vom Vortag sowie ein „Business Package inclusive“. Die Kosten waren für einen privaten Hotelaufenthalt des Angeklagten mit seiner Ehefrau und deren Kindern angefallen, in dessen Rahmen die Familie die Autostadt Bc besichtigte. Der Angeklagte hatte seine Ehefrau und deren Kinder zu dem Hotelaufenthalt eingeladen, weshalb er sämtliche durch die Familie ausgelösten Kosten dem Hotel gegenüber allein übernahm und sodann auch beglich. Die mit der Bank-Kreditkarte beglichenen Kosten waren deshalb ohne Nutzen für die Bank und ihr Vermögen wurde in Rechnungshöhe geschädigt. Dies wusste der Angeklagte, nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
110Auf der an die Privatanschrift des Angeklagten adressierten Rechnung des Hotels notierte der Angeklagte handschriftlich „Zusammenarbeit Cc und SMS“ bevor er sie seiner Sekretärin übergab, damit sie mit diesen Angaben eine bankinterne Verbuchung der gesamten Hotelkosten als bankbetrieblich begründete Aufwendung veranlassen konnte. Bei der CC handelt es sich um eine auf die Bankenbranche spezialisierte Unternehmensberatungsgesellschaft aus Z. Mit der Abkürzung SMS war die Vb Z gemeint. Dieser Anlass war frei erfunden.
Der Angeklagte zahlte am 08.03.2013 eine Rechnung des Restaurants Ec Fc über 540,00 € mit der ihm von der Bank dienstlich zur Verfügung gestellten Kreditkarte. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Die Rechnung verhielt sich über ein Abendessen nebst Getränken. Das Essen war ausschließlich privat veranlasst. Neben dem Angeklagten nahmen daran dessen Ehefrau und der Zeuge Jc, ein Freund des Ehepaares Gb und früheres, bereits im Jahr 2006 ausgeschiedenes Vorstandsmitglied beim Verband der Vb, am Vorabend eines gemeinsamen privaten Opernbesuchs in Hc teil. Der Angeklagte hatte seine Ehefrau und den befreundeten Zeugen zu dem Essen eingeladen, weshalb er gegenüber dem Restaurant dafür Sorge trug, dass ihm allein sämtliche Kosten des gemeinsamen Essens berechnet wurden. Die aus Mitteln der Bank beglichenen Kosten des Abendessens waren vor diesem Hintergrund ohne jeden Nutzen für die Bank. Durch den Rechnungsausgleich wurde das Vermögen der Bank entsprechend geschädigt. Dies wusste der Angeklagte, nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
112Die Rechnung des Restaurants übergab der Angeklagte später seiner Sekretärin mit der handschriftlichen Anmerkung „Lc, H. Uf, EK – VR-VerbandsVS“. Bei dem Zeugen Lc handelt es sich um den damaligen Vorstandsvorsitzenden der Vb Ne , der an der Bewirtung jedoch tatsächlich nicht teilnahm. Die Sekretärin des Angeklagten sollte mit den Angaben des Angeklagten eine bankinterne Verbuchung der gesamten Hotelkosten als bankbetrieblich begründete Aufwendung veranlassen. Der durch den Angeklagten vermerkte Grund des Kostenanfalls war von ihm frei erfunden.
Der Angeklagte übergab seinem Sekretariat zwischen dem 21.05.2013 und dem 07. 06.2013 eine auf den 21.05.2013 datierte Quittung der Weinhandlung Peter Mb in Z über eine Barzahlung von Spirituosen zu einem Preis von 69,95 €. Zum Anlass des Erwerbs gab der Angeklagte bei der Übergabe der Quittung an, es habe sich um ein Geschenk für Herrn Christian Sb gehandelt. Der Zeuge Sb war bis Ende September 2011 Vorstandsvorsitzender der LBS West gewesen und Mitglied desselben Ub -Clubs wie der Angeklagte. Die Übergabe der Quittung mit den oben dargestellten Anmerkungen bedeutete die Anweisung, den quittierten Betrag dem Privatkonto des Angeklagten zu erstatten. Der Rechnungsbetrag von 69,95 € wurde dem Privatkonto des Angeklagten kurz darauf von der Bank gutgeschrieben. Tatsächlich handelte es sich bei der erworbenen Spirituose nicht um ein Geschenk für den Zeugen Sb . Der Angeklagte hatte die Spirituose vielmehr aus einem privaten Zweck erworben und bezahlt. Aus diesem Grund hatte die Erstattung von 69,95 € keinen Nutzen für die Bank, sondern schädigte ihr Vermögen in Höhe dieses Betrages. Der Angeklagte wusste dies und nahm es zumindest billigend in Kauf.
Am 30.05.2013 zahlte der Angeklagte mit der ihm dienstlich zur Verfügung gestellten Kreditkarte der Bank eine Zwischenrechnung des Hotels Cb , Eb , über einen Betrag von 1.215,70 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Bestandteil der Rechnung waren Kosten von 891,00 € für ein Essen im Km Restaurant am 29.05.2013. Das Essen war ausschließlich privat veranlasst, auch wenn sich die weiteren Teilnehmer an dem Essen nicht mehr bestimmen ließen. Der Angeklagte hatte seine Begleitung hierzu eingeladen, weshalb er gegenüber dem Hotel allein sämtliche Kosten hierfür übernahm. Deren Ausgleich mit Mitteln der Bank war deshalb – wie der Angeklagte wusste – ohne jeden Nutzen für die Bank und schädigte ihr Vermögen in entsprechender Höhe. Dies nahm er jedoch zumindest billigend in Kauf.
115Auf Anweisung des Angeklagten füllte seine Sekretärin, die Zeugin Rb, einige Wochen später unter dem Datum des 01.07.2013 ein Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen gem. § 4 Abs. 5 Ziff. 2 EStG dahingehend aus, dass die Bewirtungskosten von 891,00 € am 29.05.2013 für die Bewirtung von Dr. Kc, Prof. M. Ok und des Angeklagten aus Anlass der Abstimmung eines Kooperationsvertrages angefallen seien. Der Zeuge Dr. Kc war von 1999 bis zum 31.01.2015 Vorstandsvorsitzender der Vb Eb . Diese Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung waren jedoch vom Angeklagten frei erfunden.
Am 30.05.2013 um 16.05 Uhr zahlte der Angeklagte mit der ihm dienstlich zur Verfügung gestellten Kreditkarte der Bank eine Rechnung des Restaurants Ki, Lm-Straße 21 in Eb über 215,20 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Die Ausgabe verhielt sich über ein Essen für vier Personen und war rein privat veranlasst. Auch wenn der genaue Hintergrund nicht mehr festzustellen war, hatte der Angeklagte seine Begleitung eingeladen, weshalb er dem Restaurant gegenüber sämtliche Kosten allein übernahm und sodann beglich. Die Leistungen des Restaurants waren vor dem geschilderten Hintergrund ohne jeden Nutzen für die Bank. Die Bezahlung aus ihren Mitteln schädigte das Vermögen der Bank deshalb in Rechnungshöhe. Der Angeklagte wusste dies, nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
117Auf Anweisung des Angeklagten füllte seine Sekretärin, die Zeugin Rb, unter dem Datum des 01.07.2013 ein Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen gem. § 4 Abs. 5 Ziff. 2 EStG dahingehend aus, dass die Bewirtungskosten von 215,20 € am 30.05.2013 für die Bewirtung von Herrn Mm, Dr. Kc, Prof. M. Ok und des Angeklagten selbst aus dem Anlass „zukünftige Redenpräsenz SMS u. HH“ angefallen seien. Dieser Bewirtungsanlass sowie die Teilnehmer der Bewirtung waren von dem Angeklagten frei erfunden.
Der Angeklagte zahlte am 01.08.2013 um 22.08 Uhr eine Rechnung des Restaurants Jk in Z über 135,00 € mit der ihm dienstlich zur Verfügung gestellten Kreditkarte der Bank. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Die Rechnung verhielt sich u.a. über den Verzehr von zwei Flaschen Wein. Die Ausgabe war rein privat veranlasst, wenngleich nicht mehr feststellbar war, mit wem der Angeklagte den Wein getrunken hatte. Der Angeklagte hatte seine Begleitung eingeladen, weshalb er die Rechnung dem Restaurant gegenüber allein übernahm und beglich. Der Ausgleich der Kosten mit Mitteln der Bank war für diese wertlos und schädigte ihr Vermögen in Rechnungshöhe. Der Angeklagte wusste das. Er nahm es jedoch zumindest billigend in Kauf.
119Auf Anweisung des Angeklagten füllte seine Sekretärin, die Zeugin Rb, unter dem Datum des 05.08.2013 ein Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen gem. § 4 Abs. 5 Ziff. 2 EStG dahingehend aus, dass die Bewirtungskosten von 135,00 € am 01.08.2013 für die Bewirtung von Herrn Prof. Kk sowie des Angeklagten aus dem Anlass „Ub Vorstand 2014/15“ angefallen seien. Dieser Anlass war von dem Angeklagten frei erfunden. Der Zeuge Prof. Kk, ein Universitätsprofessor, der dem Angeklagten aufgrund gemeinsamer Mitgliedschaft bei den Ub bekannt war, befand sich am 01.08.2013 auf einer Kreuzfahrt in der Adria.
Der Angeklagte zahlte am 06.08.2013 eine Rechnung des Hotels Fg, Ha, über insgesamt 910,20 € mit der ihm dienstlich zur Verfügung gestellten Kreditkarte der Bank. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Die Rechnung verhielt sich über Leistungen im Zeitraum vom 04.08.2013 bis 06.08.2013, insbesondere zwei Übernachtungen im Doppelzimmer, den Besuch des hoteleigenen Spa-Bereichs sowie einen Flughafentransfer. Der Angeklagte hatte sich gemeinsam mit seiner Ehefrau im Rahmen der privaten Freizeitgestaltung in dem Hotel aufgehalten. Die Kosten waren rein privat, nämlich durch einen gemeinsamen Aufenthalt des Ehepaares Gb mit den Schwiegereltern des Angeklagten in Ha veranlasst. Die Zahlung der hierfür angefallenen Hotelkosten der Eheleute Gb mit Mitteln der Bank war für diese wertlos und schädigte ihr Vermögen in Rechnungshöhe. Der Angeklagte wusste das. Er nahm es jedoch zumindest billigend in Kauf.
121Nach seiner Rückkehr nach Z übergab der Angeklagte seiner Mitarbeiterin die Rechnung des Hotels mit der auf einem sog. Post-it-Zettel notierten Bemerkung „Treffen mit Oc (Advice Partner), Lobbyarbeit Nm in Om“. Sie sollte mit diesen Angaben eine bankinterne Verbuchung der gesamten Hotelkosten als bankbetrieblich begründete Aufwendung veranlassen. Diese Angaben zum vermeintlichen Anlass der Hotelkosten waren von dem Angeklagten indes frei erfunden.
Am 10.08.2013 um 23.23 Uhr zahlte der Angeklagte mit der ihm von der Bank dienstlich zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Restaurants Ec in Fc über einen Betrag von 850,00 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Die Rechnung verhielt sich über ein rein privates Abendessen des Angeklagten, wenngleich nicht mehr festgestellt werden konnte, mit wem genau der Angeklagte sich hat bewirten lassen. Jedenfalls hatte er seine Begleitung eingeladen, weshalb er dem Restaurant gegenüber sämtliche Kosten übernahm und auch beglich. Der Ausgleich der Kosten des Abendessens mit Mitteln der Bank war für diese wertlos und schädigte ihr Vermögen in Rechnungshöhe. Der Angeklagte wusste das. Er nahm es jedoch zumindest billigend in Kauf.
123Der Angeklagte übergab spätestens am 12.08.2013 seiner Sekretärin, der Zeugin Rb, die Rechnung des Restaurants mit der auf einem sog. Post-it-Zettel notierten Bemerkung, nach der „Pm, Qm und EK“ aus dem Anlass „Dankeschön für Sponsoring 2013“ bewirtet worden seien. Diese Angaben zu den Teilnehmern und dem Anlass der Bewirtung waren von dem Angeklagten frei erfunden.
Der Angeklagte zahlte am 11.08.2013 mit der ihm von der Bank dienstlich zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Hotels Nc in Fc über 1.174,00 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Gegenstand der Rechnung waren Leistungen im Zeitraum vom 09.08.2013 bis zum 11.08.2013, insbesondere die Nutzung eines Hotelzimmers für zwei Nächte und Getränke und Speisen zu einem Wert von 175,00 €. Hintergrund der Rechnung war ein rein privater Aufenthalt des Ehepaares Gb, das an diesem Wochenende mit zwei nicht mehr feststellbaren Freunden unter anderem ein Konzert des Musikers Rm in der Hc er Sm besuchte. Der Angeklagte hatte seine Ehefrau zu dem Hotelaufenthalt eingeladen, weshalb er gegenüber dem Hotel dafür sorgte, dass ihm allein sämtliche durch das Ehepaar verursachten Kosten berechnet wurden. Der Ausgleich der Hotelkosten mit Mitteln der Bank war für diese wertlos und schädigte ihr Vermögen in Rechnungshöhe. Der Angeklagte wusste das. Er nahm es jedoch zumindest billigend in Kauf.
125Der Angeklagte übergab spätestens am 12.08.2013 seiner Sekretärin, der Zeugin Rb, die Rechnung des Hotels mit der auf einem sog. Post-it Zettel notierten Anmerkung „Einladung Vb Ne , Lc“. Diese Angabe zu dem vermeintlichen Anlass der Hotelkosten war von dem Angeklagten frei erfunden.
Am 27.08.2013 zahlte der Angeklagte um 13.04 Uhr mit der ihm zu dienstlichen Zwecken von der Bank zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Jm Restaurants Il Tm über 50,40 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Die Rechnung verhielt sich über ein Mittagessen nebst Getränken für zwei Personen. Das Mittagessen hatte keinen bankbetrieblichen, sondern einen rein privaten Anlass, wenngleich nicht mehr feststellbar war, mit wem genau der Angeklagte sich hat bewirten lassen. Jedenfalls hatte er seine Begleitung eingeladen, weshalb er dem Restaurant gegenüber sämtliche Kosten übernahm und auch beglich. Die Zahlung des Essens mit Mitteln der Bank war für diese wertlos. Ihr Vermögen wurde in Rechnungshöhe geschädigt. Der Angeklagte wusste das, nahm es jedoch zumindest billigend in Kauf.
127Der Angeklagte übergab seiner Sekretärin, der Zeugin Rb, die Rechnung mit dem Hinweis, neben ihm sei Frau Ca aus dem Anlass „Ub -Besuch des Governeurs“ bewirtet worden. Die Zeugin füllte daraufhin am 27.08.2013 weisungsgemäß das zur bankinternen Verbuchung verwendete Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen gem. § 4 Abs. 5 Ziff. 2 EStG entsprechend aus. Frau Ca war an diesem Tag nicht mit dem Angeklagten im Restaurant Il Tm essen gewesen. Die Angaben des Angeklagten zur Teilnehmerin und dem Anlass der Bewirtung waren von ihm erfunden.
Am 29.10.2013 um 12.47 Uhr zahlte der Angeklagte mit der ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken überlassenen Kreditkarte eine Rechnung des Hotels Lk, Mk , vom selben Tag über einen Gesamtbetrag von 615,00 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Gegenstand der Rechnung war die Logis in der Nacht vom 28.10. auf den 29.10.2013 zu einem Preis von 595,00 € sowie die Nutzung des Parkplatzes zu einem Preis von 20,00 €. Diese Kosten waren nicht bankbetrieblich veranlasst. Der Angeklagte hielt sich privat in dem Hotel auf, wenngleich der konkrete Anlass nicht mehr feststellbar war. Die Zahlung der Hotelkosten war deshalb ohne jeden Nutzen für die Bank. Ihr Vermögen wurde in Rechnungshöhe geschädigt. Der Angeklagte wusste das, nahm es jedoch zumindest billigend in Kauf.
129Nach seiner Rückkehr in die Bank übergab der Angeklagte seiner Mitarbeiterin die Rechnung des Hotels mit der handschriftlichen Anmerkung „Treffen Dr. Nk, BVR SE“. Die Mitarbeiterin sollte mit Hilfe dieser Angaben, eine bankinterne Verbuchung als bankbetrieblich begründete Bewirtung veranlassen. Der Zeuge Dr. Nk war damals für den BVR, den Bundesverband der Xen und K tätig. Die Angaben des Angeklagten waren jedoch von ihm frei erfunden. Der Angeklagte hatte den Zeugen Dr. Nk am 28./29.Oktober 2013 nicht getroffen.
Der Angeklagte zahlte am 21.11.2013 um 23.42 Uhr mit der ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Jm Restaurants Il Tm über 480,00 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Die Rechnung verhielt sich über ein Abendessen für sechs Personen nebst Getränken. Das Abendessen hatte einen rein privaten Anlass, wenngleich nicht mehr feststellbar war, mit wem genau der Angeklagte gegessen hatte. Jedenfalls hatte er seine Begleitung eingeladen, weshalb er dem Restaurant gegenüber sämtliche Kosten übernahm und auch beglich. Die Zahlung der Kosten des Abendessens aus ihren Mitteln war für die Bank ohne jeden Nutzen. Ihr Vermögen wurde durch die Zahlung in Rechnungshöhe geschädigt. Der Angeklagte wusste das, nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
131Spätestens am 28.11.2013 übergab der Angeklagte die Rechnung des Abendessens seiner Sekretärin, der Zeugin Rb, mit der auf einem sog. Post-it-Zettel notierten Angabe „EK, Um, Ym, Vm, Wm, Xm – VS Ub 2014/15“. Die Zeugin sollte mit Hilfe dieser Angaben eine bankinterne Verbuchung als bankbetrieblich begründete Bewirtung veranlassen und tat dies auch. Die Angaben des Angeklagten zu Teilnehmern und Anlass der Bewirtung waren von ihm frei erfunden.
Am 10.01.2014 um 14.15 Uhr zahlte der Angeklagte mit der ihm zu dienstlichen Zwecken von der Bank zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Eb er Restaurants Ki über 130,00 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Die Rechnung verhielt sich über ein privates Essen des Ehepaares Gb aus Anlass eines gemeinsamen Einkaufsbummels durch die Eb er Innenstadt. Der Angeklagte hatte seine Ehefrau hierzu eingeladen, weshalb er dem Restaurant gegenüber sämtliche Kosten übernahm und auch beglich. Die Zahlung der Kosten des Essens aus ihren Mitteln war deshalb für die Bank ohne jeden Nutzen. Ihr Vermögen wurde durch die Zahlung in Rechnungshöhe geschädigt. Der Angeklagte wusste das, nahm es aber billigend in Kauf.
133Spätestens am 23.01.2014 veranlasste der Angeklagte seine Sekretärin, die Zeugin Rb, das zur bankinternen Verbuchung verwendete Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen gem. § 4 Abs. 5 Ziff. 2 EStG dahingehend auszufüllen, dass am 10.01.2014 im Ki in Eb neben ihm, dem Angeklagten, der Zeuge Prof. Dr. Ok aus dem Anlass „Zusammenarbeit EBZ Zm Prof. Ok“ bewirtet worden sei. Dies war von dem Angeklagten indes frei erfunden.
Der Angeklagte zeichnete zwischen dem 15.01. und dem 22.01.2014 eine an die A eG – Herrn W– gerichtete Rechnung des Parkhotel Schloss Qk, Z, vom 15.01.2014 über 104,70 € mit seiner Paraphe ab, übergab sie danach seiner Sekretärin und veranlasste damit – wie er wusste und beabsichtigte – die zeitnahe Bezahlung der Rechnung durch die Bank. Die Rechnung verhielt sich über die Kosten einer Raumbereitstellung sowie den Verzehr von Getränken am 14.01.2014. Ein bankbetrieblicher Anlass hierfür bestand nicht. Die Kosten waren durch eine rein private Nutzung durch den Angeklagten veranlasst, auch wenn der konkrete Hintergrund nicht mehr festzustellen war. Der Angeklagte hatte seine nicht mehr zu ermittelnden Gäste eingeladen, weshalb er dem Hotel gegenüber sämtliche Kosten übernahm. Die berechneten Leistungen waren deshalb ohne Wert für die Bank. Die durch den Angeklagten angewiesene Zahlung schädigte das Vermögen in Rechnungshöhe. All dies war dem Angeklagten bei der Zahlungsveranlassung bewusst. Er nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
135Bevor er die mit seiner Paraphe abgezeichnete Rechnung seiner Mitarbeiterin übergab, fügte er zum vermeintlichen Anlass der Rechnung die handschriftliche Notiz „VS Ub , EK, Prof. Th. Rk“ hinzu. Seine Sekretärin sollte mit Hilfe dieser Angaben eine bankinterne Verbuchung als bankbetrieblich begründete Bewirtung veranlassen. Die Angaben waren indes von dem Angeklagten erfunden. Der Zeuge Prof. Rk, ein rotarischer Freund des Angeklagten, hatte sich am 14.01.2014 nicht mit dem Angeklagten zu einer Vorstandssitzung des Ub -Clubs im Hotel Schloss Qk getroffen.
Zwischen dem 13.01. und dem 29.01.2014 zeichnete der Angeklagte eine an die Vb Z – z.Hd. Herrn Gb persönlich – gerichtete Rechnung des Hauses für Wohnkultur, Jh vom 08.01.2014 über insgesamt 322,00 € mit seiner Paraphe ab und veranlasste damit – wie er wusste und beabsichtigte – die zeitnahe Bezahlung der Rechnung durch die Bank. Gegenstand der Rechnung war ein Toaster der Marke Kitchen Aid nebst Brötchenaufsatz. Die Rechnung hatte keinen bankbetrieblichen Anlass. Der Angeklagte hatte sich den Toaster zu privaten Zwecken gekauft und die entsprechende Rechnung an die Vb Z schicken lassen. Die berechneten Leistungen waren deshalb ohne Wert für die Bank. Die durch den Angeklagten angewiesene Zahlung schädigte das Vermögen in Rechnungshöhe. All dies war dem Angeklagten bei der Zahlungsveranlassung bewusst. Er nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
137Bevor er die mit seiner Paraphe abgezeichnete Rechnung seiner Mitarbeiterin übergab, versah er sie mit einem sog. Post-it-Zettel, auf dem er zum Anlass der Rechnung handschriftlich notierte „Weihnachtsgeschenk Pa, Bitte überweisen.“ Dies tat er, um seiner Mitarbeiterin eine entsprechende bankinterne Verbuchung zu ermöglichen. Die Angaben waren jedoch von dem Angeklagten frei erfunden. Die Zeugin Pa, eine Moderatorin, die gelegentlich auch für die Vb Z tätig war, bekam im Winter 2013/2014 keinen Toaster von dem Angeklagten oder der A eG geschenkt.
Der Angeklagte zahlte am 21.02.2014 um 10.27 Uhr mit der ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Eb er Hotels Cb über 742,00 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Gegenstand der Rechnung war u.a. die Nutzung des Zimmers 204 für eine Nacht, Verzehr in Höhe von insgesamt 210,00 € sowie ein Limousinentransfer zum Flughafen. Die Kosten waren aus Anlass eines rein privaten Aufenthalts des Ehepaars Gb in ihrem Eb er Lieblingshotel entstanden. Der Angeklagte hatte seine Ehefrau zu dem Hotelaufenthalt eingeladen, weshalb er dem Hotel gegenüber sämtliche Kosten übernahm. Die berechneten Leistungen waren für die Bank ohne jeden Nutzen. Der Einsatz der Bankkreditkarte zu deren Bezahlung schädigte das Vermögen der Bank in Rechnungshöhe. All dies war dem Angeklagten bei dem Einsatz der Kreditkarte bewusst, er nahm es jedoch zumindest billigend in Kauf.
139Im Nachgang zu dem Hotelaufenthalt übergab der Angeklagte seiner Mitarbeiterin die Rechnung des Hotels mit der auf einem sog. Post-it-Zettel notierten handschriftlichen Anmerkung „Herr Dr. Tk Uk Kulturkreis“. Die Mitarbeiterin sollte mit Hilfe dieser Angaben eine bankinterne Verbuchung der Hotelkosten als bankbetrieblich begründete Aufwendung veranlassen. Die Angaben waren von dem Angeklagten frei erfunden. Der Zeuge Dr. Tk hatte den Angeklagten zu diesem Zeitpunkt nicht in Eb getroffen.
Der Angeklagte zahlte am 04.03.2014 um 11.09 Uhr mit der ihm durch die Bank zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Jm Geschäfts „Wk“ über 1.511,00 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Die Rechnung hatte keinen bankbetrieblichen Hintergrund. Sie verhielt sich über den aus privaten Gründen erfolgten Einkauf von Wanderausrüstung, u.a. zwei Wanderrucksäcke, vier erste Hilfe-Sets, vier Trinkflaschen sowie Trekkingstöcke. Der Angeklagte hatte die Artikel für sich und seine Frau zur Vorbereitung eines kurz bevorstehenden Wanderurlaubs mit Freunden auf An erworben, im Geschäft mitgenommen und die Rechnung an die Vb schicken lassen. Die berechneten Gegenstände waren deshalb für die Bank ohne jeden Nutzen. Der Einsatz der Bankkreditkarte zu deren Bezahlung schädigte das Vermögen der Bank in Rechnungshöhe. All dies war dem Angeklagten bei dem Einsatz der Kreditkarte bewusst, er nahm es jedoch billigend in Kauf.
141Zwischen dem 04.03. und dem 26.03.2014 übergab der Angeklagte die Rechnung seiner Mitarbeiterin mit der von ihm auf einem sog. Post-it-Zettel notierten Anmerkung „Präsente für Wanderausflug der KG Yk“. Die Mitarbeiterin sollte mit Hilfe dieser Angaben, eine bankinterne Verbuchung als bankbetrieblich begründete Aufwendung veranlassen. Die Angaben waren von dem Angeklagten frei erfunden. Weder hatte es einen derartigen Wanderausflug der KG Yk einer Jm Karnevalsgesellschaft, gegeben, noch hatte der Angeklagte die Wanderutensilien dem Verein geschenkt.
Der Angeklagte übergab zwischen dem 17. und 24.04.2014 seiner Sekretärin, der Zeugin Rb, eine Rechnung des Jm Restaurants Kb vom 17.04.2014 über 390,00 €. Er versah die Rechnung mit der handschriftlichen Anmerkung „Um, Bn, Cn, EK/VS Ub 2014/15 - #488555“. Der Angeklagte hatte die Rechnung des Restaurants zunächst selbst bezahlt. Die Übergabe der Rechnung mit den dargestellten handschriftlichen Ergänzungen enthielt deshalb die Anweisung an die ihm nachgeordneten Mitarbeiter, ihm die Kosten wegen ihrer vermeintlich betrieblichen Veranlassung auf sein Privatkonto mit der Nummer #488555 zu erstatten. Dies geschah weisungsgemäß einige Tage später. Die Bewirtung vom 17.04.2014 im Restaurant Kb hatte indes keinen bankbetrieblichen Anlass. Die handschriftlichen Angaben des Angeklagten zu den Teilnehmern und dem Anlass der Bewirtung waren zudem frei von ihm erfunden. Der Angeklagte hatte vielmehr aus privaten Gründen mit weiteren Personen im Restaurant Kb gespeist, wenngleich nicht mehr festgestellt werden konnte, mit wem genau er das Restaurant besucht hatte. Die Bewirtung war deshalb ohne jeden Nutzen für die Bank. Die durch den Angeklagten veranlasste Erstattung des von ihm hierfür gezahlten Betrages schädigte das Bankvermögen in Höhe von 390,00 €. Dem Angeklagten war all dies bewusst, er nahm es jedoch zumindest billigend in Kauf.
Am 17.05.2014 um 00.16 Uhr zahlte der Angeklagte mit der ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Se Restaurants Weinbar Dn über € 1.000,00. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Gegenstand der Rechnung waren die Kosten eines Abendessens für sechs Personen nebst umfangreicher Getränkebegleitung. Das Abendessen hatte keinen bankbetrieblichen sondern einen rein privaten Anlass. Der Angeklagte hatte mit seiner Ehefrau und den mit ihnen befreundeten Ehepaaren Mangels und Hf gespeist. Die drei Ehepaare hielten sich in Va auf, um das an diesem Wochenende stattfindende DFB-Pokalfinale zu besuchen. Der Angeklagte hatte alle Teilnehmer des Abendesssens eingeladen, weshalb er gegenüber dem Restaurant dafür sorgte, dass ihm allein sämtliche Kosten in Rechnung gestellt wurden. Die durch das Restaurant berechneten Leistungen waren vor dem geschilderten Hintergrund ohne jeden Nutzen für die Bank. Der Einsatz der Bankkreditkarte zu deren Bezahlung schädigte das Vermögen der Bank in Rechnungshöhe. All dies war dem Angeklagten bei dem Einsatz der Kreditkarte bewusst, er nahm es jedoch zumindest billigend in Kauf.
144Der Angeklagte übergab die Rechnung zwischen dem 17.05. und 13.06.2014 seiner Sekretärin, der Zeugin Rb, mit folgenden, auf einem sog. Post-it-Zettel notierten Angaben zu den Teilnehmern und dem Anlass der Bewirtung: „Ek, Dr. En, Dr. Fn, Gn, Hn, In, Jn, Kn – Digitalisierung im Bankenbereich“. Die Zeugin Rb sollte mit diesen Angaben eine bankinterne Verbuchung als bankbetrieblich begründete Aufwendung veranlassen und tat dies auch. Die Angaben hatte der Angeklagte jedoch frei erfunden.
Der Angeklagte zahlte am 18.05.2014 mit der ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Hotels Ba, Va über insgesamt 4.445,00 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Gegenstand der Rechnung waren Leistungen des Hotels im Zeitraum vom 14.05.2014 bis 18.05.2014. Während der Angeklagte sich ab dem 14.05.2014 zunächst dienstlich in Va aufhielt, war sein Aufenthalt dort vom Freitag, den 16.05.2014 mittags bis Sonntag, den 18.05.2014 nicht mehr dienstlich veranlasst. Auf diesen Zeitraum entfielen Hotelkosten von 3.464,00 €. Der Angeklagte hielt sich spätestens ab dem 16.05.2014 im Rahmen seiner privaten Freizeitgestaltung gemeinsam mit seiner Ehefrau sowie dem befreundeten Ehepaar Hf in dem Se Hotel auf, um dort zusammen – sowie mit dem ebenfalls befreundeten Ehepaar Ln – das Wochenende zu verbringen, dessen Höhepunkt in dem Besuch des DFB-Pokalfinales bestand. Der Angeklagte zahlte dabei am 18.05.2014 nicht nur die durch ihn und seine Frau in der Zeit vom 16.05. bis 18.05.2014 verursachten Kosten insbesondere für die zweimalige Übernachtung, das Hotelfrühstück und den Limousinentransfer zum Stadion und zurück. Er ließ auch die Kosten des Ehepaares Hf für zwei Übernachtungen nebst Frühstück in Höhe von insgesamt 1.114 € auf seine, von ihm mit der Bankkreditkarte beglichene Rechnung setzen, denn er hatte neben seiner Ehefrau auch das Ehepaar Hf zu dem Wochenendaufenthalt eingeladen.
146Die mit 3.464,00 € berechneten Leistungen des Hotels im Zeitraum vom 16.05. bis 18.05.2018 waren vor diesem Hintergrund ohne jeden Nutzen für die Vb Z. Der Einsatz der Bankkreditkarte zu deren Bezahlung schädigte das Vermögen der Bank in dieser Höhe. All dies war dem Angeklagten bei dem Einsatz der Kreditkarte bewusst, er nahm es jedoch zumindest billigend in Kauf.
147Nach Rückkehr in die Bank übergab der Angeklagte die Rechnung des Hotels seiner Mitarbeiterin mit der handschriftlichen Anmerkung „Mn-Bankwirtschaftliche Tagung“. Die Mitarbeiterin sollte mit diesen Angaben eine bankinterne Verbuchung als bankbetrieblich begründete Aufwendung veranlassen. Der Anlass war von dem Angeklagten frei erfunden.
Am 03.06.2014 um 09.17 Uhr zahlte der Angeklagte mit der ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Hotels Ba, Va , über 1.835,90 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Die Rechnung verhält sich über Leistungen des Hotels im Zeitraum vom 31.05. bis 03.06.2014, die durch einen privaten Aufenthalt des Ehepaares Gb veranlasst waren. Der Angeklagte und seine Ehefrau nahmen an diesem Wochenende im Rahmen der Freizeitgestaltung an einem Golfturnier im Golfclub-Nn nebst Vorabend-Dinner teil. Zu diesem Wochenende lud der Angeklagte seine Ehefrau ein und übernahm gegenüber dem Hotel sämtliche Kosten. Die mit 1.835,90 € berechneten Leistungen des Hotels waren deshalb nutzlos für die Vb Z. Der Einsatz der Bankkreditkarte zu deren Bezahlung schädigte das Vermögen der Bank in Rechnungshöhe. All dies war dem Angeklagten bei dem Einsatz der Kreditkarte bewusst, er nahm es jedoch zumindest billigend in Kauf.
149Nach Rückkehr in die Bank übergab der Angeklagte die Rechnung des Hotels seiner Mitarbeiterin mit der handschriftlichen Anmerkung „Mn-VS-Tagung“. Die Mitarbeiterin sollte mit diesen Angaben eine bankinterne Verbuchung als bankbetrieblich begründete Aufwendung veranlassen. Der Anlass war von dem Angeklagten frei erfunden.
Der Angeklagte übergab zwischen dem 08.06. und 13.06.2014 seiner Sekretärin, der Zeugin Rb, eine Rechnung des Sterne-Restaurants Oa in Sa vom 08.06.2014 über 1.270,00 €. Er versah die Rechnung mit der handschriftlichen Bemerkung „On, Dr. Pn, Qn, EK - Sponsorenmöglichkeiten OHL-SMS 2015 ff. – 488555“. Der Angeklagte hatte die Rechnung des Restaurants zunächst selbst mit seiner privaten Master Card bezahlt. Die Übergabe der Rechnung mit den dargestellten handschriftlichen Ergänzungen enthielt deshalb die Anweisung an die ihm nachgeordneten Mitarbeiter, ihm die Kosten wegen ihrer vermeintlich betrieblichen Veranlassung auf sein Privatkonto mit der Nummer #488555 zu erstatten. Dies geschah weisungsgemäß einige Tage später. Die Bewirtung vom 08.06.2014 im Restaurant Oa hatte indes keinen bankbetrieblichen Anlass. Die handschriftlichen Angaben des Angeklagten zu den Teilnehmern und dem Anlass der Bewirtung waren frei von ihm erfunden. Der Angeklagte hatte vielmehr aus privatem Anlass, nämlich mit seiner Ehefrau und dem befreundeten Ehepaar Ea gespeist. Die Bewirtung war deshalb ohne jeden Nutzen für die Bank. Die durch den Angeklagten veranlasste Erstattung des von ihm hierfür gezahlten Betrages schädigte das Bankvermögen in Höhe von 1.270,00 €. Dem Angeklagten war all dies bewusst, er nahm es jedoch zumindest billigend in Kauf.
Am 12.06.2014 zahlte der Angeklagte mit der ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Hotels Nc , Hc am Main, über 655,00 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Die Rechnung verhält sich insbesondere über einen Restaurantbesuch mit Speisen und Getränken sowie die Logis vom 11.06. auf den 12.06.2012. Die hierfür angefallenen Kosten hatten keinen bankbetrieblichen Anlass. Der Angeklagte hatte vielmehr im Rahmen der privaten Freizeitgestaltung mit seiner Ehefrau in dem Hotel übernachtet und dort ein Abendessen zu sich genommen, um am nächsten Tag von Hc aus gemeinsam in den Urlaub nach Gc zu fliegen. Der Angeklagte hatte seine Ehefrau zu dem Hotelaufenthalt eingeladen, weshalb er dem Hotel gegenüber sämtliche Kosten übernahm. Die berechneten Leistungen des Hotels waren vor diesem Hintergrund ohne jeden Nutzen für die Bank. Indem der Angeklagte sie mit der dienstlichen Kreditkarte bezahlte, schädigte er das Vermögen der Bank in Rechnungshöhe. Der Angeklagte wusste all dies, nahm es jedoch zumindest billigend in Kauf.
152Nach seiner Rückkehr in die Bank übergab der Angeklagte die Rechnung des Hotels vom 12.06.2014 seiner Mitarbeiterin mit der handschriftlichen Anmerkung „Ic“. Die Mitarbeiterin sollte mit diesen Angaben eine bankinterne Verbuchung als bankbetrieblich begründete Aufwendung veranlassen. Der Anlass war von dem Angeklagten jedoch frei erfunden. Der Angeklagte hatte sich nicht mit dem Zeugen Lc getroffen.
Der Angeklagte zahlte am 19.07.2014 um 0.04 Uhr mit der ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Restaurants Oa in Sa über 1.234,00 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Die Rechnung verhält sich über vier Menüs „Le Grand Chef“ zu einem Preis von insgesamt 792,00 € sowie diverse Getränke. Der Anlass dieser Bewirtung war rein privat. Der Angeklagte hatte gemeinsam mit seiner Ehefrau und deren beiden Kindern gespeist. Der Angeklagte hatte seine Ehefrau und deren Kinder zu dem Restaurantbesuch eingeladen, weshalb er dem Restaurant gegenüber sämtliche Kosten übernahm. Die berechneten Verzehrkosten waren ohne jeden Nutzen für die Bank. Ihre durch den Angeklagten vorgenommene Zahlung mit der dienstlichen Kreditkarte schädigte das Vermögen der Bank in Rechnungshöhe. Der Angeklagte wusste all das, nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
154Nachdem das Restaurant die Rechnung über das Abendessen an die Bank mit der Bemerkung übersandt hatte, dass die Rechnung bereits bezahlt sei, notierte der Angeklagte nach Vorlage der Rechnung an ihn mit Hilfe eine sog. Post-it-Zettels handschriftlich auf die Rechnung: „Zc“. Die mit diesen Anmerkungen versehene Rechnung übergab er der Zeugin Rb, die mit diesen Angaben eine bankinterne Verbuchung als bankbetrieblich begründete Aufwendung veranlassen sollte, was sie auch tat. Der notierte Anlass und die angegebenen Teilnehmer der Bewirtung waren von dem Angeklagten jedoch frei erfunden.
Am 07.09.2014 um 13.00 Uhr zahlte der Angeklagte mit der ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Hotels Cb, Eb , über 1.131,00 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Die Rechnung verhält sich über Leistungen im Zeitraum vom 05.09. bis 07.09.2014, insbesondere die Nutzung des Zimmers 264 für zwei Nächte und ein Abendessen vom 05.09.2014 im Hotelrestaurant zu einem Einzelpreis von 440,00 €. Sämtliche Leistungen des Hotels waren nicht bankbetrieblich, sondern durch den Angeklagten privat veranlasst. Er hielt sich an dem Wochenende vom 05.09.bis 07.09.2014 im Rahmen seiner Freizeitgestaltung gemeinsam mit seiner Ehefrau in dem Hotel auf. Der Angeklagte hatte seine Ehefrau zu dem Hotelaufenthalt eingeladen, weshalb er dem Hotel gegenüber sämtliche Kosten übernahm. Die berechneten Leistungen des Hotels waren ohne jeden Nutzen für die Bank. Ihre durch den Angeklagten bewirkte Bezahlung mit der dienstlichen Kreditkarte schädigte das Vermögen der Bank in Höhe von 1.131,00 €. Der Angeklagte wusste all das, nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
156Zwischen dem 07.09. und dem 23.09.2014 gab er zum Hintergrund der Rechnung gegenüber seiner Sekretärin, der Zeugin Rb, an, die Verzehrkosten in Höhe von 440,00 € seien am 05.09.2014 im Rahmen der Bewirtung von Herrn Dr. Kc aus dem Anlass „Meeting VV Vb Eb “ entstanden. Der Zeuge Dr. Kc war im September 2014 Vorstandsvorsitzender der Vb Eb . Die Zeugin sollte mit diesen Angaben eine bankinterne Verbuchung als bankbetrieblich begründete Aufwendung veranlassen, was sie unter dem Datum des 23.09.2014 auch tat. Die Angaben des Angeklagten zu dem Anlass und dem Gast der Bewirtung waren von ihm jedoch frei erfunden.
Am 10.01.2014 um 11.35 Uhr zahlte der Angeklagte mit der ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Hotels Cb , Eb , über 656,70 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Die Rechnung verhält sich über Leistungen im Zeitraum vom 09.01. bis 10.01.2014, insbesondere die Nutzung des Zimmer 108 für eine Nacht, zweimal das „Jacob Arrangement“ zu je 32,00 € sowie Bewirtungskosten von insgesamt 190,70 €. Sämtliche Leistungen des Hotels waren nicht bankbetrieblich, sondern durch den Angeklagten privat veranlasst. Er hatte im Rahmen seiner Freizeitgestaltung gemeinsam mit seiner Ehefrau in dem Hotel übernachtet und sich bewirten lassen. Das Ehepaar nutzte den Aufenthalt u.a. zu einer Einkaufstour durch die Eb er Innenstadt. Der Angeklagte hatte seine Ehefrau zu dem Hotelaufenthalt eingeladen, weshalb er dem Hotel gegenüber sämtliche Kosten übernahm. Die berechneten Leistungen des Hotels waren vor diesem Hintergrund sämtlich ohne jeden Nutzen für die Bank. Ihre durch den Angeklagten bewirkte Bezahlung mit der dienstlichen Kreditkarte schädigte das Vermögen der Bank in Höhe von 656,70 €. Der Angeklagte wusste all das, nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
158Nach der Rückkehr aus Eb übergab der Angeklagte die Rechnung des Hotels seiner Mitarbeiterin u.a. mit dem Hinweis, die Verzehrkosten von 190,70 € sowie ein Jacob Arrangement zu 32,00 € seien für die Bewirtung von Mc, einer gelegentlich auch für die Vb Z tätigen Moderatorin, angefallen. Als Anlass der Reise gab er den Neujahrsempfang der Stadt Eb an, an dem er indes nicht teilnahm. Die Mitarbeiterin sollte mit diesen Angaben eine bankinterne Verbuchung als bankbetrieblich begründete Aufwendung veranlassen. Die Angaben waren unzutreffend, was dem Angeklagten auch bewusst war.
Der Angeklagte zahlte am 29.01.2015 um 11.12 Uhr mit der ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Hotels Nc , Hc am Main, über 641,50 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Die Rechnung verhält sich über die Logis vom 28.01. auf den 29.01.2015 sowie ein Abendessen nebst Getränken. Diese Leistungen des Hotels hatte der Angeklagte nicht in einem bankbetrieblichen Zusammenhang sondern rein privat veranlasst, wenngleich Näheres hierzu nicht mehr festgestellt werden konnte. Die berechneten Leistungen des Hotels waren deshalb sämtlich ohne jeden Nutzen für die Bank. Ihre durch den Angeklagten bewirkte Bezahlung mit der dienstlichen Kreditkarte schädigte das Vermögen der Bank in Höhe von 641,50 €. Der Angeklagte wusste all das, nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
160Zwischen dem 29.01.2015 und dem 27.02.2015 übergab der Angeklagte die Rechnung seiner Sekretärin, der Zeugin Rb, mit der von ihm verfassten handschriftlichen Anmerkung „Besuch Pc“. Die Mitarbeiterin sollte mit diesen Angaben eine bankinterne Verbuchung als bankbetrieblich begründete Aufwendung veranlassen. Die Angaben waren von dem Angeklagten frei erfunden. Er hatte die DZ-Bank mit Sitz in Hc weder am 28. noch am 29.01.2015 besucht.
Bereits am 08.01.2015 setzte der Angeklagte die ihm von der Bank zu dienstlichen zwecken überlassene Kreditkarte ein, um eine Rechnung der Rc GmbH vom selben Tage über 658,10 € zu bezahlen. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Berechnet wurde ein Flugticket für einen Lufthansa-Flug des Angeklagten am 29.01.2015 von Rn nach Eb nebst Servicegebühr. Der Flug hatte keinen bankbetrieblichen Anlass. Wie bereits der zu 1.40 behandelte Aufenthalt in Hc vom 28. auf den 29.01.2015 erfolgte auch der am 29.01. von Hc aus startende Flug im Rahmen der privaten Freizeitgestaltung des Angeklagten. Die Flugkosten waren deshalb ohne jeden Nutzen für die Bank. Ihre durch den Angeklagten bewirkte Bezahlung mit der dienstlichen Kreditkarte schädigte das Vermögen der Bank in Höhe von 658,10 €. Der Angeklagte wusste all das, nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
162Seine Sekretärin, die Zeugin Rb, ließ der Angeklagte auf der Flugrechnung notieren, die Flugkosten seien aus dem Anlass „Sc“ angefallen. Die Zeugin sollte mit diesen Angaben eine bankinterne Verbuchung als bankbetrieblich begründete Aufwendung veranlassen. Seine Angaben waren jedoch – wie der Angeklagte wusste – unzutreffend.
Der Angeklagte zahlte am 08.02.2015 mit der ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Hotels Cb , Eb , vom selben Tage über 1.690,30 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Die Rechnung hat Leistungen des Hotels im Zeitraum vom 06.02. bis 08.02.2015, insbesondere die Nutzung des Zimmers 208 sowie eine Trüffel-Soiree zum Einzelpreis von 1.000,00 €, zum Gegenstand. Sämtliche berechneten Leistungen des Hotels nahm der Angeklagte gemeinsam mit seiner Ehefrau allein aus privatem Vergnügen in Anspruch. Ein bankbetrieblicher Anlass bestand nicht. Der Angeklagte hatte seine Ehefrau zu dem Hotelaufenthalt eingeladen, weshalb er dem Hotel gegenüber sämtliche Kosten übernahm. Die berechneten Leistungen des Hotels waren sämtlich ohne jeden Nutzen für die Bank. Ihre durch den Angeklagten bewirkte Bezahlung mit der dienstlichen Kreditkarte schädigte das Vermögen der Bank in Höhe von 1.690,30 €. Der Angeklagte wusste all das, nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
164Der Angeklagte übergab die Hotelrechnung zwischen dem 08.02. und 20.02.2015 der Zeugin Rb mit von ihm stammenden handschriftlichen Notizen, wonach die Rechnung insgesamt aus dem Anlass „Uc“ und in diesem Kontext insbesondere die Kosten für die Trüffel-Soiree zur Bewirtung der Zeugen Qc und Oc angefallen seien. Die Zeugin sollte mit diesen Angaben eine bankinterne Verbuchung der gesamten Hotelkosten als bankbetrieblich begründete Aufwendung veranlassen. Die Angaben des Angeklagten zum Anlass der Rechnung und den Teilnehmern der Trüffel-Soiree waren jedoch frei von ihm erfunden.
Der Angeklagte zahlte am 30.03.2015 mit der ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Kreditkarte um 20.37 Uhr Ortszeit eine Rechnung des Restaurants Xc, ‚#straße,470 Pacific Avenue, Wc über 630,00 US-Dollar. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages, umgerechnet 584,25 €, belastet. Die Rechnung verhält sich über zwei Menüs zu insgesamt 390,00 $ sowie Getränke. Der Angeklagte hatte diese Kosten rein privat veranlasst. Er hatte mit seiner Ehefrau gespeist, die ihn auf einer Reise nach Yc K begleitete. Er hatte seine Frau zu dem Essen eingeladen, weshalb er gegenüber dem Restaurant die gesamte Rechnung allein übernahm und beglich. Die berechneten Leistungen des Restaurants waren sämtlich ohne jeden Nutzen für die Bank. Ihre durch den Angeklagten bewirkte Bezahlung mit der dienstlichen Kreditkarte schädigte das Vermögen der Bank in Höhe von 584,25 €. Der Angeklagte wusste all das, nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
166Nach seiner Rückkehr nach Z veranlasste er die Zeugin Rb unter Übergabe der Rechnung spätestens am 22.04.2015, das bankinterne Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen dahingehend auszufüllen, dass in dem Restaurant Tc am 30.03.2015 neben ihm selbst Herr Ad vom Verband der M e.V. aus dem Anlass „Abgleich des Informationstransfers der ##-Anforderungen“ bewirtet worden sei. Diese Angaben des Angeklagten zu Teilnehmer und Anlass der Bewirtung waren jedoch frei von ihm erfunden.
Einen Tag später, am 31.03.2015 um 21.35 Uhr Ortszeit zahlte der Angeklagte mit der ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Restaurants DD , #Straße, Wc über 250,00 US-Dollar. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages, umgerechnet 231,85 €, belastet. Gegenstand der Rechnung waren Speisen und Getränke, die der Angeklagte gemeinsam mit seiner Ehefrau im Rahmen der privaten Freizeitgestaltung genossen hatte. Er hatte seine Frau zu dem Essen eingeladen, weshalb er gegenüber dem Restaurant die gesamte Rechnung allein übernahm und beglich. Die berechneten Leistungen des Restaurants waren sämtlich ohne jeden Nutzen für die Bank. Ihre durch den Angeklagten bewirkte Bezahlung mit der dienstlichen Kreditkarte schädigte das Vermögen der Bank in Höhe von 231,85 €. Der Angeklagte wusste all das, nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
168Nach seiner Rückkehr nach Z veranlasste er die Zeugin Rb unter Übergabe der Rechnung spätestens am 22.04.2015, das bankinterne Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen dahingehend auszufüllen, dass in dem Restaurant Dd am 31.03.2015 neben ihm erneut Herr Ad vom Verband der M e.V., diesmal aus dem Anlass „Abgleich der Möglichkeiten Google Datenschutz Deutschland“ bewirtet worden sei. Diese Angaben des Angeklagten zu Teilnehmer und Anlass der Bewirtung waren jedoch wiederum frei von ihm erfunden.
Der Angeklagte zahlte am 02.04.2015 mit der ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Bd Hotels Wc über ein Abendessen am 31.03.2015 zu einem Preis von 115,00 US-Dollar. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages, umgerechnet 105,83 €, belastet. Der berechnete Verzehr des Angeklagten hatte erneut keinen bankbetrieblichen sondern einen rein privaten Anlass, wenngleich Näheres nicht mehr festgestellt werden konnte. Die berechneten Leistungen des Restaurants waren deshalb sämtlich ohne jeden Nutzen für die Bank. Ihre durch den Angeklagten bewirkte Bezahlung mit der dienstlichen Kreditkarte schädigte das Vermögen der Bank in Höhe von 105,83 €. Dem Angeklagten war das bewusst. Er nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
170Nach seiner Rückkehr nach Z veranlasste er die Zeugin Rb unter Übergabe der Rechnung spätestens am 01.07.2015, das bankinterne Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen dahingehend auszufüllen, dass im Bd, Wc am 31.03.2015 neben ihm wiederum Herr Ad vom Verband der M e.V., diesmal aus dem Anlass „Vorbesprechung Besuch Google“ bewirtet worden sei. Diese Angaben des Angeklagten zu Teilnehmer und Anlass der Bewirtung waren jedoch abermals von ihm erfunden.
Am 01.04.2015 um 23.10 Uhr Ortszeit zahlte der Angeklagte mit der ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Restaurants Cd in Wc vom selben Abend über insgesamt 1.542,52 US-Dollar. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages, umgerechnet 1.428,13 €, belastet. Die Rechnung verhielt sich über Speisen für 796 $, Wein für 359 $ und Bier für 32 $, hinzu kamen Steuern. Dieser Verzehr hatte keinen bankbetrieblichen Anlass. Die Kosten waren dem Angeklagten am Vorabend seines Geburtstages vielmehr im Rahmen der persönlichen Freizeitgestaltung entstanden. Wenngleich Einzelheiten zu seiner Begleitung an diesem Abend nicht mehr festgestellt werden konnten, hatte er seine Begleitung zu dem Abendessen eingeladen. Deshalb übernahm er dem Restaurant gegenüber die gesamte Rechnung und beglich diese auch. Vor dem geschilderten Hintergrund waren die berechneten Speisen und Getränke ohne jeden Nutzen für die Bank. Ihre durch den Angeklagten bewirkte Bezahlung mit der dienstlichen Kreditkarte schädigte das Vermögen der Bank in Höhe von 1.428,13 €. Dem Angeklagten war das bewusst. Er nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
172Nach seiner Rückkehr nach Z veranlasste er die Zeugin Rb unter Übergabe der Rechnung spätestens am 22.04.2015, das bankinterne Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen dahingehend auszufüllen, dass im Restaurant Cd , Wc am 01.04.2015 neben ihm Herr Gd von Ed, Frau Dr. Sn und Herr Tn aus dem Anlass „Zusammenarbeit Ed und Zd-Gruppe 2015 ff“ bewirtet worden seien. Diese Angaben des Angeklagten zu Teilnehmern und Anlass der Bewirtung waren jedoch von ihm frei erfunden.
Der Angeklagte zahlte am 12.04.2015 mit der ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Hotels Cb , Eb , vom selben Tage über 2.936,30 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Gegenstand der Rechnung waren Leistungen des Hotels im Zeitraum vom Donnerstag, den 09.04. bis Sonntag, den 12.04.2015, insbesondere die Nutzung des Zimmers Nr. 208 für drei Nächte und ein Abendessen für vier Personen im Hotelrestaurant vom 11.04.2015 zu einem Preis von 960,00 €. Hinzu kamen weitere Verzehr-Positionen. Sämtliche durch das Hotel berechneten Kosten waren privat veranlasst. Der Angeklagte hielt sich gemeinsam mit seiner Ehefrau und deren beiden Kindern, Fd und Hd Id, für ein verlängertes Wochenende, zu dem er seine Familie eingeladen hatte, im Rahmen der privaten Freizeitgestaltung in Eb auf. Der Aufenthalt erfolgte zeitgleich mit dem ebenfalls in Eb stattfindenden und nicht bankbetrieblich veranlassten sog. Veteranentreffen ehemaliger Aufsichtsratsmitglieder der Vb Z, an dem der Angeklagte mit seiner Familie zumindest sporadisch teilnahm (vgl. hierzu die Fälle unten zu Ziffer II.11.)). Das Ehepaar Gb hatte bei dem Hotel bereits einige Monate zuvor eine Reservierungsanfrage für ein luxuriöses Elbzimmer mit Dusche und – für die Kinder – ein Deluxe Doppelzimmer zur Landseite im genannten Zeitraum gestellt und die Reservierung eines Tisches für vier Personen im Md Restaurant des Hotels für den 11.04.2015, 19.30 Uhr erbeten. Eine entsprechende Reservierung hatte das Hotel den Eheleuten Gb mit Schreiben vom 27.01.2015 bestätigt. Die Kosten für das durch die Kinder genutzte Zimmer waren nicht Bestandteil der durch den Angeklagten mit der Bankkreditkarte bezahlten Rechnung. Vor dem geschilderten Hintergrund waren indes sämtliche dem Angeklagten berechneten Leistungen des Hotels ohne jeden Nutzen für die Bank. Ihre durch den Angeklagten bewirkte Bezahlung mit der dienstlichen Kreditkarte schädigte das Vermögen der Bank in Höhe von 2.936,30 €. Dem Angeklagten war das bewusst. Er nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
174Nach seiner Rückkehr in die Bank veranlasste der Angeklagte die Zeugin Rb unter Übergabe der Rechnung des Hotels spätestens am 22.04.2015, das bankinterne Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen dahingehend auszufüllen, dass im Cb, Eb, am 11.04.2015 neben ihm die die Herren Jd und Oc sowie Frau Mc aus dem Anlass „Aufbau strategische Partnerschaft Kommunikationsbereich/Jd“ zu Kosten von 960,00 € bewirtet worden seien. Diese Angaben hatte der Angeklagte frei erfunden.
Der Angeklagte hielt sich in der Zeit vom 13.04. bis 16.04.2015 gemeinsam mit seiner Ehefrau in Ld auf. Vom 15.04.2015, 12.00 Uhr bis zum 16.04.2015, 15.00 Uhr tagte dort der Verbandsrat AK/SK Ld. Bestandteil des Programms war auch ein Abendessen am 15.04. Der vor dem gerade bezeichneten Zeitraum liegende Aufenthalt des Ehepaares Gb erfolgte ausschließlich im Rahmen der privaten Freizeitgestaltung, die der Angeklagte mit seiner Ehefrau u.a. zu vielfältigen Restaurantbesuchen nutzte.
176Am 16.04.2015 zahlte der Angeklagte mit der ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Hotels Od vom selben Tage über 2.190,00 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Die Rechnung verhält sich über Leistungen des Hotels im Zeitraum vom 13.04. bis 16.04.2015. Für den 13.04.2015 berechnete das Hotel neben Übernachtungskosten von 595,00 € Kosten für ein „Lounge-Lunch“ zu 48,00 €. Für den 14.04.2015 berechnete das Hotel neben Übernachtungskosten von wiederum 595,00 € ein „Lounge-Lunch“ zu 42,00 € sowie die Nutzung der Minibar und eines Wäscheservices für zusammen 40,50 €. Für den 15.04.2015 stellte das Hotel ein Frühstück zu 66,00 € in Rechnung, berechnete die Nutzung der Minibar mit 9,50 € und ein Abendessen mit 133,00 €. Diese Kosten in Höhe von insgesamt 1.529,00 € waren vor dem oben bereits geschilderten Hintergrund privat veranlasst und hatten keinen bankbetrieblichen Hintergrund. Der Angeklagte hatte seine Ehefrau zu dem Hotelaufenthalt eingeladen, weshalb er gegenüber dem Hotel die durch ihn und seine Frau ausgelösten Kosten in Gänze allein übernahm und auch mit seiner dienstlich überlassenen Kreditkarte beglich. Aus dem geschilderten Grund waren die soeben näher bezeichneten Leistungen des Hotels vom 13., 14. und 15.04.2015 ohne jeden Nutzen für die Bank. Ihre durch den Angeklagten bewirkte Bezahlung mit der dienstlichen Kreditkarte schädigte das Vermögen der Bank in Höhe von 1.529,00 €. Dem Angeklagten war das bewusst. Er nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
177Nach seiner Rückkehr in die Bank notierte der Angeklagte auf einem sog. Post-it-Zettel auf der Hotelrechnung vom 16.04.2015 „Verbandstreffen Rd“ bevor er sie seiner Sekretärin übergab. Die Angaben dienten dazu, eine bankinterne Verbuchung der gesamten Hotelkosten als betrieblich bedingte Aufwendungen zu veranlassen. Die Angabe war indes – wie der Angeklagte wusste –jedenfalls im Hinblick auf den Zeitraum vom 13.04. bis zum Abend des 15.04.2015 unzutreffend.
Am 13.04.2015 um 22.07 Uhr zahlte der Angeklagte mit der ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Restaurants Nd, Pd-straße 5, Ld , vom selben Tage über 290,00 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Gegenstand der Rechnung war ein Abendessen für zwei Personen nebst Getränken, das der Angeklagte im Rahmen seiner privaten Freizeitgestaltung mit seiner Ehefrau eingenommen hatte. Der Angeklagte hatte seine Ehefrau hierzu eingeladen, weshalb er die Rechnung dem Restaurant gegenüber allein übernahm. Die berechneten Leistungen des Restaurants waren sämtlich ohne jeden Nutzen für die Bank. Ihre durch den Angeklagten bewirkte Bezahlung mit der dienstlichen Kreditkarte schädigte das Vermögen der Bank in Höhe von 290,00 €. Dem Angeklagten war das bewusst. Er nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
179Nach seiner Rückkehr nach Z veranlasste der Angeklagte die Zeugin Rb unter Übergabe der Rechnung des Restaurants spätestens am 22.04.2015, das bankinterne Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen dahingehend auszufüllen, dass im Restaurant Nd in Ld am 13.04.2015 neben ihm Herr Qd (Vorstandsobmann Sd) aus dem Anlass „Abgleich der politischen Aktivitäten mit Sd“ zu Kosten von 290,00 € bewirtet worden sei. Diese Angaben hatte der Angeklagte frei erfunden. Der Zeuge Qd hatte an der Bewirtung nicht teilgenommen.
Am 14.04.2015 nachmittags zahlte der Angeklagte mit der ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Restaurants Td im Hotel Ud, Ld , vom selben Tage über 160,00 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Gegenstand der Rechnung waren Speisen und Getränke für zwei Personen, die der Angeklagte im Rahmen seiner privaten Freizeitgestaltung mit seiner Ehefrau verzehrt hatte. Der Angeklagte hatte seine Ehefrau hierzu eingeladen, weshalb er die Rechnung dem Restaurant gegenüber allein übernahm. Die berechneten Leistungen des Restaurants waren sämtlich ohne jeden Nutzen für die Bank. Ihre durch den Angeklagten bewirkte Bezahlung mit der dienstlichen Kreditkarte schädigte das Vermögen der Bank in Höhe von 160,00 €. Dem Angeklagten war das bewusst. Er nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
181Nach seiner Rückkehr nach Z veranlasste der Angeklagte die Zeugin Rb unter Übergabe der Rechnung des Restaurants Td spätestens am 22.04.2015, das bankinterne Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen dahingehend auszufüllen, dass im Restaurant Wd (bei der Restaurantbezeichnung handelte es sich um ein Versehen) in Ld am 14.04.2015 neben ihm Herr Vd (Vb Austria) aus dem Anlass „Ablauforganisation des VS-Treffen Zd-Austria“ zu Kosten von 160,00 € bewirtet worden sei. Diese Angaben hatte der Angeklagte frei erfunden. Der Zeuge Vd hatte an der Bewirtung nicht teilgenommen.
Am 14.04.2015 um 23.02 Uhr zahlte der Angeklagte mit der ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des „Gourmetrestaurant Xd “, Ld , vom selben Tage über 660,00 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Gegenstand der Rechnung waren zwei Sechs-Gang-Menüs zu je 138,00 € nebst umfangreicher Getränkebegleitung, die der Angeklagte im Rahmen seiner privaten Freizeitgestaltung mit seiner Ehefrau genossen hatte. Der Angeklagte hatte seine Ehefrau hierzu eingeladen, weshalb er die Rechnung dem Restaurant gegenüber allein übernahm. Die berechneten Leistungen des Restaurants waren deshalb sämtlich ohne jeden Nutzen für die Bank. Ihre durch den Angeklagten bewirkte Bezahlung mit der dienstlichen Kreditkarte schädigte das Vermögen der Bank in Höhe von 660,00 €. Dem Angeklagten war das bewusst. Er nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
183Nach seiner Rückkehr nach Z veranlasste der Angeklagte die Zeugin Rb unter Übergabe der Rechnung des Restaurants Xd spätestens am 22.04.2015, das bankinterne Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen dahingehend auszufüllen, dass im Restaurant Xd in Ld am 14.04.2015 neben ihm Herr Dr. Yd aus dem Anlass „Prüfung möglicher Unterstützungsleistungen“ zu Kosten von 660,00 € bewirtet worden sei. Diese Angaben hatte der Angeklagte frei erfunden. Der Zeuge Dr. Yd hatte an der Bewirtung nicht teilgenommen.
Der Angeklagte zahlte am 23.04.2015 mit der ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Hotels Cb , Eb , vom selben Tage über 1.514,00 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Gegenstand der Rechnung waren neben der Nutzung der Garage Leistungen des Hotels im Rahmen des „Arrangement Ae“ im Zeitraum von Dienstag, dem 21.04. bis Donnerstag, den 23.04.2015, zu einem Gesamtpreis von 1.514,00 €. Die Leistungen des Hotels hatte der Angeklagte gemeinsam mit seiner Ehefrau im Rahmen der privaten Freizeitgestaltung genossen. Er hatte sie hierzu eingeladen, weshalb er dem Hotel gegenüber auch die gesamte Rechnung übernahm und beglich. Das Ehepaar Gb hatte bei dem Hotel bereits mindestens ein halbes Jahr zuvor eine Reservierungsanfrage für das Arrangement gestellt, das neben dem Besuch eines Operetten-Abends mit Ae in der Eb Ce-halle, die Nutzung des von ihm bevorzugten Hafenzimmers 204 vom 21. bis 23.04.2015 u.a. auch eine Bewirtung beinhaltete. Eine entsprechende Reservierung hatte das Hotel den Eheleuten Gb mit einem an ihre Privatadresse gerichteten Schreiben vom 15.09.2014 bestätigt. Vor diesem Hintergrund waren sämtliche dem Angeklagten berechneten Leistungen des Hotels ohne jeden Nutzen für die Bank. Ihre durch den Angeklagten bewirkte Bezahlung mit der dienstlichen Kreditkarte schädigte das Vermögen der Bank in Höhe von 1.514,00 €. Dem Angeklagten war das bewusst. Er nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
185Nach seiner Rückkehr in die Bank übergab der Angeklagte die Hotelrechnung seiner Sekretärin mit der von ihm handschriftlich auf einem sog. Post-it-Zettel notierten Bemerkung „Treffen VS Zd Eb /IT Strategie SDV ja/nein“. Sie sollte mit diesen Angaben eine bankinterne Verbuchung der gesamten Hotelkosten als bankbetrieblich begründete Aufwendung veranlassen. Die Angaben des Angeklagten zum Anlass der Rechnung waren von ihm frei erfunden.
Der Angeklagte zahlte am 18.05.2015 mit der ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Hotels Ac , Bc , über 4.412,40 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Die Rechnung hat Leistungen des Hotels im Zeitraum von Samstag, dem 16.05.2015 bis Montag, den 18.05.2015 zum Gegenstand. Berechnet wurden neben den Übernachtungen vom 16. bis 18.05. u.a. zwei Abendessen zu 1.100,00 € bzw. 1.550,00 € sowie drei Fußballtickets zu einem Preis von 785,40 €. Die Kosten waren dem Angeklagten im Rahmen der privaten Freizeitgestaltung angefallen. Er hielt sich in dem Hotel gemeinsam mit seiner Ehefrau und deren Sohn auf. Er hatte beide zu dem Hotelaufenthalt eingeladen, weshalb er die gesamte Rechnung dem Hotel gegenüber übernahm und beglich. Vor diesem Hintergrund waren sämtliche dem Angeklagten berechneten Leistungen des Hotels ohne jeden Nutzen für die Bank. Ihre durch den Angeklagten bewirkte Bezahlung mit der dienstlichen Kreditkarte schädigte das Vermögen der Bank in Höhe von 4.412,40 €. Dem Angeklagten war das bewusst. Er nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
187Nach seiner Rückkehr in die Bank übergab er die Hotelrechnung der Zeugin Rb mit zahlreichen Anmerkungen, die einen geschäftlichen Anlass vortäuschen und es der Zeugin ermöglichen sollte, eine Verbuchung der Kosten als betrieblich veranlasst in die Wege zu leiten. Die Angaben waren sämtlich von dem Angeklagten erfunden. So gab er unter anderem an, Teile der Kosten seien zur Bewirtung der Zeugin Be aus dem Anlass „Qa OS“ angefallen. Dies war – wie der Angeklagte wusste – unzutreffend. Die Zeugin hatte den Angeklagten an diesem Wochenende nicht getroffen.
Der Angeklagte zahlte am 29.05.2015 um 23.34 Uhr mit der ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Restaurants De im Hotel Ee, Va über 1.160,00 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Gegenstand der Rechnung waren neben vier Gläsern Champagner, drei Flaschen Wein und nichtalkoholischen Getränken insbesondere vier Sechs-Gang-Menüs zu insgesamt 556,00 € und ein fünf-Gang Menü zu 129,00 €. Diese Leistungen des Restaurants hatte der Angeklagte privat veranlasst. Er hielt sich im Rahmen der persönlichen Freizeitgestaltung gemeinsam mit seiner Ehefrau und deren Sohn sowie dem befreundeten Ehepaar Ge aus Z in Va auf, um am 30.05.2015 gemeinsam das DFB-Pokalfinale zu besuchen. Er hatte sämtliche Personen zu dem Abendessen eingeladen, weshalb er gegenüber dem Restaurant die Gesamtrechnung übernahm und sodann auch beglich. Vor diesem Hintergrund waren sämtliche dem Angeklagten berechneten Leistungen des Restaurants ohne Nutzen für die Bank. Ihre durch den Angeklagten bewirkte Bezahlung mit der dienstlichen Kreditkarte schädigte das Vermögen der Bank in Höhe von 1.160,00 €. Dem Angeklagten war all das bewusst. Er nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
189Spätestens am 01.06.2015 übergab der Angeklagte die Rechnung des Restaurants seiner Sekretärin und veranlasste sie, das bankinterne Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen dahingehend auszufüllen, dass im Hotel Ee ,Va, aus dem Anlass „Sponsoring JE /Vb Z eG“ neben ihm die Herren Ie, Fe und Ke sowie Frau He zu Kosten von 1.160,00 € bewirtet worden seien. Diese Angaben waren von dem Angeklagten indes frei erfunden.
Der Angeklagte zahlte am 31.05.2015 mittags mit der ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Hotels Ba, Va, über 1.150,00 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Die Rechnung verhält sich über Leistungen des Hotels im Zeitraum vom 29.05. bis 31.05. 2015, insbesondere die zweimalige Logis im Zimmer 243 sowie am 29.05. und 30.05. angefallene Kosten für den Verzehr von jeweils vier Personen zu einem Preis von 105,00 € bzw. 290,00 €. Diese Leistungen des Hotels hatte der Angeklagte im Rahmen der privaten Freizeitgestaltung in Anspruch genommen. Er war mit seiner Ehefrau in dem Hotel abgestiegen, um das Wochenende gemeinsam mit dem befreundeten Ehepaar Hf zu verbringen und insbesondere das DFB-Pokalfinale zu besuchen (vgl. die Feststellungen zu Ziffer 1.54). Er hatte seine Ehefrau zu der Übernachtung in dem Hotel und diese sowie das Ehepaar Ge zu dem Verzehr vom 29. und 30.05.2015 eingeladen, weshalb er sämtliche der dargestellten Kosten auf seine Rechnung buchen ließ sodann auch beglich. Vor diesem Hintergrund waren sämtliche dem Angeklagten berechneten Leistungen des Hotels ohne Nutzen für die Bank. Ihre durch den Angeklagten bewirkte Bezahlung mit der dienstlichen Kreditkarte schädigte das Vermögen der Bank in Höhe von 1.150,00 €. Dem Angeklagten war all das bewusst. Er nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
191Nach seiner Rückkehr in die Bank übergab er die Hotelrechnung der Zeugin Rb spätestens am 01.06.2015 versehen mit seiner handschriftlichen Notiz „Sponsoring Event Je“. Im Hinblick auf Teilkosten von 290,00 € für den Verzehr vom 30.05.2015 veranlasste er die Zeugin Rb, das bankinterne Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen dahingehend auszufüllen, dass am 30.05.2015 im Adlon, Vazu einem Preis von 290,00 € neben ihm die Herren Ie und Ke sowie Frau I. Dittmann aus dem Anlass „Marketingaktivitäten 2016 ff“ bewirtet worden seien. Die Zeugin sollte mit diesen Angaben eine bankinterne Verbuchung der gesamten Hotelkosten als bankbetrieblich begründete Aufwendung veranlassen. Die Angaben des Angeklagten zum Hintergrund der Rechnung waren von ihm frei erfunden.
Am 11.06.2015 um 23.38 Uhr zahlte der Angeklagte mit der ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Se Restaurants LE über 1.100,00 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Die Rechnung verhielt sich über vier Menüs sowie diverse Getränke. Der Angeklagte hatte die Kosten im Rahmen seiner privaten Freizeitgestaltung veranlasst. Er hatte gemeinsam mit seiner Ehefrau und dem befreundeten Ehepaar Un zu Abend gegessen. Hierzu hatte er sowohl seine Ehefrau als auch das Ehepaar Un eingeladen, weshalb er gegenüber dem Restaurant die gesamte Rechnung übernahm und sodann auch beglich. Vor diesem Hintergrund waren sämtliche dem Angeklagten berechneten Leistungen des Restaurants Le ohne Nutzen für die Bank. Ihre durch den Angeklagten bewirkte Bezahlung mit der dienstlichen Kreditkarte schädigte das Vermögen der Bank in Höhe von 1.100,00 €. Dem Angeklagten war all das bewusst. Er nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
193Spätestens am 18.06.2015 übergab der Angeklagte die Rechnung des Restaurants Le seiner Sekretärin und veranlasste sie, das bankinterne Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen dahingehend auszufüllen, dass im Restaurant Le , Va , am 11.06.2015 aus dem Anlass „Kooperation Me-Bank und Zd MS“ neben ihm die Herren Te, Ue und Ve von der We-Bank zu Kosten von 1.100,00 € bewirtet worden seien. Diese Angaben hatte der Angeklagte abermals frei erfunden.
1941.57. Fall Nr. 220 der Anklage – Restaurant Ec, Fc., im Juni 2015
195Der Angeklagte zahlte am 24.06.2015 um 20.03 Uhr mit der ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Restaurants Ec in Fc über 421,00 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Die Rechnung hatte ein Abendessen für zwei Personen nebst Getränken zum Gegenstand, das der Angeklagte im Rahmen seiner persönlichen Freizeitgestaltung gemeinsam mit seiner Ehefrau eingenommen hatte. Er hatte seine Ehefrau hierzu eingeladen, weshalb er dem Restaurant gegenüber die gesamte Rechnung übernahm und sodann auch beglich. Sämtliche Leistungen des Restaurants waren angesichts dessen wert- und nutzlos für die Bank. Ihre durch den Angeklagten bewirkte Bezahlung mit der dienstlichen Kreditkarte schädigte das Vermögen der Bank deshalb in Höhe von 421,00 €. Dem Angeklagten war all das bewusst. Er nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
196Der Angeklagte übergab die Rechnung des Restaurants spätestens am 30.06.2015 seiner Sekretärin, versehen mit seiner auf einem sog. Post-it-Zettel notierten handschriftlichen Anmerkung „Lc, EK – Vorbereitung Sonder AK SK 7/2015“. Die Zeugin sollte mit Hilfe dieser Angaben zum vermeintlichen Anlass und den vermeintlichen Teilnehmern der Bewirtung eine Verbuchung der Restaurantkosten als betrieblich veranlasste Aufwendung in die Wege leiten, was sie auch tat. Tatsächlich waren die Angaben des Angeklagten von ihm frei erfunden. Der Zeuge Lc, damals Vorstandsvorsitzender der Vb Ne, hatte am 24.06.2015 nicht mit dem Angeklagten gegessen.
Der Angeklagte zahlte am 18.07.2015 mit der ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Hotels Oe , Qe , über 1.400,00 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Gegenstand der Rechnung waren diverse Speisen und Getränke. Neben zwei Vier-Gang-Menüs und sechs weiteren Speisen wurden u.a. auch vier Frühstücke berechnet. Sämtliche Kosten hatte der Angeklagte im Rahmen seiner privaten Freizeitgestaltung anlässlich eines Urlaubs mit seiner Ehefrau und deren beiden Kindern auf Qe vom 11. bis 18.07.2015 veranlasst. Die Familie hatte für die Woche in der Nähe des Hotels ein Ferienhaus gemietet und das Hotelrestaurant von dort aus verschiedentlich genutzt. Der Angeklagte hatte die gesamte Familie zu dem Verzehr im Hotel Oe stets eingeladen, weshalb er ihn in Gänze zu seinen Lasten berechnen ließ und die hierdurch entstandenen Kosten sodann auch beglich. Vor diesem Hintergrund waren sämtliche dem Angeklagten berechneten Leistungen des Hotel-Restaurants ohne Nutzen für die Bank. Ihre durch den Angeklagten bewirkte Bezahlung mit der dienstlichen Kreditkarte schädigte das Vermögen der Bank in Höhe von 1.400,00 €. Dem Angeklagten war all das bewusst. Er nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
198Mit Datum vom 31.07.2015 erklärte der Angeklagte mit seiner Unterschrift unter dem bankintern genutzten Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen, die Kosten von 1.400,00 € seien am 18.07.2015 in Ye/Qe zur Bewirtung der Herren Jd und Oc sowie der Frau Mc aus dem Anlass „Vorbereitung Termin 6.8.2015 in Eb und Projektierung neue Veranstaltung“ entstanden. Diese Angaben hatte der Angeklagte indes frei erfunden.
Zwischen dem 21.08.2015 und dem 31.08.2015 übergab der Angeklagte seiner Sekretärin eine Rechnung des Schlosshotels im Xe, Va , über einen Betrag von 1.081,25 €. Die Rechnung verhielt sich über die Nutzung eines Zimmers für zwei Nächte vom 20. bis 22.08.2015 sowie u.a. ein Abendessen zu einem Preis von 283,25 €. Der Angeklagte hatte handschriftlich auf der Rechnung notiert „Besuch Pe+We , H. Ue “. Zudem notierte er „Bitte an ###### überweisen, da von privater Kreditkarte bezahlt“. Die Übergabe der Rechnung mit den dargestellten handschriftlichen Ergänzungen enthielt folglich die Anweisung an die ihm nachgeordneten Mitarbeiter, ihm die auf der Rechnung ausgewiesenen Kosten wegen ihrer vermeintlich betrieblichen Veranlassung auf sein Privatkonto mit der Nummer ###### zu erstatten. Dies geschah weisungsgemäß einige Tage später. Die von dem Hotel berechneten Leistungen hatten indes keinen bankbetrieblichen Anlass. Die handschriftlichen Angaben des Angeklagten zu dem Anlass des Hotelaufenthalts waren frei erfunden. Er hatte insbesondere den Zeugen Ue, einen Mitarbeiter des Verbands der We-Banken, nicht getroffen. Der Angeklagte hatte sich vielmehr im Rahmen seiner privaten Freizeitgestaltung mit einer Bekannten in dem Hotel aufgehalten. Der Angeklagte hatte die Bekannte hierzu eingeladen, weshalb er gegenüber dem Hotel sämtliche Kosten übernahm und sodann auch beglich. Die berechneten Leistungen des Hotels waren vor dem geschilderten Hintergrund ohne jeden Nutzen für die Bank. Die durch den Angeklagten veranlasste Erstattung des von ihm hierfür gezahlten Betrages schädigte das Bankvermögen in Höhe von 1.081,25 €. Dem Angeklagten war all dies bewusst, er nahm es jedoch zumindest billigend in Kauf.
Der Angeklagte zahlte am 20.11.2011 um 09.25 Uhr mit der ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Hotels Re, Ha, über 2.230,60 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Die Rechnung verhält sich über Leistungen des Hotels im Zeitraum vom 17.11.2011 bis 20.11.2011, insbesondere die dreimalige Logis nebst Frühstück, diversen Verzehr sowie einen Flughafentransfer. Die Leistungen des Hotels hatten keinen bankbetrieblichen Hintergrund. Der Angeklagte hielt sich ausschließlich im Rahmen seiner privaten Freizeitgestaltung gemeinsam mit seiner Ehefrau dort auf, die den Ausflug nach Ha u.a. zum „Shopping“ in der Ze Innenstadt nutzte. Der Angeklagte hatte seine Ehefrau zu dem Hotelaufenthalt eingeladen, weshalb er dem Hotel gegenüber dafür sorgte, dass ihm allein sämtliche Kosten berechnet wurden, die er sodann auch beglich. Sämtliche Leistungen des Hotels waren angesichts des geschilderten Hintergrunds wert- und nutzlos für die Bank. Ihre durch den Angeklagten bewirkte Bezahlung mit der dienstlichen Kreditkarte schädigte das Vermögen der Bank deshalb in Höhe von 2.230,60 €. Dem Angeklagten war all das bewusst. Er nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
201Ob und inwieweit der Angeklagte im Nachgang zu dem Hotelaufenthalt bankintern Angaben zu dessen Anlass gemacht hat, konnte nicht mehr festgestellt werden.
Zwischen dem 11.03.2012 und dem 13.03.2012 übergab der Angeklagte seiner Sekretärin eine von ihm mit seiner Paraphe abgezeichnete Rechnung des Hotels Ac , Bc , über 2.293,50 € vom 11.03.2012. Die Rechnung verhielt sich über Leistungen des Hotels im Zeitraum vom 10.03. bis 11.03.2012, insbesondere zwei „Arrangements“ zum Preis von je 949,00 € sowie Verzehrpositionen. Der Angeklagte hatte die Rechnung mit seiner privaten La bezahlt. Gemeinsam mit der Übergabe der von ihm abgezeichneten Rechnung erteilte er deshalb die Anweisung, ihm den Betrag auf sein Privatkonto mit der Nummer ###### zu erstatten. Der Betrag von 2.293,50 € wurde diesem Konto am 13.03.2012 gutschrieben.
203Die von dem Hotel berechneten Leistungen hatten indes keinen bankbetrieblichen Anlass. Sie waren im Rahmen der privaten Freizeitgestaltung anlässlich eines gemeinsamen Aufenthalts des Ehepaares Gb mit dem befreundeten Ehepaar Ia in dem Bc Hotel entstanden. Der Angeklagte hatte neben seiner Ehefrau auch das Ehepaar Ia hierzu eingeladen, weshalb er gegenüber dem Hotel sämtliche Kosten, insbesondere auch diejenigen für das durch das Ehepaar Ia in Anspruch genommene „Arrangement“ übernahm, die er sodann auch beglich. Die berechneten Leistungen des Hotels waren vor dem geschilderten Hintergrund ohne jeden Nutzen für die Bank. Die durch den Angeklagten veranlasste Erstattung des von ihm hierfür gezahlten Betrages schädigte das Bankvermögen in Höhe von 2.293,50 €. Dem Angeklagten war all dies bewusst, er nahm es jedoch zumindest billigend in Kauf.
204Ob und inwieweit der Angeklagte im Nachgang zu dem Hotelaufenthalt bankintern Angaben zu dessen Anlass gemacht hat, konnte nicht mehr festgestellt werden.
Der Angeklagte zahlte am 10.11.2012 mit der ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Hotels Cb in Eb über 1.234,50 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Die Rechnung hat Leistungen des Hotels im Zeitraum vom 08.11. bis 10.11.2012 zum Gegenstand, insbesondere ein „Arrangement“ zum Preis von 675,00 €, daneben ein Essen im Hotelrestaurant zu einem Preis von 240,00 €, weitere Verzehrpositionen sowie die Nutzung der Garage für zwei Tage. Diese Leistungen hatte der Angeklagte sämtlich ausschließlich im Rahmen seiner privaten Freizeitgestaltung veranlasst. Er hielt sich in dem von der Rechnung umfassten Zeitraum gemeinsam mit seiner Ehefrau in dem Hotel auf, unter anderem um am 09.11.2012 in Eb ein Konzert der kanadischen Jazz-Sängerin Af zu besuchen. Der Angeklagte hatte seine Ehefrau zu dem Hotelaufenthalt eingeladen, weshalb er dem Hotel gegenüber dafür sorgte, dass ihm allein sämtliche Kosten berechnet wurden, die er sodann auch beglich. Die Leistungen des Hotels waren angesichts des geschilderten Hintergrunds in Gänze wert- und nutzlos für die Bank. Ihre durch den Angeklagten bewirkte Bezahlung mit der dienstlichen Kreditkarte schädigte das Vermögen der Bank deshalb in Höhe von 1.234,50 €. Dem Angeklagten war all das bewusst. Er nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
206Der Angeklagte übergab die Rechnung des Hotels nach dem dortigen Aufenthalt seiner Sekretärin mit der Erklärung, die Kosten seien aus Anlass eines Besuchs der Vb Eb entstanden. Sie sollte mit dieser Angabe eine Verbuchung der Kosten des Hotelaufenthalts als betrieblich veranlasst in die Wege leiten. Die Angaben des Angeklagten waren jedoch – wie er wusste – unzutreffend.
Spätestens am 07.05.2013 zeichnete der Angeklagte eine Rechnung des Bf Hotels Oe Qe vom 05.05.2013 über 3.830,50 € mit seiner Paraphe ab und übergab sie seiner Sekretärin. Die Übergabe der abgezeichneten Rechnung bedeutete die Anweisung an die dem Angeklagten nachgeordneten Mitarbeiterinnen, den Rechnungsbetrag aus Mitteln der Bank zu begleichen. Die weisungsgemäße Zahlung des Rechnungsbetrags durch die Bank erfolgte am 07.05.2015.
208Gegenstand der Rechnung waren Leistungen des Hotels im Zeitraum vom 02.05. bis 05.05.2013, insbesondere drei Übernachtungsarrangements zu je 510,00 € und Restaurantkosten in Höhe von insgesamt 1.233,00 € sowie Fremdleistungen in Höhe von 1.067,50 € für Taxen, eine Kutschfahrt nach Df und dabei konsumierte Getränke und Speisen. Die durch das Hotel berechneten Leistungen waren indes nicht bankbetrieblich veranlasst. Der Angeklagte hatte sie im Rahmen eines gemeinsamen Qe -Aufenthalts der Eheleute Gb mit dem befreundeten Ehepaar Ga im Rahmen der privaten Freizeitgestaltung – zeitgleich mit dem ebenfalls nicht bankbetrieblich veranlassten sog. Veteranentreffen ehemaliger Aufsichtsräte der Bank auf Qe, an dem er sporadisch teilnahm (vgl. hierzu die Fälle unten zu Ziffer 11.3. bis 11.8.) – veranlasst. Der Angeklagte hatte seine Ehefrau zu dem Hotelaufenthalt und sie sowie die Eheleute Ga zu den Besuchen des Hotelrestaurants ebenso eingeladen, wie er die Teilnehmer des sog. Veteranentreffens zu einer Kutschfahrt nach Df nebst Verpflegung eingeladen hatte. Aufgrund dieser Einladungen übernahm er gegenüber dem Hotel die hierfür angefallenen Kosten allein. Die Leistungen des Hotels waren angesichts des geschilderten Hintergrunds in Gänze wert- und nutzlos für die Bank. Ihre durch den Angeklagten bewirkte Bezahlung schädigte das Vermögen der Bank deshalb in Höhe von 3.830,50 €. Dem Angeklagten war all das bewusst. Er nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
209Da der Angeklagte die Kosten des zeitgleich stattfindenden sog. Veteranentreffens ehemaliger Aufsichtsratsmitglieder der Bank auf Qe transparent über die Bank abrechnen ließ und er die Rechnung des Hotels in diesem Kontext seiner Sekretärin übergab, verzichtete er auf eine gesonderte Angabe des Rechnungsanlasses.
Der Angeklagte übersandte am 25.12.2014 um 15.28 Uhr mit der Bemerkung „Ich melde mich dazu!“ eine Rechnung des Hotels Cb vom 22.12.2014 über 3.175,30 € per E-Mail an seine Sekretärin, die Zeugin Cf. Zwischen dem 25.12.2014 und dem 29.12.2014 wies der Angeklagte die Zeugin sodann an, die Zahlung der Rechnung durch die Bank zu veranlassen. Die Zeugin leitete die Rechnung deshalb per E-Mail vom 29.12.2014 an die damalige Leiterin des Rechnungswesens der Vb Z, Frau Vg, mit dem Betreff weiter „Bitte Rechnung anweisen lassen, Danke!“ Die Zahlung der Rechnung durch die Bank entsprechend der Weisung des Angeklagten erfolgte sodann am 30.12.2014.
211Die Rechnung des Hotels hat dreimal das „Arrangement Ef“ vom 14.11. bis 16.11.2014 zu je 1.170,00 € zum Gegenstand und zwar einmal für „Mf, Ff und Gf“, einmal für „Hf, If und Jf“ sowie für „Gb Kf und Lf“. Daneben enthält die Rechnung die Kosten eines Besuchs im Md Restaurant von Kf und Lf Gb zu einem Preis von 1.435,00 €. Die Rechnung enthält zudem einen Nachlass des Preises für ein „Arrangement“ zu 1.170 € sowie die Stornierung von 6 Eintrittskarten zu insgesamt 600 €.
212Die durch das Hotel berechneten Leistungen hatte der Angeklagte nicht in einem bankbetrieblichen Zusammenhang, sondern ausschließlich im Rahmen der privaten Freizeitgestaltung veranlasst. Er hatte seine Frau sowie die mit ihm und seiner Ehefrau befreundeten Ehepaare Mf und Hf aus Z dazu eingeladen, gemeinsam zwei Nächte in dem Eb Hotel zu verbringen und einen Boxkampf des Boxers Ef in der Vn zu besuchen. Die nachträgliche Reduzierung der Rechnung und damit ihre Fassung vom 22.12.2014 geht auf eine nachträgliche Beschwerde des Angeklagten und seiner Gäste zu dem im Rahmen des Arrangements gebotenen Service zurück. Die berechneten Leistungen des Hotels waren wegen der rein privaten Veranlassung vollständig nutzlos für die Bank. Ihre durch den Angeklagten bewirkte Bezahlung mit Mitteln der Bank schädigte deren Vermögen in Höhe von 3.175,30 €. Der Angeklagte wusste all das, nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
213Ob und inwieweit der Angeklagte im Nachgang zu dem Hotelaufenthalt bankintern Angaben zu dessen Anlass gemacht hat, konnte nicht mehr festgestellt werden.
Der Angeklagte hatte spätestens im Jahr 2010 ein besonderes Interesse an exklusiven, nicht beliebig reproduzierbaren Veranstaltungen mit großem emotionalem Faktor entwickelt. Hierzu zählten für ihn auch Premieren bei den Wagnerfestspielen in E. Dort wollte er unbedingt dabei sein, zumal seine dritte Ehefrau, die er im Sommer 2010 geheiratet hatte, eine große Leidenschaft für die Musik von Wagner besaß. Dem Angeklagten war bekannt, dass die Möglichkeit, Premierenkarten für die J zu erhalten, nur berühmten Personen oder aber Großspendern der Festspiele offen stand. Mit diesem Wissen kontaktierte der Angeklagte die Geschäftsführerin der Gesellschaft der Freunde von E, Frau Nf spätestens im Herbst 2010. Mit ihr vereinbarte er, dass die Vb Z der Gesellschaft der Freunde von E ab dem Jahr 2011 bis auf weiteres jährlich eine als Spende bezeichnete Zuwendung in Höhe von 10.000 € zukommen lassen wolle. Im Gegenzug sollte die Vb Z ab dem Jahr 2011 jährlich eine Zuteilung von 2-4 Karten für die Premierenvorstellung im Parkettbereich sowie 8-10 Karten für die übrigen Vorstellungen des Festspieljahres erhalten. Der Angeklagte verzichtete in der Vereinbarung zudem ausdrücklich auf eine Nennung der Vb Z als Spender in Publikationsorganen. Der Angeklagte stellte die Zuwendungen durch die Vb allein deshalb in Aussicht und sorgte im weiteren Verlauf auch für deren jährliche Zahlung, um den Zugriff auf die von ihm begehrten – dann noch gesondert zu bezahlenden – Karten zu erhalten und diese sodann nach rein privaten Präferenzen für sich, seine Familie sowie persönliche Freunde einsetzen zu können. Dem Angeklagten war dabei sowohl beim Abschluss der Vereinbarung als auch bei der Anweisung jeder einzelnen der nachfolgend dargestellten Zahlungen bewusst, dass die Zahlungen an die Gesellschaft der Freunde von E deshalb für die Bank keinen Nutzen hatten und das Vermögen der Bank schädigten und sein Verhalten pflichtwidrig war. Dies nahm er jedoch zumindest billigend in Kauf. Im Einzelnen kam es zu den folgenden Zahlungen:
Auf Anweisung des Angeklagten überwies die Vb Z am 18.02.2011 vom Konto mit der Nummer ##### einen als Spende bezeichneten Betrag von 10.000 € an die Gesellschaft der Freunde von E.
Auf abermalige Anweisung des Angeklagten an die ihm nachgeordnete Mitarbeiterinnen Of und Pf von Anfang Mai 2012 überwies die Vb Z der Gesellschaft der Freunde von E einen als Spende bezeichneten Betrag von 10.000 €, der deren Konto am 21.05.2012 gutgeschrieben wurde.
Mit einem Schreiben vom 19. Oktober 2012 bedankte sich der Angeklagte bei Frau Nf für „hervorragende“ Sitzplätze während der J 2012 und bestätigte ihr – wie zuvor mit ihr besprochen –, dass die Vb Z der Gesellschaft der Freunde von E im Jubiläumsjahr 2013 eine Spende in Höhe von 15.000 € zukommen lassen werde, die im Februar 2013 erfolgen werde. Als eine der Gegenleistungen bat er Frau Nf um die aus einer Anlage zu dem Schreiben ersichtliche Zuteilung von vier Karten für die Vorführung des „Holländer“ am 25.07.2013, zwei Karten für die mehrtägige Aufführung des „Zf“ vom 26. bis 31.07.2013 sowie vier Karten für die Aufführung des „Yf“ am 04.08.2013. Auf eine kurz zuvor erteilte Anweisung des Angeklagten überwies die Vb Z der Gesellschaft der Freunde von E am 16.04.2013 einen als Spende bezeichneten Betrag von 15.000 €.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 teilte der Angeklagte Frau Nf als Geschäftsführerin der Gesellschaft der Freunde von E u.a. mit, dass seine Gäste und er sich auch in diesem Jahr an den beeindruckenden Inszenierungen der J hätten erfreuen dürfen. Der gesamte Aufenthalt in E sei einstimmig als Wohlfühlatmosphäre empfunden worden. Alle freuten sich auf ein Wiedersehen im Jahre 2014. Die Vb Z werde der Gesellschaft der Freunde von E mit Freude eine Spende von 10.000 € zukommen lassen. Die Zahlung erfolge im Februar 2014. Als Gegenleistung bat er erneut um Zuteilung von Karten gemäß einer Anlage. Tatsächlich überwies die Vb Z auf eine wenige Tage zuvor erfolgte Anweisung des Angeklagten gegenüber den nachgeordneten Mitarbeiterinnen Of und Pf am 07.05.2014 vom Konto mit der Nummer 99369974 einen als Spende bezeichneten Betrag von sogar 15.000 € an die Gesellschaft der Freunde von E.
Mit Schreiben vom 28.11.2014 bedankte sich der Angeklagte bei Frau Nf für die hervorragenden Plätze während der J 2014 und kündigte abermals an, dass die Vb Z der Gesellschaft der Freunde von E mit Freude eine Spende in Höhe von 10.000 € zukommen lassen werde. Die Zahlung erfolge im Februar 2015. Als „kleine Gegenleistung“ bat er wiederum um die Zuteilung von Karten gemäß einer Anlage. Mit Schreiben vom 10.07.2015 erinnerte Frau Nf den Angeklagten an diese Zusage und bat um Überweisung des Betrages auf ein näher bezeichnetes Konto der Gesellschaft. Am 27.07.2015 überwies die Vb Z daraufhin auf Anweisung des Angeklagten einen erneut als Spende bezeichneten Betrag von 10.000 € an die Gesellschaft der Freunde von E.
Nachdem der Angeklagte sich über die durch ihn veranlassten sog. Spenden an die Gesellschaft der Freunde von E e.V. die Möglichkeit verschafft hatte, Karten für Vorstellungen im Rahmen der Qf zu erwerben, machte er von dieser Möglichkeit in den Jahren 2011 bis 2015 umfassend Gebrauch. In jedem der in diesen Zeitraum fallenden Jahre ließ er über die Vb Z zahlreiche Karten für verschiedene Vorstellungen der jeweiligen Festspielsaison bestellen und sodann auch bezahlen. Allein der Angeklagte, nicht etwa andere Vorstände oder Mitarbeiter der Bank, hatte Zugriff auf diese Karten. Der Angeklagte nutzte die Karten – wie von ihm von vorneherein geplant – nur nach rein privaten Präferenzen. Gemeinsam mit seiner Ehefrau besuchte er die Festspiele vielfach selbst, häufig in Begleitung befreundeter Paare, denen er dann ebenfalls Karten zur Verfügung stellte. Auch im Übrigen verteilte der Angeklagte die mit Mitteln der Vb Z erworbenen Karten in seinem Freundes- und Bekanntenkreis. Er verfuhr mit ihnen so, als wenn er sie selbst aus eigenen Mitteln bezahlt hätte. Belange der Vb Z spielten für den Angeklagten bei der Auswahl der Kartenempfänger keine Rolle. Der durch den Angeklagten veranlasste Erwerb der Karten durch die Bank war für diese deshalb jeweils vollständig wertlos. Die durch den Angeklagten angewiesene Zahlung der Karten schädigte das Vermögen der Bank jeweils in Höhe des für die Karten zu bezahlenden Preises. Das Verhalten des Angeklagten war pflichtwidrig. Dem Angeklagten war dies bei jeder Anweisung zur Bestellung und Bezahlung der Karten bewusst, er nahm es jedoch zumindest billigend in Kauf. Im Einzelnen kam es zu folgenden Kartenkäufen:
Am 02.02.2011 bestellte der Angeklagte im Namen der Vb Z bei dem Kartenbüro der J insgesamt 10 Karten, davon vier Premierenkarten, für vier verschiedene Vorstellungen der J im Jahr 2011. Das Kartenbüro stellte der Bank daraufhin mit einem am 18.02.2011 bei der Bank eingegangenen – und zu Händen des Angeklagten gerichteten – Schreiben einen Betrag von 2.529,00 € inkl. Spesen von 9,00 € für diese Karten in Rechnung. Spätestens am 24.02.2011 zeichnete der Angeklagte diese Rechnung mit seiner Paraphe ab und übergab sie seiner Sekretärin. Die Übergabe der abgezeichneten Rechnung bedeute die Anweisung an die dem Angeklagten nachgeordneten Mitarbeiterinnen, den Rechnungsbetrag aus Mitteln der Bank zu begleichen. Die weisungsgemäße Zahlung des Rechnungsbetrags durch die Bank erfolgte am 25.02.2011. Der Angeklagte setzte die Karten u.a. ein, um gemeinsam mit seiner Ehefrau und dem eng befreundeten Ehepaar Rf die Premiere des Tannhäuser am 25.07.2011 zu besuchen. Der Angeklagte hatte seine Ehefrau und das Ehepaar Rf hierzu eingeladen, mit denen er in seinem privat genutzten PKW gemeinsam angereist war. Auch die weiteren Karten verwendete der Angeklagte nach seinen privaten Präferenzen.
222a
Zwischen dem 13.12.2011 und dem 19.12.2011 zeichnete der Angeklagte mit seiner Paraphe zwei jeweils auf seine Bestellung zurückgehende Rechnungen der Gesellschaft der Freunde von E vom 13.12.2011 ab und übergab sie seiner Sekretärin. Zum einen übergab er eine Rechnung über vier Karten für „Sf“ am 25. Juli 2012, zwei Karten für „Tf“ am 14. August 2012 und zwei Karten für „Vf“ am 20. August 2012 zu einem Preis von insgesamt 2.169,00 €. Zum anderen übergab er eine Rechnung über zwei Karten für „Xf“ am 06. August 2012 zu einem Preis von 569,00 €. Die Übergabe der abgezeichneten Rechnungen bedeute die Anweisung an die dem Angeklagten nachgeordneten Mitarbeiterinnen, den jeweiligen Rechnungsbetrag aus Mitteln der Bank zu begleichen. Die weisungsgemäße Zahlung beider Rechnungsbeträge durch die Bank erfolgte am 20.12.2011. Die Karten setzt der Angeklagte u.a. ein, um gemeinsam mit seiner Ehefrau und dem eng befreundeten Ehepaar Wf Premiere des Fliegenden Holländers am 25.07.2012 zu besuchen. Weitere zwei Karten für den 06.08.2012 schenkte er dem mit ihm befreundeten Zeugen Uf und dessen Begleiterin als eine Art Ausgleich dafür, dass der Zeuge das Ehepaar Gb zuvor zu sich nach Hc eingeladen hatte. Auch die weiteren Karten verwendete der Angeklagte nach seinen privaten Präferenzen.
Am 05.10.2012 bestellte der Angeklagte über die Vb Z bei der Gesellschaft der Freunde von E e.V. insgesamt zehn Karten für drei verschiedene Vorstellungen der J im Jahr 2013. Neben vier Karten für die Premiere des „Sf“ am 25.07.2013 waren es zwei Karten für den „Zf“ vom 26.07. bis 31.07.2013 und vier Karten für den „Yf“ am 04.08.2013. Die Gesellschaft der Freunde von E berechnete der Bank für diese Karten mit Schreiben vom 30.11.2012 insgesamt 4.409,00 €, wobei allein auf die beiden Karten für die Vorstellung „Ag“ ein Betrag von 2.240,00 € entfiel. Auf Veranlassung des Angeklagten zahlte die Vb Z diese Rechnung mit Überweisung vom 17.01.2013. Der Angeklagte setzte die Karten u.a. ein, um gemeinsam mit seiner Ehefrau die Vorstellungen im Rahmen des Ag zu besuchen. Die vier Karten für den „Yf“ am 04.08.2013 schenkte er seinem in Va wohnhaften guten Bekannten Oc, der die Vorstellung daraufhin mit seine Ehefrau und seinen beiden Kindern besuchte. Auch die weiteren Karten verwendete der Angeklagte nach seinen privaten Präferenzen.
Zwischen dem 28.11.2013 und dem 04.12.2013 zeichnete der Angeklagte mit seiner Paraphe eine auf seine Bestellung zurückgehende, an die Bank gerichtete Rechnung der Gesellschaft der Freunde von E vom 25.11.2013 über insgesamt zehn Karten für vier verschiedene Opernvorstellungen zum Preis von 3.129,00 € ab und übergab sie seiner Sekretärin. Die Rechnung beinhaltete unter anderem vier Karten für die Premiere des „Yf“ am 25.07.2014 sowie jeweils zwei Karten für den „Yf“ am 02.08.2014 und „Cg“ am 03.08.2014. Die Übergabe der abgezeichneten Rechnung bedeutete die Anweisung an die dem Angeklagten nachgeordneten Mitarbeiterinnen, den Rechnungsbetrag aus Mitteln der Bank zu begleichen. Die weisungsgemäße Zahlung des Rechnungsbetrags durch die Bank erfolgte zeitnah im Anschluss. Die Karten verwendete der Angeklagte u.a. in der Weise, dass er die vier Karten für die Premierenvorstellung am 25.07.2014 den mit ihm und seiner Ehefrau befreundeten Ehepaaren Ge und Dg schenkte. Die Karten für die Vorstellungen am 02.08. und am 03.08.2014 nutzte er selbst gemeinsam mit seiner Ehefrau.
Zwischen dem 15.12.2014 und dem 07.01.2015 zeichnete der Angeklagte mit seiner Paraphe eine auf seine Bestellung zurückgehende, an die Bank – zu seinen Händen – gerichtete Rechnung der Gesellschaft der Freunde von E vom 11.12.2014 über insgesamt zehn Karten für drei verschiedene Opernvorstellungen zum Preis von 3.049,00 € ab und übergab sie seiner Sekretärin. Die Rechnung verhielt sich über vier Karten für die Premiere von „Ve“ am 25.07.2015, vier Karten für „Cg“ am 26.07.2015 sowie zwei Karten für „Cg“ am 16.08.2015. Die Übergabe der abgezeichneten Rechnung bedeutete die Anweisung an die dem Angeklagten nachgeordneten Mitarbeiterinnen, den Rechnungsbetrag aus Mitteln der Bank zu begleichen. Die weisungsgemäße Zahlung des Rechnungsbetrags durch die Bank erfolgte am 07.01.2015. Der Angeklagte verwendete die vier Karten für die Premierenvorstellung für einen gemeinsamen Opernbesuch mit seiner Ehefrau und dem befreundeten Ehepaar Bg, die vier Karten für die Vorstellung am 26.07.2015 verwendete er für einen gemeinsamen Opernbesuch mit seiner Ehefrau und dem ebenfalls befreundeten Ehepaar Hf. Der Angeklagte hatte die befreundeten Paare und seine Ehefrau hierzu jeweils eingeladen. Auch die weiteren Karten verwendete der Angeklagte nach seinen privaten Präferenzen.
Im Rahmen der vorgenannten Besuche bei den Festspielen von E bezahlte der Angeklagte zumindest Teile der Logiskosten durch finanzielle Mittel der Bank. Angesichts der vorgenannten privaten Besuche der Festspiele waren all diese Zahlungen für die Vb Z wertlos, pflichtwidrig und schädigten das Vermögen der Bank in der jeweiligen Rechnungshöhe. All dies wusste der Angeklagte, nahm es indes zumindest billigend in Kauf. Im Einzelnen kam es zu folgenden Fällen:
Der Angeklagte zahlte am 26.07.2011 mit der ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Hotels Fg, E, über 1.495,60 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Gegenstand der Rechnung waren im Wesentlichen die Logis im Zimmer 212 vom 24.07. bis 26.07.2011 nebst Frühstück sowie die Logis des auf Eg gebuchten Zimmers 215 in diesem Zeitraum, ebenfalls nebst Frühstück. Hinzu kamen insbesondere vier Festspieltaschen zu einem Preis von insgesamt 370,00 €. Sämtliche Kosten hatte der Angeklagte im Rahmen der privaten Freizeitveranstaltung veranlasst. Er hielt sich in dem Hotel gemeinsam mit seiner Ehefrau und dem eng mit ihnen befreundeten Ehepaar Rf auf, um die Premierenvorstellung der J zu besuchen (vgl. hierzu auch oben zu Ziff. 3.1.). Ein bankbetrieblicher Bezug bestand nicht. Der Angeklagte hatte seine Ehefrau und das Ehepaar Rf zu dem gesamten Aufenthalt in E eingeladen, weshalb er dem Hotel gegenüber sämtliche Kosten übernahm. Die berechneten Leistungen des Hotels waren ohne jeden Nutzen für die Bank. Ihre durch den Angeklagten bewirkte Bezahlung mit der dienstlichen Kreditkarte schädigte das Vermögen der Bank in Höhe von 1.495,60 €. Der Angeklagte wusste all das, nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
Der Angeklagte zahlte am 26.07.2012 mit der ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Hotels Fg, E, über 1.813,10 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Gegenstand der Rechnung waren im Wesentlichen die Logis im Zimmer 212 vom 23.07. bis 26.07.2011 nebst Frühstück sowie die Logis des auf Ia, Wolfgang gebuchten Zimmers 215 vom 24.07. bis 26.07.2015, ebenfalls nebst Frühstück. Hinzu kamen u.a. diverse Verzehrkosten und die Nutzung der Garage. Sämtliche Kosten hatte der Angeklagte im Rahmen der privaten Freizeitveranstaltung veranlasst. Er hielt sich in dem Hotel gemeinsam mit seiner Ehefrau und dem eng mit ihnen befreundeten Ehepaar Ia, um die Premierenvorstellung der J am 25.07.2012 zu besuchen (vgl. hierzu auch oben zu Ziff. 3.2.). Ein bankbetrieblicher Bezug bestand nicht. Der Angeklagte hatte seine Ehefrau und das Ehepaar Ia zu dem gesamten Aufenthalt in E eingeladen, weshalb er dem Hotel gegenüber sämtliche Kosten übernahm. Die berechneten Leistungen des Hotels waren ohne jeden Nutzen für die Bank. Ihre durch den Angeklagten bewirkte Bezahlung mit der dienstlichen Kreditkarte schädigte das Vermögen der Bank in Höhe von 1.813,10 €. Der Angeklagte wusste all das, nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
Der Angeklagte zahlte am 04.08.2014 mit der ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Hotels Fg, E, über 1.452,00 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Gegenstand der Rechnung war die Logis vom 31.07.2014 bis zum 04.08.2014 nebst Frühstück und Nutzung der Garage. Die berechneten Leistungen hatte der Angeklagte in Gänze im Rahmen seiner privaten Freizeitgestaltung mit seiner Ehefrau veranlasst. Er hielt sich in E auf, um dort gemeinsam mit seiner Ehefrau am 02.08. und am 03.08.2014 jeweils eine Vorstellung im Rahmen der Gg zu besuchen (vgl. hierzu oben zu Ziff. 3.4). Die berechneten Leistungen des Hotels waren deshalb ohne jeden Nutzen für die Bank. Der Angeklagte hatte seine Ehefrau zu dem gesamten Aufenthalt in E eingeladen, weshalb er dem Hotel gegenüber sämtliche Kosten übernahm. Die durch den Angeklagten bewirkte Bezahlung mit der dienstlichen Kreditkarte schädigte das Vermögen der Bank in Höhe von 1.452,00 €. Der Angeklagte wusste all das, nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
231Nach seiner Rückkehr in die Bank übergab der Angeklagte die Rechnung seiner Sekretärin mit der von ihm verfassten handschriftlichen Anmerkung „Einladung Hg – Ig“. Die Sekretärin sollte mit diesen Angaben eine bankinterne Verbuchung als bankbetrieblich begründete Aufwendung veranlassen. Die Angaben waren von dem Angeklagten frei erfunden. Er war nicht von der Vb Wn eingeladen worden und hatte auch den Zeugen Ig, den damaligen Vorstandsvorsitzenden der Vb Wn, zu diesem Zeitpunkt dort nicht getroffen.
Der Angeklagte zahlte am 27.07.2015 mit der ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Hotels Fg, E, über 1.899,85 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Gegenstand der Rechnung war die Logis vom 23.07. bis 27.07.2015 nebst Frühstück und Nutzung der Garage. Hinzu kamen verschiedene Restaurantbesuche,u.a ein Restaurantbesuch vom 25.07.2015 zu einem Preis von 162,40 €. Die berechneten Leistungen hatte der Angeklagte in Gänze im Rahmen seiner privaten Freizeitgestaltung mit seiner Ehefrau veranlasst. Er hielt sich in E auf, um dort gemeinsam mit seiner Ehefrau und den befreundeten Ehepaaren Bg bzw. Hf am 25.07. und 26.07.2015 jeweils eine Vorstellung der J zu besuchen (vgl. hierzu oben zu Ziff. 3.5). Der Angeklagte hatte seine Ehefrau zu dem gesamten Aufenthalt in E eingeladen, weshalb er dem Hotel gegenüber sämtliche Kosten übernahm. Die berechneten Leistungen des Hotels waren deshalb ohne jeden Nutzen für die Bank. Ihre durch den Angeklagten bewirkte Bezahlung mit der dienstlichen Kreditkarte schädigte das Vermögen der Bank in Höhe von 1.899,95 €. Der Angeklagte wusste all das, nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
233Nach seiner Rückkehr in die Bank veranlasste er die Zeugin Jg, das bankinterne Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen u.a. dahingehend auszufüllen, dass am 25.07.2015 Bewirtungskosten von 170,00 € angefallen seien, um den Zeugen Ig und dessen Stellvertreter Kg aus dem Anlass „SDV Zukunftsthemen“ zu bewirten. Dies war von dem Angeklagten abermals frei erfunden.
Der Angeklagte suchte im Jahr 1994, kurz nach dem Beginn seiner Tätigkeit für die Vb Z, eine Eventagentur, die für die Bank u.a. bei der Organisation des 100-jährigen Jubiläums und Filialeröffnungen tätig werden sollte. So lernte er den gesondert verurteilten Zeugen H kennen, der damals für eine derartige Agentur arbeitete. In den folgenden Jahren organisierte der Zeuge eine Vielzahl von Veranstaltungen für die Bank. Seit dem Jahr 2001 tat er dies nebenberuflich, neben seiner hauptamtlichen Tätigkeit für eine große Versicherung mit Sitz in Z. Der Angeklagte war mit der Arbeit des Zeugen Mg für die Bank stets sehr zufrieden. Über die Jahre entwickelte sich so eine gute persönliche Bekanntschaft zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen. Etwa seit dem Jahr 2008 duzten sie sich. In der Zeit danach organisierte der Zeuge auch private Veranstaltungen für den Angeklagten. Die Kosten dieser privaten Veranstaltungen ließ der Angeklagte allerdings mit Hilfe des Zeugen zum Teil durch die Bank bezahlen. In der Umsetzung geschah dies so, dass der Zeuge der Bank aufgrund einer entsprechenden Absprache mit dem Angeklagten für ebenfalls von ihm organisierte betriebliche Veranstaltungen in erheblichem Umfang „lt. Vereinbarung“ Fremdleistungen in Rechnung stellte, in denen er die privat von dem Angeklagten ausgelösten Kosten versteckte. Die Kosten für die jeweils zahlreichen Fremdleistungen zog der Zeuge in seinen Rechnungen an die Bank dabei in nur wenige Gesamtbeträge zusammen, ohne diese im Einzelnen aufzuschlüsseln. Zudem übersandte er in keinem Fall die Einzelrechnungen über die Fremdleistungen. Die Rechnungen waren deshalb stets inhaltlich nicht nachprüfbar. Der Angeklagte wies dennoch die Zahlung der ausgewiesenen Beträge an. Diese Veranlassungen der Zahlungen durch den Angeklagten waren in der jeweiligen Höhe bankbetrieblich nicht veranlasst, pflichtwidrig und schädigten in ihrer jeweiligen Höhe das Vermögen der Bank. All dies wusste der Angeklagte und nahm es zumindest billigend in Kauf. Im Einzelnen kam es in diesem Kontext zu den folgenden Taten:
Im August 2010 heiratete der Angeklagte seine dritte Ehefrau, Lo Gb, im Eb Hotel Cb . Mit der Organisation der privaten Feier war auch der Zeuge Mg befasst. Er ließ für die Feier u.a. ein Placement drucken, engagierte einen DJ und einen Fotografen und kümmerte sich um die Erstellung eines Fotobuchs und weiterer Drucksachen. Die hierfür angefallenen Fremdkosten zahlte der Zeuge zunächst aus eigenen Mitteln. Es handelte sich u.a. um Kosten des „DJ Team Lg“ in Höhe von 2.304,79 € und Kosten der Fotografin Ng von 7.021,00 €. Einige Zeit nach der Hochzeit äußerte der Angeklagte gegenüber dem Zeugen Mg, dem er aufgrund der inzwischen langjährigen Bekanntschaft vertraute, den Wunsch, dieser möge die zunächst von ihm – dem Zeugen – verauslagten Fremdkosten der privaten Hochzeitsveranstaltung in späteren Rechnungen an die Vb Z integrieren und so den Ausgleich der von ihm für den Angeklagten vorgestreckten Kosten erhalten. Dies tat der Zeuge Mg absprachegemäß u.a. bei der Abrechnung über die von ihm organisierte Jahresabschlussfeier 2010 der Vb Z. Diese Veranstaltung stellte der Zeuge mit seiner Rechnung 127 vom 04.01.2011 mit einem Gesamtbetrag von 120.767,81 € netto in Rechnung, von dem er sodann einen bereits vorausgezahlten Betrag von 70.000 € in Abzug brachte, so dass die Rechnung mit einem offenen Betrag von 60.413,69 brutto endete. Die Rechnung war um mindestens 9.266,63 € überhöht. Mindestens in Höhe dieses Betrages hatte der Zeuge von ihm für die Hochzeit des Angeklagten verauslagte Kosten in die Rechnung integriert. Der Angeklagte zeichnete die Rechnung 127 des Zeugen Mg zwischen dem 04.01. und 06.01.2011 mit seiner Paraphe ab und übergab sie seinen Mitarbeiterinnen. Die Übergabe der von ihm abgezeichneten Rechnung bedeutete die Anweisung, die Rechnung aus Mitteln der Bank zu bezahlen. Der Angeklagte hielt es dabei aufgrund der vorherigen Absprache mit dem Zeugen mindestens für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass in der Rechnung auch Kosten seiner privaten Hochzeit auch in dieser Höhe versteckt waren, wenngleich ihm nicht genau bekannt war, wie und in welcher konkreten Höhe der Zeuge sie in die Rechnung Nr. 127 integriert hatte. Entsprechend der Weisung des Angeklagten zahlte die Bank den Betrag von 60.413,69 € sodann zeitnah an den Zeugen Mg. Das Vermögen der Bank wurde hierdurch in Höhe von mindestens 9.266,63 € geschädigt. Der Angeklagte hielt das für möglich und nahm es zumindest billigend in Kauf.
Der Angeklagte zeichnete zwischen dem 21.01. und 24.01.2013 die an die Vb Z, Herrn Fh Gb, gerichtete Rechnung Nr. 145 des Zeugen Mg mit seiner Paraphe ab und übergab die abgezeichnete Rechnung seiner Sekretärin. Dies bedeutete die Anweisung an die ihm nachgeordneten Mitarbeiterinnen, die Rechnung aus Mitteln der Bank zu bezahlen. Dies geschah weisungsgemäß zeitnah.
237Die Rechnung verhielt sich über die Jahresabschlussfeier 2012 der Vb Z am 14.12.2012 im Jb Hotel Z. Der Zeuge berechnete darin „lt. Vereinbarung“ Fremdleistungen in Höhe von insgesamt 112.091,86 € und eine sog. Agenturpauschale von 11.209,18 €. Unter Abzug bereits gezahlter a-conto-Beträge endete die Rechnung mit einem noch zu zahlenden Betrag von 15.828,23 €. Die Rechnung war in Höhe von mindestens 10.334,83 € überhöht. Denn in diesem Umfang enthielt sie unter der nicht nachvollziehbar aufgeschlüsselten Position „Fremdleistungen“ versteckte Kosten, die der Zeuge für private Anlässe des Angeklagten verauslagt hatte. Das Vermögen der Bank wurde durch die Überweisung des Rechnungsbetrages deshalb mindestens in Höhe von 10.334,83 € geschädigt. Der Angeklagte hielt die Überhöhung der Rechnung in diesem konkreten Umfang und den mit der Überweisung einhergehenden Vermögensschaden der Bank aufgrund seiner mit dem Zeugen Mg getroffenen Vereinbarung, private Kosten des Angeklagten auf diese Weise auszugleichen, mindestens für möglich, als er die Zahlung des Rechnungsbetrages anwies, wenngleich ihm nicht genau bekannt war, wie und in welcher konkreten Höhe der Zeuge sie in der Rechnung versteckt hatte. Er nahm all dies jedoch zumindest billigend in Kauf.
Der Angeklagte zeichnete am 26.01.2015 die an die Vb Z, Herrn Fh Gb, gerichtete Rechnung Nr. 182 des Zeugen Mg mit seiner Paraphe ab und übergab die abgezeichnete Rechnung seiner Sekretärin. Dies bedeutete die Anweisung an die ihm nachgeordneten Mitarbeiterinnen, die Rechnung aus Mitteln der Bank zu bezahlen. Dies geschah weisungsgemäß zeitnah.
239Die Rechnung verhielt sich über die Jahresabschlussfeier 2014 der Vb Z am 12.12.2014 im Jb Hotel Z. Der Zeuge berechnete darin „lt. Vereinbarung“ Fremdleistungen in Höhe von insgesamt 124.162,32 € und eine sog. Agenturpauschale von 12.416,23 €. Unter Abzug bereits gezahlter A-conto-Beträge endete die Rechnung mit einem noch zu zahlenden Betrag von 19.728,47 €. Die Rechnung war in Höhe von mindestens 2.270,38 € überhöht. Denn mindestens in diesem Umfang enthielt sie unter der nicht nachvollziehbar aufgeschlüsselten Position „Fremdleistungen“ versteckte Kosten, die der Zeuge für private Anlässe des Angeklagten verauslagt hatte. Das Vermögen der Bank wurde durch die vom Angeklagten veranlasste Überweisung des Rechnungsbetrages deshalb mindestens in Höhe von 2.270,38 € geschädigt. Der Angeklagte hielt die Überhöhung der Rechnung in diesem konkreten Umfang und den mit der Überweisung einhergehenden Vermögensschaden der Bank aufgrund seiner mit dem Zeugen Mg getroffenen Vereinbarung, private Kosten des Angeklagten auf diese Weise auszugleichen, mindestens für möglich als er die Zahlung des Rechnungsbetrages anwies, wenngleich ihm nicht genau bekannt war, wie und in welcher konkreten Höhe der Zeuge sie in der Rechnung versteckt hatte. Er nahm all dies jedoch zumindest billigend in Kauf.
Am 23. oder 24.06.2014 zeichnete der Angeklagte die Rechnung 172 des Zeugen H über einen A-conto-Betrag von 23.8000 € brutto mit seiner Paraphe ab und übergab sie seiner Sekretärin. Dies bedeutete die Anweisung an die ihm nachgeordneten Mitarbeiterinnen, die Rechnung aus Mitteln der Bank zu bezahlen. Dies geschah weisungsgemäß zeitnah. Zum Anlass der Rechnung hatte der Zeuge darin ausgeführt, er berechne mit dem Betrag Fremdleistungen lt. Vereinbarung für die Kundenveranstaltung Ämterübergabe der Vb am 28. Juni 2014 in Z.
241Zwischen dem 06.08. und dem 08.08.2014 zeichnete der Angeklagte die Rechnungen Nr. 173 über 39.344,47 € und Nr. 174 über 3.718,75 € des Zeugen H jeweils mit seiner Paraphe ab und übergab auch sie seiner Sekretärin. Zu Gunsten des Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte diese beiden Rechnungen zur gleichen Zeit abzeichnete. Abermals bedeutete die Übergabe der von ihm abgezeichneten Rechnungen die Weisung, ihre Bezahlung aus Mitteln der Bank zu veranlassen. Dies geschah sodann auch jeweils zeitnah. Zur Rechnung 173 hatte der Zeuge ausgeführt, er berechne mit dem Betrag Fremdleistungen lt. Vereinbarung für das Ch der Vb am 28. Juni 2014 in Z. Zur Rechnung 174 hatte er ausgeführt, er berechne mit ihr für das Ch der Vb am 28. Juni in Z Honorar lt. Vereinbarung. Die Rechnung verhält sich über 25,0 Stunden zu je 125 Euro zzgl. Umsatzsteuer.
242Der durch den Angeklagten veranlassten Zahlung dieser drei Rechnungen stand für die Bank keinerlei wirtschaftlicher Wert gegenüber. Die bezahlten Leistungen waren für die Bank vielmehr in Gänze wertlos. Der Zeuge hatte mit den Rechnungen Fremdleistungen sowie seinen eigenen Aufwand für zwei an dem Wochenende 27.06. und 28.06.2014 stattfindende Veranstaltungen auf dem privaten Grundstück des Angeklagten berechnet, die keinen bankbetrieblichen Anlass hatten. Der Angeklagte wusste all das, als er die jeweiligen Zahlungen anwies. Er nahm es aber zumindest billigend in Kauf. Die Rechnungen des Zeugen Mg hatten – wie der Angeklagte wusste – den folgenden Hintergrund:
243Der Angeklagte sollte zum 01.07.2014 das Amt des Präsidenten seines Ub clubs übernehmen. Die Übergabe dieses Amtes wurde in dem Club stets mit einer Feier begangen, deren Ausrichtung dem neuen Präsidenten oblag, der auch über den konkreten Zeitpunkt und den Rahmen der Feier entscheiden konnte. Der Ub club stellte für die Ausrichtung der Feier einen Betrag von 3.000,00 € oder 3.500,00 € zur Verfügung. Der Angeklagte begann rund ein halbes Jahr vorher mit den Planungen für die Feier der Übergabe des Amtes an ihn und bat den Zeugen Mg hierbei um Unterstützung. Angesichts des Ämterwechsels zum 01.07.2014 sollte die Feier kurz zuvor stattfinden. Da seine Ehefrau am 16. Juni Geburtstag hat, entschloss sich der Angeklagte dazu, den Aufwand für die Ub -Feier auch für eine Feier zum Geburtstag seiner Ehefrau zu nutzen. Er plante deshalb gemeinsam mit dem Zeugen Mg am 27.06. auf dem privaten Grundstück der Eheleute Gb den Geburtstag der Ehefrau zu feiern und am 28.06.2014 dort die Ämterübergabe des Ub -Clubs zu begehen. Zur Geburtstagsfeier der Ehefrau am 27.06.2014 erschienen rund 70 von ihr eingeladene Gäste, Freunde, gute Bekannte, Nachbarn und ihre Eltern. An der Ämterübergabe am 28.07.2014 nahmen ca. 70 bis 80 Personen teil, sämtlich Mitglieder des Clubs bzw. deren Partnerin oder Partner.
244Für beide Feiern waren im Garten des Grundstücks des Angeklagten ein großes Zelt sowie verschiedene kleinere Pagodenzelte aufgebaut, es wurde Teppich verlegt und umfangreiches Mobiliar angeliefert. Es gab jeweils eine eigene Toilettenanlage, eine Heizung und Heizpilze sowie einen Securitydienst. An beiden Abenden spielte die „Og Band“, die aus dem Pg Raum angereist war und es sorgte zudem jeweils ein engagierter DJ für Unterhaltung. Hierfür war eine umfangreiche Technik mit Licht und Ton installiert worden. Bei beiden Feiern war ein engagierter Fotograf vor Ort. Das Catering für die Gäste übernahm zu Gesamtkosten von über 30.000 € an beiden Abenden das Qg Restaurant Kb , das vor Ort kochte und mit einem vielköpfigen Team anwesend war. Die Feier zur Ämterübergabe des Ub -Clubs war damit weitaus opulenter und aufwendiger gestaltet, als dies sonst üblich war. Dies fiel auch einzelnen Gästen aus den Reihen der Rotarier auf, die dies vereinzelt gegenüber dem Angeklagten ansprachen. Der Angeklagte verwies darauf, dass die Aufwendungen ja ohnehin in Bezug auf die Geburtstagsfeier seiner Frau getätigt worden seien. Die Durchführung der Feier zur Übernahme der Präsidentschaft des Dh in der gewählten Art und Weise diente allein der Befriedigung der Eitelkeit und des Geltungsbedürfnisses des Angeklagten. Eine Werbung für die Vb Z verfolgte und bewirkte der Angeklagte damit nicht.
245Der Angeklagte äußerte im zeitlichen Umfeld der Veranstaltungen gegenüber dem Zeugen Mg den Wunsch, dass das Restaurant Kb die Kosten des Caterings so berechnen solle, dass nur ein Drittel der Kosten auf die Geburtstagsfeier entfallen würden. Der Zeuge kommunizierte diesen Wunsch gegenüber dem Restaurant, das hierauf auch einging. Die Eheleute Gb zahlten in der Folge an das Restaurant Kb auf dessen Rechnung Nr. 12072014/1 einen Rechnungsbetrag von ca. 6.823,56 € für Speisen und Getränke für die Geburtstagsfeier der Ehefrau des Angeklagten. Dabei berücksichtigte das Restaurant zu Gunsten des Angeklagten als Privatmann – auf dessen Ansinnen hin – zudem ein Guthaben in Höhe von 2.177,46 € das aus einer Veranstaltung der Vb resultierte. Zur Zahlung des Betrages von 6.823,56 € setzte der Angeklagte auch den Betrag ein, den er vom Ub -Club zur Ausrichtung der Feier der Ämterübergabe erhalten hatte.
246Sämtliche weiteren Kosten der beiden Veranstaltungen ließ der Angeklagte durch die Bank bezahlen, und zwar insbesondere indem er zunächst die Bezahlung der Rechnung Nr. 172 und sodann auch die Bezahlung der Rechnungen Nr. 173 und 174 des Zeugen Mg veranlasste, der in den Rechnungen den Gesamtaufwand für beide Veranstaltungen – wiederum inhaltlich nicht nachvollziehbar – in Absprache mit dem Angeklagten so darstellte, als sei er allein für eine Veranstaltung der Bank am 28.07.2014 angefallen.
Kurze Zeit vor dem 11.07.2013 wies der Angeklagte eine Mitarbeiterin des Vorstandssekretariats an, im Namen und auf Rechnung der Vb Z den Druck von insgesamt 600 Bögen persönlichen Briefpapiers – 400 Stück auf 100g/qm Papier, 200 Stück auf 160g/qm Papier, Format 210 x 105 mm – mit seinem Namen, ausschließlich seiner privaten Anschrift und ohne jede Nennung der Vb Z bei einem externen Unternehmen zu veranlassen. In der Folge erteilte ein Mitarbeiter der Vb Z am 11.07.2012 weisungsgemäß einen entsprechenden Auftrag an die Druckerei Rg aus Z. Die Druckerei lieferte die bestellten Briefbögen Mitte August 2013 an die Bank und stellte sie mit Schreiben vom 13.08.2013 mit insgesamt 1.135,26 € in Rechnung. Die Rechnung wurde noch im August von der Vb bezahlt. Der durch die Lieferung entstandenen Forderung der Druckerei gegenüber der Bank wie auch der durch den Angeklagten veranlassten Zahlung der Rechnung stand für die Bank kein adäquater Gegenwert gegenüber. Das private Briefpapier des Angeklagten war für sie wertlos. Durch die von dem Angeklagten veranlasste Bestellung und Bezahlung des Briefpapiers war pflichtwidrig und durch sie entstand der Bank deshalb ein Vermögensschaden in Höhe von 1.135,26 €. Dem Angeklagten war all dies bei seinem Handeln bewusst, er nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
Vom Jahreswechsel 2013 bis August 2014 ließ der Angeklagte in seinem Privathaus eine Alarmanlage installieren, nachträglich optimieren und weiteren Einbruchschutz installieren. Die hierfür angefallenen Kosten ließ er durch die Bank bezahlen. Im Einzelnen handelte sich um die folgenden Taten:
249Am 24.01.2014 um 13.25 Uhr leitete der Angeklagte von der privaten E-Mail-Adresse der Familie Gb eine dorthin übersandte Rechnung der Sg GmbH, Tg, über 8.117,42 € an die damalige Leiterin des Rechnungswesens der Vb Z, Frau Vg, mit der knappen Bemerkung „Hi, bitte Rechnung überweisen, danke e“ weiter. Frau Vg handelte sodann entsprechend der Weisung ihres Vorgesetzten und veranlasste die zeitnahe Zahlung des Rechnungsbetrages aus Mitteln der Bank. Die Rechnung verhielt sich über die „Lieferung und Montage einer Funkeinbruchmeldeanlage mit Aufschaltung auf die Ug“. Die Alarmanlage war aufgrund eines entsprechenden Auftrags des Angeklagten in dessen Privathaus installiert worden. Aus diesem Grunde hatte das rechnungsstellende Unternehmen die Rechnung auch zunächst an den Angeklagten persönlich an dessen Privatanschrift übersandt. Der Angeklagte hatte dem Unternehmen gegenüber nach Erhalt einer Mahnung dann erfolgreich auf eine Änderung der Rechnung dahingehend hingewirkt, dass sie nicht mehr auf ihn sondern die A eG – Frau Vg – ausgestellt wurde. Zaghafte Nachfragen von Frau Vg zum bankbetrieblichen Zusammenhang der Rechnung tat er bewusst wahrheitswidrig damit ab, dass die Installation der Anlage zwingende Konsequenz der Versicherungspolicen der Bank für Entführungsszenarien sei. Dem Angeklagten war vielmehr bewusst, dass es keinen Grund gab, aus dem die Bank die Kosten hätten zahlen sollen und die Zahlungsveranlassung pflichtwidrig war. Vor dem geschilderten Hintergrund waren die aus Mitteln der Bank bezahlten Leistungen der Ug GmbH wertlos für die Bank. Ihr Vermögen wurde durch die Zahlung der Rechnung deshalb in Höhe von 8.117,42 € geschädigt. Der Angeklagte wusste all das, er nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
Der Angeklagte ließ am 14.02.2014 aufgrund seiner vorherigen Bestellung vom 31.01.2014 weitere Teile zu der zuvor in seinem Haus eingebauten Alarmanlage nachliefern und auch diese in seinem Privathaus einbauen. Die Ug GmbH übersandte die Rechnung hierzu, die sich über die „Nachlieferung laut Bestellung vom 31.01.2014!“ verhält und einen Rechnungsbetrag von 922,75 € ausweist, mit Schreiben vom 26.02.2014 an die Vb Z. Die Rechnung wurde kurz darauf aus Mitteln der Vb beglichen. Aufgrund seiner Intervention hinsichtlich der ersten Rechnung über 8.117,42 € nahm der Angeklagte es zumindest billigend in Kauf, dass die Ug GmbH die Rechnung für diese Tätigkeiten erneut an die Vb Z übersenden würde und sie von dort – ebenfalls aufgrund seiner früheren Anweisung zu ersten Rechnung – bezahlt werden würde. Gleichwohl unterließ er es, die Rechnung auf sich ausstellen zu lassen und sie selbst zu bezahlen. Ihm war dabei bewusst, dass er pflichtwidrig handelte, weil die berechneten Leistungen abermals nur ihn als Privatmann begünstigten, sie ohne Nutzen für die Bank waren und die Zahlung des Rechnungsbetrages das Vermögen der Bank deshalb in Rechnungshöhe schädigen würde. Er nahm all das jedoch zumindest billigend in Kauf.
2516.4. Fall Nr. 170 der Anklage – Einbruchschutz III
252Zwischen dem 30.08. und dem 16.09.2014 zeichnete der Angeklagte mit seiner Paraphe pflichtwidrig eine an die A eG - Frau Vg - gerichtete Rechnung der Ug GmbH vom 30.08.2014 über 7.643,97 € ab und übergab sie seiner Sekretärin. Die Übergabe der durch ihn abgezeichneten Rechnung bedeutete die Anweisung des Angeklagten an die ihm nachgeordneten Mitarbeiterinnen, den Rechnungsbetrag aus Mitteln der Bank zu bezahlen. Dies geschah weisungsgemäß spätestens am 16.09.2014. Die Rechnung verhielt sich unter dem Betreff „Nachrüstung Fenstersicherung, Objekt: Fh Gb“ über einen am 28.08.2014 in dem Privathaus des Angeklagten erfolgten Einbau diverser Elemente zur Fenstersicherung. Der Angeklagte hatte auch diese Leistungen allein zu seinem privaten Vorteil in Auftrag gegeben. Einen Nutzen für die Bank hatten die Leistungen nicht. Durch die weisungsgemäße Zahlung des Rechnungsbetrages wurde das Vermögen der Bank deshalb in Höhe von 7.643,97 € geschädigt. Der Angeklagte wusste all dies, nahm es aber abermals zumindest billigend in Kauf.
2537. Spenden an die S
254Der Angeklagte war seit seinem 6. Lebensjahr begeisterter Karnevalist. Nach seinem Eintritt in die Vb Z war sein Faible für den Karneval auch dort recht bald bekannt, so dass er über die bankintern geknüpften Kontakte zu verschiedenen Karnevalsveranstaltungen eingeladen wurde, u.a. zum Gh in Wg. Über den dort gepflegten Kontakt zu dem damaligen Vorstandsvorsitzenden der Vb West eG, der als Funktionsträger der von ihm vertretenen Bank in der „U Karnevalsgesellschaft S #### e.V.“ aktiv war, erhielt er dann etwa Ende der 1990er Jahre eine erste Einladung zur deutlich größeren Prunksitzung der „S“. Es gefiel ihm dort. Über den erwähnten Vorstandskollegen gelangte er in der Folge an ein eigenes Tischkontingent für die Prunksitzungen der folgenden Jahre (hierzu näher unten zu Ziffer 8.). Zum anderen veranlasste er jährliche als Spenden bezeichnete Zahlungen der Bank an den Karnevalsverein im vierstelligen Bereich. Für die Bank waren diese Zahlungen in Gänze nutzlos. Einerseits lag die Stadt Wg, auf deren Stadtgebiet sich die Aktivitäten der Karnevalsgesellschaft beschränkten, weit außerhalb des räumlichen Geschäftsgebiets der Vb Z, zum anderen erfolgte aufgrund der Spenden auch keine werbende Erwähnung der A eG. Die Spenden waren auch keine Voraussetzung für den Zugriff auf Karten zur jährlichen Prunksitzung der S. Hilfreich waren sie allerdings – wie der Angeklagte von dem erwähnten Vorstandskollegen wusste – für die persönliche Ambition des Angeklagten, einmal einen von ihm begehrten Orden der Karnevalsgesellschaft zu erhalten. Die durch den Angeklagten veranlassten Spenden an die Xg S #### e.V. waren daher pflichtwidrig und schädigten vor diesem Hintergrund das Vermögen der Vb Z in ihrer jeweiligen Höhe. Dem Angeklagten war all das bei der Veranlassung einer jeden der nachfolgend genannten Spendenzahlungen bewusst. Er nahm es aber jeweils zumindest billigend in Kauf. Im Einzelnen kam es zu den folgenden Zahlungen der Bank:
2557.1. Fall Nr. 12 der Anklage – Spende S 2011
256Zwischen dem 28.01. und dem 02.02.2011 zeichnete der Angeklagte ein an die A eG – z.H. Herrn W– gerichtetes Schreiben des Schatzmeisters der Xg S #### e.V. mit seiner Paraphe ab, in dem sich dieser erfreut über die Ankündigung des Angeklagten zeigte, die Karnevalsgesellschaft anlässlich der Prunksitzung mit einer Zuwendung in Höhe von 3.000,00 € zu unterstützen. Die folgende Übergabe des von ihm abgezeichneten Schreibens an seine Sekretärin bedeutete die Weisung, den darin genannten Betrag von 3.000,00 € aus Mitteln der Vb an die Karnevalsgesellschaft zu überweisen. Dies geschah weisungsgemäß spätestens am 04.02.2011.
2577.2. Fall Nr. 48 der Anklage – Spende S 2012
258Zwischen dem 10.02. und dem 23.02.2012 zeichnete der Angeklagte ein an die A eG – z.H. Herrn W– gerichtetes Schreiben des Schatzmeisters der Xg S #### e.V. mit seiner Paraphe ab, in dem sich dieser erfreut über die Ankündigung des Angeklagten zeigte, die Karnevalsgesellschaft mit einer Zuwendung in Höhe von 3.500,00 € zu unterstützen. Die folgende Übergabe des von ihm abgezeichneten Schreibens an seine Sekretärin bedeutete die Weisung, den darin genannten Betrag von 3.500,00 € aus Mitteln der Vb an die Karnevalsgesellschaft zu überweisen. Dies geschah weisungsgemäß am 24.02.2012.
2597.3. Fall Nr. 80 der Anklage – Spende S 2013
260Zwischen dem 05.02. und dem 07.02.2013 zeichnete der Angeklagte ein an die A eG – z.H. Herrn W– gerichtetes Schreiben des Schatzmeisters der Xg S #### e.V. mit seiner Paraphe ab, in dem sich dieser erfreut über die Ankündigung des Angeklagten zeigte, die Karnevalsgesellschaft anlässlich der ersten Prunksitzung mit einer Zuwendung in Höhe von 4.000,00 € zu unterstützen. Die folgende Übergabe des von ihm abgezeichneten Schreibens an seine Sekretärin bedeutete die Weisung des Angeklagten, den darin genannten Betrag von 4.000,00 € aus Mitteln der Vb an die Karnevalsgesellschaft zu überweisen. Dies geschah weisungsgemäß am 08.02.2013.
2617.4. Fall Nr. 138 der Anklage – Spende S 2014
262Zwischen dem 17.02. und dem 25.02.2014 notierte der Angeklagte auf einem an die A eG – z.H. Herrn W– gerichteten Schreiben des Schatzmeisters der Xg S #### e.V., in dem sich dieser sehr erfreut über die Ankündigung des Angeklagten zeigte, die Karnevalsgesellschaft anlässlich der ersten Prunksitzung mit einer – diesmal nicht bezifferten – Zuwendung zu unterstützen, handschriftlich „2,5 T€“. Die folgende Übergabe des Schreibens an seine Sekretärin bedeutete die Weisung des Angeklagten, den Betrag von 2.500,00 € aus Mitteln der Vb an die Karnevalsgesellschaft zu überweisen. Dies geschah weisungsgemäß am 25.02.2014.
2637.5. Fall Nr. 191 der Anklage – Spende S 2015
264Am 12.02.2015 notierte der Angeklagte auf einem an die A eG – z.H. Herrn W– gerichteten Schreiben des Schatzmeisters der Xg S #### e.V., in dem sich dieser sehr erfreut über die Ankündigung des Angeklagten zeigte, die Karnevalsgesellschaft anlässlich der ersten Prunksitzung mit einer – erneut nicht näher bezifferten – Zuwendung zu unterstützen, handschriftlich „5.500,- €“. Die folgende Übergabe des Schreibens an seine Sekretärin bedeutete die Weisung des Angeklagten, den Betrag von 5.500,00 € aus Mitteln der Vb an die Karnevalsgesellschaft zu überweisen. Dies geschah weisungsgemäß spätestens am 13.02.2015.
2658. Verzehr- und Übernachtungskosten beim U Karneval
266In den Jahren 2011, 2013, 2014 und 2015 nahm der Angeklagte jeweils mit einer ca. 30-40 Personen umfassenden Gruppe an der Prunksitzung der Xg S in Wg teil. Der Angeklagte hatte alle Teilnehmer hierzu eingeladen. Die Einladung umfasste dabei stets den Besuch der Prunksitzung selbst, daneben aber auch die gemeinsame Einkehr in der Brauerei Yg zur Einstimmung auf die abendliche Feier, den Verzehr in den U Zg während der Sitzung und eine anschließende Übernachtung im Ah Hotel sowie im Hotel anfallende Kosten für Nebenleistungen wie die Nutzung der Garage oder kleine Speisen und Getränke. Die Organisation erfolgte über das Vorstandssekretariat. Die Teilnehmer wählte maßgeblich der Angeklagte, daneben aber auch der Zeuge Bh aus. Die Einladung zur Teilnahme erfolgte dabei nach persönlichen Präferenzen. Ein Bezug zur Vb Z oder deren wirtschaftliches Interesse spielte dabei keine maßgebliche Rolle. Eingeladen wurden vielmehr in erste Linie Freunde, daneben auch gute Bekannte, Nachbarn und Familienangehörige des Angeklagten, und in geringerem Umfang auch des Zeugen Bh . Es fand keine Werbung oder sonst irgendwie vertriebsgeneigte Tätigkeit im Interesse der Vb statt. Dem Angeklagten ging es um andere Dinge. Er wollte als Kopf einer großen Qg Delegation als „großer Zampano mit Gefolge“ auf der Sitzung auftreten und so seine Eitelkeit stillen und im Übrigen schlicht eine angenehme Zeit im Kreise ihm sympathischer Menschen verbringen. Gleichwohl bezahlte die Vb Z auf Veranlassung des Angeklagten die Kosten aller Teilnehmer. Aufgrund des in allen Jahren stets gleichen Ablaufs setzten sie sich insbesondere zusammen aus
267- den Kosten für die Eintrittskarten zur Prunksitzung,
268- den Kosten einer Hotelübernachtung im Ah Hotel inkl. Nebenleistungen,
269- den Verzehrkosten in der Brauerei Yg in den Stunden vor der Prunksitzung,
270- den Verzehrkosten während der Prunksitzung in den U Zg.
271Vor dem geschilderten Hintergrund waren die hinter diesen Kosten stehenden Leistungen jedoch wertlos für die Bank. Ihre jeweils durch den Angeklagten selbst vorgenommene oder angewiesene Bezahlung aus Mitteln der Bank war pflichtwidrig und schädigte deren Vermögen deshalb jeweils in Höhe des Rechnungsbetrages. Der Angeklagte wusste all das bei jeder einzelnen Zahlung bzw. Zahlungsveranlassung, nahm es aber jeweils zumindest billigend in Kauf. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:
2728.1. Fälle Nr. 10 und 11 der Anklage – Brauerei Yg und Zg Wg, Januar 2011
273Unter dem Datum vom 24.01.2011 unterzeichnete der Angeklagte zwei ausgefüllte Formulare mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen, die Verzehrkosten des Besuchs des U Karnevals am 21.01.2011 zum Gegenstand haben. Zu Gunsten des Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte die beiden Formulare in der gleichen Situation unterzeichnete. Ein Formular verhält sich über Kosten von 650,00 € für eine Bewirtung in der Brauerei Yg. Das andere Formular verhält sich über Kosten von 1.380,70 € für die Bewirtung in den Zg in Wg. In beiden Formularen gab der Angeklagte als Anlass „VIP-Veranstaltung Wg“ an und verwies im Übrigen auf eine beigefügte Liste der bewirteten Personen und die jeweils beigefügte Rechnung. Da er die beiden Rechnungen zunächst selbst bezahlt hatte, trug er zudem seine private Kontonummer auf dem Formular ein. Diese Unterlagen übergab er seinen Mitarbeiterinnen, was die Anweisung bedeutete, ihm die zunächst von ihm privat gezahlten Kosten von 650,00 € bzw. 1.380,70 € aus Mitteln der Bank zu erstatten. Dies geschah weisungsgemäß am 28.01.2011.
2748.2. Fall Nr. 7 der Anklage – Ah Hotel Eh-straße, Wg, Januar 2011
275Am 22.01.2011 um 15.11 Uhr zahlte der Angeklagte mit der ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine auf die Vb Z ausgestellte Rechnung des Ah Hotels Wg City Eh-straße vom selben Tag über 3.058,58 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz nach deren Einsatz in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Die Rechnung verhält sich über Leistungen des Hotels im Zeitraum vom 21.01. bis 22.01.2011, namentlich die Übernachtungskosten der von dem Angeklagten eingeladenen Teilnehmer der Karnevals-Veranstaltung an diesem Wochenende.
2768.3. Fall Nr. 64 der Anklage – Karten für Prunksitzung S 2013
277Zwischen dem 29.10. und dem 05.11.2012 zeichnete der Angeklagte eine auf seine Bestellung zurückgehende Rechnung der KKG S über 1.187,00 € mit seiner Paraphe ab und übergab sie seiner Sekretärin. Gegenstand der Rechnung waren 32 Eintrittskarten zur Prunksitzung am Freitag, den 18.01.2013 in den Zg zu einem Einzelpreis von 37,00 € zzgl. 3,00 € Versandkosten. Die Übergabe der abgezeichneten Rechnung bedeutete die Anweisung des Angeklagten an die ihm nachgeordneten Mitarbeiterinnen, den Rechnungsbetrag aus Mitteln der Bank zu zahlen. Die Zahlung erfolgte weisungsgemäß am 05.11.2012.
2788.4. Fall Nr. 72 der Anklage – Ah Hotel Eh-straße, Wg, Dezember 2012
279Am 11.12.2012 veranlasste die Zeugin Rb, die Sekretärin des Angeklagten, auf dessen Weisung die Bezahlung einer an die Vb Z gerichteten Rechnung des Ah Hotel Wg City Eh-straße über 2.656,00 €. Die Überweisung des Betrages von einem Konto der Bank wurde drei Tage später ausgeführt. Die Rechnung verhält sich über 16 Nächte im Standardzimmer (Doppelnutzung) sowie 32 Frühstücksbuffets in der Zeit vom 18.01. bis 19.01.2013, also die Zeit der Prunksitzung der S des Jahres 2013. Das Hotel hatte auf eine vollständige Vorauszahlung wegen der zeitgleich zur Prunksitzung der S stattfindenden Möbelmesse bestanden. Die Rechnung ging auf eine ebenfalls auf Weisung des Angeklagten erfolgte Buchung zurück.
2808.5. Fälle Nr. 77 und 78 der Anklage – Brauerei Yg und Zg Wg, Januar 2013
281Am 21.01.2013 veranlasste der Angeklagte die Zeugin Rb zwei Formulare mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen, die Verzehrkosten des Besuchs des U Karnevals am 18.01.2013 zum Gegenstand haben, auszufüllen und in Vertretung zu unterzeichnen. Ein Formular verhält sich über Kosten von 650,00 € für eine Bewirtung in der Brauerei Yg. Das andere Formular verhält sich über Kosten von 1.850,00 € für die Bewirtung in den Zg in Wg. In beiden Formularen ließ der Angeklagte als Anlass „Sponsoring S“ angeben und im Übrigen auf eine anliegende Liste der bewirteten Personen verweisen. Zudem übergab er die die beiden Rechnungen. Da er die beiden Rechnungen zunächst selbst bezahlt hatte, ließ er zudem seine private Kontonummer auf dem Formular eintragen. All dies bedeutete die Anweisung an die ihm nachgeordneten Mitarbeiterinnen, ihm die zunächst aus eigener Tasche gezahlten Kosten von 650,00 € bzw. 1.850,00 € aus Mitteln der Bank zu erstatten. Dies geschah weisungsgemäß am 21.01.2013.
2828.6. Fall Nr. 79 der Anklage – Nebenleistungen des Ah Hotel Wg, Januar 2013
283Am 22.01.2013 zahlte der Angeklagte mit der ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Ah Hotel Wg City Eh-straße über 481,90 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde am 24.01.2013 entsprechend belastet. Der Betrag setzte sich zusammen aus den Kosten für diverse Getränke, Snacks sowie zahlreichen Parkgebühren. Alle Kosten waren durch die von dem Angeklagten eingeladenen Hotelgäste ausgelöst worden, die sich dort aus dem Anlass des gemeinsamen Besuchs der Prunksitzung der S am 18.01.2013 aufgehalten hatten.
2848.7. Fall Nr. 115 der Anklage – Karten für Prunksitzung S 2014
285Im August 2013 bestellte der Angeklagte auf Rechnung der Bank 32 Karten für die Prunksitzung der S am Samstag, den 25.01.2014 zu einem Preis von 39,00 € je Karte. Auf Veranlassung des Angeklagten zahlte die Bank die daraufhin eingehende Rechnung der KKG S vom 28.08.2013 über 1.251,00 € (inkl. 3,00 € Versandkosten) am 05.12.2013.
2868.8. Fall Nr. 118 der Anklage – Kartennachbestellung Prunksitzung 2014
287Im November 2013 bestellte der Angeklagte auf Rechnung der Bank weitere acht Karten für die Prunksitzung der S am 25.01.2014. Die daraufhin eingehende Rechnung der KKG S vom 15.11.2013 über Gesamtkosten von 315,00 € inkl. Versandkosten zahlte die Bank auf seine Weisung am 21.11.2013.
2888.9. Fall Nr. 122 der Anklage – Ah Hotel Eh-straße, Wg, Dezember 2013
289Am 27.12.2013 zeichnete der Angeklagte eine Depositrechnung des Ah Hotels Köln City Friesenstraße vom 27.12.2013 über 3.038,00 € mit seiner Paraphe ab und übergab sie seiner Sekretärin. Entsprechend der darin liegenden Weisung führten die ihm nachgeordneten Mitarbeiterinnen daraufhin die Zahlung der Rechnung aus Mitteln der Bank in zwei Raten aus, nämlich in Höhe von 2.768,00 € am 27.12.2013 und in Höhe von 270,00 € am 30.12.2013. Die Rechnung verhielt sich über eine Vorauszahlung für die vom Angeklagten veranlasste Buchung von 16 Standardzimmern zu je 155,00 € und die 31-fache Nutzung des Frühstückbüffets zu je 18,00 € in der Zeit vom 25. auf den 26. Januar 2014.
2908.10. Fälle Nr. 129 und 130 der Anklage – Nachbuchung Ah Hotel 2013
291Der Angeklagte wies am 27.12.2013 die Zeugin Rb an, die ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken überlassene Kreditkarte einzusetzen, um damit an diesem Tag online vorgenommene Nachbuchungen von zwei Zimmern im Ah Hotel Wg City Eh-straße zu bezahlen. Gebucht wurde auf Anweisung des Angeklagten zum einen ein Standard-Zimmer mit Einzelbett für die Nacht vom 25. auf den 26. Januar 2014. Zum anderen wurde eine Privilege-Suite mit King Size Bett für den Zeitraum vom 24. bis 26. Januar 2014 gebucht. Die Gesamtkosten von 683,00 € wurden dem der Kreditkarte zugeordneten Konto der Bank am 30.12.2013 belastet. Die Nachbuchungen der Zimmer waren für die Nutzung durch den Sohn der Ehefrau des Angeklagten und dessen Schwiegereltern erfolgt.
2928.11. Fälle Nr. 131 und 132 der Anklage – Brauerei Yg und Zg Wg, Januar 2014
293Unter dem Datum vom 28.01.2014 unterzeichnete der Angeklagte zwei ausgefüllte Formulare mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen, die Verzehrkosten des Besuchs des U Karnevals am 25.01.2014 zum Gegenstand haben. Zu Gunsten des Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte die beiden Formulare in der gleichen Situation unterzeichnete. Ein Formular verhält sich über Kosten von 780,00 € für eine Bewirtung in der Brauerei Yg. Das andere Formular verhält sich über Kosten von 1.950,00 € für die Bewirtung in den Zg in Wg. In beiden Formularen gab der Angeklagte als Anlass „Karnevalssitzung“ an und verwies im Übrigen auf eine beigefügte Liste der bewirteten Personen. Die Rechnungen beider Lokalitäten fügte er bei. Da er die beiden Rechnungen zunächst selbst bezahlt hatte, trug er zudem seine private Kontonummer auf dem Formular ein. Diese Unterlagen übergab er seinen Mitarbeiterinnen, was die Anweisung bedeutete, ihm die zunächst von ihm privat gezahlten Kosten von 780,00 € bzw. 1.950,00 € aus Mitteln der Bank zu erstatten. Dies geschah weisungsgemäß am 28.01.2014.
2948.12. Fall Nr. 130a der Anklage - Nebenleistungen des Ahe Hotel Wg, Januar 2014
295Am 26.01.2014 zahlte der Angeklagte mit der ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Ah Hotel Wg City Eh-straße über 334,40 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde am 28.01.2014 entsprechend belastet. Der Betrag setzte sich zusammen aus den Kosten für diverse Getränke sowie zahlreichen Parkgebühren. Alle Kosten waren durch die von dem Angeklagten eingeladenen Hotelgäste ausgelöst worden, die sich aus dem Anlass des gemeinsamen Besuchs der Prunksitzung der S am 25.01.2014 in dem Hotel aufgehalten hatten.
2968.13. Fall Nr. 172 der Anklage – Karten für Prunksitzung S 2015
297Vor dem 15.09.2014 bestellte der Angeklagte auf Rechnung der Bank 40 Karten für die Prunksitzung der S am Samstag, den 24.01.2015 zu einem Preis von 42,00 € je Karte. Auf eine zwischen dem 18.09. und dem 23.09.2015 erfolgte Weisung des Angeklagten zahlte die Bank die daraufhin eingehende Rechnung der KKG S vom 15.09.2014 über 1.683,00 (inkl. 3,00 € Versandkosten) am 23.09.2014.
2988.14. Fall Nr. 123 der Anklage – Ah Hotel Eh-straße, Wg, Dezember 2014
299Am oder wenige Tage nach dem 23.12.2014 zeichnete der Angeklagte eine Depositrechnung des Ah Hotels Wg City Eh-straße vom 23.12.2014 über 3.003,45 € mit seiner Paraphe ab und übergab sie seiner Sekretärin. Entsprechend der darin liegenden Weisung veranlassten die ihm nachgeordneten Mitarbeiterinnen daraufhin die Zahlung der Rechnung aus Mitteln der Bank am 07.01.2015. Die Rechnung verhielt sich über eine Vorauszahlung für die vom Angeklagten veranlasste Buchung von 16 Standardzimmern für eine Nacht und einem Standardzimmer für zwei Nächte zu einem Preis von 137,00 € je Nacht und die 31-fache Nutzung des Frühstückbüffets zu je 18,00 € in der Zeit vom 24. auf den 25. Januar 2014. Ein Standardzimmer war bereits ab dem 23.01.2015 gebucht worden.
3008.15. Fälle Nr. 185 und 187 der Anklage – Brauerei Yg und Zg Wg, Januar 2015
301Der Angeklagte veranlasste die Zeugin Rb am 26.01.2015 zwei Formulare mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen, die Verzehrkosten des Besuchs des U Karnevals vom 24. auf den 25.01.2015 zum Gegenstand haben, auszufüllen und in Vertretung zu unterzeichnen. Die Kammer geht zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass er die Zeugin hierzu hinsichtlich beider Formulare in derselben Situation veranlasste. Ein Formular verhält sich über Kosten von 830,00 € für eine Bewirtung in der Brauerei Yg. Das andere Formular verhält sich über Kosten von 710,00 € für die Bewirtung in den Zg in Wg. In beiden Formularen ließ der Angeklagte als Anlass „Hh, Kundenevent“ bzw. „Hh; Kundenveranstaltung“ angeben und im Übrigen auf eine anliegende Liste der bewirteten Personen verweisen. Zudem übergab er die die beiden Rechnungen. Da er die beiden Rechnungen zunächst aus eigener Tasche bezahlt hatte, ließ er zudem seine private Kontonummer auf dem Formular eintragen. All dies bedeutete die Anweisung an die ihm nachgeordneten Mitarbeiterinnen, ihm die zunächst privat verauslagten Kosten von 830,00 € bzw. 710,00 € aus Mitteln der Bank zu erstatten. Dies geschah weisungsgemäß am 21.01.2015.
3028.16. Fall Nr. 184 der Anklage – Nebenleistungen des Ah Hotel Wg, Januar 2015
303Am 25.01.2015 zahlte der Angeklagte mit der ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Kreditkarte eine Rechnung des Ah Hotel Wg City Eh-straße vom selben Tag über 362,90 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde am 27.01.2015 entsprechend belastet. Der Betrag setzte sich zusammen aus den Kosten für diverse Getränke sowie zahlreichen Parkgebühren. Alle Kosten waren durch die von dem Angeklagten eingeladenen Hotelgäste ausgelöst worden, die sich aus dem Anlass des gemeinsamen Besuchs der Prunksitzung der S am 24.01.2014 in dem Hotel aufgehalten hatten.
3049. Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke an sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats
305Der Angeklagte achtete während seiner Tätigkeit als Vorstand der Vb Z stets darauf, dass es den Mitgliedern des Aufsichtsrates gut ging und sie ihm gewogen waren. Dies geschah auch dadurch, dass er sie – auf Kosten der Bank – mit Geschenken und sonstigen Zuwendungen oder Vergünstigungen, wie etwa der Nutzung von VIP-Logen in Fußballstadien oder der Möglichkeit zur Teilnahme an sonstigen exklusiven Veranstaltungen wie Konzerten o.ä. bedachte. Den Aufsichtsratsmitgliedern, wie bereits geschildert nahezu durchgängig ältere Herren aus den Reihen der gewerkschaftlich organisierten D, deren Leben sich sonst weit entfernt von dem Umfeld und dem materiellen Standard der Vorstandsetage einer Bank abspielte, gefiel es, derart hofiert zu werden. Sie nahmen daran keinen Anstoß, sondern zeigten sich neuen Zuwendungen gegenüber vielmehr stets offen.
306Die Satzung der Vb Z enthielt in § 22 Abs. 7 folgende Regelung:
307„Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchstabe j. Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Vertreterversammlung. Etwa anfallende Umsatzsteuer wird zusätzlich vergütet.“
308Die bankintern geltende Richtlinie 11.01 (Geschenkerichtlinie) enthielt unter Ziff. 2. 2. folgende Regelung:
309„Geschenke an Mitglieder des Aufsichtsrats sind nur in ihrer Funktion als Geschäftspartner möglich. Dabei sind die Vorschriften aus Punkt 2.3 zu beachten. Ist dies nicht der Fall, liegt entweder eine Aufsichtsratsvergütung oder eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.“
310Punkt 2.3 der Richtlinie enthielt im Wesentlichen die Maßgabe, dass Geschäftspartner und Kunden abziehbare Geschenke bis zu einer Freigrenze von 35,00 € erhalten dürfen.
311Der Angeklagte kannte diese Regularien. Gleichwohl und im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit des eigenen Tuns setzte er sich darüber hinweg und verschaffte den Aufsichtsratsmitgliedern auf Rechnung der Bank u.a. kostspielige Zuwendungen anlässlich des altersbedingten Ausscheidens aus dem Gremium (hierzu näher unten zu Ziffer 10.) und insbesondere alljährlich Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke von beträchtlichem Wert.
312Dabei ließ der Angeklagte jedenfalls im Zeitraum von 2010 bis 2015 jedes Jahr jedem Mitglied des Aufsichtsrates das gleiche Geburtstagspräsent zukommen. Übergeben wurde es entweder in einer Aufsichtsratssitzung, oder es wurde per Post nach Hause oder in die nächste Filiale zur Abholung übersandt. In der letzten Aufsichtsratssitzung vor Weihnachten erhielten zudem sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats das gleiche Weihnachtsgeschenk.
313Die Bestellung der stets von ihm ausgewählten Geschenke übernahm der Angeklagte teilweise selbst, zum Teil wies er auch seine Sekretärin zur Bestellung an. In der Regel kam es – auch hinsichtlich der Geburtstagsgeschenke – zu einer Sammelbestellung. Neben den Geschenken für die neun Mitglieder des Aufsichtsrats wurden noch zwischen sechs und elf weitere Exemplare der jeweiligen Geschenke geordert. Diese wurden dann an die Mitglieder des Vorstands – inklusive des Angeklagten – und an die Vorstandsekretärinnen verteilt. Sämtliche bestellten Geschenke waren für die Bank wertlos. Dem finanziellen Aufwand für ihre Anschaffung stand kein Vorteil, kein zukunftsbezogener Nutzen für die Bank gegenüber. Ihre jeweils durch den Angeklagten vorgenommene, zumindest aber veranlasste Bestellung und Bezahlung schädigte deshalb das Vermögen der Bank. Dem Angeklagten war das alles stets bewusst, er nahm es aber durchweg zumindest billigend in Kauf. Im Einzelnen kam es zu folgenden Bestellungen von Geschenken für die Aufsichtsratsmitglieder.
3149.1. Fall Nr. 4 der Anklage – Ih Menümesser und -gabel, Dezember 2010
315Am 02.11.2010 bestellte der Angeklagte im Namen und auf Rechnung der Vb bei dem Geschäft „Jh“ in Z jeweils 40 Menümesser und Menügabeln der Serie Alta 150 des Herstellers Ih, zwei Laguiole en Aubrac Tafelmesser und 6 Tafelgabeln dieses Herstellers sowie zwölf Peugeot Pfeffermühlen als Weihnachtsgeschenke zu einem Gesamtpreis von 6.737,00 €. Nach Lieferung am 07.12.2010 und Eingang der Rechnung am 27.12.2010 zahlte die Vb Z den Rechnungsbetrag auf Weisung des Angeklagten noch vor Ende des Jahres 2010.
3169.2. Fall Nr. 41 der Anklage – Ih Löffel, Dezember 2011
317Kurz vor dem 29.12.2011 bestellte der Angeklagte bei dem Geschäft „Jh“ in Z im Namen und auf Rechnung der Vb u.a. 80 Kaffeelöffel und 40 Menülöffel der Serie Alta 150 des Herstellers Ih sowie zwölf Peugeot Salzmühlen. Hiervon waren jeweils vier Kaffeelöffel und zwei Menülöffel sowie eine Salzmühle für ein Mitglied des neunköpfigen Aufsichtsrates gedacht. Die Artikel sollten die Geschenke des Vorjahres (vgl. soeben zu Ziffer 9.1.) ergänzen. Auf diese Gegenstände entfielen Kosten von 417,50 € je Aufsichtsratsmitglied, insgesamt also 3.757,50 €. Nach Lieferung und Eingang der Rechnung zeichnete der Angeklagte die Rechnung der Firma Jh, die daneben weitere Gegenstände enthielt, ab und veranlasste so die Bezahlung der soeben näher dargestellten Geschenke an die Aufsichtsratsmitglieder mit Mitteln der Vb Z am 30.12.2011.
3189.3. Fall Nr. 50 der Anklage – Kitchen Aid Küchenmaschinen, Mai 2012
319Der Angeklagte bestellte am 13.03.2012 bei dem Geschäft „Jh“ in Z im Namen und auf Rechnung der Vb insgesamt 15 Küchenmaschinen der Marke Kitchen Aid nebst 15 Röhrennudelvorsätzen, 15 Eisbereitern und 15 Gemüseschneidern, um diese Gegenstände in der Folge an die Mitglieder des Aufsichtsrates, die drei Vorstände sowie die Vorstandssekretärinnen zu verschenken, was in der Folge auch geschah. Nach Lieferung der Gegenstände in zwei Tranchen am 27.03. (3 Sets) und 25.05.2012 (12 Sets, eines davon gratis) wies er seine Mitarbeiterinnen jeweils zur Zahlung der korrespondierenden Rechnung vom 28.03.2012 über 2.394,00 € sowie der Rechnung vom 24.05.2012 über 10.108,00 € an. Weisungsgemäß wurden die Rechnungen daraufhin am 10.04. bzw. 04.06.2012 aus Mitteln der Vb bezahlt.
3209.4. Fall Nr. 68 der Anklage – Staubsaugerroboter, November 2012
321Am oder kurz vor dem 14.11.2012 wies der Angeklagte die Zeugin Rb an, im Namen und auf Rechnung der Vb Z bei der Firma Kh in Z 20 Staubsaugerroboter vom Typ iRobot Roomba 780 zu einem Preis von 499,00 € pro Stück zu bestellen. Der Angeklagte wollte diese Gegenstände u.a. den neun Mitgliedern des Aufsichtsrates, den drei Vorständen sowie den Vorstandssekretärinnen als Weihnachtsgeschenk zukommen lassen, was er in der Folge auch tat. Nach Lieferung der Ware am 20.12.2012 zeichnete er die Rechnung über einen Gesamtbetrag von 9.980,00 € ab, übergab sie seiner Sekretärin und erteilte so die Weisung, die Rechnung aus Mitteln der Vb zu bezahlen. Die weisungsgemäße Zahlung erfolgte noch vor Ende des Jahres 2012.
3229.5. Fall Nr. 71 der Anklage – Messer der Marke Güde, Dezember 2012
323Am 28.11.2012 bestellte der Angeklagte bei dem Geschäft „Jh“ in Z im Namen und auf Rechnung der Vb insgesamt jeweils 20 Brotmesser, Santokumesser und Gemüsemesser des Herstellers Güde zu einem Gesamtpreis von 6.260,00 €. Auf ein Set, bestehend aus jeweils einem der drei vorgenannten Messer, entfielen dabei Kosten von 313,00 €. Der Angeklagte wollte diese Gegenstände u.a. den neun Mitgliedern des Aufsichtsrates, den drei Vorständen sowie den Vorstandssekretärinnen als Weihnachtsgeschenk zukommen lassen, was er in der Folge auch tat. Nach Lieferung der Ware wurde die Rechnung über 6.260,00 € auf Weisung des Angeklagten am 10.12.2012 aus Mitteln der Vb bezahlt.
3249.6. Fall Nr. 134 der Anklage – Blu Ray Player und James Bond Film, Januar 2014
325Im Januar 2014 beauftragte der Angeklagte die Zeugin Rb damit, auf Kosten der Vb 15 3D-Blu Ray-Player des Typs LG 8P62D nebst HDMI-Kabel und der Blu-Ray-Disc mit dem Film James Bond 007 – Skyfall zu bestellen. Die Zeugin veranlasste daraufhin zwischen dem 28.01. und 03.02.2014 die entsprechenden Bestellungen über die Internetplattform xn zu einem Gesamtpreis von 2.230,20 €. Sämtliche Kosten wurden bis spätestens zum 19.03.2014 durch die Bank bezahlt.
3269.7. Fall Nr. 156 der Anklage – Sony Kameras, Juni 2014
327Spätestens im Juni 2014 hatte der Angeklagte den Plan gefasst, den Mitgliedern des Aufsichtsrats sowie den Vorständen und deren Sekretärinnen zum kommenden Weihnachtsfest Digitalkameras nebst Zubehör zu schenken. Auf vorherige Weisung des Angeklagten bestellte die Zeugin Rb deshalb im Zeitraum von Juni bis Dezember 2014 im Namen und auf Rechnung der Vb Z in zahlreichen Tranchen insgesamt 15 Digitalkameras des Typs Sony RX 100 II, 15 Kamerataschen, 15 Handbücher zur Digitalkamera, 14 SanDisk-Speicherkarten sowie 3 passende Akkus nebst Ladegerät über die Internetplattform Lh. Die hierfür anfallenden Gesamtkosten von 9.101,49 € wurden im Zeitraum von Juni bis Dezember 2014 aus Mitteln der Vb Z bezahlt. Wie geplant verschenkte der Angeklagte die Kameras dann anlässlich des Weihnachtsfests 2014.
3289.8. Fall Nr. 182 der Anklage – Bose Musikboxen, Januar 2015
329Auf Weisung des Angeklagten bestellte die Zeugin Rb am oder kurz vor dem 15.01.2015 insgesamt 15 Musikboxen des Typs Bose Hifi SoundTouch Portable SII zu einem Gesamtpreis von 5.355,00 € bei dem Elektronikfachhändler Oh in Z. Nachdem der Angeklagte die am 21.01.2015 eingegangene Rechnung der Firma Oh zwischen dem 21.01. und 27.01.2015 mit seiner Paraphe abgezeichnet, seiner Sekretärin übergeben und so deren Bezahlung aus Mitteln der Bank angewiesen hatte, erfolgte Zahlung von 5.355,00 € aus Mitteln der Bank am 27.01.2015.
33010. Zuwendungen zur Verabschiedung von Aufsichtsratsmitgliedern
331Anlässlich des Ausscheidens einzelner Aufsichtsratsmitglieder sorgte der Angeklagte dafür, dass diese auf Kosten der Vb Z Abschiedsgeschenke und/oder Abschiedsfeiern erhielten. Der Erwerb solcher Geschenke bzw. die Ausrichtung solcher Feiern auf Kosten der Bank war pflichtwidrig und schädigte das Vermögen der Bank in der jeweiligen Kostenhöhe. All dies war dem Angeklagten bewusst. Er nahm es jedoch zumindest billigend in Kauf. Ein Einzelnen kam es zu folgenden Fällen:
33210.1. Fall Nr. 97 der Anklage – Gemälde für Mh
333Am 10.06.2011 kaufte der Angeklagte im Namen und auf Rechnung der Vb Z während eines Aufenthalts bei dem Tennisturnier „Nh“ in Ph/Westfalen bei einem Stand der „Qh Galerien“ das Bild „Sonderzug“ von Rh zu einem Preis von 2.790,00 €. Das Bild und die Rechnung ließ er an die Vb nach Z übersenden. Nach Eingang der Rechnung am 15.06.2011 wies er seine Mitarbeiterinnen an, die Zahlung der Rechnungsbetrages von 2.790,00 € aus Mitteln der Bank vorzunehmen. Die Zahlung erfolgte am 24.06.2011. Der Angeklagte hatte das Bild erworben, um es dem Aufsichtsratsmitglied Mh zu dessen altersbedingten Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat zu schenken. Der Angeklagte wusste, dass der Zeuge Mh Fan von Rh war und erachtete es zudem als passend, das Thema „Zug“ für den Abschied des Ds aufzugreifen. Bevor er das Bild dem Zeugen tatsächlich am 16.05.2013 im Rahmen einer ebenfalls auf Kosten der Bank durchgeführten Abschiedsfeier (dazu näher sogleich zu Ziffer 10.2.) übergab, verwahrte er das Bild in der Bank. Der finanzielle Aufwand für die Anschaffung des Bildes war vor dem geschilderten Hintergrund ohne Nutzen für die Bank. Das Handeln des Angeklagten schädigte das Vermögen der Bank deshalb in Höhe von 2.790,00 €. Der Angeklagte wusste das, nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
33410.2. Fall Nr. 98 der Anklage – Abschiedsfeier Mh und Sh
335Im April 2013 beauftragte der Angeklagte die Zeugin Rb mit der Organisation einer Feier anlässlich des für Juni des Jahres anstehenden altersbedingen Ausscheidens der Herren Mh und Sh aus dem Aufsichtsrat der Bank. Der Angeklagte gab ihr den Termin, den Teilnehmerkreis und die Lokalität vor. Die Zeugin tat wie ihr geheißen und so feierten auf Einladung der Bank am 16.05.2013 in dem Sa Restaurant „Oa“ die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes der Bank, ganz überwiegend in Begleitung ihrer jeweiligen Ehegattin bzw. Lebensgefährtin, die Verabschiedung der genannten Herren.
336Zwischen dem 21.05. und dem 04.06.2013 zeichnete der Angeklagte die per Post übersandte Rechnung des Restaurants über die Feier vom 16.05.2013 über 7.599,50 € ab und übergab sie seiner Sekretärin. Entsprechend der darin liegenden Weisung, den Rechnungsbetrag aus Mitteln der Bank zu begleichen, erfolgte die Zahlung am 04.06.2013. Die Leistungen des Restaurants waren für die Vb Z ohne jeden Nutzen und wirtschaftlich wertlos. Ihre Veranlassung und Bezahlung aus Mitteln der Bank schädigte deren Vermögen in Höhe von 7.599,50 €. Der Angeklagte wusste all das bei seinem Handeln. Er nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
33710.3. Fall Nr. 106 der Anklage – Abschiedsfeier für Th
338Der Angeklagte erfragte aufgrund seines eigenen Entschlusses bei dem langjährigen Aufsichtsratsmitglied Th, dessen altersbedingtes Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat ebenfalls im Juni 2013 anstand, in welcher Weise er sich eine Abschiedsfeier zu seinen Ehren vorstelle. Aufgrund des entsprechenden Wunsches des Zeugen Ihnen beauftragte der Angeklagte daraufhin spätestens Anfang Mai 2013 in erster Linie die Zeugin Of damit, im Namen der Vb Z eine Abschiedsveranstaltung im Staatstheater Uh für den 13.06.2013, einen Tag nach dem Abschiedsessen zu Ehren der Herren Mh und Sh (vgl. die Ausführungen zu Ziffer 10.2.) zu organisieren. Die Veranstaltung sollte einen Besuch des Mundart-Theaterstücks „Sülver Single“ beinhalten, an dem der Zeuge Ihnen als Laienschauspieler mitwirkte, und von einem vorherigen Sektempfang und einem anschließenden Empfang im Foyer des Staatstheaters umrahmt werden. Zudem sollte ein Bustransfer von Z nach Uh und zurück angeboten werden. Die Auswahl der einzuladenden Gäste sowie die konkrete Art der Bewirtung sollten der Entscheidung des Zeugen Ihnen überlassen bleiben. Aufgrund dieser Weisung schloss die Zeugin daraufhin in Vertretung des Angeklagten und im Namen der Vb Z einen Mietvertrag über das Foyer des Staatstheaters Uh für die Nutzung am 13.06.2013 zwischen 19.00 und 23.00 Uhr ab. Zudem veranlasste sie – unter Mitwirkung der Zeugin Rb – die Versendung eines Einladungsschreibens an rund 130 ganz überwiegend von dem Zeugen Ihnen ausgesuchte Gäste, das von dem Angeklagten und dem Zeugen Bh unterzeichnet war, den Erwerb entsprechend zahlreicher Theaterkarten sowie den Bustransfer für 10 Personen. Die entsprechend dieser Planung am 13.06.2013 durchgeführte Veranstaltung führte mindestens zu folgenden Kosten:
339Miete des Foyers: 500,00 €
340130 Theaterkarten: 1.593,75 €
341Kosten der Bewirtung: 3.753,50 €
342Bustransfer: 708,05 €
343Sämtliche Beträge wurden durch die Vb spätestens wenige Tage nach der Veranstaltung bezahlt. Die Rechnungen über die Miete des Foyers, die Theaterkarten und die Kosten der Bewirtung hatte der Angeklagte jeweils mit seiner Paraphe abgezeichnet. Die bezahlten Leistungen waren für die Bank ohne jeden Nutzen und wirtschaftlich wertlos. Ihre Veranlassung und Bezahlung aus Mitteln der Bank schädigte deren Vermögen in Höhe von insgesamt 6.555,30 €. Der Angeklagte wusste all das bei seinem Handeln. Er nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
34410.4. Fall Nr. 99 der Anklage – Gutschein zum Abschied Th
345Der Angeklagte zahlte am 18.05.2013 mit der ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Kreditkarte einen Betrag von 1.500,00 € an das Mode-Einzelhandelsgeschäft „Ny“ in Z zum Erwerb eines Gutscheins. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto wurde am 22.05.2013 in entsprechender Höhe belastet. Die Rechnung über den Gutschein versah der Angeklagte im Anschluss an den Erwerb mit seiner Paraphe, notierte darauf handschriftlich „Abschiedsgeschenk H. Ihnen“ und übergab sie den ihm nachgeordneten Mitarbeiterinnen, um ihnen eine bankinterne Verbuchung zu ermöglichen. Tatsächlich schenkte der Angeklagte dem im Juni 2013 ausscheidenden Aufsichtsratsmitglied Th Ihnen den Gutschein auch kurz nach dessen Erwerb. Der Zahlung von 1.500,00 € für ein Geschenk an ein ausscheidendes Aufsichtsratsmitglied stand für die Bank kein Nutzen gegenüber. Der Gutschein war für die Bank vielmehr wertlos. Seine Bezahlung aus Mitteln der Bank schädigte deshalb deren Vermögen in Höhe von 1.500,00 €. Der Angeklagte wusste das, nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
34610.5. Fall Nr. 109 der Anklage – Fahrradträger für Th
347Zwischen dem 13.05. und dem 16.07.2013 zeichnete der Angeklagte zum einen eine auf Herrn Th lautenden Rechnung des KFZ-Service-Betriebs Vh aus Xh über 720,00 € und zum anderen eine Rechnung des Autoteile-Handels Wh aus Uh vom 13.05.2013 über 330,00 € mit seiner Paraphe ab und übergab sie seiner Sekretärin. Die Rechnungen verhielten sich über den Erwerb und die Montage einer Anhängerkupplung einerseits und den Erwerb eines Fahrradträgers andererseits. Die Übergabe der abgezeichneten Rechnungen an seine Sekretärin bedeutete zugleich die Anweisung, deren Zahlung aus Mitteln der Bank zu veranlassen. Auf der Rechnung des Vh notierte die Sekretärin zugleich „lt. EK alle Rechnungen von Hr. Ihnen bezahlen!“. Die Zahlungen erfolgten weisungsgemäß am 16.07.2013. Der Zeuge Th hatte die Rechnungen an den Angeklagten zur Begleichung durch Mittel der Vb weitergeleitet, nachdem der Angeklagten ihm ebenfalls aus Anlass seines Abschieds aus dem Aufsichtsrat bedeutet hatte, er solle sich auf Kosten der Vb etwas Schönes aussuchen, dass er gebrauchen könne. Vor diesem Hintergrund waren die Ausgaben für den Fahrradträger und die Anhängerkupplung wertlos für die Bank und schädigten ihr Vermögen in Höhe von insgesamt 1.050,00 €. Dem Angeklagten war das bei seinem Handeln bewusst, er nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
34811. Sog. Veteranentreffen ehemaliger Mitglieder des Aufsichtsrats
349Etwa ab dem Jahr 2005 und in zeitlichem Zusammenhang mit dem Ausscheiden des bis dahin langjährigen Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Vb Z, des Zeugen Yh, aus dem Aufsichtsrat der Bank begann dieser Treffen ehemaliger Mitglieder des Aufsichtsrats der Bank zu organisieren. Man traf sich in der Regel mit Ehepartnern ein bis zweimal im Jahr mit zumindest einer Übernachtung. Die hierfür anfallenden Kosten trugen die Teilnehmer zunächst selbst. Der Angeklagte nahm an den Treffen recht bald zumindest insoweit teil, dass er dort einen kurzen Vortrag über die aktuelle Lage der Bank hielt und hierzu auch Fragen beantwortete. Der Angeklagte entschloss sich dann spätestens ab dem Jahr 2008, dass die Kosten dieser Treffen, die die Teilnehmer selbst als Veteranentreffen bezeichneten, jedenfalls ganz überwiegend durch die Bank getragen werden sollten. Gleichwohl blieb zunächst der Zeuge Yh federführend für die Organisation, der in vielen Fälle die anfallenden Kosten für die gesamte Gruppe verauslagte. Der Angeklagte weitete seine Teilnahme an den Treffen im Laufe der Zeit indes aus und übernahm damit einhergehend auch größere Teile der Organisation, für deren Umsetzung er sich dann des Vorstandssekretariats bediente. Hierbei ging es dem Angeklagten auch darum, das Niveau der Veranstaltungen und insbesondere der Restaurantbesuche auf den von ihm gewohnten Standard zu heben.
350Neben dem Angeklagten nahm an den Treffen kein aktives Mitglied eines Gremiums der Bank teil. Der Teilnehmerkreis bestand aus jeweils etwa zehn bis zwölf ehemaligen Aufsichtsratsmitgliedern und deren Ehegattinnen. Die Treffen waren angesichts dessen ohne jedes wirtschaftliche Interesse für die Bank. Die durch den Angeklagten veranlasste Bezahlung der in ihrem Rahmen angefallenen Kosten aus Mitteln der Bank war pflichtwidrig und schädigte das Vermögen der Bank in Höhe der jeweiligen Zahlung. Der Angeklagte wusste das. Er nahm es aber zumindest billigend in Kauf, da er sich in der Rolle des großzügigen Wohltäters gefiel. Im Einzelnen konnten die folgenden Taten festgestellt werden:
35111.1. Fall Nr. 21 der Anklage – Veteranentreffen 2011 auf Zh
352Zwischen dem 30.05.2011 und dem 06.06.2011 zeichnete der Angeklagte ein Schreiben des Zeugen Yh mit seiner Paraphe ab, in dem dieser unter Beifügung entsprechender Belege um Erstattung eines Betrags in Höhe von 6.705,20 € wegen der Kosten des Veteranentreffens auf Zh vom 26. bis 27.05.2011 auf sein Konto bittet. Er habe vereinbarungsgemäß alle Rechnungen beglichen. Die folgende Übergabe der von dem Angeklagten abgezeichneten Rechnung an seine Sekretärin bedeutete die Weisung, den Betrag aus Mitteln der Bank an den Zeugen zu bezahlen. Die Zahlung von 6.705,20 € an den Zeugen Yh erfolgte weisungsgemäß am 07.06.2011.
35311.2. Fall Nr. 52 der Anklage – Veteranentreffen 2012 in Ai
354Zwischen dem 28.04.2012 und dem 09.05.0212 zeichnete der Angeklagte ein an ihn gerichtetes Schreiben des Zeugen Yh mit seiner Paraphe ab, in dem dieser unter Beifügung entsprechender Belege um Erstattung eines Betrags in Höhe von 3.309,40 € wegen der Kosten des Veteranentreffens in Ai auf sein Konto bittet. Er habe alle Rechnungen bereits beglichen. Die folgende Übergabe der von dem Angeklagten abgezeichneten Rechnung an seine Sekretärin bedeutete die Weisung, den Betrag aus Mitteln der Bank an den Zeugen zu bezahlen. Die weisungsgemäße Zahlung von 3.309,40 € aus Mitteln der Bank an den Zeugen Yh erfolgte am 10.05.2011.
35511.3. Fall Nr. 89 der Anklage – Veteranentreffen 2013 Qe – Restaurant Bi
356Das sog. Veteranentreffen 2013 fand vom 02. - 05.05.2013 auf Qe statt. Die Gestaltung des Programms hatte in diesem Fall maßgeblich der Angeklagte mit Hilfe des Vorstandssekretariats übernommen. Die Veranstaltung dauerte zwei Tage länger und der für sie betriebene finanzielle Aufwand war deutlich höher als in den Vorjahren. Zudem hatte der Zeuge Yh in diesem Jahr nur einige, nicht sämtliche Rechnungen verauslagt. Vielmehr stellten die verschiedenen Dienstleister sie der Vb überwiegend direkt in Rechnung.
357Zwischen dem 02.05. und 07.05.2013 zeichnete der Angeklagte eine Rechnung des Hotel und Restaurant Bi, Qe, vom 02.05.2013 über insgesamt 4.014,50 € mit seiner Paraphe ab, übergab sie seinen Mitarbeiterinnen und veranlasste so die Zahlung des Betrages aus Mitteln der Bank, die am 07.05.2013 erfolgte. Die Rechnung verhält sich über ein ausgiebiges Abendessen für mindestens 21 Personen nebst umfangreicher Getränkebegleitung sowie insgesamt 22 Präsente. Alle berechneten Leistungen waren von dem Angeklagten, seiner Ehefrau und den sog. Veteranen nebst Ehefrauen in Anspruch genommen worden.
35811.4. Fall Nr. 90 der Anklage – Veteranentreffen 2013 Qe – Hotel Ci
359Zwischen dem 05.05. und dem 07.05.2013 wies der Angeklagte die ihm nachgeordneten Mitarbeiterinnen an, dem Zeugen Yh einen von ihm zunächst verauslagten Betrag in Höhe von 6.547,60 € aus Mitteln der Bank zu erstatten. Der Zeuge hatte eine Rechnung des Hotels Ci, Qe , in dieser Höhe bezahlt, die sich über die Unterkunft von zehn ehemaligen Aufsichtsratsmitgliedern – soweit vorhanden – nebst Gattinnen in der Zeit vom 02. bis 05.05.2013 verhält. Die Zahlung an den Zeugen erfolgte am 07.05.2013.
36011.5. Fall Nr. 92 der Anklage – Veteranentreffen 2013 Qe – Busfahrt
361Am 15.05.2013 zeichnete der Angeklagte eine Rechnung der Qe er Verkehrsgesellschaft vom 14.05.2013 über 480,00 € ab, übergab sie seiner Sekretärin und erteilte so die Weisung, den Rechnungsbetrag aus Mitteln der Bank zu bezahlen. Die weisungsgemäße Zahlung erfolgte noch am selben Tag. Bezahlt wurde damit – wie der Angeklagte wusste – eine Oldtimerbusfahrt, die die sog. Veteranen während ihres Aufenthaltes auf Qe am 03.05.2013 durchgeführt hatten.
36211.6. Fall Nr. 93 der Anklage – Veteranentreffen 2013 Qe – Restaurant Di
363Zwischen dem 05.05.2013 und dem 07.05.2013 wies der Angeklagte die ihm nachgeordneten Mitarbeiterinnen der Bank an, eine am 05.05.2013 per E-Mail an ihn übersandte Rechnung des Hotel & Restaurant Di, Qe , vom 03.05. 2013 über 2.095,20 € aus Mitteln der Bank zu bezahlen. Die weisungsgemäße Zahlung erfolgte am 07.05.2013. Die Rechnung verhält sich über ein Abendessen nebst zahlreicher Getränke, das die sog. Veteranen mit Gattinnen am Abend des 03.05.2013 gemeinsam eingenommen hatten.
36411.7. Fall Nr. 94 der Anklage –Veteranentreffen 2013 Qe – Taxikosten
365Zwischen dem 13.05. und 15.05.2013 zeichnete der Angeklagte ein an ihn gerichtetes Schreiben des Zeugen Yh vom 13.05.2013 mit seiner Paraphe ab und übergab es seiner Sekretärin. In dem Schreiben bittet der Zeuge Yh um Erstattung von ihm während des sog. Veteranentreffens auf Qe verauslagter Taxikosten in Höhe von insgesamt 243,00 €, wobei die beigefügten Belege einen Gesamtbetrag von 283,10 € ergaben. Gemäß der Weisung des Angeklagten zahlte die Bank am 15.05.2013 283,10 € an den Zeugen.
36611.8. Fall Nr. 95 der Anklage – Veteranentreffen 2013 Qe – Restaurant Ei
367Am 06.05.2013 um 22.48 Uhr leitete der Angeklagte eine wenige Stunden zuvor an seine dienstliche E-Mail-Adresse gerichtete E-Mail des Restaurants Ei, Qe, an die Zeugin Rb mit folgender Bemerkung weiter: „Hi, bitte sofort an Herrn Fi weiterleiten mit der bitte um sofortige Zahlung. Merci, b’s e“. Im Anhang der E-Mail befand sich eine Rechnung des vorgenannten Restaurants über die Bewirtung von 17 Personen am Abend des 04.05.2013 zu einem Gesamtpreis von 1.854,90 €. Die sog. Veteranen hatten – wie der Angeklagte wusste – in dem in Kampen befindlichen Restaurant ihren Aufenthalt auf der Insel gemeinsam ausklingen lassen, ohne dass der Angeklagte selbst an der abendlichen Bewirtung teilgenommen hat. Die weisungsgemäße Zahlung des Rechnungsbetrages aus Mitteln der Bank erfolgte am 07.05.2013.
36811.9. Fall Nr. 148 der Anklage – Veteranentreffen 2014 – Hotel Gi, Ii
369Zwischen dem 09.05. und dem 28.05.2014 zeichnete der Angeklagte mit seiner Paraphe eine an die Vb Z gerichtete Rechnung des Hotel Gi, Ii, vom 09.05.2014 über 4.868,20 € ab, übergab sie seiner Sekretärin und veranlasste so die Zahlung des Betrages aus Mitteln der Bank am 28.05.2014. Die Rechnung verhält sich insbesondere über die Nutzung von zehn Zimmern sowie diverse Beköstigung in der Zeit vom 07.05. bis 08.05.2014. Die sog. Veteranen hatten dort ihr jährliches Treffen abgehalten und die Rechnung an die Bank schicken lassen. Der Angeklagte selbst war mit seiner Ehefrau lediglich am 07.05.2014 vor Ort, ohne dort zu übernachten, und kannte den Hintergrund und den Charakter der Veranstaltung.
37011.10. Fall Nr. 194 der Anklage – Veteranentreffen 2015 Eb – Anzahlung Hi
371Das sog. Veteranentreffen des Jahres 2015 fand vom 09. bis 11.04.2015 in Eb statt. In diesem Jahr schaltete sich der Angeklagte erneut verstärkt in die Organisation ein und griff hierfür auch auf die Unterstützung des Vorstandssekretariats zurück. Infolge des Einflusses des Angeklagten waren die Kosten – wie bereits im Jahr 2013 – insgesamt deutlich höher als in anderen Jahren. Auch im Jahr 2015 rechneten die einzelnen Dienstleister überwiegend direkt mit der Vb bzw. dem Angeklagten ab. Erstmals nahm in diesem Jahr auch der zwischenzeitlich in den Ruhestand gewechselte Zeuge C als ehemaliges Vorstandsmitglied mit seiner Ehefrau an dem Treffen teil.
372Der Angeklagte zeichnete zwischen dem 06.03. und 18.03.2015 eine Anzahlungsrechnung der Ji GmbH, Eb, über 1.711,00 € ab, übergab die abgezeichnete Rechnung seiner Sekretärin und veranlasste so die Zahlung des Rechnungsbetrages aus Mitteln der Bank am 18.03.2015. Die Rechnung verhielt sich über die Anzahlung zu einem im Rahmen des Veteranentreffens 2015 für den 10. April geplanten Besuch der Hi in Eb inklusive Verköstigung.
37311.11. Fall Nr. 200 der Anklage – Veteranentreffen 2015 Eb – Restaurant Ki
374Am 09.04.2015 zahlte der Angeklagte mit der ihm von der Bank zu dienstlichen Zwecken überlassenen Kreditkarte eine Rechnung des Eb er Restaurants Ki über 2.350,00 €. Das der Kreditkarte zugeordnete Konto der Bank wurde kurz darauf in entsprechender Höhe belastet. Die Rechnung verhält sich über 29 Menüs nebst Getränken, die die sog. Veteranen mit Ehefrauen sowie der Angeklagte mit seiner Familie im Rahmen des sog. Veteranentreffens am 09.04.2015 mittags konsumiert hatten.
37511.12. Fall Nr. 201 der Anklage – Veteranentreffen 2015 Eb – Karten für Li
376Anfang Januar 2015 wies der Angeklagte die Zeugin Rb an, die Zahlung von 1.423,79 € an den Zeugen Yh aus Mitteln der Bank zu veranlassen. Die weisungsgemäße Zahlung erfolgte am 07.01.2015. Der Zeuge Yh hatte zuvor eine auf ihn ausgestellte Rechnung des Li Theater in Eb vom 22.12.2014 über den vorgenannten Betrag an die Bank übersandt, die er zunächst aus eigenen Mitteln bezahlt hatte. Der Zeuge hatte zu dem Preis von 1.423,79 € 27 Theaterkarten für eine Vorstellung am 09.04.2015 um 20.00 Uhr bestellt, die im Rahmen des sog. Veteranentreffens 2015 besucht werden sollte. Dieser Kontext war dem Angeklagten bewusst, als er die Zahlungsanweisung gab.
37711.13. Fall Nr. 202 der Anklage – Veteranentreffen 2015 Eb – Verzehr Li
378Zwischen dem 17.04. und dem 22.04.2015 zeichnete der Angeklagte eine Rechnung der Li GmbH Eb über 1.278,20 € ab, übergab sie seiner Sekretärin und veranlasste so deren Bezahlung aus Mitteln der Bank am 22.04.2015. Die Rechnung hat Speisen und Getränke zum Gegenstand mit denen die sog. Veteranen am 09.04.2015 im Li Theater bewirtet worden waren, das sie im Rahmen des sog. Veteranentreffens besucht hatten. Dem Angeklagten war der Hintergrund der Rechnung bekannt.
37911.14. Fall Nr. 203 der Anklage – Veteranentreffen 2015 Eb – Busfahrten
380Der Angeklagte zeichnete zwischen dem 15.04. und dem 22.04.2015 eine an die Vb Z gerichtete Rechnung der Mi GmbH, Eb , über 2.686,43 € mit seiner Paraphe ab, übergab sie seiner Sekretärin und veranlasste so die Bezahlung der Rechnung aus Mitteln der Bank am 22.04.2015. Gegenstand der Rechnung waren – wie dem Angeklagten bekannt war – diverse Fahrten mit einem VIP Bus sowie eine Stadtrundfahrt im Zeitraum vom 09.04. bis 11.04.2015, die die Teilnehmer des Veteranentreffens in Eb in Anspruch genommen hatten.
38111.15. Fall Nr. 204 der Anklage – Veteranentreffen 2015 Eb – Hotelkosten
382Zwischen dem Eingang der zu seinen Händen adressierten Rechnung des Hotels „Ni Eb “ vom 21.04.2015 über 4.653,61 € und dem 30.04.2015 zeichnete der Angeklagte sie mit seiner Paraphe ab, übergab sie seiner Sekretärin und veranlasste so die Überweisung des Rechnungsbetrages aus Mitteln der Bank am 30.04.2015. Die Rechnung bezog sich auf die Kosten für die Unterbringung, das Frühstück, den Besuch der Bierstube des Hotels sowie die Parkplatznutzung der Teilnehmer des sog. Veteranentreffens im Zeitraum vom 09.04. bis zum 11.04. 2015. Dem Angeklagten, der mit seiner Familie währenddessen in dem deutlich teureren Eb´er Hotel Cb auf Kosten der Bank gewohnt hatte, war dieser Hintergrund bei Erteilung der Zahlungsanweisung bekannt.
38311.16. Fall Nr. 206 der Anklage – Veteranentreffen 2015 Eb – Restzahlung Hi
384Zwischen dem 16.04. und 22.04.2015 zeichnete der Angeklagte die zu seinen Händen adressierte Rechnung der Ji GmbH vom 10.04.2015 über einen Betrag von 1.382,80 € mit seiner Paraphe ab, übergab sie seiner Sekretärin und veranlasste so deren Bezahlung aus Mitteln der Bank am 22.04.2015. Es handelte sich um die Schlussrechnung über den Besuch der Teilnehmer des sog. Veteranentreffens in der Hi am 10.04.2015 (vgl. hierzu auch oben zu Ziffer 11.10.), bei dem u.a. 29 Menüs und zahlreiche Getränke verköstigt sowie 20 Kochbücher erworben wurden.
38512. Zuwendungen an Vorstandskollegen
386Der Angeklagte veranlasste, dass seinen Vorstandkollegen zu entsprechenden Anlässen auf Kosten der Bank Geschenke gemacht wurden, die für die Bank wertlos waren und keinen zukunftsgerichteten Nutzen darstellten. Die entsprechenden Veranlassungen des Angeklagten waren pflichtwidrig und schädigten das Vermögen der Bank in der jeweils entsprechenden Höhe, was der Angeklagte wusste, aber zumindest billigend in Kauf nahm.
38712.1. Fall Nr. 14 der Anklage – Hotelgutschein für den Vorstandskollegen C
388Anfang Februar 2011 wies der Angeklagte seine Sekretärin, die Zeugin Oi, an, bei dem Badhotel Pi zu einem Gesamtpreis von 1.770,00 € Gutscheine für drei Übernachtungen für zwei Personen und für die Nutzung des Hotelrestaurants im Namen und auf Rechnung der Vb Z zu bestellen und deren Zahlung aus Mitteln der Bank zu veranlassen. Nach Eingang der Gutscheine nebst der Rechnung des Hotels vom 04.02.2011 wurde der Betrag daraufhin weisungsgemäß am 14.02.2011 von einem Konto der Bank an das Hotel überwiesen. Der Angeklagte hatte den Erwerb der Gutscheine in Auftrag gegeben, um sie seinem Vorstandskollegen, dem Zeugen C, zu dessen 25-jährigem Dienstjubiläum im April 2011 zu schenken. Er wusste, dass das Badhotel Pi ein Lieblingshotel der Eheleute C war. Der Angeklagte übergab die Gutscheine dann auch tatsächlich an seinen Vorstandskollegen. Die Gutscheine, die ausschließlich dem Privatvergnügen des Zeugen und dessen Ehefrau dienten, hatten für die Bank keinerlei Nutzen. Ihre Bezahlung aus Mitteln der Bank schädigte deshalb das Bankvermögen in Höhe von 1.770,00 €. Der Angeklagte wusste das, nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
389Der Zeuge Cg erhielt aufgrund eines Beschlusses des Aufsichtsrates aus Anlass seines 25-jährigen Dienstjubiläums eine Sonderzahlung in Höhe eines Zwölftels seines fixen Jahresgehalts.
39012.2. Fall Nr. 57 der Anklage – Feier zum 60. Geburtstag des C
391Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt einige Wochen vor dem 01.06.2012 erfragte der Angeklagte bei dem Zeugen C, wie er sich seinen anstehenden 60. Geburtstag vorstelle. Der Zeuge erklärte, dass er sich vorstelle, seine Freunde sowie die Vorstandskollegen und die Damen des Vorstandssekretariats einzuladen. Der Angeklagte berichtete dem Zeugen dann davon, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates sich einen größeren Rahmen und insbesondere auch ihre eigene Teilnahme mit Gattinnen sowie die Teilnahme leitender Angestellter vorstellten. Der Angeklagte und der Zeuge verblieben so, dass eine Feier in diesem größeren Rahmen stattfinden solle und der Angeklagte die Organisation übernehme. Der Angeklagte beauftragte dann seinerseits den Zeugen Mg im Namen der Bank damit, für den 11.08.2012 im Gasthaus Zn in Ao – wie der Angeklagte wusste ein Lieblingslokal des Zeugen – eine Feier inklusive Bustransfer zu planen. Der Zeuge tat dies. Im Rahmen der Vorbereitung erfragte er bei dem Zeugen C insbesondere auch eine Liste von Familienangehörigen und Freunden, die zu der Feier eingeladen werden sollten.
392Der Personalausschuss des Aufsichtsrats fasste in seiner Sitzung am 01.06.2012 zu TOP 2.1 den folgenden Beschluss:
393„Der Personalausschluss beschließt einstimmig die Ausrichtung der Geburtstagsfeier von Herrn C am 11.08.2012.“
394Tatsächlich waren zu diesem Zeitpunkt die Planungen längst angelaufen. Der Beschluss diente im Hinblick auf die formale Zuständigkeit des Aufsichtsrates für Vorstandsangelegenheiten lediglich der vermeintlichen Legitimation.
395Letztlich feierten auf Einladung der Vb Z am 11.08.2012 rund 62 Personen den 60. Geburtstag des Zeugen C. Etwa die Hälfte der Gäste waren Familienangehörige und Freunde des Jubilars, im Übrigen nahmen die Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands mit ihren Ehefrauen sowie einige Führungskräfte der Bank teil. Der Zeuge C richtete daneben keine weitere Feier zu seinem 60. Geburtstag aus.
396Der Zeuge Mg rechnete die Veranstaltung mit seiner Rechnung 144 vom 26.08.2012 ab, die Kosten von 6.432,86 € für die Gastronomie Qi, von 444,67 € für Übernachtungen, von 676,63 € für einen Bustransfer Z-Ri-Z sowie eine Agenturpauschale von 755,41 € ausweist und inklusive Steuern mit einem Betrag von 9.888,39 € endet. Der Angeklagte zeichnete diese Rechnung zwischen dem 31.08.2012 und dem 04.09.2012 ab, übergab sie seiner Sekretärin und veranlasste so deren Bezahlung aus Mitteln der Bank am 04.09.2012. Die Geburtstagsfeier des Zeugen C war für die Vb Z wirtschaftlich und auch im Übrigen gänzlich nutzlos. Die Zahlung der hierfür entstandenen Kosten schädigte deshalb das Vermögen der Vb Z in Höhe von 9.888,39 €. Dem Angeklagten war all das bei der Planung der Veranstaltung und der Zahlungsanweisung bewusst, er nahm es aber zumindest billigend in Kauf.
39712.3. Fälle Nr. 141 und 157 der Anklage – Geschenk zum 60. Geburtstag des R
398Angesichts des am 17.03.2014 anstehenden 60. Geburtstages des Zeugen Bh hatte der Angeklagte die Idee, dem Zeugen als begeistertem Golfspieler auf Kosten der Bank eine Reise zum Bo in Si/Co zu schenken. Er selbst hatte auf Kosten der Bank zum 50. Geburtstag eine Reise zum Do in die Eo geschenkt bekommen. Er wusste auch, wie das Präsent damals finanziert worden war. Den gleichen Weg wählte der Angeklagte auch für die Finanzierung des Geschenks zum 60. Geburtstag des Zeugen Bh und ging hierzu wie folgt vor:
399Spätestens am 24.01.2014 schlug der Angeklagte deshalb dem Aufsichtsratsmitglied Ti, der zu diesem Zeitpunkt den Vorsitz im Personalausschuss inne hatte, vor, dass dem Zeugen Bh eine Reise zum Bo geschenkt werden solle. Die Kosten, die sich auf 8.536,00 € belaufen würden, solle letztlich die Vb tragen. Angesichts eines fehlenden Budgets für derartige Geschenke solle die Finanzierung so gestaltet werden, dass die beiden übrigen Vorstände, der Angeklagte und der Zeuge C, eine einmalige Sonderzahlung in einer Höhe erhalten sollten, die als Nettobetrag gemeinsam genau den Kosten der Reise entspreche. Eben dieses Vorgehen hatten die Zeugen Bh und C sowie die Mitglieder des Personalausschusses bereits zur Finanzierung des Geschenks zum 50. Geburtstag des Angeklagten gewählt. Der Angeklagte stieß auch im Hinblick auf die gleiche Finanzierung des Geschenkes zu seinem 50. Geburtstag auf keinen Widerstand mit seinem Vorschlag. Um die konkreten Brutto-Beträge dieser Sonderzahlungen, die netto in Summe genau dem Reisepreis entsprechen sollten, zu ermitteln, wurde die Personalabteilung beauftragt unter Berücksichtigung der jeweiligen steuerlichen Faktoren die konkrete Höhe der Sonderzahlungen zu bestimmen. Nach einer entsprechenden Berechnung der Personalabteilung fasste der Personalausschuss am 24.01.2014 einen Beschluss, wonach der Angeklagte mit der Abrechnung für den Monat März 2014 eine einmalige Bruttozahlung in Höhe von 7.662,99 € und der Zeuge C eine einmalige Bruttozahlung in Höhe von 8.225,12 € erhalten solle.
400Die Zahlungen erfolgten mit der Gehaltszahlung für den März 2014. Der Zeuge C überwies dann einen Netto-Betrag von 4.268,00 € an den Angeklagten, der seinerseits im Juni 2014 die Rechnung des Reisebüro UI über die Golfreise im September 2014 in Höhe von 8.536,00 € von seinem Privatkonto bezahlte. Dem Angeklagten war bewusst, dass die Sonderzahlungen für ihn und den Zeugen C vom Personalausschuss nicht zum Wohle der Bank beschlossen worden waren, sondern das Bankvermögen mangels wirtschaftlichem Gegenwert schädigten. Gleichwohl unterließ er es, den an ihn gezahlten Bruttobetrag sowie den von dem Zeugen an ihn weitergeleiteten Nettobetrag an die Bank zurückzuzahlen. Die Schädigung des Bankvermögens in Höhe von 11.930,99 € als Summe seiner Brutto-Sonderzahlung und des vom Zeugen C an ihn überwiesenen Betrages von 4.268 € nahm er dabei zumindest billigend in Kauf.
40112.4. Fall Nr. 142 der Anklage – Feier zum 60. Geburtstag des R
402Der Angeklagte beauftragte zwischen dem 24.01. und 14.03.2014 den Zeugen Mg, aber auch Mitarbeiterinnen der Bank im Namen der Vb Z mit der Organisation einer Feier zum 60. Geburtstag des Zeugen Bh . Die Beauftragten taten wie ihnen geheißen und so versandte die Bank von dem Angeklagten, dem Zeugen C und dem stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden T unterzeichnete Einladungskarten für eine Feier am 21.03.2014 um 19.30 Uhr im Ristorante Il Vi in Z. Die Einladung beinhaltete das Angebot, für die Gäste auch Hotelzimmer im Jb Hotel zu buchen. Nach Abschluss der Feier, die entsprechend der versandten Einladungen nahezu ausschließlich von (führenden) Mitarbeitern der Bank und den Aufsichtsratsmitgliedern nebst Ehegattinnen – insgesamt 76 Personen – besucht worden war, wies der Angeklagte zwischen dem 25.03. und 24.04.2015 die Zahlung diverser Rechnungen aus Mitteln der Vb an, nämlich
403- die Rechnung 168 des Zeugen Mg über eine A-conto Zahlung von 11.900,00 €,
404- die Rechnung 169 des Zeugen Mg über einen Restbetrag an Fremdleistungen für die „Kundenveranstaltung der M am 21. März 2014 in Z“ über 8.477,60 €,
405- die Rechnung 170 des Zeugen Mg über sein Honorar für die „Kundenveranstaltung vom 21.03.2014“ in Höhe von 743,25 €,
406- eine Rechnung des Restaurants Il Vi Z vom 24.03.2014 über 6.776,20 €,
407- eine Rechnung des Jb Hotels Z vom 23.03.2014 für die Übernachtung geladener Gäste in Höhe von 1.482,00 €.
408Dem Angeklagten war bei seinem gesamten Handeln bewusst, dass die Geburtstagsfeier für die Bank keinen Nutzen hatte und wirtschaftlich wertlos war. Den damit einhergehenden Vermögensschaden der Bank infolge der Beauftragung und Zahlung der mit der Feier in Zusammenhang stehenden Leistungen nahm er jedoch zumindest billigend in Kauf.
Bei den in den Fällen 6, 13, 19, 22, 23, 25, 27, 30, 33, 34, 38, 39, 49, 51, 60, 60a, 61, 62, 65, 66, 67, 69, 81, 82, 83, 91, 100, 101, 102, 107, 110, 111, 112, 113, 114, 117, 119, 121, 125, 126, 128, 133, 137, 139, 140, 144, 150, 151, 153, 155, 160, 161, 164, 165, 166, 168, 170, 171, 175, 178, 179, 180, 183, 188, 189, 196, 197, 198, 199, 205, 207, 207a, 207b, 207c, 208, 211, 213, 214, 215, 220, 223, 225 und 226 der Anklage beschriebenen Taten handelte der Angeklagte eigennützig in dem Bestreben, sich durch die wiederholte Begehung gleichartiger Taten neben seinem Gehalt eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht zu verschaffen. Der Angeklagte war der Auffassung, dass ihm über sein Gehalt „mehr“ zustünde. Auch gelangte der Angeklagte bei seiner Lebensführung trotz seines hohen Gehalts an finanzielle Grenzen und sorgte durch die vorgenannten Taten dafür, dass er seinen hohen Lebensstandard uneingeschränkt fortführen konnte.
410III. Feststellungen zum Nachtatgeschehen
4111. Werdegang des Angeklagten nach Aufdeckung der Taten
4121.1. Fristlose Kündigung des Angeklagten
413Im Oktober 2015 wurde der Angeklagte nach dem Aufkommen von Vorwürfen, die im Kern auch den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, zunächst vorläufig von seinen Aufgaben entbunden. Am 13.11.2015 erklärte der Aufsichtsratsvorsitzende der Vb Z, der gesondert verfolgte Fo, nach entsprechender Beschlussfassung durch die Vertreterversammlung und den Aufsichtsrat der Vb Z die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages des Angeklagten Gb.
4141.2. Wirtschaftliche Verhältnisse seit der Kündigung
415Seit November 2015 ist der Angeklagte nicht mehr erwerbstätig. Er verfügte mit der Ausnahme des vorübergehenden Bezugs von Arbeitslosengeld über keine nennenswerten Einkünfte. Seit dem 01.05.2022 bezieht er von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Altersrente in Höhe von 1.881,57 € pro Monat.
416Der Angeklagte befindet sich bereits seit Jahren in einer Auseinandersetzung mit der Vb West eG über die Frage ob, und ggfls. in welcher Höhe ihm aus seinem Anstellungsvertrag ab Mai 2021 Altersleistungen zustehen. Die Vb West eG bot dem Angeklagten im Oktober 2021 bis auf weiteres und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie unter Darlegung näherer Bedingungen eine Zahlung von rund 11.400 € brutto pro Monat an. Der Angeklagte ging darauf nicht ein. Er vertritt in der Auseinandersetzung die Auffassung, dass ihm eine betragsmäßig höhere monatliche Zahlung zustehe. Insbesondere strebt er eine Lösung über eine sehr hochvolumige Einmalzahlung an.
417Der Angeklagte tätigte seit Oktober 2015 trotz fehlenden Einkommens gleichwohl laufende Ausgaben in erheblichem Umfang. Allein im Zeitraum von September 2018 bis Februar 2022 leistete er Zahlungen an den Wi in Höhe von rund 1.000 € monatlich als Leasingrate für einen PKW (insgesamt rund 67.000 €), finanzierte mit insgesamt rund 25.000 € die Studiengebühren des Sohnes seiner dritten Ehefrau für ein Studium in Xi und leistete für diesen Mietzahlungen in Höhe von knapp 11.000 €. Er kaufte im Zeitraum von September 2018 bis Januar 2022 Wein für insgesamt mindestens rund 19.000 €, zahlte an Golfclubs etwa 11.500 € und für eine private Reinigungskraft rund 13.000 €. Insgesamt tätigte er im Zeitraum von September 2018 bis Februar 2022 im Durchschnitt Ausgaben für die laufende Lebensführung in Höhe von ca. 14.000 € im Monat.
418Die dafür notwendigen finanziellen Mittel erhielt der Angeklagte zum einen aus zahlreichen privaten Darlehen, die ihm von Bekannten gewährt wurden. So erhielt er allein von dem Qg Unternehmer Yi im April 2017 ein verzinsliches Darlehen in Höhe von 300.000 €. Weitere Bekannte gewährten im Darlehen in Höhe von 60.000 € bzw. 45.000 €. Daneben stellten ihm seine beiden Stiefkinder im Zeitraum von 2017 bis 2019 darlehensweise Geldbeträge in einer Größenordnung von insgesamt etwa 120.000 € zur Verfügung, die sie aus der Auflösung von für sie gebildeten Fondsanlagen generierten. Schließlich gewährten die Eltern seiner dritten Ehefrau dem Angeklagten in den Jahren 2015 und 2016 Darlehen in Höhe von insgesamt 211.000 €. Der Freund seiner Tochter lieh dem Angeklagten im August 2021 und Januar 2022 durch zwei Überweisungen jeweils 5.000 €. Zumindest in einigen Fällen verwies der Angeklagte im Hinblick auf eine Sicherheit für die Darlehen darauf, dass er gegenüber der Vb erhebliche Ansprüche auf Zahlung von Altersbezügen habe.
419Insgesamt erhielt der Angeklagte seit Oktober 2015 mithin mindestens 746.000 € aus privaten Darlehen.
420Zum anderen beschaffte sich der Angeklagte finanzielle Mittel, indem er in der Zeit von 2018 bis Januar 2022 laufend, häufig mehrfach pro Monat, Geldbeträge von einem Konto seiner Mutter auf sein Konto transferierte. Dem Konto seiner Mutter wurden monatlich mehrere tausend Euro, insbesondere Leistungen der privaten Pflegeversicherung und Rentenzahlungen, gutgeschrieben, auf die der Angeklagte auf diesem Wege zugriff. Möglich war dem Angeklagten dies aufgrund einer Generalvollmacht, die seine Mutter ihm im Dezember 2012 erteilt hatte. Der Angeklagte überwies im genannten Zeitraum insgesamt einen Betrag von gut 190.000 € von dem Konto seiner Mutter auf sein Konto. Diese Buchungen führten dazu, dass die Mutter des Angeklagten als sog. „Selbstzahlerin“ ihre Heimkosten seit dem Sommer 2018 nicht mehr begleichen konnte. Ihr Zahlungsrückstand betrug zum 31.12.2021 knapp 163.000 €. Nach den Angaben des Angeklagten war seine Mutter mit den Verfügungen über ihr Vermögen einverstanden.
421Außerdem löste der Angeklagte – ebenfalls mit dem von ihm behaupteten Einverständnis seiner Mutter – zwei Lebensversicherungen seiner Mutter auf und ließ sich dadurch 4.522,18 € am 03.06.2020 und 3.560,43 € am 30.07.2020 auszahlen.
422Schließlich erhielt der Angeklagte am 02.03.2016 eine Zahlung in Höhe von rund 291.000 € von der Allianz-Lebensversicherung AG. Hintergrund der Zahlung war eine einen Tag zuvor fällig gewordene Kapitallebensversicherung, deren Beiträge die Vb Z über die Dauer ihrer 12-jährigen Laufzeit als Gehaltsbestandteil für den Angeklagten gezahlt hatte.
423Daneben erhielt der Angeklagte in der Zeit seit seiner Entlassung rund 32.000 € aus der Veräußerung von Edelmetallen.
424Der Angeklagte ist heute in einer Größenordnung von mindestens 965.000 € verschuldet.
425Dieser Betrag setzt sich zunächst zusammen aus den bereits oben erwähnten Darlehensbeträgen nebst Zinsen, die mit Ausnahme eines Gesamtbetrages von rund 190.000 € ungetilgt sind. Hinzu kommen z.T. bereits titulierte Außenstände gegenüber der Gothaer Krankenversicherung (ca. 10.000 €), der Vb West eG in Höhe von rund 8.000 € nebst Zinsen, der Rechtsanwaltskanzlei Zi aufgrund früherer rechtlicher Beratung nach der Freistellung durch die Bank in Höhe von rund 70.000 €, der Vin Höhe von rund 77.000 (bereits ältere Darlehensverbindlichkeit) sowie den Vermietern einer Wohnung, die er nach Verlassen seines ehemaligen Wohnhauses bewohnte (rund 10.000 €). Schließlich liegt ein durch den Träger des von der Mutter des Angeklagten bewohnten Altenheims erwirkter rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid vom 15.07.2022 über einen Gesamtbetrag von rund 186.000 € gegen den Angeklagten vor.
4261.3. Persönliche Verhältnisse/Wohnverhältnisse seit der Kündigung
427Der Angeklagte lebte in den Jahren vor seiner Freistellung und Kündigung durch die Bank mit seiner dritten Ehefrau und deren Kindern in einem großzügigen Einfamilienhaus in sehr guter Lage von Z. Zur Finanzierung hatte er bei der Vb Z einen umfangreichen Kredit aufgenommen, den die Bank im Nachgang zu seiner Entlassung im Herbst 2015 wegen erheblicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse kündigte. Im Rahmen einer daraufhin notwendigen Umschuldung übertrug der Angeklagte das Eigentum an dem Haus auf seine dritte Ehefrau. Die Familie lebte weiterhin in der Immobilie, die indes erheblich mit Grundpfandrechten, insbesondere zu Gunsten der nunmehr finanzierenden Bank, der Fo Go, belastet war. Die Fo Go betrieb ab Sommer 2018 das Zwangsversteigerungsverfahren. Nachdem am 18.07.2018 die erste Beschlagnahme der Immobilie erfolgt war, kam es am 30.11.2020 zum Zuschlag bei einem Meistgebot von 2.000.000,00 €. Nach einer erfolglosen Zuschlagsbeschwerde des Angeklagten ist dieser Beschluss spätestens seit Februar 2021 rechtskräftig. Der Betrag von 2.000.000,00 € wurde vollständig durch die Bedienung von Gläubigern – in erster Linie die Fo Go, daneben in Höhe von rund 159.000 € auch der private Darlehensgeber Yi – aufgebraucht.
428Der Angeklagte verließ das Haus erst nach Androhung der Zwangsräumung am 11.05.2021, einen Tag vor dem durch den Gerichtsvollzieher angesetzten Räumungstermin. Es kam dadurch zur räumlichen Trennung von seiner derzeitigen Ehefrau. Der Angeklagte bezog eine im hälftigen Eigentum zweier Freunde befindliche Wohnung in der Innenstadt von Z, die zu diesem Zeitpunkt leer stand. Trotz vertraglich vereinbarten Mietzinses leistete der Angeklagte hierfür zu keinem Zeitpunkt Mietzahlungen. Nach der Veräußerung eines hälftigen Miteigentumsanteils dieser Wohnung kam es zu einem Konflikt mit den neuen Eigentümern. Schließlich erging am 18.11.2021 ein Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Z, durch das der Angeklagte zur Räumung der Wohnung verurteilt wurde. Nachdem der Angeklagte die Wohnung in der Folge zunächst nicht geräumt hatte, beraumte ein Gerichtsvollzieher einen Termin zu Zwangsräumung für den 27.01.2022 an. Der Angeklagte übergab dann an diesem Tag die Schlüssel an den Gerichtsvollzieher und begab sich für einige Tage in ein einfaches Hotel in Z. Seit Anfang Februar 2022 hat er auf Vermittlung seiner leiblichen Tochter ein kostenfreies Obdach in der von seiner zweiten Ehefrau bewohnten Wohnung in Z gefunden. Dort wohnt er auch heute noch.
429Der Angeklagte beurteilt seine dritte Ehe als zerrüttet. Er rechnet jederzeit mit einem Scheidungsantrag.
430Der Angeklagte nimmt seit dem Herbst 2015 im Vergleich zu den Jahren davor nur noch eingeschränkt am sozialen Leben teil. Viele Bekannte wendeten sich von ihm ab, seine Mitgliedschaften in Vereinen und ähnlichem ruhen überwiegend.
4311.4 Gesundheitszustand
432Der Angeklagte leidet unter Bluthochdruck. Seit dem Sommer 2022 hat der Angeklagte Wassereinlagerungen im linken Bein. Er nimmt deswegen Entwässerungsmittel zu sich und erhält Lymphdrainagen. Im Übrigen ist der Angeklagte gesund.
4331.5 Vorläufige Festnahme
434Der Angeklagte wurde in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Z vom 07.04.2016 am 08.04.2016 vorläufig festgenommen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Z vom 09.04.2016 wurde dieser Haftbefehl außer Vollzug gesetzt bevor der Haftbefehl im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens schließlich aufgehoben wurde.
435Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
4362. Sonderprüfung der A eG durch die Bundesbank im Jahr 2016
437Im Sommer 2016 führte die Deutsche Bundesbank auf Anordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 20.05.2016 eine Prüfung des Geschäftsbetriebs gemäß § 44 Abs. 1 KWG bei der A eG durch. Gegenstand der Prüfung war die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsorganisation der Bank. Dabei sollte vor dem Hintergrund der den Anlass dieses Verfahrens bildenden Erkenntnisse insbesondere beurteilt werden, ob die Prozesse, das interne Kontrollsystem und die Prüfungshandlungen der Internen Revision im Bereich Kostenerstattung und Repräsentationsaufwendungen (u.a. Reisekosten und Spesenrechnung) im Zeitraum 01.01.2010 bis 15.10.2015 angemessen ausgestaltet waren.
438Zur Tätigkeit speziell des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats im Berichtszeitraum kommt der auf den 06.10.2016 datierte Bericht zu dem Ergebnis, dass die Aufgabenwahrnehmung durch den Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats an folgenden Defiziten litt:
439- „Die Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfungen für die Jahre 2007 bis 2010 sowie 2011 und 2012 wurden trotz der hohen Nachzahlungsbeträge weder der Höhe nach, noch in der Sache hinterfragt, obwohl sich Hinweise auf grundlegende Probleme bei der Zuordnung von durch Herrn Gb verursachten Aufwendungen abzeichneten. Hierzu gehören die nicht ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuchs sowie die Übernahme privater Mitgliedsbeiträge für den Ub Club und den Aj. Im Ergebnis wurden rd. 47,3 TEUR durch Herrn Gb verursachte Steuernachzahlungen von der Bank geleistet.
440- In allen drei Berichten zu den Lohnsteuer-Außenprüfungen wurden die nicht ordnungsgemäß versteuerten Sachaufwendungen bemängelt. Auch hier erkannte der Prüfungsausschuss weder die in der Sache (Geschenke, VIP-Tribünen, Rosenmontagsumzüge, Feierlichkeiten) noch der Höhe (insgesamt über 900 TEUR, die nicht ordnungsgemäß versteuert wurden) nach dokumentierten Auffälligkeiten.“
441Der Bericht gelangt insgesamt zu dem zusammenfassenden Fazit, dass die in den folgenden Punkten genannten Sachverhalte deutliche Interessenskonflikte der im Zeitraum 2010 bis 2015 im Aufsichtsrat tätigen Mitglieder begründeten:
442- Abschluss von unbefristeten Beschäftigungsverträgen noch während der aktiven Aufsichtsratstätigkeit für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Gremium ohne messbare Gegenleistung.
443- Regelmäßige Entgegennahme von Geschenken und Teilnahme an Veranstaltungen teilweise mit Partnern – ohne direkten Bezug zur Aufsichtsratstätigkeit (z.B. Rosenmontagstribüne).
444- Übernahme von Kosten für die Bahncard 100 (1. Klasse) und von Mobilfunkverträgen auch nach Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat.
445- Übernahme von Kosten für private Anschaffungen während der aktiven Aufsichtsratstätigkeit.
446Die zusammenfassende Würdigung der Aufgabenwahrnehmung durch den Aufsichtsrat in dem Bericht lautet:
447„Die Aufgabenwahrnehmung durch den Aufsichtsrat weist die folgenden Mängel auf:
448- Der Prüfungsausschuss hat seine Überwachungspflichten in besonderem Maße vernachlässigt (vgl. Tz. 211).
449- Der Personalausschuss ist seinen Beratungspflichten im Hinblick auf die Ausgestaltung der Vorstandsverträge nicht angemessen nachgekommen (vgl. Tz. 217)
450- Die wirksame Ausübung der Überwachungsfunktion ist aufgrund der Hinweise auf Interessenskonflikte in Frage zu stellen (vgl. Tz. 235).“
451Abschließend heißt es sodann, dass durch die dargestellten Defizite in der Wahrnehmung von Überwachungs- und Beratungspflichten sowie die Hinweise auf schwerwiegende Interessenskonflikte ein Verstoß gegen § 25d Abs. 1, 6, 9 und 11 KWG vorliege. Die Prüfer stuften die Feststellung vor dem Hintergrund der aufgetretenen Unregelmäßigkeiten und aufgrund der besonderen Rolle des Aufsichtsrats als Überwachungsorgan für den Vorstand als schwerwiegend ein.
Die A eG schloss Anfang Juni 2018 zwei Vereinbarungen mit Versicherungsunternehmen, bei denen die Bank eine sog. Directors & Officers Versicherung bzw. eine Vertrauensschadensversicherung unterhielt. Zusammengefasst verpflichteten sich die Versicherungsunternehmen in den Vereinbarungen dazu, insgesamt einen Betrag von 1.860.000,00 € an die Bank zu zahlen, was in der Folge auch geschah. Im Einzelnen haben die Vereinbarungen den folgenden Inhalt:
„Vergleichsvereinbarung
454Zwischen
455A eG
456Dj-Str. 3, 48147 Z,
457vertreten durch Vorstand und Aufsichtsrat
458- nachfolgend "Bank" -
459und
460Bj.
461#
462vertreten durch die Ej GmbH,
463Fj-straße 36, Wg
464- nachfolgend "Bj" –
465und
466Gj, Hj
467Niederlassung für Deutschland,
468Ij-Straße 11, Ji,
469vertreten durch die Ej GmbH,
470Fj-straße 36, Wg
471- nachfolgend "Kj" -
472- Bj und Kj nachfolgend gemeinsam "die Versicherer" -
473- die Bank, Bj und Kj nachfolgend gemeinsam "die Parteien" –
474PRÄAMBEL
4751. Die Bank ist der Auffassung, dass ihr gegenüber ihrem ehemaligen
476Vorstandsvorsitzenden, Herrn Fh Gb, Schadenersatzansprüche wegen
477möglicherweise pflichtwidriger Vorstandstätigkeit, Rückforderungsansprüche wegen
478zu Unrecht erlangter Leistungen sowie Rechte im Hinblick auf die Höhe der
479künftigen Pensionsansprüche von Herrn W zustehen. Infolge der
480Aufarbeitung des Verhaltens ihres ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Herrn Fh
481Gb ist die Bank ferner der Auffassung, dass ihr auch gegenüber weiteren
482ehemaligen Organmitgliedern Schadenersatzansprüche wegen möglicherweise
483pflichtwidriger Organtätigkeit und/oder Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht
484erlangter Leistungen zustehen. Die Vertreterversammlung der Bank hat daher am
48514. Juni 2017 beschlossen, derartige Ansprüche geltend zu machen sowie
486vorangehend bzw. begleitend einvernehmliche Lösungsmöglichkeiten unter
487Beteiligung der Versicherer zu sondieren.
4882. Die Bank suspendierte Herrn W von seinem Vorstandsamt am 5. Oktober
4892015 einstweilen gemäߧ 40 GenG und erklärte am 13. November 2015 den
490Widerruf seiner Bestellung zum Vorstand. Den Anstellungsvertrag zwischen der
491Bank und Herrn W("Anstellungsvertrag") kündigte die Bank am 16.
492Oktober 2015 sowie nochmals am 13. November 2015 aus wichtigem Grund fristlos
493mit sofortiger Wirkung.
4943. Während der Amtszeit von Herrn W gehörten dem Vorstand und dem
495Aufsichtsrat der Bank insbesondere die folgenden Personen ("Organmitglieder")
496an:
497Vorstandsmitglied Amtszeit
498W 16.10.1994 bis 13.11.2015
499R 01.01.1998 bis 31.03.2017
500C 01.04.2003 bis 31.12.2014
501I 01.01.2015 bis heute
502Aufsichtsratsmitglied Amtszeit
503P 14.06.2000 bis14.06.2017
504Ti 11.06.2008 bis 14.06.2017
505Lj 10.06.2009 bis 14.06.2017
506Mj 11.06.2008 bis 14.06.2017
507Nj 13.06.2012 bis 14.06.2017
508Oj 11.06.2008 bis 14.06.2017
509Pj 12.06.2013 bis 14.06.2017
510Qj 12.06.2013 bis 14.06.2017
511Rj 12.06.2013 bis 14.06.2017
512Th 13.06.1986 bis 12.06.2013
513Mh 20.06.2001 bis 12.06.2013
514Sh 02.06.2010 bis 12.06.2013
515Sj 16.06.2004 bis 02.06.2010
516Manfred Gb 14.06.2006 bis 10.06.2009
517Tj 1982 bis 11.06.2008
518Uj 1996 bis 11.06.2008
519Vj 2005 bis 11.06.2008
5204. Die Staatsanwaltschaft N ermittelt gegen Herrn Wj weitere
521Organmitglieder unter anderem wegen des Verdachts der Untreue zu Lasten der
522Bank ("Strafverfahren").
5235. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") hat eine
524Untersuchung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG über die Ordnungsmäßigkeit des
525Geschäftsbetriebs der Bank angeordnet ("BaFin-Verfahren").
5266. Die Bank hat gegenüber Herrn W mit Güteanträgen vom 9. November
5272017 und 14. März 2018 sowie gegenüber weiteren Organmitgliedern mit
528Güteanträgen vom 29. Dezember 2017 und 25. Januar 2018 Ansprüche zunächst
529außergerichtlich geltend gemacht und die den Ansprüchen jeweils zugrunde
530liegenden Sachverhalte näher konkretisiert ("streitgegenständliche
531Sachverhalte").
5327. Die Bank hat gegen die ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder Herren Yh,
533Xj, Yj, Uj, Klaus Tj, Th und Zj Klagen wegen nach deren Amtszeit zu Unrecht von
534der Bank erlangten Leistungen erhoben {"rechtshängige Gerichtsverfahren").
5358. Die Bank unterhält bei den Versicherern unter der Policen-Nr. 00 03074 eine
536Ak ("Ak"). Die Versicherer werden
537durch die Ej GmbH ("Ej") vertreten. Die Bank nahm gegenüber
538der Ej mit E-Mail vom 21. Dezember 2016 und 8. Mai 2017 sowie mit Schreiben
539vom 21. Juni 2017 Umstandsmeldungen vor ("Umstandsmeldungen"). Die Ej
540bearbeitet den Versicherungsfall unter den Schadennummern OS01550 und
541OS01637. Sie hat den Versicherungsfall aufgrund der Umstandsmeldung vom
54221. Dezember 2016 der Versicherungsperiode 1. Januar 2016 (12 Uhr mittags) bis
5431. Januar 2017 (12 Uhr mittags) zugeordnet. Nach Maßgabe des für diese
544Versicherungsperiode geltenden Versicherungsscheins beträgt die
545Deckungssumme der Ak pro Versicherungsfall und für alle
546Versicherungsfälle einer Versicherungsperiode EUR 7.500.000,00. Dem
547Versicherungsvertrag liegen die Bk Bedingungen HPDO 2016,
548Stand 09.15 Version Ej ("HPDO 2016") sowie die Nachträge Nr. 1 bis 4
549zugrunde.
5509. Die Parteien wollen langjährige, ausufernde Streitigkeiten und damit verbundene
551Kosten vermeiden. Sie beabsichtigen, die Angelegenheit - ohne Präjudiz und ohne
552Anerkennung einer Rechtspflicht sowie unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen
553Standpunkte zu Haftung und Deckung - soweit unter den gegebenen Umständen
554möglich gesamthaft und abschließend zu erledigen.
555Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien was folgt ("Vergleichsvereinbarung"):
556§1
557Vergleichszahlung
5581. Bj zahlt an die Bank einen Betrag in Höhe von EUR 620.031 (in Worten:
559sechshundertzwanzigtausend einunddreißig).
5602. The Cj zahlt an die Bank einen Betrag in Höhe von EUR 309.969
561(in Worten: dreihundertneuntausend neunhundertneunundsechzig).
5623. Die Zahlungen nach § 1 Ziffer 1 und 2 dieser Vereinbarung ("Vergleichsbetrag")
563werden jeweils fällig binnen zwei Wochen nach Zugang bei der Ej
564• einer durch die Bank rechtswirksam unterzeichneten Ausfertigung dieser
565Vereinbarung,
566• Nachweis des zustimmenden Beschlusses der Vertreterversammlung
567gemäß § 3 dieser Vereinbarung sowie
568• einer Kopie der unterzeichneten Vereinbarung mit der Ck AG ("Ck") nebst Nachweis des zustimmenden Beschlusses
569der Vertreterversammlung gemäß § 3 dieser Vereinbarung.
5704. Bj und Cj schulden den Vergleichsbetrag als
571Teilschuldner. Eine Gesamtschuld zwischen Bj und Cj
572besteht nicht.
5735. Die Zahlung hat auf folgendes Konto der Bank zu erfolgen:
574Kontoinhaber: A eG
575Kreditinstitut: A eG
576IBAN: #3
577BIC: #4
578Verwendungszweck: Vergleich
579§2
580Abgeltungs- und Verzichtserklärungen
5811. Mit der vollständigen Zahlung des Vergleichsbetrages sind vorbehaltlich der
582nachfolgenden Regelungen alle etwaigen Ansprüche und Rechte der Bank
583gegenüber den Organmitgliedern sowie anderen versicherten Personen im Sinne
584der Ak, die sich aus und/oder in Zusammenhang mit den
585streitgegenständlichen Sachverhalten ergeben, abgegolten und endgültig erledigt.
586Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um vergangene, gegenwärtige oder
587zukünftige, bekannte oder unbekannte Ansprüche und Rechte handelt.
588Von der Abgeltung und Erledigung nach diesem § 2 Ziffer 1 Abs. 1 sind nicht
589umfasst (i) alle etwaigen Ansprüche und Rechte der Bank gegen Organmitglieder,
590die sich aus ihrer Tätigkeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt ergeben (soweit
591es sich nicht um Ansprüche im Sinne von Ziffer 1.1 Abs. 1 HPDO 2016 handelt), (ii)
592alle etwaigen Ansprüche und Rechte der Bank gegen Herrn Fh Gb, die auf
593vorsätzlicher Organpflichtverletzung und/oder vorsätzlicher unerlaubter Handlung
594beruhen und die nach Ziffer 3.1 Abs. 1 HPDO 2016 nicht versichert sind, und (iii)
595alle etwaigen Ansprüche und Rechte der Bank gegen Herrn Dk
596Beendigung des Anstellungsvertrags sowie auf Reduzierung der im
597Anstellungsvertrag vorgesehenen betrieblichen Altersversorgung (soweit es sich
598nicht um Ansprüche im Sinne von Ziffer 1.1 Abs. 1 HPDO 2016 handelt).
599Der Abgeltung und Erledigung etwaiger Ansprüche und Rechte der Bank gegenüber
600den Organmitgliedern gemäß § 2 Ziffer 1 kommt beschränkte Gesamtwirkung zu.
601Die Organmitglieder sind berechtigt, sich unmittelbar auf die Abgeltung und
602Erledigung gemäß diesem § 2 Ziffer 1 zu berufen (Vertrag zugunsten Dritter).
6032. Die Abgeltung und Erledigung etwaiger Ansprüche und Rechte der Bank gegenüber
604Herrn W gemäß § 2 Ziffer 1 ist auflösend bedingt durch die Erhebung einer
605Klage durch Herrn W gegen die Bank auf Fortzahlung seiner Bezüge über
606die erfolgte Kündigung des Anstellungsvertrags hinaus und/oder auf betriebliche
607Rentenleistungen auf Basis einer (fiktiven) Beschäftigungszeit über die erfolgte
608Kündigung des Anstellungsvertrags hinaus, um der Bank eine Aufrechnung in
609entsprechender Höhe zu ermöglichen; in diesem Fall kommt nur der Abgeltung und
610Erledigung etwaiger Ansprüche und Rechte der Bank gegenüber den übrigen
611Organmitgliedern (mit Ausnahme von Herrn Fh Gb) und anderen versicherten
612Personen im Sinne der Ak beschränkte Gesamtwirkung gemäß § 2
613Ziffer 1 Abs. 3 ZU.
6143. Darüber hinaus sind mit der vollständigen Zahlung des Vergleichsbetrags alle
615etwaigen Ansprüche und Rechte der Bank, der Organmitglieder wie auch aller
616anderen versicherten Personen im Sinne der Ak gegenüber den
617Versicherern aus und/oder in Zusammenhang mit den streitgegenständlichen
618Sachverhalten, den rechtshängigen Gerichtsverfahren, den Umstandsmeldungen
619sowie den Sachverhalten, die Gegenstand des Strafverfahrens und des BaFinVerfahrens
620sind oder mit diesem in Zusammenhang stehen, in dem versicherungsvertraglich sowie vertraglich zwischen der Bank, ihren Organmitgliedern und anderen versicherten Personen im Sinne der Ak vorgesehenem Umfang ebenfalls abgegolten und endgültig erledigt. Die Abgeltung und Erledigung gilt unabhängig davon, ob es sich um vergangene,
621gegenwärtige oder zukünftige, bekannte oder unbekannte Ansprüche und Rechte
622handelt.
623Der Versicherungsfall infolge der streitgegenständlichen Sachverhalte, der
624Umstandsmeldungen, der Strafverfahren sowie des BaFin-Verfahrens ist der
625Versicherungsperiode vom 01.01.2016 bis zum 01.01.2017 (jeweils 12 Uhrmittags)
626zugeordnet. Die Versicherungssumme in Höhe von EUR 7,5 Mio. für diese
627Versicherungsperiode gilt mit der vollständigen Zahlung des Vergleichsbetrags als
628in voller Höhe ausgeschöpft.
6294. Von der Abgeltung und Ausschöpfung nach § 2 Ziffer 3 unberührt bleiben
630Ansprüche solcher Organmitglieder und anderer versicherter Personen im Sinne der
631Ak gegenüber den Versicherern im Hinblick auf die streitgegenständlichen Sachverhalte und in Zusammenhang mit dem BaFinVerfahren, die bereits Deckungserklärungen erhalten haben. Unberührt bleiben ferner Ansprüche der Organmitglieder (mit Ausnahme von Herrn W selbst) und anderer versicherter Personen im Sinne der Ak, sofern sie in Streitigkeiten gemäß § 2 Ziffer 1 Abs. 2 lit. ii) und/oder§ 2 Ziffer 2 einbezogen werden sollten. Unberührt bleiben schließlich Ansprüche der Organmitglieder und anderer versicherter Personen im Sinne der Ak gegenüber den Versicherern nach Ziffer 2.1.4 HPDO 2016.
6325. Für den Fall, dass nach Wirksamwerden dieser Vereinbarung Herr Ho
633Hinblick auf § 2 Ziffer 1 Abs. 2 und/oder § 2 Ziffer 2 dieser Vereinbarung Ansprüche
634auf Versicherungsschutz im Sinne von Ziffer 2.1 Satz 1 HPDO 2016 gegen die
635Versicherer außergerichtlich und/oder gerichtlich geltend machen sollte, wird die
636Bank die Versicherer von derartigen, rechtskräftig oder von mit schriftlicher
637Zustimmung der Bank durch Vergleich oder Anerkenntnis festgestellten Ansprüchen
638freistellen. Im Falle des Abwehrrechtsschutzes ist die Freistellungsverpflichtung der
639Bank auf die Hälfte der jeweiligen Abwehrkosten beschränkt; die Bank und die
640Versicherer werden sich über die Höhe der zu übernehmenden Abwehrkosten
641jeweils im Vorhinein abstimmen.
642Für den Fall, dass nach Wirksamwerden dieser Vereinbarung Organmitglieder oder
643andere versicherte Personen im Sinne der Ak in Zusammenhang
644mit dem BaFin-Verfahren Versicherungsschutz gemäß Ziffer 2.2 HPDO 2016 gegen
645die Versicherer außergerichtlich und/oder gerichtlich geltend machen sollten, gilt
646eine entsprechende Freistellungspflicht der Bank, sobald die Versicherer insoweit
647Kosten in Höhe von insgesamt EUR 125.000 getragen haben.
648Die Freistellungspflichten der Bank gegenüber den Versicherern sind insgesamt auf
649die Höhe des Vergleichsbetrags beschränkt.
650Die Versicherer werden die Bank unverzüglich informieren, sobald Ansprüche im
651Sinne von § 2 Ziffer 5 dieser Vereinbarung gegen die Versicherer geltend gemacht
652werden.
6536. Mit dem Wirksamwerden der Vergleichsvereinbarung und der Zahlung des
654Vergleichsbetrages gehen keine Ansprüche und Rechte der Bank gegenüber den
655Organmitgliedern, anderen versicherten Personen im Sinne der Ak
656oder Dritten auf die Versicherer über. Die Versicherer verzichten darauf, bei den
657Organmitgliedern, anderen versicherten Personen im Sinne der Ak
658oder Dritten aus und/oder in Zusammenhang mit den streitgegenständlichen
659Sachverhalten Regress zu nehmen (Regressverzicht). Die Bank ist berechtigt, die
660rechtshängigen Gerichtsverfahren fortzuführen.
661§3
662Aufschiebende Bedingungen
663Die Vergleichsvereinbarung steht unter den aufschiebenden Bedingungen,
664• dass die Vertreterversammlung der Bank wirksam die Zustimmung zum
665Abschluss der Vergleichsvereinbarung beschließt sowie
666• dass die Bank eine Vereinbarung mit der Ck über die Abgeltung des
667Versicherungsschutzes unter der Vertrauensschadenversicherung abschließt
668und die Vertreterversammlung der Bank wirksam die Zustimmung zum
669Abschluss dieser Vereinbarung beschließt.
670Abgesehen von vorstehender aufschiebender Bedingung ist die Wirksamkeit der
671Vergleichsvereinbarung zwischen der Bank und den Versicherern von der
672Wirksamkeit der Vereinbarung mit der Ck unabhängig.
673§4
674Schlussbestimmungen
6751. Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen
676und Nebenabreden zu dieser Vereinbarung, einschließlich dieses
677Schriftformerfordernisses, bedürfen der Schriftform.
6782. Diese Vereinbarung wird vierfach im Original ausgefertigt. Jede Partei sowie die
679Ej enthalten ein Original der Vereinbarung. Die Vereinbarung wird im
680Umlaufverfahren zunächst durch die Bank und anschließend durch die Ej für die
681Versicherer unterzeichnet.
6823. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder
683undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen
684Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der ganz oder teilweise unwirksamen
685Bestimmung gilt, soweit dies rechtlich zulässig ist, eine angemessene Regelung, die
686wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder gewollt
687hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der unwirksamen Bestimmung bedacht hätten.
688Entsprechendes gilt für eine Lücke dieser Vereinbarung.
6894. Die Kosten der Vergleichsvereinbarung trägt jede Partei selbst. Ein Kostenausgleich
690findet nicht statt.“
„Regulierungsvereinbarung
692Zwischen
6931) A eG ("Bank"),
6942) Ck AG ("Ck") und
6953) Verband der M e.V. ("Verband")
696(Bank, Ck und Verband zusammen auch die "Parteien")
697I.
698Die Bank hat· Herrn W am 5. Oktober 2015 einstweilen von seinem Vorstandsamt suspendiert und am 13. November 2015 den Widerruf seiner Bestellung zum Vorstand erklärt. Den Anstellungsvertrag von Herrn W hat die Bank am 16. Oktober 2015 sowie nochmals am 13. November 2015 aus wichtigem Grund fristlos mit sofortiger Wirkung gekündigt. Die Staatsanwaltschaften Z und später N haben Ermittlungen gegenüber Herrn Gb und weiteren Personen u.a. wegen des Verdachts der Untreue aufgenommen. Die Bank ist der Auffassung, dass ihr in der Schadenangelegenheit Gb u.a. Ansprüche gegenüber nachfolgenden ehemaligen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern zustehen, und hat derartige Ansprüche gegenüber mehreren dieser Mitglieder geltend gemacht:
699Vorstandsmitglieder:
700Herr Fh Gb, Herr R und Herr C
701Aufsichtsratsmitglieder:
702Herr Ek, Herr Ti, Herr Lj, Herr Mj, Frau Nj, Herr Oj, Herr Pj, Herr Qj, Herr Rj, Herr Th, Herr Zj, Herr Sh, Herr Sj, Herr Manfred Gb, Herr Tj, Herr Uj, Herr Vj und Herr Yh
703Die vorgenannten Personen sowie sämtliche Vertrauenspersonen der Bank im Sinne der
704Versicherungsbedingungen werden nachfolgend "Gb u.a." genannt.
705Die Bank macht vorliegend gegenüber der Ck in der Schadenangelegenheit Gb u.a. Ansprüche aus der Vertrauensschadenversicherung geltend. Ck führt die Schadenangelegenheit Gb u.a. hinsichtlich der Bank unter den Schadennummern 200-92-15000226-3 und 590-92-17000044-2. Rein vorsorglich hat auch der Verband die Schadenangelegenheit Gb u.a. gegenüber der Ck aus dem Verbandsvertrag angezeigt. Die Ck führt die Schadenangelegenheit Gb u.a. hinsichtlich des Verbands unter der Schadensnummer 590-92-17000043-4.
706II.
707Zwecks finaler Abgeltung sämtlicher wechselseitigen Ansprüche der Parteien - bekannt oder unbekannt - in Zusammenhang mit der Schadenangelegenheit Gb u.a. zahlt die Ck an die Bank einen Regulierungsvereinbarungsbetrag in Höhe von 930.000,· EUR innerhalb von zwei Wochen nach Nachweis der aufschiebenden Bedingung nach Ziff. V. dieser Regulierungsvereinbarung auf ein noch zu benennendes Konto der Bank.
708III.
709Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit dem wirksamen Abschluss und der Abwicklung (Zahlung des Regulierungsvereinbarungsbetrags) dieser Regulierungsvereinbarung sämtliche Ansprüche der Bank sowie des Verbandes im Zusammenhang mit der Schadenangelegenheit Gb u.a. für Schäden die Bank betreffend gegenüber der Ck - gleich aus welchem Rechtsgrund und egal ob bekannt oder unbekannt - endgültig erledigt sind.
710IV.
711Die Parteien sind sich ferner darüber einig, dass mit dem wirksamen Abschluss und der Abwicklung dieser Regulierungsvereinbarung keinerlei Ansprüche und Rechte der Bank gegenüber Gb u.a. und Dritten auf die R+V übergehen. Die Ck verzichtet auf eine Regressnahme gegenüber Gb u.a. und Dritten. Sie ermöglicht somit der Bank ihrerseits Ansprüche gegenüber Gb u.a. und Dritten durchzusetzen. Erlöse aus der Titulierung und/oder Vergleichen gegenüber bzw. mit Gb u.a. und Dritten können von der Bank vollumfänglich vereinnahmt und behalten werden.
712V.
713Diese Regulierungsvereinbarung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die
714Vertreterversammlung der Bank wirksam die Zustimmung zu dieser Regulierungsvereinbarung beschließt. Die Bank wird der Ck als Nachweis hierfür eine Kopie des Beschlusses der Vertreterversammlung der Bank mit der Zustimmung zur Regulierungsvereinbarung vorlegen.“
715IV. Feststellungen zu dem Teilfreispruch
716Soweit dem Angeklagten vorgeworfen wurde, der Zeugin Of als Leiterin der für die Bereiche Kommunikation und Marketing zuständigen Abteilung, am 24.02.2015 die Kündigung erklärt, sie am 09.03.2015 unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt zu haben und sich hierdurch strafbar gemacht zu haben, weil es (a) an einem sachlichen Grund für die Kündigung gefehlt habe und (b) dieses Vorgehen allein dem Interesse des Angeklagten gedient habe, zu seinem persönlichen Vorteil die kritische Zeugin Of durch den ihm als willfährig bekannten Zeugen Mg zu ersetzen (Fall 192 der Anklage), war der Angeklagte im Hinblick auf den Vorwurf zu (a) aus rechtlichen und im Hinblick auf den Vorwurf zu (b) aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
717Der Angeklagte erklärte die Kündigung – in enger Abstimmung mit einem beratenden Fachanwalt für Arbeitsrecht – zwar in dem Wissen ihrer rechtlichen Unwirksamkeit. Die Erklärung der Kündigung gegenüber einer leitenden Angestellten ist indes auch dann nicht per se – als Untreue – strafbar, wenn sie erfolgt, obwohl dem Erklärenden bewusst ist, dass es an einem Kündigungsgrund fehlt und die von ihm vertretene Arbeitgeberin deshalb Gefahr läuft, laufende Bezüge ohne Gegenleistung sowie Prozesskosten tragen zu müssen. Der Geschäftsleiter hat auch insoweit einen breiten Ermessensspielraum bei der Beantwortung der Frage, ob es gleichwohl und in Kenntnis dieser finanziellen Risiken im Interesse und zum Vorteil des von ihm vertretenen Unternehmens ist, sich von der Mitarbeiterin zu trennen. Allenfalls dann, wenn das Vorliegen anerkennungswürdiger Gründe für die Kündigungserklärung ausgeschlossen erscheint, kann diese Grenze überschritten sein. Das war hier jedoch nicht festzustellen. Dem Angeklagten ging es vielmehr um eine andere fachliche Ausrichtung der Leiterin bzw. des Leiters der Abteilung, um die Bank am Markt neu zu positionieren. Um dieses Ziel zu erreichen und sich dazu trotz fehlender Kündigungsgründe von der Zeugin Of zu trennen, sorgte der Angeklagte für die Kündigung der Zeugin Of mit der Erwartung, dass spätestens im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens eine Aufhebungsvereinbarung mit der Zeugin geschlossen werde.
718Soweit die Anklage dem Angeklagten zu (b) vorwarf, die Kündigung nur ausgesprochen zu haben, um zu seinem persönlichen Vorteil die kritische Zeugin Of durch den ihm als willfährig bekannten Zeugen Mg zu ersetzen, war Derartiges nicht festzustellen. Zum einen ließ sich kein zeitlicher oder sonstiger Zusammenhang etwaiger Kritik der Zeugin an dem Angeklagten mit der ausgesprochenen Kündigung feststellen. Zum anderen ist nicht ersichtlich, inwieweit der Zeuge Mg für den Angeklagten in der Bank für die Begehung weiterer Straftaten hätte nützlicher sein sollen als in seiner bisherigen Funktion als externer Rechnungssteller.
Die unter B. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Angeklagten beruhen auf seinen entsprechenden, glaubhaften Angaben. Hinsichtlich der Vergütung des Angeklagten beruhen sie zudem auf dem Inhalt des Berichts der Deutschen Bundesbank über die Prüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement bei der A eG vom 06.10.2016, den der Angeklagte im Hinblick auf die Angaben zu seinem Einkommen auf Vorhalt als zutreffend bestätigt hat.
Die Feststellungen zu den Unternehmensverhältnissen der A eG beruhen hinsichtlich des Geschäftsgebiets, der Anzahl der Filialen sowie der Tätigkeit (nur) im Privatkundengeschäft auf den Satzungen der A eG in den Fassungen vom 02.08.2011, 13.08.2011 und 04.08.2015. Die Feststellungen zur Anzahl der Mitglieder der Bank, der Bilanzsumme und des Bilanzgewinns sowie der Besetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats in den Jahren 2010 bis 2014 beruhen auf den Jahresabschlüssen und Lageberichten der Bank für die Jahre 2010 bis 2014.
721Hinsichtlich der Besetzung und der internen Zuständigkeitsverteilung des Vorstands beruhen sie zudem auf den Geschäftsordnungen und Geschäftsverteilungsplänen des Vorstands im Zeitraum von März 2010 bis Januar 2016 sowie den bestätigenden und sich insoweit deckenden Angaben des Angeklagten und der Zeugen C und Bh hierzu. Die weiteren Feststellungen zum Aufsichtsrat ergeben sich aus der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats in den Fassungen vom 01.07.2007 bis zum 11.12.2015 sowie den näheren glaubhaften Angaben des Angeklagten und zahlreicher Zeugen. Auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten und zahlreicher Zeugen beruhen insbesondere auch die Feststellungen zum beruflichen und gewerkschaftlichen Hintergrund der Aufsichtsratsmitglieder, ihrer fehlenden fachlichen Eignung und deren Irrelevanz für die Besetzung des Aufsichtsrats sowie zu der Art und Weise ihrer Aufgabenwahrnehmung. Die Feststellungen zu den Ergebnissen der Prüfungen gemäß § 53 GenG in den Jahren 2010 bis 2014 beruhen auf den auszugweise verlesenen Inhalten der Prüfungsberichte des Verbands der M e.V. für diese Jahre sowie den glaubhaften Angaben des Angeklagten und zahlreicher Zeugen.
Die Feststellungen zu den zur Verurteilung gelangten Taten beruhen im Ausgangspunkt sämtlich auf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Er hat am zweiten Tag der Hauptverhandlung mit einer selbst verlesenen, umfangreichen Erklärung hinsichtlich aller zur Verurteilung gelangten Taten ein glaubhaftes Geständnis abgelegt, in dessen Rahmen er seine Untreuehandlungen eingeräumt und die Verantwortung hierfür eingestanden hat. Zu seiner Motivation gab der Angeklagte an, dass ihm der recht frühe berufliche Erfolg mit dem Erreichen des Vorstandsamtes zu Kopf gestiegen sei. Er habe sich wie „Mr. Fk“ gefühlt und irgendwann als Alleinherrscher Maß und Mitte verloren – auch was seinen eigenen Lebensstil betroffen habe. Er sei Vorstandsvorsitzender einer Regionalbank gewesen, habe aber das Leben des Vorstands einer Großbank geführt und dabei auch einen entsprechenden Auftritt gepflegt. Alles habe vom Feinsten sein müssen – Haus, Auto, Urlaube, Events, Restaurantbesuche. Trotz sehr gutem Gehalt habe er dabei objektiv über seine Verhältnisse gelebt. Er habe sehr viel Geld ausgegeben für die schönen Dinge des Lebens. Irgendwann habe das Einkommen nicht mehr gereicht. Da habe er sich dann überlegt, wie er sich zusätzliches Einkommen verschaffen könne. Er habe sich eingebildet, dass ihm noch deutlich mehr zustehe, als er bei der Bank verdient habe, und dass es moralisch in Ordnung sei, sich jenseits seines üppigen Gehalts bei der Bank „zu bedienen“. Ihm sei dabei selbstverständlich bewusst gewesen, dass dies „grob rechtswidrig“ war.
723Seine geständigen Angaben hat der Angeklagte durch Beantwortung zahlreicher Nachfragen insbesondere der Kammer immer wieder ergänzt und vertieft, ohne dass es zu Widersprüchen innerhalb seiner Einlassung oder zu den übrigen Erkenntnissen der Beweisaufnahme gekommen wäre. Die geständige Einlassung des Angeklagten wird vielmehr gestützt durch zahlreiche Zeugenaussagen und Urkunden. Insbesondere anhand der in erheblichem Umfang in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden konnte die Kammer die geständige Einlassung des Angeklagten zudem im Hinblick auf Details wie etwa genaue Daten oder Rechnungsbeträge konkretisieren.
724Die Feststellungen zur jeweils vorsätzlichen Handlungsweise des Angeklagten beruhen ebenfalls auf seinem glaubhaften Geständnis, das eine Bestätigung in der objektiven Begehungsweise der Taten findet. Das verschleiernde Verhalten des Angeklagten bei der Abrechnung der sog. Spesenfälle erklärt sich durch die subjektive Kenntnis und zumindest billigende Inkaufnahme des Angeklagten, dass es sich um pflichtwidrige Zahlungsbewirkungen und nicht gerechtfertigte Leistungen der Vb Z handelte, die deren Vermögen schädigten. In den Fällen, in denen er sich der Hilfe des Zeugen Mg bediente, hat dieser die vorsätzliche Begehungsweise durch den Angeklagten und die entsprechenden konspirativen Absprachen bestätigt.
725In den Fällen, in denen der Angeklagte seine Vermögensverfügungen der Bank gegenüber zumindest ohne ausdrückliche Legendenbildung vornahm, wird das Geständnis des Angeklagten hinsichtlich seines Vorsatzes ebenfalls durch die jeweiligen objektiven Umstände gestützt. Sie lassen es auch in diesen Fällen ohne Weiteres als glaubhaft erscheinen, dass der Angeklagte in Kenntnis und billigender Inkaufnahme davon handelte, dass die Leistungen, deren Zahlung aus Mitteln der Bank er veranlasste, für die Bank wertlos waren und deren Bezahlung deshalb ihr Vermögen schädigten. Dass der Angeklagte in diesen Fällen bankintern keine falschen Angaben zum Hintergrund der Kosten machte, steht dem Vorsatz des Angeklagten dabei nicht entgegen. Der Angeklagte wusste, dass er aufgrund seiner überaus starken Stellung in der Bank auch in diesen Fällen mit bankinternem Widerspruch bzw. einem ernsthaftem Hinterfragen eines bankbetrieblichen Nutzens der jeweiligen Ausgaben nicht zu rechnen hatte.
726Bezüglich der Kalendereintragungen, die in den nachfolgenden Ausführungen zur Beweiswürdigung teilweise herangezogen werden, hat der Angeklagte auf Vorhalt bestätigt, dass es sich um den Kalender seine Ehefrau handelt.
Die Feststellungen zu den unter „Spesenfälle“ zusammengefassten Taten beruhen im Ausgangspunkt auf der geständigen Einlassung des Angeklagten.
728Der Angeklagte hat hierzu erklärt, er schäme sich ganz besonders dafür, in unzähligen Fällen bewirkt zu haben, dass die Bank Rechnungen bezahlt habe, mit Kreditkarteneinsätzen belastet worden sei oder Auslagenerstattung zu seinen Gunsten auf Belege vorgenommen habe, denen der wahre Hintergrund der entstandenen Kosten nicht zu entnehmen gewesen sei, weil er insofern falsche Angaben gemacht oder externe Personen um falsche Angaben gebeten habe. So hat der Angeklagte die folgenden Fälle der Anklage im vorgenannten Sinne eingeräumt:
72919, 22, 23, 25, 30, 34, 39, 51, 60, 60a, 62, 66, 69, 81, 83, 100, 101, 102, 110, 111, 112, 113, 114, 117, 119, 125, 126, 133, 137, 140, 144, 150, 151, 153, 155, 160, 164, 171, 175, 188, 180, 189, 196, 197, 198, 199, 205, 207, 207a, 207b, 207c, 208, 211, 213, 214, 215, 220, 223, 226, 33, 49, 67, 91 und 178.
730Was die Anklageschrift hierzu ausführe, treffe zu. In vielen Fällen gehe es um Bewirtungsquittungen oder Hotelrechnungen oder Ähnliches. Er habe Kosten für rein private Treffen und Veranstaltungen gegenüber der Bank bewusst wahrheitswidrig als geschäftlich veranlasste Auslagen verschleiert. Die Belege habe er in seinem Sekretariat jeweils mit einem gelben Post-it eingereicht, auf welchem er den frei erfundenen geschäftlichen Anlass vermerkt habe. Zumeist habe er zur Abrundung auch einen entsprechenden Termin in seinem Kalender vermerkt. Er habe gewusst, dass seine Angaben nicht hinterfragt würden und dass die Auslagenerstattung und bankinterne Verbuchung als geschäftlicher Spesenaufwand so durchlaufen werde. Selbstverständlich sei ihm bewusst gewesen, dass all dies pflicht- und rechtswidrig gewesen sei und das Vermögen der Vb Z geschädigt habe. Dies sei ihm seinerzeit aber egal gewesen. Auf Nachfrage der Kammer hat er erklärt, Widerspruch habe es bei seinen Spesenabrechnungen nie gegeben. Die von ihm eingereichten bzw. abgezeichneten Rechnungen seien im weiteren Verlauf immer bezahlt, seine Zahlungen mit seiner dienstlichen Kreditkarte immer zu Lasten der Bank belastet und ihm seine eingereichten, zunächst durch ihn verauslagten Kosten immer erstattet worden. Sofern er die Kosten auch für andere Personen übernommen habe, sei dies aufgrund seiner Einladung erfolgt. Er habe dann spätestens kurz vor der Zahlung erklärt, dass er für alle zahle. Es sei indes nie so gewesen, dass er im Vorhinein explizit darauf verwiesen habe, dass die Vb Z ohnehin alle Kosten tragen werden und man es sich deshalb – im Sinne eines „hoch die Tassen“ – besonders gut gehen lassen solle. Dies sei nicht seine „tonality“ gewesen. Es habe auch kein festes Schema gegeben. Die Entscheidung zur Übernahme der Kosten anderer habe er meist spontan getroffen. Er sei durchaus auch eingeladen worden. Es sei also nicht so gewesen, dass er immer die Rechnung übernommen habe.
731Diese Angaben des Angeklagten sind glaubhaft. Sie werden gestützt durch den Inhalt zahlreicher in die Hauptverhandlung eingeführter Zahlungs- und Abrechnungsbelege und sonstiger Unterlagen sowie die Angaben einiger Zeugen. Auch wenn sich der Angeklagte an viele der festgestellten Taten nicht mehr im Detail erinnern konnte, zieht das seine geständige Einlassung nicht in Zweifel. Angesichts der Vielzahl an gleichgearteten Fällen und des teilweise erheblichen Zeitablaufs überrascht es nicht, dass der Angeklagte sich nicht an konkrete Speisenfolgen, Daten, Rechnungshöhen und auch an die tatsächlichen Gäste erinnern konnte. Indes hat der Angeklagte nachvollziehbar eingeräumt, dass sämtliche der festgestellten sog. Spesenfälle privat veranlasst waren. Auch wenn sich in den nachfolgenden Ausführungen zu den einzelnen Fällen keine konkreten Darlegungen zu den tatsächlichen Gästen finden, ist mit dem Geständnis des Angeklagten festzustellen gewesen, dass die sog. Spesenfälle tatsächlich privater Natur waren. Die vom Angeklagten getätigten Angaben zu den Teilnehmern der Restaurantbesuche oder der zur Rechtfertigung von Übernachtungen angegeben Gespräche und Besprechungen waren unzutreffend (siehe dazu bei den einzelnen Fällen). Daraus hat die Kammer auch in den Fällen, in denen die tatsächlichen Teilnehmer nicht mehr festzustellen waren, geschlossen, dass es sich gleichwohl um privat veranlasste Kosten handelte. Hätte es einen konkreten beruflichen Hintergrund gegeben, hätte für den Angeklagten kein Bedürfnis nach der Angabe unzutreffender Teilnehmer bestanden. Die Kammer hat insoweit auch Irrtümer des Angeklagten bei den entsprechenden Angaben ausgeschlossen, weil es dafür keine Anhaltspunkte gegeben hat.
732Die Feststellungen mit fallübergreifender Bedeutung beruhen auf Folgendem:
733Die Aushändigung der Kreditkarten wie festgestellt ergibt sich aus der Anlage 3 zum Dokument P-84-2016, in dem die Vb Z eine Übersicht der an den Angeklagten ausgegeben Kreditkarten erstellt hat. Der Inhalt seiner Erklärung zur ausschließlich dienstlichen Verwendung der Kreditkarten ergibt sich aus der Verpflichtungserklärung des Angeklagten zum Umgang mit der Kreditkarte Nr. #10 sowie der Folgekarten zum Konto mit der Nummer #11 vom 27.12.2005. Die Bedeutung der Übergabe von mit der Paraphe des Angeklagten abgezeichneten Rechnungen an das Sekretariat ergibt sich neben der Einlassung aus der sich insoweit mit der Einlassung des Angeklagten deckenden Aussage der Zeugin Rb, die bekundet hat, eine von dem Angeklagten mit seiner Paraphe abgezeichnete Rechnung habe bedeutet, dass die Rechnung in Ordnung sei und – soweit noch nicht erfolgt – gezahlt werden solle. Die Zeugin Rb hat ebenfalls – in Übereinstimmung mit der dahingehenden Einlassung des Angeklagten – bekundet, dass es keine bankinterne inhaltliche Prüfung der Rechnungen mehr gegeben habe, wenn der Angeklagte sie abgezeichnet habe. Ferner hat sie berichtet, dass sie von Rechnungen, die sie an die Buchhaltung weitergereicht habe, nie wieder etwas gehört habe. Sie habe es in keinem Fall mitbekommen, dass es mit der Zahlung, Abrechnung oder Verbuchung einmal Probleme gegeben habe.
734Im Einzelnen beruhen die Feststellungen unter Ziff. 1 neben diesen vorangestellten Erwägungen sowie dem Geständnis auf folgenden weiteren Beweismitteln:
Zu Ziffer II. 1.01. hat der Angeklagte den Sachverhalt wie festgestellt insbesondere unter Vorhalt einer Rechnung des Restaurants Oa vom 29.04.2011, eines handschriftlichen Eintrags im Kalender seiner Ehefrau, der für den 29.04.2011 die Bemerkung „19.30 Uhr Ea Oa“ ausweist, sowie des entsprechenden von ihm unterzeichneten Formulars mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen, das sich über einen am 29.04.2011 im Restaurant Oa mit der La bezahlten Betrag von 1.363,00 € verhält, eingeräumt. Die geständige Einlassung sowie der Kalendereintrag stimmen zudem überein mit den glaubhaften Angaben des Zeugen Nikolaus Ea im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 23.02.2018, die im Einverständnis aller Prozessbeteiligten durch ein Selbstleseverfahren eingeführt worden ist. Der Zeuge hat bekundet, seine Ehefrau und er seien am 29.04.2011 als Gäste von Ho Restaurant Oa gewesen. Außer den Eheleuten Gb, ihm und seiner Ehefrau hätten keine weiteren Personen an dem Essen teilgenommen.
Zu Ziffer II. 1.02. hat der Angeklagte im Rahmen seiner geständigen Einlassung unter Vorhalt der Rechnung des Restaurants Ua vom 27.05.2011 und des den Feststellungen entsprechend ausgefüllten bankinternen Formulars mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen sowie unter Vorhalt eines handschriftlichen Eintrags im Kalender seiner Ehefrau, der für den 28.05.2011 den Eintrag „Ra“ enthält, eingeräumt, in Vamit seiner Ehefrau gewesen zu sein, um ein Konzert von Ra auf der Ma zu besuchen. Die Angaben in dem Formular zur Abrechnung/Verbuchung der Kosten seien unzutreffend, er habe mit seiner Frau gegessen. Er wisse zwar nicht mehr, warum er gerade Pa als bewirtete Person angegeben habe. Sie sei eine Moderatorin, die auch den Fk-Talk moderiert habe und in Va lebe. Frau Pa sei aber auf keinen Fall eine bewirtete Person an diesem Wochenende gewesen. Er habe sich bei der Angabe „Vertragsverhandlungen – Qa“ als Anlass eine gestalterische Freiheit genommen, damit es nicht auffliege, dass es sich um privat verursachte Kosten gehandelt habe.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu Ziffer II. 1.03. wird gestützt durch die an die Vb Z gerichtete Rechnung des Hotel Ba, Va , vom 29.05.2011 über 367,00 € für Leistungen vom 27.05.-29.05.2011, den Inhalt des Kontoauszugs der A eG vom 03.06.2011 (Nr. 2 Bl. 02) zu dem Konto Nr. 1110780, der die den Feststellungen entsprechende Zahlung ausweist sowie eine Kopie der Monatsübersicht April bis Juni 2011 des handschriftlich geführten Kalenders der Ehefrau des Angeklagten, in dem sich für den 28.05.2011 die Eintragung „Ra“ findet.
Die Feststellungen zu Ziffer II. 1.04. der Anklage beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, der den Sachverhalt so wie festgestellt eingeräumt hat, nachdem ihm die Kammer hierzu die betreffende Rechnung des Restaurants Oa vom 11.05.2011 sowie das entsprechend den Feststellungen ausgefüllte Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen vorgehalten hat. Sie hatte dem Angeklagten daneben ein Kalenderblatt mit handschriftlichen Einträgen aus dem Kalender seiner Ehefrau vorgehalten, das für den 11.06.2011 den Eintrag „Oa mit Ia“ enthält, woraufhin der Angeklagte auch dies als zutreffend einordnete.
Die Feststellungen zu Ziffer II. 1.05. beruhen ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten. Er hat den Sachverhalt so wie festgestellt eingeräumt hat, nachdem ihm die Kammer hierzu die Rechnung des Restaurants Ja vom 22.09.2011 über 1.200,00 €, das entsprechend den Feststellungen ausgefüllte Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen sowie am Tattag aufgenommene Fotos vorgehalten hatte, die den Angeklagten und das Ehepaar Ga an einem Tisch in einem Restaurant zeigen.
Zu Ziffer II. 1.06. hat der Angeklagte den Sachverhalt unter Vorhalt der Rechnung des Restaurants Kb vom 22.11.2011 und des entsprechend den Feststellungen ausgefüllten Formulars mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen so wie festgestellt eingeräumt. Die geständige Einlassung stimmt zudem überein mit den glaubhaften Angaben des Zeugen Christian Sb in dessen polizeilicher Vernehmung vom 24.05.2017, die im Einverständnis aller Prozessbeteiligten durch ein Selbstleseverfahren eingeführt worden ist. Der Zeuge hat auf die Frage nach einer Bewirtung im Kb am 22.11.2011 bekundet, das Restaurant Kb zwar zu kennen, dort aber nie an Vorstandssitzungen teilgenommen zu haben und dort auch nie mit dem Angeklagten gewesen zu sein.
Die Feststellungen zu Ziffer II. 1.07. beruhen auf der Einlassung des Angeklagten. Er hat den Sachverhalt so wie festgestellt eingeräumt, nachdem ihm die Kammer hierzu die Rechnung der Weinhandlung Mb vom 19.12.2011 nebst der festgestellten maschinenschriftlichen Angaben vorgehalten hatte. Er hat hierzu ausdrücklich erklärt, die Verantwortlichen der CC seien ihm zwar bekannt gewesen, es habe sich hier aber um eine private Anschaffung gehandelt. Es könne gut sein, dass es sich bei den hochpreisigen Spirituosen insbesondere um eine Drei-Liter-Flasche des Herstellers Io gehandelt habe.
Den unter Ziffer II. 1.08. festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte unter Vorhalt zahlreicher Dokumente eingeräumt und hierzu ausdrücklich erklärt, das Wochenende sei privat gewesen. Die Kammer hatte ihm hierzu im Einzelnen die Rechnung des Hotels Cb vom 18.03.2012 über 1.611,00 € mit handschriftlichen Anmerkungen, die Teilrechnung des Restaurants Qb über 240,00 € mit den festgestellten handschriftlichen Bemerkungen, den Inhalt des von der Frau Dr. Yvonne Ib ausgefüllten polizeilichen Äußerungsbogens, in der diese erklärt, an den in Rede stehenden Tage nicht mit dem Angeklagten zusammengetroffen zu sein, sowie einige im Zeitraum vom 16. bis 18.03.2012 mit einer Handykamera aufgenommene Fotos vorgehalten, die u.a. den Angeklagten selbst sowie dessen Stiefsohn zeigen.
Die Sachverhaltsfeststellungen zu Ziff. II. 1.09. beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, die dieser unter Vorhalt der den Feststellungen entsprechenden, mit handschriftlichen Bemerkungen versehenen Rechnung des Restaurants Kb vom 17.07.2012 über 293,40 € getätigt hat und in deren Rahmen er ausdrücklich erklärt hat, das Essen im Kb sei privat gewesen. Die geständige Einlassung stimmt zudem überein mit der glaubhaften Bekundung der Zeugin Ca in deren polizeilicher Vernehmung vom 29.08.2017,die im Einverständnis aller Prozessbeteiligten durch ein Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Die Zeugin hat dort auf die Frage nach einer Bewirtung im Restaurant Kb am 17.07.2012 erklärt, definitiv nie mit dem Angeklagten oder anderen Rotariern im Restaurant Kb gewesen zu sein.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.10. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die Rechnung des Jb Hotels Z vom 18.07.2012 über 236,50 € mit den festgestellten handschriftlichen Ergänzungen und einem auf den 27.07.2012 datierten Buchungsvermerk sowie durch die glaubhaften Angaben des Zeugen Christian Sb in dessen polizeilicher Vernehmung vom 24.05.2017, die im Einverständnis aller Prozessbeteiligten durch ein Selbstleseverfahren eingeführt worden ist. Der Zeuge hat auf die Frage nach einer Bewirtung im Hotel Jb am 17.07.2012 bekundet, definitiv nicht an diesem Tag mit dem Angeklagten im Jb gewesen zu sein.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.11. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die den Feststellungen entsprechende, mit handschriftlichen Vermerken versehene Rechnung des Hotels Cb vom 29.07.2012 über 1.044,00 € nebst Zahlungsbeleg, den Rechnungsbeleg der Weinwirtschaft Qb über 253,90 € nebst den Feststellungen entsprechenden handschriftlichen Anmerkungen vom 27.07.2012 und eine Kopie der Monatsübersicht Juli-September 2012 aus dem Kalender der Ehefrau des Angeklagten, der für den 28. und 29.07.2012 die Eintragung „Xb Open“ enthält. Das Geständnis stimmt zudem überein mit den glaubhaften schriftlichen Angaben des Zeugen Thomas Zb , die dieser unter dem Datum des 28.02.2017 gegenüber der Polizei getätigt hat und die ihm Einverständnis aller Prozessbeteiligten im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Der Zeuge hat bekundet, am 27.07.2012 nicht mit dem Angeklagten in der Weinwirtschaft Qb gegessen und getrunken zu haben. Schließlich stimmt die geständige Einlassung des Angeklagten auch überein mit den glaubhaften Angaben des Zeugen Manfred Yb in dessen polizeilicher Zeugenvernehmung vom 06.03.2017, die ebenfalls mit Zustimmung aller Prozessbeteiligten im Selbstleseverfahren eingeführt wurde. Der Zeuge hat bekundet, am Wochenende vom 27. bis 29.07.2012 definitiv nicht mit dem Angeklagten essen gewesen zu sein. Insbesondere habe er am Abend des 27.07.2012 an einer Veranstaltung teilgenommen und dort gegessen.
Das Geständnis des Angeklagten im Hinblick auf den zu Ziffer II. 1.12 festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die Rechnung des Hotels Ba Va vom 30.10.2012 über 1.879,00 € (Rechnungsnummer 229025) mit handschriftlichen Anmerkungen wie festgestellt. Der Umstand, dass der Angeklagte – wie eingeräumt – tatsächlich aus privatem Anlass in dem Se Hotel übernachtet hatte wird ferner gestützt durch die schriftlichen Angaben des Zeugen Dr. Jo gegenüber der Polizei aus Februar 2018, die im Einverständnis aller Prozessbeteiligten im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt worden sind. Danach sind nämlich die Angaben auf einem Rechnungsbeleg des Café Hk Va über 74,50 € vom 28.10.2012 und das damit korrespondierende Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen vom 07.11.2012, in dem notiert ist, dass der Angeklagte am 28.10.2012 im Café Hk in Va eine Person mit Namen Jo zu Kosten von 74,50 € habe bewirten lassen unzutreffend. Der Zeuge hat auf die Frage, ob er am 28.10.2012 im Café Hk von dem Angeklagten bewirtet worden sei, mit „Nein“ geantwortet und weiter ausgeführt, an dem Tag nicht in Va gewesen zu sein. Aus der Gesamtschau ergibt sich, dass der Angeklagte für den Aufenthalt in Va insgesamt unzutreffende Angaben gemacht hat, um seinen privaten Aufenthalt zu verschleiern.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.13. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die den Feststellungen entsprechende, mit handschriftlichen Vermerken versehene Rechnung des Hotels Cb vom 18.11.2012 über 1.381,80 € samt dem korrespondierenden Zahlungsbeleg sowie durch ein Schreiben des Hotel Cb an das Ehepaar Fh und Lo Gb vom 03.11.2012 mit Bestätigung der Reservierung eines Hafenzimmers sowie eines Superior Doppelzimmers für die Zeit vom 17. bis. 18.11.2012. In dem Schreiben nimmt der Vertreter des Hotels Bezug auf eine E-Mail der Eheleute Gb und bringt seine Freude darüber zum Ausdruck, dass die Eheleute Gb und deren Kinder bald wieder zu Gast seien.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.14. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die Rechnung des Hotels Ac Bc vom 10.02.2013 über 435,00 €, die mit den Feststellungen entsprechenden Anmerkungen versehen ist. Ferner wird sie gestützt durch eine Kopie der Blätter für die 6. und 7. Kalenderwoche 2013 des Tischkalenders des Angeklagten, auf denen sich für den 09. und 10. Februar 2013 die handschriftliche Eintragung „Bc mit Kids“ findet. Schließlich stimmt die Einlassung des Angeklagten auch überein mit einer am 09.02.2013 um 13.54 Uhr versendeten E-Mail-Nachricht, in der die Eheleute Gb Freunden u.a. mitteilen, sie befänden sich gerade in Bc, um mit den „kids“ die Autostadt zu besichtigen.
Das Geständnis des Angeklagten im Hinblick auf den unter Ziff. II. 1.15. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch den Rechnungsbeleg des Restaurants Ec, Hc, vom 08.03.2013 über 540,00 € nebst DIN-A4-Blatt mit Kontaktdaten des Restaurants und den Feststellungen entsprechenden handschriftlichen Vermerken. Es wird ferner gestützt durch eine Kopie der Monatsübersicht Januar-März 2013 aus dem handschriftlich geführten Kalender der Ehefrau des Angeklagten, die für den 09.03.2013 die Eintragung „Oper FFM“ enthält. Die geständige Einlassung des Angeklagten stimmt schließlich auch mit den glaubhaften schriftlichen Bekundungen des Zeugen Lc in dessen schriftlicher Äußerung gegenüber der Polizei vom 07.05.2019 überein, die im Einverständnis aller Prozessbeteiligten durch ein Selbstleseverfahren eingeführt worden ist. Der Zeuge hat dort bekundet, nie mit dem Angeklagten im Restaurant Ec in Hc essen gewesen zu sein.
Die geständige Einlassung des Angeklagten im Hinblick auf den unter Ziffer II. 1.16. festgestellten Sachverhalt wird bestätigt und konkretisiert durch die Quittung und den Zahlungsbeleg der Weinhandlung Mb über 69,95 € vom 21.05.2013, der mit den festgestellten handschriftlichen Anmerkungen versehen ist. Das Geständnis des Angeklagten stimmt auch überein mit den glaubhaften Angaben des Zeugen Christian Sb in dessen polizeilicher Vernehmung vom 24.05.2017, die im Einverständnis aller Prozessbeteiligten durch ein Selbstleseverfahren eingeführt worden ist. Der Zeuge bekundete dort auf entsprechende Nachfrage, von dem Angeklagten nie etwas geschenkt bekommen zu haben.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.17. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die Zwischenrechnung des Hotels Cb vom 30.05.2013 über 1.215,70 €, die auch die Kosten eines Besuchs im Ik Restaurant in Höhe von 891,00 € ausweist. Sie wird ferner bestätigt durch das den Feststellungen entsprechend ausgefüllte Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen vom 01.07.2013 und die glaubhaften Bekundungen des Zeugen Dr. Kc in dessen polizeilicher Vernehmung vom 25.11.2016, die mit Zustimmung aller Prozessbeteiligten im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden ist. Der Zeuge erklärte dort unter Bezugnahme auf eine ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführte Terminliste, am 29.05.2013 nicht im Hotel Cb von dem Angeklagten bewirtet worden zu sein. Er habe an dem Tage anderweitige Termine gehabt.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.18. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch den Kundenbeleg des Restaurants Ki vom 30.05.2013 über die Zahlung eines Betrags von 215,20 € und das den Feststellungen entsprechend ausgefüllte Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen vom 01.07.2013.
753Das Geständnis stimmt zudem überein mit den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Dr. Kc in dessen polizeilicher Vernehmung vom 25.11.2016, die mit Zustimmung aller Prozessbeteiligten im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden ist. Der Zeuge erklärte dort unter Bezugnahme auf eine ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführte Terminliste, am 30.05.2013 nicht im Restaurant Ki von dem Angeklagten bewirtet worden zu sein. Er habe an dem Tage anderweitige Termine gehabt.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.19. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die Rechnung des Restaurants Jk vom 01.08.2013 und den Kundenbeleg über die Zahlung eines Betrages von 135,00 € vom selben Tag sowie das den Feststellungen entsprechend ausgefüllte Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen vom 05.08.2013. Das Geständnis stimmt zudem überein mit den glaubhaften schriftlichen Äußerungen des Zeugen Dr. Kk, die er unter dem 12.12.2017 gegenüber der Polizei getätigt hat und die mit Zustimmung aller Prozessbeteiligten im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden sind. Der Zeuge erklärte dort, er habe sich am 01.08.2013 laut seines Terminkalenders auf einer Kreuzfahrt durch die Adria befunden. Er habe daher nicht in Deutschland bewirtet worden sein können.
Das Geständnis des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.20. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die Rechnung des Hotels Fg, Ha, vom 06.08.2013 über 910,20 €, die mit den Feststellungen entsprechenden Anmerkungen des Angeklagten versehen ist. Daneben stimmt die Einlassung des Angeklagten überein mit einer Kopie der Blätter für die 32. und 33. Kalenderwoche aus dem Tischkalender des Angeklagten für das Jahr 2013, dem sich für den 05. und 06.08.2013 der jeweils den vollständigen Tag umfassende Eintrag „Ha mit Eltern“ entnehmen lässt.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.21. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die Rechnung des Restaurants Ec vom 10.08.2013 über den Betrag von 850,00 € mit den Feststellungen entsprechenden Anmerkungen des Angeklagten sowie durch das auf den 12.08.2013 datierte Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen, das sich ebenfalls über eine Bewirtung der Ehepaare Hn und Qm am 10.08.2013 in dem Restaurant Ec verhält. Das Geständnis stimmt zudem überein mit den glaubhaften Äußerungen des Zeugen Lc, die er unter dem 07.02.2019 per E-Mail gegenüber der Polizei getätigt hat und die mit Zustimmung aller Prozessbeteiligten im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden sind. Der Zeuge erklärte dort, er sei nie mit dem Angeklagten im Restaurant Ec und auch nicht in der Nc zum Essen gewesen. Der Zeuge Lc hat diese Aussage in seiner schriftlicher Äußerung gegenüber der Polizei vom 07.05.2019 wiederholt, die ebenfalls im Einverständnis aller Prozessbeteiligten durch ein Selbstleseverfahren eingeführt worden ist.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.22. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die Rechnung Hotels Nc vom 11.08.2013 über den Betrag von 1.174,00 €, die für den 10.08.2013 Verzehrkosten von insgesamt 175,00 € ausweist und die festgestellten Anmerkungen des Angeklagten ausweist. Sie wird weiter gestützt durch das Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen vom 12.08.2013, das eine mit der La bezahlte Bewirtung des Angeklagten und des Zeugen Hn am 11.08.2013 in der Nc zu Kosten von 175,00 € ausweist. Denn diese Angabe zum Bewirtungsanlass widerspricht den glaubhaften Äußerungen des Zeugen Lc, die er unter dem 07.02.2019 per E-Mail gegenüber der Polizei getätigt hat und die mit Zustimmung aller Prozessbeteiligten im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden sind. Der Zeuge erklärte dort – wie bereits dargestellt –, er sei nie mit dem Angeklagten im Restaurant Ec und auch nicht in der Nc zum Essen gewesen.
Das Geständnis des Angeklagten im Hinblick auf den unter Ziffer II. 1.23. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die Rechnung des Restaurants Il Vi, Z vom 27.08.2013 über 50,40 € nebst Beleg über eine Zahlung mit der La und das unter dem Datum des 27.08.2013 ausgefüllte Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen, das eine mit der La gezahlte Bewirtung des Angeklagten und der Zeugin Ca im Restaurant Il Vi am 27.08.2013 zu Kosten von 50,40 € aus dem Anlass des Ub -Besuchs des Governeurs ausweist. Die geständige Einlassung stimmt zudem überein mit der glaubhaften Bekundung der Zeugin Ca in deren polizeilicher Vernehmung vom 29.08.2017, die im Einverständnis aller Prozessbeteiligten durch ein Selbstleseverfahren eingeführt worden ist. Die Zeugin hat dort auf die Frage nach einer Bewirtung im Restaurant Il Vi am 27.08.2013 erklärt, nie mit dem Angeklagten im Restaurant Il Vi gewesen zu sein.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.24. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die Rechnung des Hotels Lk Mk vom 29.10.2013 über 615,00 € mit einem den Feststellungen entsprechenden handschriftlichen Vermerk. Sie stimmt ferner überein mit den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Dr. Nk in dessen polizeilicher Vernehmung vom 16.06.2017, die im Einverständnis aller Prozessbeteiligten durch ein Selbstleseverfahren eingeführt worden ist. Der Zeuge hat dort auf die Frage nach einem Treffen mit dem Angeklagten am 28./29.10.2013 erklärt, dieses Treffen habe definitiv nicht stattgefunden.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.25. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die Rechnung des Restaurants Il Vi vom 21.11.2013 nebst Kundenbeleg über eine Zahlung des Betrags von 480,00 € mit der La, die mit den Feststellungen entsprechenden handschriftlichen Vermerken versehen ist. Die geständige Einlassung stimmt zudem überein mit der glaubhaften Bekundung der Zeugin Ca in deren polizeilicher Vernehmung vom 29.08.2017, die im Einverständnis aller Prozessbeteiligten durch ein Selbstleseverfahren eingeführt worden ist. Die Zeugin hat dort auch auf die Frage nach einer Bewirtung im Restaurant Il Vi am 21.11.2013 erklärt, nie mit dem Angeklagten im Restaurant Il Vi gewesen zu sein.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.26. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die Rechnung des Restaurants Ki vom 10.01.2014 nebst Kundenbeleg über eine Zahlung des Betrags von 130,00 € mit der La, die mit den handschriftlichen Angaben „Prof. Ok, EK – Zusammenarbeit 2014 EBZ Pk/SMS“ versehen ist. Ferner wird das Geständnis gestützt durch das auf den 23.01.2014 datierte und den Feststellungen entsprechend ausgefüllte Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen. Die geständige Einlassung des Angeklagten stimmt zudem überein mit der glaubhaften Bekundung des Zeugen Prof. Dr. Ok in dessen polizeilicher Vernehmung vom 03.01.2017, die im Einverständnis aller Prozessbeteiligten durch ein Selbstleseverfahren eingeführt worden ist. Der Zeuge hat dort bekundet, am 10.01.2014 definitiv nicht mit dem Angeklagten im Ki gewesen zu sein.
Das Geständnis des Angeklagten im Hinblick auf den zu Ziffer II. 1.27. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die Rechnung des Schloss Qk Z vom 15.01.2014 nebst Anschreiben, die mit den festgestellten handschriftlichen Anmerkungen versehen ist. Das Geständnis des Angeklagten stimmt zudem überein mit den schriftlichen Äußerungen des Zeugen Prof. Rk, die dieser unter dem 15.11.2017 gegenüber der Polizei getätigt hat und die im Einverständnis aller Prozessbeteiligten durch ein Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Der Zeuge bekundete, am 14.01.2014 nach seiner Erinnerung nicht von dem Angeklagten im Schloss Qk, Z, bewirtet worden zu sein. Dies entspreche auch seinen Aufzeichnungen. Sein Terminkalender zeige für den betreffenden Tag nur andere Termine an. Es habe an dem 14.01.2014 auch keine Vorstandssitzung des gemeinsamen Ub -Clubs stattgefunden.
Das Geständnis des Angeklagten im Hinblick auf den zu Ziffer II. 1.28. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die Rechnung des Geschäfts Jh, Z, vom 08.01.2014 über einen Toaster und einen Brötchenaufsatz der Marke Kitchen Aid zu einem Endbetrag von 322,00 €, auf der die festgestellten handschriftlichen Anmerkungen angebracht sind. Es stimmt ferner überein mit den schriftlichen Äußerungen der Zeugin Sk, geborene Pa, die sie unter dem 10.04.2018 gegenüber der Polizei getätigt hat und die im Einverständnis aller Prozessbeteiligten durch ein Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Die Zeugin bekundete dort, im Winter 2013/2014 keinen Toaster Kitchen Aid von der A eG oder einem ihrer Vertreter geschenkt bekommen zu haben.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.29. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die Rechnung des Hotels Cb vom 21.02.2014 nebst Kundenbeleg über eine Zahlung des Betrags von 742,00 € mit der La, die mit den festgestellten handschriftlichen Angaben versehen ist. Ferner wird das Geständnis gestützt durch das auf den 27.02.2014 datierte Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen, das eine Bewirtung des Herrn Dr. Tk zu Kosten von 210,00 € im Cb am 20.02.2014 aus dem Anlass „Uk Kulturkreis (Einladung Fk-HH)“ ausweist. Die geständige Einlassung des Angeklagten stimmt zudem überein mit der glaubhaften schriftlichen Äußerung des Zeugen Dr. Tk die er unter dem 30.05.2019 gegenüber der Polizei getätigt hat und die im Einverständnis aller Prozessbeteiligten durch ein Selbstleseverfahren eingeführt worden ist. Der Zeuge bekundete dort, dass ihm das Hotel Vk in Eb nicht bekannt sei und er stark bezweifle jemals dort gewesen zu sein. Er könne sich an zwei Begegnungen mit dem Angeklagten erinnern, und zwar in Va und in Z. Er könne nahezu ausschließen, den Angeklagten in diesem Hotel in Eb getroffen zu haben.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.30. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die Rechnung der Wk GmbH, Z, vom 04.03.2014 nebst Kundenbeleg über eine Zahlung des Betrags von 1.511,00 € mit der La, die mit den festgestellten handschriftlichen Angaben versehen ist. Sie wird ferner gestützt durch die an die damalige Privatadresse des Angeklagten gerichtete Rechnung des Reisebüros Ui vom 17.02.2014 über die Reise „Wandern auf An mit Freunden“, die im Zeitraum vom 05.-09.03.2014 stattfinden sollte. Die Einlassung stimmt schließlich überein mit den glaubhaften Angaben des Zeugen Xk, die dieser im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 25.01.2018 getätigt hat und die im Einverständnis aller Prozessbeteiligten durch ein Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Der Zeuge Xk, Mitglied des Karnevalsverein KG Yk und nach seinen Angaben Leiter von dessen Geschäftsstelle seit April 2014, bekundete, ihm sei ein Wanderausflug des Vereins im Jahr 2014 nicht bekannt, er sei sich sicher, dass ein solcher nicht stattgefunden habe. Er schließe auch aus, dass die Wanderutensilien gemäß dem ihm durch die Polizei vorgelegten Kassenbon dem Verein zu einer späteren Veranstaltung geschenkt worden seien.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.31. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die Rechnung des Restaurants Kb vom 17.04.2014 über einen Betrag von 390,00 €, die mit den festgestellten handschriftlich angebrachten Angaben versehen ist. Ferner wird das Geständnis gestützt durch das auf den 24.04.2014 datierte Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen, das die in Vertretung erfolgte Unterschrift der Zeugin Rb trägt und einen den auf der Rechnung angebrachten Vermerken entsprechenden Inhalt hat. Die geständige Einlassung stimmt zudem überein mit der glaubhaften Bekundung der Zeugin Ca in deren polizeilicher Vernehmung vom 29.08.2017, die im Einverständnis aller Prozessbeteiligten durch ein Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Die Zeugin erklärte auch auf die Frage nach einer Bewirtung im Restaurant Kb am 17.04.2014, nie mit dem Angeklagten im Restaurant Kb gewesen zu sein.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.32. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die Rechnung der Weinbar Zk vom 17.05.2014 nebst Kundenbeleg über die Zahlung eines Betrags von 1.000,00 € mit der La, die mit den festgestellten handschriftlich angebrachten Angaben versehen ist. Ferner wird das Geständnis gestützt durch das auf den 13.06.2014 datierte Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen, das die in Vertretung erfolgte Unterschrift der Zeugin Rb trägt und einen den auf der Rechnung angebrachten Vermerken entsprechenden Inhalt hat. Die geständige Einlassung stimmt zudem überein mit der glaubhaften Bekundung der Zeugin Al in deren polizeilicher Vernehmung vom 16.03.2017, die im Einverständnis aller Prozessbeteiligten durch ein Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Die Zeugin erklärte auf die Frage nach einer Bewirtung in der Weinbar Dn Mitte Mai 2014, sie könne sich erinnern, dass zwischen dem Angeklagten, ihrem Ehemann und Herrn If eine Diskussion darüber aufgekommen sei, wer die Rechnung zahle. Sie meine, schließlich habe der Angeklagte gezahlt, da es eine Reklamation gegeben habe. Eigentlich habe man zunächst zusammenlegen wollen.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.33. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die Rechnung des Hotels Ba vom 18.05.2014 über einen Betrag von 4.445,00 €, die mit den festgestellten handschriftlich angebrachten Angaben versehen ist und insbesondere die Umbuchung der durch das Ehepaar Hf verursachten Kosten auf die Rechnung des Angeklagten ausweist. Die geständige Einlassung stimmt zudem überein mit den glaubhaften Angaben der Zeugin Bl, die sie per E-Mail vom 18.02.2019 gegenüber der Polizei getätigt hat und die im Einverständnis aller Prozessbeteiligten durch ein Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Die Zeugin, Mitarbeiterin des Bundesverbands der Cl– kurz Cl – bekundete, dass der Cl-Verbandstag am 16.05.2014 um 10.00 Uhr begonnen und gegen 13.00 Uhr offiziell geendet habe. Auch daraus ergibt sich, dass der weitergehende Aufenthalt im Hotel bankbetrieblich nicht mehr veranlasst war. Schließlich stimmt die geständige Einlassung des Angeklagten überein mit den Bekundungen der Zeugin Dl, die in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 16.03.2017 (siehe oben zu Ziffer 1.32.) erklärte, von dem Angeklagten zum gemeinsamen Besuch des DFB-Pokalfinales am 16.-17.05.2014 in Va eingeladen worden zu sein.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.34. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die Rechnung des Hotels Ba vom 03.06.2014 über einen Betrag von 1.835,90 €, die die festgestellte handschriftliche Anmerkung trägt. Sie stimmt auch überein mit den Bekundungen des Zeugen Dr. El, die er in seinen E-Mails vom 03.05. und 08.05.2019 gegenüber der Polizei getätigt hat und die im Einverständnis aller Prozessbeteiligten durch ein Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Der Zeuge, Mitarbeiter des Cl, bekundete, dass der Angeklagte im Zeitraum vom 31.05. bis 03.06.2014 kein Mandat in einem Cl-Gremium inne gehabt habe. Der Angeklagte habe allerdings gemeinsam mit seiner Ehefrau am Vorabenddinner der Golf-Trophy sowie an der Golf-Trophy selbst am 02.06.2014 im Golfclub-Fl in Va teilgenommen.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.35. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die Rechnung des Restaurants Oa vom 08.06.2014 über einen Betrag von 1.270,00 €, die mit den festgestellten handschriftlichen Anmerkungen versehen ist. Ferner wird das Geständnis gestützt durch das auf den 13.06.2014 datierte Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen, das die in Vertretung erfolgte Unterschrift der Zeugin Rb trägt und einen den auf der Rechnung vom 08.06.2014 angebrachten Vermerken entsprechenden Inhalt hat.
771Die geständige Einlassung des Angeklagten stimmt zudem überein mit der glaubhaften Bekundung des Zeugen Ea in dessen polizeilicher Vernehmung vom 23.02.2018, die im Einverständnis aller Prozessbeteiligten durch ein Selbstleseverfahren eingeführt worden ist. Der Zeuge hat dort bekundet, dass sie laut seinem Kalendereintrag am 08.06.2014 wieder zu viert im Oa gewesen sein dürften. Er meinte damit die Eheleute Gb, seine Ehefrau und sich. Das Essen sei privater Natur gewesen, ebenso wie das Essen 2011 im Oa. Beide Essen im Oa habe komplett der Angeklagte gezahlt.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.36. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die Rechnung des Hotels Nc vom 12.06.2014 über 728,00 €, auf der die festgestellten handschriftlichen Anmerkungen angebracht sind. Ferner wird sie gestützt durch eine E-Mail der Ehefrau des Angeklagten an eine Frau Gl vom 10.06.2014, in der die Ehefrau des Angeklagten unter anderem ausführte, dass sie und der Angeklagte am nächsten Tag für eine Woche nach Gc reisen werden. Das Geständnis des Angeklagten stimmt schließlich auch überein mit den schriftlichen Äußerungen des Zeugen Hl, die er unter dem 04.10.2018 gegenüber der Polizei tätigte und die im Einvernehmen aller Prozessbeteiligten durch ein Selbstleseverfahren eingeführten worden sind. Der Zeuge bekundete dort, er sei am 12.06.2014 nicht mit dem Angeklagten zum Essen in der Nc in Hc gewesen.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.37. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die Rechnung des Restaurants Oa vom 19.07.2014 nebst Anschreiben des Restaurants, auf der die festgestellten handschriftlichen Anmerkungen angebracht sind. Ferner wird das Geständnis gestützt durch das auf den 05.08.2014 datierte Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen, das die in Vertretung erfolgte Unterschrift der Zeugin Rb trägt und einen den auf der Rechnung vom 19.07.2013 angebrachten Vermerken entsprechenden Inhalt hat sowie eine Zahlung der Rechnung per La ausweist. Schließlich stimmt die geständige Einlassung des Angeklagten überein mit den Eintragungen in dem handschriftlich geführten Kalender seiner Ehefrau. Dort findet sich auf dem Blatt für die Tage vom 18. bis 20.07.2014 in dem Feld für den 18.07.2014 die handschriftliche Eintragung „Oa“.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.38. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die Rechnung des Hotels Cb vom 07.09.2014 nebst Kundenbeleg über eine Zahlung des Betrags von 1.131,00 € mit der La. Ferner wird das Geständnis gestützt durch das auf den 23.09.2014 datierte Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen,das eine am 05.09.2014 erfolgte Bewirtung des Angeklagten und des Zeugen Dr. Kc aus dem Anlass „Meeting VV Vb Eb “ im Cb zu Kosten von 440,00 € ausweist und von der Zeugin Rb in Vertretung unterzeichnet ist. Ebenfalls untermauert wird das Geständnis des Angeklagten durch eine Eintragung in dem handschriftlich geführten Terminkalender seiner Ehefrau. Dort weist das Blatt mit der Monatsübersicht Juli bis Dezember 2014 für den Zeitraum vom 05. bis 07.09.2014 die handschriftliche Eintragung „HH“ aus, die für Eb steht. Das Geständnis stimmt zudem überein mit den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Dr. Kc in dessen polizeilicher Vernehmung vom 25.11.2016, die mit Zustimmung aller Prozessbeteiligten im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden ist. Der Zeuge erklärte dort unter Bezugnahme auf eine ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführte Terminliste, den Angeklagten am 05.09.2014 nicht persönlich getroffen zu haben. Er habe an dem Tag lediglich vormittags mit dem Angeklagten telefoniert.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.39. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die Rechnung des Hotels Cb vom 10.01.201 nebst Kundenbeleg über eine Zahlung des Betrags von 656,70 € mit der La, die zum einen mit der handschriftlichen Anmerkung „Neujahrsempfang Stadt HH“ versehen ist und zum anderen zu Verzehrkosten von 190,70 € bzw. 32,00 € die handschriftliche Anmerkung „Pa“ enthält. Die geständige Einlassung stimmt weiter überein mit einem Zahlungsbeleg der Filiale des Modehändlers „Gucci“ am IlStraße in Eb, die für den 10.01.2014 die Zahlung eines Betrags von 1.647,50 € für Kleidung durch die Kundin Lo Gb, die Ehefrau des Angeklagten, ausweist, woraus sich ergibt, dass die Ehefrau des Angeklagten in Eb gewesen ist. Aus diesem Umstand ist auch zu schließen, dass der Angeklagte sie begleitet hat und sie zusammen die Kosten im Hotel Cb ausgelöst haben.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.40. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die Rechnung des Hotels Nc vom 28.01.2015 über 641,50 €, die mit den Feststellungen entsprechenden handschriftlichen Anmerkungen versehen ist. Sie stimmt daneben überein mit den Äußerungen des Zeugen Dr. Jl, die er in seinem Schreiben an das Polizeipräsidium Z vom 27.05.2019 getätigt hat und die im Einverständnis aller Prozessbeteiligten durch ein Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Der Zeuge, Mitarbeiter der Pc in Fc, erklärte dort auf die polizeiliche Frage nach einem Besuch des Angeklagten bei der Pc in Hc am 28.01. oder 29.01.2015, man habe mit den in Betracht kommenden Personen bzw. Geschäftseinheiten im Hause Kontakt aufgenommen, die für einen Kontakt mit dem Angeklagten in Frage kämen. Es sei nicht feststellbar gewesen, dass ein Kontakt zwischen dem Angeklagten und Vertretern der Pc an den in Rede stehenden Tagen im Hause der Pc stattgefunden habe.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.41. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die Rechnung des Reisebüro Ui nebst Reiseplan vom 08.01.2015 über einen Flug von Hc nach Eb am 29.01.2015 zu Kosten von 658,10 €, die mit den festgestellten handschriftlichen Anmerkungen versehen ist. Die geständige Einlassung wird ferner gestützt durch den Umstand, dass der Angeklagte – wie sich aus den Ausführungen zu 1.40. ergibt – widersprüchliche Angaben zu dem vermeintlich bankbetrieblichen Grund seines Aufenthalts in Hc gemacht hat. Dies erklärt sich durch die Vertuschung eines tatsächlich privaten Aufenthaltes – wie vom Angeklagten eingeräumt.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.42. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die Rechnung des Hotels Cb vom 06.02.2015 über den mit der La gezahlten Betrag von 1.690,30 €, die mit den festgestellten handschriftlichen Notizen des Angeklagten versehen ist. Ferner wird das Geständnis gestützt durch das auf den 20.02.2015 datierte und von der Zeugin Rb in Vertretung unterzeichnete Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen, das eine Bewirtung des Angeklagten sowie der Herren Jd und Oc im Tb am 07.02.2015 aus dem Anlass „PR Auftakt SMS 2016 ff.“ zu Kosten von 1.000,00 € ausweist und zudem die handschriftliche Ergänzung „Trüffel Soiree Arrangement“ enthält. Die geständige Einlassung des Angeklagten stimmt zudem überein mit der glaubhaften schriftlichen Äußerung des Zeugen Qc, die er unter dem 15.02.2018 gegenüber der Polizei getätigt hat und die im Einverständnis aller Prozessbeteiligten durch ein Selbstleseverfahren eingeführt worden ist. Der Zeuge bekundete dort, es habe ein Treffen mit dem Angeklagten in seinem – des Zeugen – Büro in Eb gegeben. Weitere Treffen oder gemeinsamen Essen habe es nicht gegeben.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.43. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die Rechnung des Restaurants Tc in Wc vom 30.03.2015 über 630,00 $ sowie das den Feststellungen entsprechend ausgefüllte und von der Zeugin Rb unter dem Datum des 22.04.2015 in Vertretung unterzeichnete Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen. Das Geständnis stimmt überein mit dem Inhalt eines unter dem Schriftzug der Kanzlei Dr. Kl Rechtsanwälte erstellten Vermerks über ein Telefongespräch zwischen dem Zeugen Bh sowie den Rechtsanwälten Kl und Ll und Herrn Ml vom 12.11.2105. Danach hat Herr Ad geäußert, er sei nur ein einziges Mal im Jahr 2015, nämlich am 29.03. von dem Angeklagten zum Essen eingeladen worden, da sei die Frau des Angeklagten auch dabei gewesen. Im Hinblick auf die Begleitung seiner Ehefrau am Abend des 30.03.2015 und während des gesamten Aufenthalts in Yc wird die Einlassung des Angeklagten außerdem gestützt durch die Eintragung in dem handschriftlich geführten Kalender seiner Ehefrau. Dieser enthält auf der Seite mit der Übersicht der Monate Januar bis Juni 2015 für den Zeitraum vom 29.03. bis 07.04.2015 die Eintragung „VC “.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.44. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die Rechnung des Restaurants Dd, Wc , vom 31.03.2015 über 250,00 $ sowie das den Feststellungen entsprechend ausgefüllte und von der Zeugin Rb unter dem Datum des 22.04.2015 in Vertretung unterzeichnete Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte tatsächlich nicht mit dem dort angegebenen Ad – sondern (allein) mit seiner Ehefrau – gespeist hatte, stimmt die geständige Einlassung zudem überein mit dem bereits zu Ziffer 1.43. dargestellten Inhalt des Vermerks über ein Telefonat mit Herrn Ad vom 12.11.2015.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.45. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die auf den Angeklagten lautende Rechnung bzw. guest folio des Hotels Nl, Wc, über Verzehr vom 29.03. bis 01.04.2015, die für den 31.03.2015 ein Abendessen zu Kosten von 115,00 € ausweist und auch die Angabe enthält, dass dieser Betrag am 04.02.2015 mit der Kreditkarte mit den Endziffern -0244 bezahlt worden ist. Ferner wird die Einlassung gestützt durch das den Feststellungen entsprechend ausgefüllte und von der Zeugin Rb unter dem Datum des 01.07.2015 in Vertretung unterzeichnete Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte tatsächlich nicht mit dem dort abermals angegebenen Ad – sondern (allein) mit seiner Ehefrau – gespeist hatte, stimmt die geständige Einlassung zudem überein mit dem bereits zu Ziffer 1.43. dargestellten Inhalt des Vermerks über ein Telefonat mit Herrn Ad vom 12.11.2015.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.46. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die Rechnung des Restaurants Cd, Wc über 1.542,52 $ nebst Beleg über eine entsprechende Zahlung mit der La des Angeklagten mit den Endziffern -0244 vom 01.04.2015. Ferner wird die Einlassung gestützt durch das den Feststellungen entsprechend ausgefüllte und von der Zeugin Rb unter dem Datum des 22.04.2015 in Vertretung unterzeichnete Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen. Das Geständnis des Angeklagten stimmt schließlich auch überein mit den schriftlichen Äußerungen des Zeugen Gd, die er unter dem 15.03.2018 gegenüber der Polizei getätigt hat und die im Einverständnis aller Prozessbeteiligten durch ein Selbstleseverfahren eingeführt worden sind. Der Zeuge bekundet dort auf die Frage, ob er am 01.04.2015 an einer Bewirtung mit dem Angeklagten, Frau Dr. Ol und Pl im Restaurant Cd teilgenommen habe, dass er an dieser Bewirtung nicht teilgenommen habe.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.47. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die Rechnung des Hotels Cb vom 12.04.2015 sowie durch ein Schreiben des Hotel Cb an das Ehepaar Fh und Lo Gb vom 27.01.2015 mit Bestätigung der Reservierung eines luxuriösen Elbzimmers mit Dusche sowie „für Familie Id“ eines Deluxe Doppelzimmers auf der Landseite für die Zeit vom 09.04. bis 12.04.2015. In dem Schreiben nimmt der Vertreter des Hotels Bezug auf eine „freundliche Anfrage“ der Eheleute Gb und bringt seine Freude darüber zum Ausdruck, dass die Eheleute Gb – „als unsere Stammgäste“ – bald wieder im Hotel zu Gast sein werden. Darüber hinaus bestätigt das Hotel in dem Schreiben an die Privatadresse des Ehepaares Gb eine Reservierung eines Tisches im Vk Restaurant für den 11.04.2015 um 19.30 Uhr. Das Geständnis wird darüber hinaus gestützt durch das den Feststellungen entsprechend ausgefüllte und von der Zeugin Rb unter dem 22.04.2015 in Vertretung unterzeichnete Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen. Schließlich stimmt die Einlassung des Angeklagten auch überein mit den bereits zu Ziffer 1.42. dargestellten Bekundungen des Zeugen Qc. vom 15.02.2018.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.48. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die Rechnung des Hotels Od vom 16.04.2015 über 2.190,00 €, die sämtliche Leistungen des Hotels einzeln ausweist und die mit den festgestellten handschriftlichen Anmerkungen des Angeklagten versehen ist. Sie wird darüber hinaus gestützt durch die Angaben in einer E-Mail der Frau Ql vom Verband der M an den Angeklagten vom 19.01.2015. Die E-Mail enthält den Zeitplan der am 15. und 16.04.2015 stattfindenden Tagung des Verbandsrats in Ld, insbesondere die Information, dass die Veranstaltung am 15.04.2015 mit einem gemeinsamen Mittagessen beginnt, ein auf 19.30 Uhr terminiertes Abendessen beinhaltet und am 16.04.2015 um 15.00 Uhr endet. Die – eingeräumte – Begleitung des Angeklagten durch seine Ehefrau auf der Reise nach Ld wird zudem bestätigt durch einen am 29.01.2015 erstellten Reiseplan des Reisebüros Rc, der nicht nur für den Angeklagten sondern auch für seine Ehefrau gebuchte Flüge auf der Strecke Z-Ld -Z am 13.04. bzw. 16.04.2015 ausweist sowie eine Eintragung im handschriftlichen Kalender der Ehefrau des Angeklagten. Dort findet sich auf der Doppelseite für die 16. Kalenderwoche des Jahres 2015 in den Feldern für die Tage vom 13. bis 16.04.2015 die übergreifende handschriftliche Eintragung „Ld “.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.49. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die Rechnung des Restaurants Nd, Ld , vom 13.04.2015 über 290,00 € nebst Zahlungsbeleg sowie das entsprechend den Feststellungen ausgefüllte und von der Zeugin Rb unter dem 22.04.2015 unterzeichnete Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen. Das Geständnis des Angeklagten stimmt auch überein mit den in einer E-Mail vom 04.09.2019 enthaltenen Angaben des Zeugen Qd gegenüber der Polizei, die mit Einverständnis aller Prozessbeteiligten durch ein Selbstleseverfahren eingeführt worden sind. Der Zeuge erklärte dort auf die Frage nach seiner Teilnahme an einem Essen mit dem Angeklagten im Nd in Ld am 13.04.2015, er habe daran nicht teilgenommen. Er habe sich an dem Tag in Rl befunden.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.50. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die Rechnung des Hotel Ud – Rote Bar –, Ld, vom 14.04.2015 über 160,00 € nebst Zahlungsbeleg sowie das entsprechend den Feststellungen ausgefüllte und von der Zeugin Rb unter dem 22.04.2015 unterzeichnete Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen. Das Geständnis des Angeklagten stimmt auch überein mit den in einer E-Mail vom 02.04.2019 enthaltenen Angaben des Zeugen Vd gegenüber der Polizei, die mit Einverständnis aller Prozessbeteiligten durch ein Selbstleseverfahren eingeführt worden sind. Der Zeuge erklärte dort auf die Frage nach seiner Teilnahme an einer gemeinsamen Bewirtung mit dem Angeklagten in den Nachmittagsstunden des 14.04.2015 im Hotel Ud, dass er ausschließen könne, Gast des Angeklagten im Hotel Ud gewesen zu sein.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.51. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die Rechnung des Restaurants Xd, Ld , vom 14.04.2015 nebst Beleg über eine Zahlung des Rechnungsbetrages von 660,00 € mit der La sowie das entsprechend den Feststellungen ausgefüllte und von der Zeugin Rb unter dem 22.04.2015 unterzeichnete Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen. Das Geständnis des Angeklagten stimmt auch überein mit den in einer E-Mail vom 14.04.2019 enthaltenen Angaben des Zeugen Yd gegenüber der Polizei, die mit Einverständnis aller Prozessbeteiligten durch ein Selbstleseverfahren eingeführt worden sind. Der Zeuge erklärte dort auf die Frage nach seiner Teilnahme an einer gemeinsamen Bewirtung mit dem Angeklagten am 14.04.2015 im Restaurant Xd, er habe an der Bewirtung nicht teilgenommen. Er sei nie mit dem Angeklagten zu zweit oder im kleinen Kreis essen gewesen.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.52. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die Rechnung des Hotels Cb vom 23.04.2015 nebst Kundenbeleg, die mit den festgestellten handschriftlichen Anmerkungen versehen ist sowie durch ein Schreiben des Hotel Cb an das Ehepaar Fh und Lo Gb vom 15.09.2014 mit Bestätigung der Reservierung „Ihres“ Hafenzimmers 204 für die Zeit vom 21.04. bis 23.04.2015 im Rahmen des Arrangements „Sl“. In dem an die damalige Privatanschrift der Eheleute Gb gerichteten Schreiben nimmt der Vertreter des Hotels Bezug auf eine „freundliche Anfrage“ der Eheleute Gb und bringt seine Freude darüber zum Ausdruck, dass die Eheleute Gb – „als Vk Stammgäste“ – wiederkommen. Das Schreiben beschreibt dann weitere Inklusivleistungen des Arrangements, darunter ein „Pre-Show-Essen“ mit anschließendem Transfer zur Tl, wo das Ehepaar Gb mit „Karten der besten Kategorie einen Operetten-Abend der Extraklasse“ erleben werde.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.53. festgestellten Sachverhalt wird bestätigt und konkretisiert durch die Rechnung des Hotels Ac vom 18.05.2015 über 4.412,00 € mit zahlreichen von dem Angeklagten verfassten handschriftlichen Anmerkungen, darunter „Be, Pa, EK – Vorbesprechung Qa OS“. Ferner wird sie bestätigt durch das von der Zeugin Rb am 22.05.2015 in Vertretung unterschriebene Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen, das eine mit der La bezahlte Bewirtung des Angeklagten, der Frau Pa und der Frau Be am 17.05.2015 im Ac, Bc, zu Kosten von 1.550,00 € ausweist und die in Widerspruch zu den glaubhaften Angaben der Zeugin Be steht. Diese hat in ihrer schriftlichen Äußerung vom 12.11.2018 gegenüber der Polizei bekundet, am 17.05.2015 nicht an einem Abendessen mit Frau Pa und dem Angeklagten teilgenommen zu haben. Mit dem Angeklagten habe sie außerhalb der Veranstaltung Qa am 21.09.2015 keinen Kontakt gehabt, auch nicht in Vorbereitung der Veranstaltung. Schließlich stimmt das Geständnis des Angeklagten überein mit den Eintragungen in dem handschriftlich geführten Kalender seiner Ehefrau für das Jahr 2015. Dieser enthält auf dem Blatt mit der Übersicht der Monate Januar bis Juni 2015 in dem Feld für den 16.05.2015 die handschriftliche Eintragung „Bc /JE “.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II.1.54. festgestellten Sachverhalt wird bestätigt und konkretisiert durch die Rechnung des Hotel Ee – De – vom 29.05.2015 über 1.160,00 € nebst Beleg über eine Zahlung mit der La mit den Endziffern -0244. Ferner wird sie gestützt durch das entsprechend den Feststellungen ausgefüllte und von der Zeugin Rb unter dem 01.06.2015 in Vertretung unterzeichnete Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen. Das Geständnis des Angeklagten stimmt zudem überein mit den per E-Mail vom 08.05.2019 getätigten Angaben der Zeugin Hf gegenüber der Polizei, die im Einverständnis aller Prozessbeteiligten durch ein Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Die Zeugin bekundete dort auf entsprechende Frage der Polizei, am 29.05.2015 mit ihrem Ehemann und dem Ehepaar Gb das Restaurant De in Va besucht zu haben.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.55. festgestellten Sachverhalt wird bestätigt und konkretisiert durch die Rechnung des Hotel Ba vom 31.05.2015 über 1.150,00 €, auf der die festgestellte handschriftliche Anmerkung angebracht ist. Ferner wird sie gestützt durch das entsprechend den Feststellungen ausgefüllte und von der Zeugin Rb unter dem 01.06.2015 in Vertretung unterzeichnete Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen über am 30.05.2015 angefallene Bewirtungskosten von 290,00 €, dessen Inhalt dem Umstand widerspricht, dass ausweislich des weiteren Inhalts der bereits zu Ziffer 1.54. erwähnten E-Mail der Zeugin Hf der Angeklagte das Wochenende mit seiner Frau sowie den Eheleuten Hf anlässlich des DFB-Pokalfinales in Va verbrachte.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.56. festgestellten Sachverhalt wird bestätigt und konkretisiert durch die Rechnung des Restaurant Le , Va , vom 11.06.2015 nebst Beleg über eine Zahlung des Rechnungsbetrages von 1.100,00 € per La mit den Endziffern -0244 sowie durch das den entsprechend den Feststellungen ausgefüllte und von der Zeugin Rb unter dem 18.06.2015 in Vertretung unterzeichnete Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen. Das Geständnis des Angeklagten stimmt schließlich überein mit den per E-Mail übersandten Äußerungen des Zeugen Uc, die dieser am 27.02.2019 gegenüber der Polizei getätigt hat und die im Einverständnis aller Prozessbeteiligten durch ein Selbstleseverfahren eingeführt worden sind. Der Zeuge bekundete dort auf Nachfrage, er habe an der Bewirtung am 11.06.2015 im Restaurant Le gemeinsam mit seiner Frau und dem Ehepaar Gb teilgenommen. Der Anlass sei eher privat gewesen.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.57. festgestellten Sachverhalt wird bestätigt und konkretisiert durch die Rechnung des Restaurant Ec vom 24.06.2015 nebst Beleg über eine Zahlung des Rechnungsbetrages von 421,00 € per La mit den Endziffern -0244 sowie durch das entsprechend den Feststellungen ausgefüllte und von der Zeugin Rb unter dem 30.06.2015 in Vertretung unterzeichnete Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen, auf dem sich auch der von dem Angeklagten mit den festgestellten Anmerkungen versehene Post-it-Zettel befindet. Das Geständnis des Angeklagten stimmt schließlich auch überein mit den per E-Mail übersandten Äußerungen des Zeugen Hl, die dieser am 07.02.2019 gegenüber der Polizei getätigt hat und die im Einverständnis aller Prozessbeteiligten durch ein Selbstleseverfahren eingeführt worden sind. Der Zeuge bekundete dort auf entsprechende Nachfrage, nie mit dem Angeklagten bei Ec zum Essen gewesen zu sein.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.58. festgestellten Sachverhalt wird bestätigt und konkretisiert durch die Rechnung des Oe vom 18.07.2015 nebst Beleg über eine Zahlung des Rechnungsbetrages von 1.400,00 € mit der La mit den Endziffer -0244 sowie durch das entsprechend den Feststellungen ausgefüllte Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen vom 31.07.2015. Die geständige Einlassung des Angeklagten stimmt ferner überein mit einem Eintrag in dem handschriftlich geführten Kalender der Ehefrau des Angeklagten für das Jahr 2015. Dieser enthält auf der Seite mit der Übersicht für die Monate Juli bis September 2015 in den Feldern für die Tage vom 11.07. bis 18.07.2015 die übergreifende Eintragung „Qe “. Daneben stimmt sie auch überein mit den bereits zu Ziffer 1.42. dargestellten Bekundungen des Zeugen Jd vom 15.02.2018.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.59. festgestellten Sachverhalt wird bestätigt und konkretisiert durch die Rechnung des Schlosshotel Xe vom 21.08.2015 über 1.081,25 €, die mit den festgestellten handschriftlichen Anmerkungen versehen ist. Sie wird ferner gestützt durch das von der Zeugin Rb unter dem Datum des 25.08.2015 in Vertretung unterzeichnete Formular mit Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen, das eine mit der privaten La bezahlte Bewirtung des Angeklagten sowie eines Herrn Vl (Me Bank) am 20.08.2015 im Schlosshotel Xe zu Kosten von 283,25 € aus dem Anlass „Möglichkeiten der Zusammenarbeit Fk/Me “ ausweist. Bei der Schreibweise Vl handelte es sich um einen Übertragungsfehler in dem Bewirtungsformular. Schließlich stimmt das Geständnis überein mit den schriftlichen Angaben des Zeugen Ue, die er in seiner Äußerung gegenüber der Polizei vom 20.03.2018 getätigt hat und die im Einverständnis aller Prozessbeteiligten durch ein Selbstleseverfahren eingeführt worden ist. Der Zeuge, Mitarbeiter beim Verband der Me Banken e.V., bekundete auf die Frage, ob er am 20.08.2015 im Schlosshotel Xe in Va an einer Bewirtung mit dem Angeklagten teilgenommen habe, es sei nicht möglich, dass er daran teilgenommen habe, weil er zu dieser Zeit nicht in Va gewesen sei.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II.1.60. festgestellten Sachverhalt wird bestätigt und konkretisiert durch die Rechnung des Hotels Re Ha vom 20.11.2011 über 2.230,60 €, die auch eine Zahlung mit der La mit den Endziffern -0244 ausweist. Sie wird ferner gestützt durch den Kassenbeleg und den Zahlungsbeleg der Louis-Vuitton-Filiale in der Wl-straße 12/14 in Ha vom 18.11.2011, die den Erwerb verschiedener Gegenstände zum Gesamtpreis von 1.735,00 € durch die Kundin Lo Gb, die Ehefrau des Angeklagten, an diesem Tag ausweisen.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.61. festgestellten Sachverhalt wird bestätigt und konkretisiert durch die Rechnung des Hotels Ac, Bc , vom 11.03.2012 über 2.293,50 €, die neben den festgestellten Leistungen des Hotels insbesondere auch eine Übernahme auch der durch das Ehepaar Ia ausgelösten Hotelkosten durch den Angeklagten ausweist, die Paraphe des Angeklagten trägt sowie mit der Anmerkung „Erstattung auf Konto ‚ #13“ versehen ist. Die Einlassung wird ferner gestützt durch den Kontoauszug der A eG zum Konto „Sonstiger Werbeaufwand“ mit der Nummer 99638991 vom 13.03.2012 (Nr. 10, Bl. 01), der eine am 13.03.2012 erfolgte Überweisung von 2.293,50 € unter der Bezeichnung „Erstattung“ ausweist. Das Geständnis stimmt zudem überein mit einem Eintrag in dem handschriftlich geführten Kalender der Ehefrau des Angeklagten für das Jahr 2012. Dieser enthält auf der Doppelseite mit der Übersicht für die Monate Januar bis März 2012 in den Feldern für die Tage 10. und 11.03.2012 die Eintragung „Mo“ und damit die Vornamen des befreundeten Ehepaars Ia. Die freundschaftliche Beziehung zu den Eheleuten Ia und deren Vornamen hat der Angeklagte auf Nachfrage bestätigt.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.62. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die Rechnung des Hotels Cb vom 10.11.2012 über 1.234,50 € nebst Kundenbeleg, die eine Zahlung mit der La ausweist und mit der handschriftlichen Anmerkung „Anlass: Besuch Vb Eb “ versehen ist. Sie wird ferner gestützt durch den Ausdruck zweier Seiten von der Homepage „kl“, die die Ankündigung eines Konzerts der Sängerin Af für den 09.11.2012 in Eb beinhaltet sowie durch einen Eintrag in dem handschriftlich geführten Kalender der Ehefrau des Angeklagten für das Jahr 2012. Dieser enthält auf der Seite mit der Monatsübersicht für Oktober bis Dezember 2012 in dem Feld für den 09.11.2012 die Eintragung „Af “.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II. 1.63. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die an die Vb Z – Herrn W– gerichtete Rechnung des Bf Hotels Oe vom 05.05.2013 über 3.830,50 €, auf der die Paraphe des Angeklagten angebracht ist sowie durch den Kontoauszug der A eG zum Konto „Sonstiger Werbeaufwand“ mit der Nummer 99638991 vom 07.05.2013 (Nr. 24, Bl. 02), der eine am 07.05.2013 erfolgte Überweisung von 3.830,50 € an die Yl-GmbH ausweist. Die Begleitung durch seine Ehefrau und das Ehepaar Ga hat der Angeklagte auf Vorhalt der Hotelrechnung und weiterer während des Qe -Urlaubs veranlasster Rechnungen ausdrücklich eingeräumt.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II.1.64. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die Rechnung des Hotels Cb vom 22.12.2014 über 3.175,30 €, die den festgestellten Inhalt hat, die E-Mails des Angeklagten an die Zeugin No vom 25.12.2014, 15.28 Uhr und der Zeugin Cf an Frau I vom 29.12.2014, 11.18 Uhr, die ebenfalls jeweils den festgestellten Inhalt haben. Ferner wird sie gestützt durch den Kontoauszug der A eG zum Konto „Sonstiger Werbeaufwand“ mit der Nummer #10 vom 31.12.2014 (Nr. 90, Bl. 02), der eine am 30.12.2014 erfolgte Überweisung von 3.175,30 € an das „Hotel-Vk“ ausweist. Das Geständnis des Angeklagten stimmt schließlich überein mit den Angaben des Zeugen Bg, die er im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 13.11.2017 getätigt hat, die im Einverständnis aller Prozessbeteiligten durch ein Selbstleseverfahren eingeführt worden sind. Der Zeuge bekundete, mit dem Angeklagten nur privat befreundet zu sein und – auf Nachfrage nach dem Aufenthalt in Eb vom 14.11. bis 16.11.2014 und dem Besuch des Boxkampfes – von dem Angeklagten zu dem Hotelaufenthalt und dem Besuch des Boxkampfes eingeladen worden zu sein. Für ihn sei das eine private Einladung gewesen, nicht von der Vb. Auch das Ehepaar Hf sei dabei gewesen. Auf die Frage nach der Bezahlung des Aufenthalts bekundete er, er nehme an, dass der Angeklagte die Rechnung persönlich bezahlt habe. Er und seine Ehefrau hätten nichts für das Arrangement bezahlt.
Die unter Ziffer II.2. getroffenen Feststellungen zu den Spenden an den Verein der Freunde von E beruhen auf der den Feststellungen entsprechenden geständigen Einlassung des Angeklagten, die er auf Nachfragen ergänzt und vertieft hat. Er hat hierzu erklärt, er habe damals eine ausgeprägte Schwäche für „special events, also für exklusive Veranstaltungen mit großem emotionalen Faktor“ gehabt. Dazu hätten auch die Premieren bei den Gg gezählt. Unbedingt habe er hier dabei sein wollen. Das jedoch sei damals nur Personen möglich gewesen, die entweder sehr berühmt waren oder zu den hochvolumigen Spendern der Festspiele zählten. Also habe er dafür gesorgt, dass die Bank großzügige Spenden an die Gesellschaft der Freunde von E vornahm. Eine irgendwie geartete Werbewirkung für die Bank sei damit nicht verbunden gewesen, insbesondere habe es keine Nennung in einer Broschüre oder Ähnliches gegeben. Einziger Nutzen sei die Bezugsmöglichkeit von Eintrittskarten gewesen. Er habe gewusst, dass er mit seinem Vorgehen im Hinblick auf die J seine privaten Interessen auf Kosten der Bank befriedige.
802Die Glaubhaftigkeit des Geständnisses wurde durch zahlreich eingeführte Dokumente bestätigt, insbesondere schriftliche Korrespondenz zwischen dem Angeklagten und der Geschäftsführerin des Vereins der Freunde von E, durch den Angeklagten ausgefüllte Bestellscheine für Platzkarten, Spendenbescheinigungen des Vereins und ausgedruckte Umsatzdaten von Konten der Vb Z, die den Feststellungen entsprechende Überweisungen belegten.
Die unter Ziffer II.3. getroffenen Feststellungen beruhen ebenfalls im Ausgangspunkt auf den geständigen Einlassungen des Angeklagten. Anknüpfend an die soeben zu Ziffer III.2. dargestellten Erklärungen hat der Angeklagte hierzu unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Fälle 13, 38, 65, 121 und 179 der Anklage ausgeführt, die aufgrund der Spenden seinem Zugriff unterliegenden Karten für die J habe er allein nach seinen persönlichen Präferenzen vergeben. Bei den Kartenempfängern habe es sich weit überwiegend um persönliche Freunde gehandelt. Soweit mitunter geschäftliche Bezüge zur Bank bestanden hätten, sei das zufällig gewesen. Für ihn sei es darum gegangen, ein exklusives Event mit netten Menschen zu verbringen. Um einen Nutzen für die Bank sei es ihm nicht gegangen. Meistens habe er seinen Gästen auch nicht gesagt, wer tatsächlich für die Kosten aufkam. Ihm sei voll bewusst gewesen, dass die Bank die erheblichen Mittel mit sinnvollem Publizitätsnutzen an anderer Stelle als Sponsoring hätte einsetzen können. Das sei ihm aber egal gewesen. Diese Einlassung ist glaubhaft. Sie werden insbesondere bestätigt durch zahlreiche weitere Beweismittel. Im Hinblick auf die festgestellten Taten gilt hierzu im Einzelnen folgendes:
Die geständige Einlassung des Angeklagten im Hinblick auf die Feststellungen zu Ziffer II.3.1. wird bestätigt und konkretisiert durch die Rechnung der J GmbH an die Vb Z vom 14.02.2011 über 2.529,00 € mit handschriftlicher Anmerkung, die auf eine Bestellung vom 02.02.20111 Bezug nimmt und die mit einer Teilnehmerliste des „Gäste Event“ versehen ist, die u.a. die mit dem Angeklagten befreundeten Ehepaare Uf und Rf , nicht aber die Ehefrau des Angeklagten ausweist. Sie wird ferner bestätigt durch den Kontoauszug A eG zum Konto „Sonstiger Werbeaufwand“ mit der Nr. 99638991 vom 25.02.2011 (Nr. 11, Bl. 01), der für den 25.02.2011 eine Zahlung der Bank von 2.529,00 € an die J ausweist. Das Geständnis des Angeklagten stimmt schließlich auch überein mit den Angaben des Zeugen Rf , die er in seiner Zeugenvernehmung vom 14.09.2017 getätigt hat, die im Einverständnis aller Prozessbeteiligten durch ein Selbstleseverfahren eingeführt worden ist. Der Zeuge bekundete dort, die Beziehung von ihm und seiner Ehefrau zu dem Ehepaar Gb sei rein privater Art und freundschaftlich gewesen. Auf konkrete Nachfrage nach einem Besuch der J im Jahr 2011 bekundete der Zeuge, er könne sich daran erinnern. Seine Ehefrau und er seien mit dem Ehepaar Gb dort gewesen und hätten dort die Zl-Aufführung gesehen. Es habe keine offizielle Einladung der Vb gegeben. Er habe sich eher über den Angeklagte eingeladen gefühlt. Die An- und Abreise sei im Mercedes des Angeklagten erfolgt. Für die von dem Angeklagten eingeräumte Nutzung der Karten nach privaten Präferenzen sprechen ferner die schriftlichen Äußerungen des Zeugen von Hopfgarten, die er unter dem 30.11.2017 gegenüber der Polizei tätigte und die ebenfalls im Einverständnis aller Prozessbeteiligten durch ein Selbstleseverfahren eingeführt worden sind. Der Zeuge, dessen Name auf der vom Angeklagten erstellten und der Rechnung für die Karten beigefügten Gästeliste benannt ist, bekundete dort auf die Frage, ob er von der Vb Z oder dem Angeklagten Karten für die Am 2011 erhalten habe: „Nein“.
Die geständige Einlassung des Angeklagten im Hinblick auf die Feststellungen zu Ziffer II.3.2. werden bestätigt und konkretisiert durch die beiden jeweils an die Vb Z – Herrn W– gerichteten Rechnungen der Gesellschaft der Freunde von E e.V. vom 13.12.2011 über einen Gesamtbetrag von 2.169,00 € bzw. 569,00 €, die beide mit der Paraphe des Angeklagten abgezeichnet sind und den festgestellten Inhalt haben. Sie wird ferner bestätigt durch den Kontoauszug A eG zum Konto „Sonstiger Werbeaufwand“ mit der Nr. #10 vom 20.12.2011 (Nr. 70, Bl. 01), der für den 20.12.2011 zwei Zahlungen der Bank an die „Gesellschaft der Freunde V“ in Höhe von 569,00 € bzw. 2.169,00 € ausweist. Ebenfalls gestützt wird die Einlassung des Angeklagten durch die an die Privatadresse des Angeklagten gerichtete Rechnung des Hotels Re, E, vom 26.07.2012, aus der sich ergibt, dass der Angeklagte auch die Kosten des durch Herrn Wolfgang Ia belegten Zimmers mit der La mit den Endziffern -0244 bezahlte (siehe hierzu auch unten zu Ziffer 4.2). Das Geständnis des Anklagten stimmt ferner überein mit den Angaben des Zeugen Jc , die er in seiner Zeugenvernehmung vom 20.12.2017 getätigt hat, die im Einverständnis aller Prozessbeteiligten durch ein Selbstleseverfahren eingeführt worden sind. Der Zeuge bekundete dort zunächst, den Angeklagten seit seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2006 geduzt zu haben. Es gebe gemeinsame private Veranstaltungen. Er und der Angeklagte unternähmen gelegentlich gemeinsam etwas, auch wenn man nicht sagen könne, dass es eine enge Freundschaft sei. Die Ehefrau des Angeklagten sei sehr an Wagner interessiert. Er habe das Ehepaar Gb daraufhin mehrfach zu Opern nach Hc eingeladen. Die Karten hierfür habe er selbst bezahlt. Er sei auch zur Hochzeit der Eheleute Gb eingeladen gewesen und habe das Ehepaar seinerseits zu seiner zweiten Hochzeit eingeladen. Weiter bekundete der Zeuge, er sei vom 04.-08.08.2012 in E gewesen und habe mit seiner damaligen Freundin eine Vorstellung des „Fliegenden Holländer“ besucht. Die Karten habe er von dem Angeklagten geschenkt bekommen. Das sei sozusagen der Ausgleich zu seiner Einladung der Eheleute Gb nach Hc gewesen.
Die geständige Einlassung des Angeklagten im Hinblick auf die Feststellungen zu Ziffer II.3.3. wird bestätigt und konkretisiert durch einen Bestellschein der Gesellschaft der Freunde von E e.V. mit handschriftlich eingetragenem Datum vom 05.10.2012, der entsprechend den Feststellungen ausgefüllt ist. Ferner wird sie gestützt durch die an die Vb Z – Herrn W– gerichtete Rechnung der Gesellschaft der Freunde von E e.V. vom 30.11.2012 über einen Gesamtbetrag von 4.409,00 €, der einen den Feststellungen entsprechenden Inhalt hat sowie durch den Kontoauszug A eG zum Konto „Sonstiger Werbeaufwand“ mit der Nr. #10 vom 17.01.2013 (Nr. 2, Bl. 01), der für den 17.01.2012 eine Zahlung der Bank unter dem Verwendungszweck „Festspielkarten Bm“ in Höhe von 4.409,00 € ausweist. Die Einlassung des Angeklagten zur Verwendung der Karten nach privaten Präferenzen wird zudem bestätigt durch den Inhalt der E-Mails von Lo Gb an Frau Angela Cm vom 05.04.2013, 11.42 Uhr und 08.04.2013, 09.19 Uhr sowie der Angela Cm an Lo Gb vom 08.04.2013, 07.53 Uhr. In den E-Mails berichten sich beide Damen, die sich duzen und offenbar eng befreundet sind, von Freizeitveranstaltungen der jüngeren Vergangenheit und versuchen, weitere gemeinsame Freizeitaktivitäten zu planen. Dabei weist die Ehefrau des Angeklagten die Frau Cm in der E-Mail vom 05.04.2013 auf den Termin der Bayreuther Premiere am 25.07.2013 hin, was Frau Oo Cm am 08.04.2013 zu der Antwort bewegt, dass das Ehepaar Cm an dem Termin leider nicht könne, sie es aber super nett finde, dass die Eheleute Gb ihnen – dem Ehepaar Cm – die Karten angeboten hätten. Frau Gb veranlasst dies zu der Antwort, dass sie die Verhinderung verstehen könne und sie dann ja vielleicht im nächsten Jahr E gemeinsam planen könnten. Die Premiere finde immer am 25.07. statt. Das Geständnis des Anklagten stimmt auch überein mit den Bekundungen des Zeugen Oc, die er in einer E-Mail vom 15.01.2018 gegenüber der Polizei getätigt hat und die ebenfalls durch ein Selbstleseverfahren eingeführt worden sind. Der Zeuge bekundete dort auf Nachfrage der Polizei, er habe für das Jahr 2013 vier Karten für den „Yf“ von dem Angeklagten bekommen, mit der Erklärung, sie seien über, er müsse nichts bezahlen. Er habe die Vorstellung dann mit seiner Frau und seinen Töchtern besucht.
Die geständige Einlassung des Angeklagten im Hinblick auf die Feststellungen zu Ziffer II.3.4. wird bestätigt und konkretisiert durch die Rechnung der Gesellschaft der Freunde von E vom 25.11.2013 über 3.129,00 €, die mit der Paraphe des Angeklagten abgezeichnet ist und die hinsichtlich der im Einzelnen gebuchten Karten den Feststellungen entspricht. Das Geständnis stimmt zudem überein mit den Bekundungen der Zeugin Hf in ihrer Zeugenvernehmung vom 04.01.2018, die im Einverständnis aller Prozessbeteiligten durch ein Selbstleseverfahren eingeführt worden ist. Die Zeugin erklärte dort zum einen, den Angeklagten ausschließlich privat zu kennen. Sie und ihr Ehemann seien mit dem Angeklagten und seiner Frau befreundet. Zum anderen bekundete sie, am 25.07.2014 eine Vorstellung der J gemeinsam mit Po und Qo Dg besucht zu haben. Sie hätten die Karten von dem Angeklagten überlassen bekommen.
Die geständige Einlassung des Angeklagten im Hinblick auf die Feststellungen zu Ziffer II.3.5. wird bestätigt und konkretisiert durch die Rechnung der Gesellschaft der Freunde von E vom 11.12.2014 über 3.049,00 €, die mit der Paraphe des Angeklagten abgezeichnet ist und die hinsichtlich der im Einzelnen gebuchten Karten den Feststellungen entspricht. Ferner werden sie bestätigt durch einen Kontoauszug A eG zum Konto „Sonstiger Werbeaufwand“ mit der Nr. #10 vom 07.01.2015 (Nr. 1, Bl. 01), der für den 07.01.2015 eine Zahlung der Bank an die „Gesellschaft der Freunde Vo“ in Höhe von 3.049,00 € ausweist. Das Geständnis des Angeklagten stimmt zudem übereinmit einer E-Mail des Angeklagten an Familie Dm unter der E-Mail-Adresse Em als Vertreter des Hotels Re in E vom 27.08.2014, in der der Angeklagte sich für die sehr persönliche Betreuung bedankt und sodann eine in Details vorgegebene Buchung für die Zeit vom 23.07.-27.07.2015 vornimmt, und zwar zum einen für sich und seine Ehefrau und zum anderen für die Dres. Ro und Po Bg. Bei dem Ehepaar Bg handelte es sich um Freunde des Ehepaares Gb. Dies ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen Po Bg vom 13.11.2017 (vgl. hierzu oben zu Ziffer III. 1.64).
Die zu Ziffer 4.1. bis 4.4. behandelten Fälle 27, 61, 168 und 224 der Anklage betreffen sämtlich die Veranlassung und Zahlung von Kosten des Hotels Re in E während eines Besuchs der J. Der Angeklagte hat den rein privaten Charakter dieser Besuche – wie dargestellt – eingeräumt. Er hat bei seiner geständigen Einlassung auch ausdrücklich auf die vier soeben genannten Fälle Bezug genommen und auch hierzu eingeräumt, er habe erhebliche Gelder der Bank für die Kost und Logis bei den Gg in E aufgewandt und hierdurch das Vermögen der Bank geschädigt. Ihm sei das bewusst aber egal gewesen. Auch insoweit ist das Geständnis des Angeklagten glaubhaft. Die Einlassung des Angeklagten wird durch zahlreiche weitere Beweismittel gestützt. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II.4.1. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die Rechnung des Hotels Re E vom 26.07.2011 über 1.495,60 € nebst Kundenbeleg über die Zahlung des Rechnungsbetrages mit der Kreditkarte mit den Endziffern -0244, die den festgestellten Inhalt hat und aus der auch die Zahlung der durch das Ehepaar Rf verursachten Kosten hervorgeht. Ferner wird die Einlassung gestützt durch den Kontoauszug der A eG zum Konto Nr. #15 vom 29.07.2011 (Nr. 9, Bl. 01), der eine Zahlung des Angeklagten über 1.495,60 € an das Hotel Re E mit der La der Bank am 27.07.2011 ausweist. Das Geständnis lässt sich zudem mit den Angaben des Zeugen Rf in Übereinstimmung bringen, die bereits oben zu Ziffer 3.1. dargestellt worden sind.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II.4.2. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die mit der Paraphe des Angeklagten abgezeichnete Rechnung des Hotels Re E vom 26.07.2012 über 1.813,10 €, die den festgestellten Inhalt hat und aus der auch die Zahlung der durch das Ehepaar Ia verursachten Kosten hervorgeht. Ferner wird die Einlassung gestützt durch den der Rechnung beigefügten Kundenbeleg des Hotels vom 26.07.2012, der eine Zahlung des Rechnungsbetrages von 1.813,10 € mit der La mit den Endziffern -0244 ausweist.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II.4.3. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die mit der Paraphe des Angeklagten abgezeichnete Rechnung des Hotels Re E vom 04.08.2014 über 1.452,00 €, die den festgestellten Inhalt hat und mit den festgestellten handschriftlichen Anmerkungen versehen ist, sowie durch den der Rechnung beigefügten Kundenbeleg, der die Zahlung des Rechnungsbetrags am 04.08.2014 mit der La mit den Endziffern -0244 ausweist. Das Geständnis stimmt ferner überein mit den Bekundungen des Zeugen To Ig in dessen Zeugenvernehmung vom 18.10.2017, die im Einverständnis aller Prozessbeteiligten durch ein Selbstleseverfahren eingeführt worden ist. Der Zeuge bekundete nach Vorlage der Hotelrechnung vom 04.08.2014, er habe sich laut seinem Kalender zu diesem Zeitpunkt im Urlaub befunden. Er sei „zu 90 %“ an diesem Wochenende an der Ostsee gewesen. Ganz sicher habe er den Angeklagten nicht nach E eingeladen und sei auch nicht eingeladen worden.
Die geständige Einlassung des Angeklagten zu dem unter Ziffer II.4.4. festgestellten Sachverhalt wird gestützt und konkretisiert durch die mit der Paraphe des Angeklagten abgezeichnete Rechnung des Hotels Re E vom 27.07.2015 über 1.899,85 €, die den festgestellten Inhalt hat sowie durch den der Rechnung beigefügten Kundenbeleg, der die Zahlung des Rechnungsbetrags am 27.07.2015 mit der La mit den Endziffern -0244 ausweist. Im Übrigen wird auf die Beweiswürdigung oben zu Ziffer 3.5. verwiesen.
Die Feststellungen zu Ziffer II.5. beruhen zunächst auf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Er hat hierzu bereits am zweiten Hauptverhandlungstag erklärt, er habe gerade in besonders hochvolumigen Fällen Dienstleister, die für ihn privat Leistungen erbracht hatten, gebeten, nicht privat ihm gegenüber abzurechnen, sondern Rechnungen an die Bank zu stellen, die nicht erkennen ließen, dass mit ihnen sein privater Aufwand bezahlt wurde. Dies betreffe beispielsweise die Fälle 6, 165, 166 und 183 der Anklage. Später hat er auf Nachfrage ausdrücklich erklärt, dies gelte auch für den Fall 161 der Anklage. Bereits zuvor hatte er eingeräumt, auch in den Fällen 82 und 183 der Anklage habe er externe Personen um falsche Angaben gebeten, um eine Zahlung privat veranlasster Kosten durch die Bank zu erreichen. Speziell im Hinblick auf den Zeugen Mg erklärte er, dieser habe aufwändig private Veranstaltungen für ihn organisiert und unterstützt sowie auf seine – des Angeklagten – Aufforderung hin den beträchtlichen Aufwand hierfür auf Rechnungen aufgeschlagen, die er der Bank für Bankveranstaltungen stellte. Ihm, dem Angeklagten, sei bewusst gewesen, dass dies pflicht- und rechtswidrig gewesen sei und das Vermögen der Bank schädigte. Ihm sei dies seinerzeit aber egal gewesen.
815Am achten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte auf Nachfragen der Kammer seine Einlassung zu den Taten mit Bezug zu dem Zeugen Mg nachvollziehbar und glaubhaft vertieft und ergänzt. Er hat erklärt, den Zeugen Mg im Jahr 1994 kennengelernt zu haben. Der Zeuge Mg habe als externer Dienstleister u.a. bei der Organisation des 100-jährigen Jubiläums und bei Filialeröffnungen tätig werden sollen, weil die damaligen internen Kapazitäten der Vb nicht ausgereicht hätten. Der Zeuge Mg habe seine Arbeit gut gemacht, er sei damit immer zufrieden gewesen. Irgendwann habe er sich mit dem Zeugen auch geduzt. Er habe dem Zeugen mit der Zeit auch private Aufträge erteilt.
816Diese Einlassung stimmt überein mit den Bekundungen des Zeugen H, der wegen dieser Vorgänge bereits anderweitig verurteilt worden ist. Er hat in seiner Vernehmung vor der Kammer am achten Hauptverhandlungstag das Kennenlernen und die Zusammenarbeit mit dem Angeklagten ganz überwiegend übereinstimmend mit der Einlassung des Angeklagten geschildert, wobei auch die kleineren Abweichungen keinen Zweifel an der Einlassung des Angeklagten oder der Aussage des Zeugen begründeten. In Bezug auf die hier festgestellten Taten erklärte der Zeuge MG, dass die falschen Abrechnungen mit der Hochzeit des Angeklagten mit seiner dritten Ehefrau begonnen hätten. Dort habe ihn der Angeklagte erstmals darum gebeten, die Kosten für diese private Veranstaltung in anderen Rechnungen zu Projekten der Bank zu verrechnen, was er „dummerweise“ auch gemacht habe.
817Neben diesen Beweismitteln mit übergreifender Bedeutung beruhen die Feststellungen zu Ziffer II.5.1. bis II.5.4. im Einzelnen auf den folgenden Beweismitteln.
Im Hinblick auf die Feststellungen zu Ziffer II.5.1. hat der Angeklagte erklärt, er habe im August 2010 seine dritte Ehefrau in Eb geheiratet. Die Feier habe im Hotel Cb in Eb stattgefunden. Viele Fragen der Organisation seien direkt von dem Hotel geklärt worden, aber er habe auch den Zeugen Mg ein paar Sachen gefragt, der sich auch für weitere Hilfe angeboten habe. Der Zeuge habe dann zum Beispiel ein Placement drucken lassen. Er habe auch einen DJ organisiert und sich – nach der Absage der ursprünglich gebuchten Fotografin – kurzfristig um eine Fotografin gekümmert. Nach der Hochzeit habe er dann die Rechnungen des Hotels bezahlt, nur die Kosten für den DJ, die Fotografin und ein Fotobuch seien noch offen gewesen. Er habe dann in Z mit dem Zeugen besprochen, wie mit diesen Kosten umgegangen werden könne. Man habe besprochen, ob die Fotografin nicht noch anders eingesetzt werden könne, um sie dann auch hinsichtlich der Kosten anlässlich der Hochzeit über die Bank zu bezahlen, oder ob man sie nicht einfach so von der Bank bezahlen lassen könne. Von ihm sei dann die Initiative dafür ausgegangen, die Kosten durch die Bank bezahlen zu lassen. Der Zeuge Mg habe das nach seiner Erinnerung so hingenommen. Der Angeklagte hat ferner erklärt, dass er dem Zeugen aufgrund der langen Zusammenarbeit und des guten Verhältnisses vertraut habe und deshalb keine Sorge gehabt habe, durch die Einbindung des Zeugen Mg erpressbar zu werden. Er habe dem Zeugen Mg keine konkreten Vorgaben zur Abrechnung gemacht. Dieser sei aber so lange für die Bank tätigt gewesen, dass ihm – dem Angeklagten – klar gewesen sei, dass der Zeuge schon wisse, wie er das zu handhaben habe. Soweit er wisse, sei dann von der Bank nichts an Dritte, sondern nur an den Zeugen Mg gezahlt worden. Wie der Zeuge das intern für sich abgerechnet habe, wisse er nicht, er könne also nicht sagen, ob etwa die Fotografin Zahlungsaufschub gewährt habe oder ob der Zeuge die Kosten für die Fotografin vorgestreckt habe.
819Der Zeuge Mg hat diese Einlassung des Angeklagten bestätigt. Im Hinblick auf die Hochzeit des Angeklagten im Jahr 2010 hat er bekundet, er habe sich um die Fotografin und die Technik kümmern sollen. Die Kosten habe er dann später in anderen Rechnungen über Projekte der Bank verrechnen sollen. Das habe er „dummerweise“ auch getan. Bis dahin sei immer alles korrekt abgerechnet worden. Das Ansinnen des Angeklagten habe ihn deshalb schon überrascht. Heute erkenne er, wie „bescheuert“ er gewesen sei,das gemacht zu haben. Warum er es gemacht habe, könne er heute nicht mehr sagen, es sei jedenfalls nicht darum gegangen, zu einem engeren Kreis von Vertrauten zu gehören. Nach Vorhalt der jeweils an ihn adressierten Rechnungen des „DJ Team Lg“ vom 25.08.2010 über 2.304,79 € sowie der Fotografin Ng vom 20.09.2010 über 7.021,00 € hat er bekundet, diese Rechnungen seien zunächst von ihm persönlich bezahlt worden. Den Betrag zu verauslagen sei für ihn finanziell kein Problem gewesen. Auf Vorhalt seiner an die Vb Z gerichteten Rechnung Nr. 127 vom 04.01.2011 über 120.767,81 € netto für die Jahresabschlussfeier 2010, auf der ein Betrag von 70.000 € als bereits bezahlt in Abzug gebracht ist, die mit einem offenen Betrag von 60.413,69 € brutto endet und auf der die Paraphe des Angeklagten angebracht ist, hat er weiter erklärt, es sei leicht für ihn gewesen, die gerade genannten Beträge der Dienstleister dort zu integrieren. Die Bank habe ohnehin nicht die hinter der Rechnung stehenden Rechnungen über Fremdleistungen anderer Dienstleister erhalten. An letzte Einzelheiten seines damaligen Vorgehens könne er sich nicht erinnern.
Die Feststellungen zu Ziffer II.5.2. beruhen neben der oben dargestellten geständigen Einlassung des Angeklagten auf der Rechnung Nr. 145 des Zeugen H vom 20.01.2013, die das Geständnis des Angeklagten konkretisiert und bestätigt. Die mit der Paraphe des Angeklagten abgezeichnete Rechnung verhält sich über die Jahresabschlussfeier der Vb Z am 14.12.2012 und hat im Übrigen einen den Feststellungen entsprechenden Inhalt. Sie trägt zudem den Eingangsstempel der Bank vom 21.01.2013 und einen auf den 24.01.2013 datierten Buchungsvermerk.
821Auch wenn sich der von der Anklage rechnerisch ermittelte und vom Angeklagten gestandene Schadensbetrag in Höhe von 10.000 Euro, der als übersetzter Anteil Eingang in die Rechnung Nr. 145 gefunden hat, im Hinblick auf den Zeitablauf und damit einhergehende Erinnerungslücken sowie die verklumpte und verschleiernde Rechnungsabfassung dem konkreten Ursprung nach nicht mehr nachvollziehen ließ, hat die Kammer keinen Zweifel an der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie der Übersetzung der Rechnung in dieser Höhe. Das Vorgehen entspricht dem Vorgehen und auch den Absprachen des zeitlich vorangegangenen Falls 6 der Anklage sowie den zeitlich nachfolgenden Fällen 183, 161, 165 und 166 der Anklage, so dass die Kammer davon überzeugt ist, dass der Angeklagte und der Zeuge Mg auch bei der Rechnung Nr. 145 so vorgingen.
Die Feststellungen zu Ziffer II.5.3. beruhen neben der oben dargestellten geständigen Einlassung des Angeklagten auf der Rechnung Nr. 182 des Zeugen H vom 24.01.2015, die das Geständnis des Angeklagten konkretisiert und bestätigt. Die mit der Paraphe des Angeklagten abgezeichnete Rechnung verhält sich über die Jahresabschlussfeier der Vb Z am 12.12.2014 und hat im Übrigen einen den Feststellungen entsprechenden Inhalt. Sie trägt zudem den Eingangsstempel der Bank vom 26.01.2015 und einen auf den 27.01.2015 datierten Buchungsvermerk. Der Zeuger Mg hat in seiner Vernehmung vor der Kammer glaubhaft auf Vorhalt bekundet, dass er auf die generelle Anweisung des Angeklagten, neben den Kosten der Ämterübergabe auch die Kosten der Geburtstagsfeier seiner Frau weitgehend über die Bank abzurechnen, Teile der Kosten für den Auftritt der Band, die auf der Feier zum 50. Geburtstag seiner Frau spielte, nebst Kosten für die technische Ausstattung in dieser Rechnung versteckt habe. Dass sich der Zeuge angesichts des Zeitablaufs und seiner bewusst verklumpten und verschleiernden Rechnungsabfassung an tiefergehende Details nicht mehr erinnern konnte, ist weder überraschend, noch steht dies der Überzeugungskraft seiner sich ansonsten mit dem Geständnis des Angeklagten deckenden Aussage entgegen. Vielmehr konnte er auf entsprechenden Vorhalt die über den angeklagten und auch den oben festgestellten Schadensbetrag hinausgehende Differenz der Rechnung Nr. 182 zu den an ihn gerichteten Rechnungen der Fremddienstleister nicht anderweitig erklären. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer jedoch lediglich den festgestellten Betrag als Mindestschaden festgestellt.
Die Feststellungen zu Ziffer II.5.4. beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten, dessen Glaubhaftigkeit die Kammer anhand weiterer Beweismittel überprüfen konnte.
824Der Angeklagte hat eingeräumt, bei den Veranstaltungen am 27. und 28.06.2014 im Garten seines Hauses habe es sich um zwei private Feiern gehandelt. Ursprung der Planung sei gewesen, dass er im Sommer 2013 zum „Incoming-Präsident“ seines Ub -Clubs bestimmt worden sei, er also zum 01.07.2014 das Amt des Präsidenten übernehmen sollte. Zur Übernahme des Amtes richte der neue Präsident stets eine Feier aus, die vor dem Tag der Amtsübernahme stattzufinden habe. Die Feier habe daher vor dem 01.07.2014 stattfinden müssen, im Übrigen habe er aber über den Zeitpunkt, den Ort und die Art der Feier entscheiden können. Auf Nachfrage erklärte er, der Ub-Club gewähre für die Ausrichtung der Feier einen Geldbetrag in Höhe von 3.000,00 € oder 3.500,00 €. Den Betrag habe auch er erhalten. Er habe rund ein halbes Jahr vorher mit der Planung der Feier begonnen und den Zeugen Mg dabei um Unterstützung gebeten. Angesichts des zeitlich ebenfalls kurz vor dem 01.07.2014 liegenden 50. Geburtstages seiner Ehefrau habe er sich dann dazu entschlossen, den Aufwand für die Feierlichkeiten anlässlich der Ämterübergabe auch für eine Feier zum Geburtstag seiner Frau zu nutzen. Gemeinsam mit dem Zeugen Mg habe er deshalb die Feier zum 50. Geburtstag seiner Ehefrau für den 27.06.2014 und die Ämterübergabe für den 28.06.2014 geplant. Auf Vorhalt einer Gästeliste, der rund 70 Personen zu entnehmen sind, hat er bestätigt, das die Liste die Gäste der Geburtstagsfeier aufzählt und die dort gennannten Namen im Einzelnen als Freunde, gute Bekannte, Nachbarn und Familienmitglieder bezeichnet. Unter Vorhalt einer weiteren Liste mit Gästen, die annähernd 80 Personen ausweist, hat er erklärt, hierbei handele es sich um die Gäste der Ämterübergabe. Die Liste enthalte ausschließlich Mitglieder des Ub-Clubs und deren Partner oder Partnerinnen. Andere Gäste seien nicht anwesend gewesen.
825Zur Ausgestaltung der Feiern hat er erklärt, im Garten seines Hauses seien wegen des westfälisch-verregneten Sommers Zelte aufgebaut gewesen, das Catering habe an beiden Abenden das Restaurant Kb übernommen, es sei auch an beiden Abende im Grunde gleich gewesen. Man habe auch einen Security-Dienst sowie einen Fotografen engagiert. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Ausgestaltung der Feiern beruhen die Feststellungen auf dem Inhalt der Rechnung 173 des Zeugen Mg vom 25.07.2014, die als bereitgestellte Hardware Zelte, Teppich, Himmel für Pagode, Stühle, Tischdecken, Theken, Stehtische, Hightable, Barhocker, Sonnenschirme, Heizpilze, Dekoration, WC-Anlagen, Licht, Ton, Instrumente, Heizung, Auf- und Abbau, Transport, Versicherungen und Übernachtungen aufzählt und diese mit einem einzigen, nicht näher aufgeschlüsselten Betrag berechnet. Aus der Rechnung ergibt sich weiter das Engagement der Og Band. Die Kosten des Caterings konnten anhand zweier Rechnungen des Restaurants Kb an den Zeugen Mg vom 12.07.2014 zum einen über 20.984,67 € für die Veranstaltung am 28.06.2014 sowie zum anderen über 6.823,56 € für die Veranstaltung am 27.06.2014 (bei der sich der Betrag von 6.823,56 € indes er erst nach Abzug eines „Guthabens“ von 2.177,46 € ergibt) festgestellt werden, deren Inhalt der Zeuge Mg auf Vorhalt als zutreffend bestätigt hat. Die unübliche Opulenz der Feier zur Ämterübergabe hat der Angeklagte selbst eingeräumt. Sie ergibt sich zudem aus dem Umfang des für die Feier durch den Ub-club zur Verfügung gestellten Betrages von „nur“ 3.000,00 € oder 3.500,00 €.
826Die Feststellungen zur Modalität der Abrechnungen der Catering-Kosten beruhen ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten, die durch weitere Beweismittel bestätigt wird. Der Angeklagte hat hierzu erklärt, er habe privat 6.500,00 € bezahlt, darin sei der von den Rotariern gekommene Betrag bereits enthalten. Im Übrigen habe er dem Zeugen Mg die Vorgabe gemacht, dass die Kosten des Caterings über die Bank abgerechnet werden sollten. Diese Einlassung stimmt überein mit den Bekundungen des Zeugen Mg. Dieser hat angegeben, er habe mit der Betreiberin des Restaurants Kb besprochen, wie man das Catering beide Abende so abrechnen könne, dass auf den ersten Abend nur ein Drittel der Gesamtkosten entfielen. Einzelheiten hierzu habe diese dann umgesetzt. Die Einlassung des Angeklagten stimmt auch überein mit den beiden oben bereits benannten Rechnungen des Restaurants Kb, deren Inhalt der Zeuge Mg auf Vorhalt als zutreffend bestätigt hat, die für die Geburtstagsfeier am 27.06.2014 vor Abzug des „Guthabens“ einen Betrag von 9.001,02 € und für die Veranstaltung am 28.06.2014 einen Betrag von 20.984,67 € ausweist und somit in etwa der Verteilung 1/3 zu 2/3 entspricht.
827Die Feststellung, dass der Angeklagte sämtliche weiteren Kosten beider Veranstaltungen durch die Bank bezahlen ließ, beruht ebenfalls auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, die bestätigt und konkretisiert wird durch die Rechnungen Nr. 172, 173 und 174 des Zeugen Mg. Die Rechnung Nr. 172 vom 23.06.2014 verhält sich über die „Kundenveranstaltung Ämterübergabe der Vb am 28.Juni 2014“ und stellt für Fremdleistungen a conto einen Betrag von 23.800,00 € in Rechnung, trägt die Paraphe des Angeklagten und einen Buchungsvermerk vom 24.06.2014. Die Rechnungen 173 und 174 datieren beide auf den 25.07.2014, tragen den Eingangsstempel der Bank vom 06.08.2014 und jeweils einen auf den 08.06.2014 datierten Buchungsvermerk. Beide Rechnungen verhalten sich über „das Ch der Vb am 28. Juni 2014“, wobei die Rechnung 173 kaum näher aufgeschlüsselte Fremdleistungen zum Gegenstand hat und mit einem noch offenen Rechnungsbetrag von 39.344,47 € endet und die Rechnung 174 das Honorar des Zeugen Mg von 3.718,75 € ausweist. Zudem hat der Zeuge Mg auf ausdrückliche Nachfragen der Kammer bestätigt, dass der Angeklagte die Vorgabe gemacht hatte, die Kosten des Geburtstags abgesehen von der Rechnung des Kb für das Catering am 27.06.2014 vollständig auf die Bank zu schieben. Insoweit wird auch auf die voranstehenden Ausführungen zu 5.3. Fall Nr. 183 verwiesen.
828Die Feststellungen zu den Beweggründen für die konkrete Ausgestaltung der Feier zur Übernahme der Präsidentschaft der Ub beruhen auf der erheblichen Diskrepanz zwischen den angefallenen Kosten und der üblichen Kostenpauschale, welche die Rotarier ihren neuen Präsidenten zur Ausrichtung der Feier der Ämterübergabe zur Verfügung stellten. Auch der Zeuge Sb hat in seiner mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten im Selbstleseverfahren eingeführten Zeugenaussage die erheblich abweichende Ausgestaltung dieser Feier bekundet. Dieses Beweisergebnis spiegelt sich auch in der Einlassung des Angeklagten wieder, der betonte, wie er sich allgemein in der Rolle des generösen Gastgebers gefiel. So erklärte der Angeklagte im Hinblick auf die Karnevalsfeiern bei der S insbesondere auch, dass es ihm gefiel, „als großer Zampano mit Gefolge“ dort einzuziehen. Die gleichen Beweggründe leiteten den Angeklagten bei der Ausgestaltung der Feier anlässlich der Übernahme der Präsidentschaft in seinem Dh.
Die Feststellungen unter Ziffer II.6. betreffen die Fälle 107, 128, 139 und 170 der Anklageschrift. Der Angeklagte hat hierzu ausgeführt, auch in diesen Fällen habe er Auslagenbelege zur Erstattung eingereicht, denen ein rein privater Aufwand ohne geschäftlichen Nutzen für die Bank zugrunde gelegen habe. Besonders dreist sei es sicherlich gewesen, die Kosten für den Druck rein privaten Briefpapiers von der Bank bezahlen zu lassen (Fall 107). Ihm sei bewusst gewesen, dass es keinen vernünftigen Grund gegeben habe, aus dem die Bank sein persönliches Briefpapier, das keinen Hinweis auf die Bank enthalten habe, hätte bezahlen sollen. Ihm sei dies aber egal gewesen. Er sei zutreffend davon ausgegangen, dass niemand es wagen würde, den Vorgang bankintern zu hinterfragen – so sei es dann auch tatsächlich gewesen.
830Mit demselben Impetus habe er sich auf Kosten der Bank teuren Einbruchschutz für sein seinerzeitiges Privathaus installieren lassen. Dabei hat er ausdrücklich Bezug genommen auf die Fälle 128, 139 und 170 der Anklage. Ihm sei bewusst gewesen, dass es keinen vernünftigen Grund gegeben habe, aus dem die Bank den Aufwand hierfür hätten tragen müssen oder sollen. Dies sei ihm bei der Verfolgung seines eigenen Vorteils aber egal gewesen. Als ihn Frau Vg als damalige Abteilungsleiterin Financial Services auf den Vorgang angesprochen und zaghaft gefragt habe, warum die Bank die Kosten zu tragen habe, habe er wahrheitswidrig entgegnet, dass dies zwingende Konsequenz der Versicherungspolicen der Bank für Entführungsszenarien sei. Dies sei aber frei erfunden, jedenfalls von ihm ins Blaue hinein einfach so daher gesagt gewesen.
831Die geständige Einlassung wird auch insoweit durch weitere Beweisergebnisse wie nachfolgend dargestellt bestätigt und konkretisiert.
Das Geständnis des Angeklagten im Hinblick auf die Feststellungen unter Ziffer II.6.1. wird bestätigt und konkretisiert durch die Rechnung der Druckerei Rg vom 13.08.2013 über 1.135,26 €, die auf eine am 11.07.2013 erfolgte Bestellung und am 12.08.2013 ausgeführte Lieferung verweist und sich verhält über 400 Stück Briefpapier „Fh Gb“ auf 100g/qm Papier und 200 Stück Briefpapier „Fh Gb“ auf 160g/qm Briefpapier im Format 210 x 105 mm laut Muster sowie dem in Bezug genommenen Musterbriefkopf mit dem Text „W- Fmstraße 15b - 48149 Z“. Die Bezahlung noch im August 2013 ergibt sich aus dem auf der Rechnung befindlichen, auf den 28.08.2013 datierten Buchungsvermerk.
Das Geständnis des Angeklagten im Hinblick auf die Feststellungen unter Ziffer II.6.2. wird bestätigt und konkretisiert durch die E-Mail der Ug GmbH – Sachbearbeiterin Gm – an die E-Mail-Adresse der Eheleute Gb Hm vom 22.01.2014, in der an die Zahlung des Betrags von 8.117,42 € erinnert wird, die E-Mail des Angeklagten an Frau Gm vom 23.01.2014, in der er darum bittet, die Rechnung wie festgestellt auf die Vb Z umzuschreiben und dorthin z.Hd. Frau Vg zu übersenden, die an die Vb Z gerichtete und auf den 31.12.2013 datierte Rechnung der Sg GmbH über die festgestellten Leistungen zu einem Endbetrag von 8.117,42 €, sowie die E-Mail des Angeklagten an Frau I vom 24.01.2014, 12.35 Uhr mit dem festgestellten Inhalt und die E-Mail der Frau I an den Angeklagten vom 24.01.2014, 13:54 Uhr, in der sie schreibt „Hallo Herr Gb, wird noch heute überwiesen. Freundliche Grüße I“.
Im Hinblick auf die Feststellungen unter Ziffer II.6.3. wird die geständige Einlassung des Angeklagten gestützt und konkretisiert durch die an die Vb Z gerichtete Rechnung der Sg GmbH vom 26.02.2014 über 922,75 €, die den Betreff „Nachlieferung laut Bestellung vom 31.01.2014“ trägt, u.a. die Lieferung und den Einbau von „1 Stck Funk-Duo-Außenbewegungsmelder“ ausweist und mit der handschriftlichen Bemerkung „Alarmanlage Erweiterung“ versehen ist.
Im Hinblick auf die Feststellungen unter Ziffer II.6.4. wird die geständige Einlassung des Angeklagten gestützt und konkretisiert durch die an die A eG – Frau Vg – gerichtete Rechnung der Sg GmbH vom 30.08.2014 über insgesamt 7.643,97 €, auf der die Paraphe des Angeklagten angebracht ist und die den Betreff „Nachrüstung Fenstersicherung – Objekt: Fh Gb“ trägt und sich u.a. über die Lieferung und Montage diverse „Fensterelemente Flügel Stupi D/DK“ verhält. Die Zahlung spätestens zum 16.09.2014 ergibt sich auf dem auf der Rechnung angebrachten Buchungsvermerk.
Die Feststellungen zu den unter den Ziffer II.7. bis II.12. behandelten Fällen, die sämtlich nicht Grundlage der Einziehungsentscheidung sind, beruhen ebenfalls auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, die durch die übrige Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, bestätigt, ergänzt und vertieft werden konnte. Auf entsprechende Nachfragen und Vorhalte machte der Angeklagte über seine anfängliche Einlassung hinaus weitergehende Angaben, die sich widerspruchsfrei in die übrige Beweisaufnahme einbetten ließen.
Auch die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte in den unter II.13. bezeichneten Fällen eigennützig in dem Bestreben handelte, sich durch die wiederholte Begehung gleichartiger Taten neben seinem Gehalt eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht zu verschaffen, beruhen auf der auch insoweit glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten, die mit dem Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme, insbesondere den festgestellten objektiven Tatumständen in Einklang steht. Der Angeklagte hat hierzu insbesondere – wie bereits oben zu D.III. dargestellt – erklärt, er habe die Taten begangen, weil angesichts seines aufwändigen Lebensstils sein Einkommen irgendwann nicht mehr gereicht habe und er sich deshalb zusätzliches Einkommen habe erschließen müssen.
Die Feststellungen zum Nachtageschehen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, die er unter Vorhalt verschiedener Dokumente und auf vielfache Nachfragen der Kammer immer wieder ergänzt und vertieft hat. Sie beruhen daneben auf dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich auch insoweit aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. Im Hinblick auf die von der A eG mit diversen Versicherern geschlossenen Regulierungsvereinbarungen beruhen die Feststellungen auf deren den Feststellungen entsprechenden Inhalt.
Bezüglich des Teilfreispruchs beruhen die Feststellungen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. Der Angeklagte hat sich insoweit nicht eingelassen. Insbesondere sind hierzu die Zeugen Im, Of, Mg und Bh vernommen worden.
Der Angeklagte hat sich durch die festgestellten Taten der Untreue in 141 tatmehrheitlichen Fällen gemäß § 266 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. In 82 dieser Fälle liegt ein besonders schwerer Fall der Untreue vor, weil der Angeklagte die Tat gewerbsmäßig begangen hat, § 266 Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 3 S. 1, 2 Nr. 1 StGB. Dies betrifft die Fälle 6, 13, 19, 22, 23, 25, 27, 30, 33, 34, 38, 39, 49, 51, 60, 60a, 61, 62, 65, 66, 67, 69, 81, 82, 83, 91, 100, 101, 102, 107, 110, 111, 112, 113, 114, 117, 119, 121, 125, 126, 128, 133, 137, 139, 140, 144, 150, 151, 153, 155, 160, 161, 164, 165, 166, 168, 170, 171, 175, 178, 179, 180, 183, 188, 189, 196, 197, 198, 199, 205, 207, 207a, 207b, 207c, 208, 211, 213, 214, 215, 220, 223, 225 und 226 der Anklage.
841Dabei stehen die Fälle 165 und 166 in Tateinheit, weil sie Handlungen des Angeklagten im Rahmen eines einheitlichen Lebenssachverhalts zum Gegenstand haben.
842In Tateinheit stehen daneben die in den Fallpaaren 10 und 11, 77 und 78, 131 und 132, 185 und 187, 129 und 130 sowie 141 und 157 abgeurteilten Taten des Angeklagten, weil es sich auch insoweit jeweils um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt.
843In den Fällen 139 und 141 der Anklage handelte der Angeklagte durch Unterlassen.
844Bei der in den Fällen 161, 165 und 166 der Anklage festgestellten Veranlassung einer Zahlung der Kosten für die Feierlichkeiten in seinem Garten aus Mitteln der Bank handelte der Angeklagte auch insoweit pflichtwidrig, wie dies die Kosten für die Feier der rotarischen Ämterübergabe betraf. Dies gilt auch dann, wenn man zu Gunsten des Angeklagten unterstellt, dass die reine Mitgliedschaft bei den Ub wegen der mit ihr womöglich verbundenen Möglichkeit zur Knüpfung interessanter Kontakte für die Vb Z mit einem Vorteil verbunden gewesen wäre.
845Ein darüber hinausgehender Nutzen der Bank, der sich gerade aus der Übernahme der Präsidentschaft durch den Angeklagten hätte ergeben können, ist indes bereits nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass dem Angeklagten aufgrund der von Seiten der Rotarier hierfür gewährten Geldzahlung bereits ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung standen, um die Feier in einem gebührenden Maße ausrichten zu können. Darüber hinausgehende Kosten – und damit aus der Sicht des Angeklagten, die Notwendigkeit zu deren Übernahme durch die Bank – entstanden nur deshalb, weil die konkrete Ausgestaltung der Feier den Rahmen vorangegangener Ämterübergaben deutlich sprengte. Der unüblich opulente Rahmen indes war mit keinem Mehrwert für die Bank verbunden, sondern diente allein dem Bedürfnis des Angeklagten nach Selbstdarstellung. Auch in Ansehung der weiten Grenzen des Geschäftsleiterermessens nach den Grundsätzen der sog. Business Judgement Rule handelte der Angeklagte damit strafbar, als er die Zahlung der Kosten der Feier durch die Bank veranlasste. Denn die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausdrücklich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, überschritt er damit deutlich.
Angesichts aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen verhängt:
847Für die in den Jahren 2010 bis 2012 begangenen Untreuetaten
848- mit einem Schaden bis 5.000,00 € jeweils 120 Tagessätze zu je 60 €: Fälle 7, 10 und 11, 12, 14, 41, 48, 52, 64 und 72,
849- mit einem Schaden von 5.000,01 € bis 10.000,00 € jeweils 6 Monate Freiheitsstrafe: Fälle 4, 16, 21, 54, 57, 68, 71,
850- mit einem Schaden über 10.000,00 € jeweils 7 Monate Freiheitsstrafe: Fall 50.
851Für die in den Jahren 2013 bis 2015 begangenen Untreuetaten
852- mit einem Schaden unter 1.000,00 € jeweils 60 Tagessätze: Fälle 79, 92, 94, 118, 129 und 130, 130a, 184,
853- mit einem Schaden von 1.000,00 € bis 5.000,00 € jeweils 100 Tagessätze: Fälle 77 und 78, 80, 89, 93, 95, 97, 99, 109, 115, 122, 123, 131 und 132, 134, 138, 148, 172, 194, 200, 201, 202, 203, 204, 206,
854- mit einem Schaden von 5.000,01 bis 10.000,00 € jeweils 150 Tagessätze: Fälle 90, 98, 106, 156, 182, 191, 224,
855- mit einem Schaden über 10.000,00 € jeweils 6 Monate Freiheitsstrafe: Fälle 86, 141 und 157, 142, 147.
856Für die in den Jahren 2010 bis 2012 begangenen besonders schweren Untreuetaten
857- mit einem Schaden bis zu 1.000,00 € jeweils 7 Monate Freiheitsstrafe: Fälle 22, 23, 34, 39, 60, 60a,
858- mit einem Schaden von 1.000,01 € bis 5.000,00 € jeweils 8 Monate Freiheitsstrafe: Fälle 13, 19, 25, 27, 30, 33, 38, 49, 51, 61, 62, 65, 66, 67, 69,
859- mit einem Schaden von 5.000,01 bis 10.000,00 € jeweils 10 Monate Freiheitsstrafe: Fall 6.
860Für die in den Jahren 2013 bis 2015 begangenen besonderes schweren Untreuetaten
861- mit einem Schaden bis zu 1.000,00 €: Fälle 81, 83, 100, 101, 102, 110, 111, 112, 114, 117, 119, 125, 126, 133, 137, 139, 144, 150, 160, 175, 180, 188, 196, 197, 198, 207a, 207b, 207c, 220,
862- mit einem Schaden von 1.000,01 € bis 5.000,00 € jeweils 7 Monate Freiheitsstrafe: Fälle 91, 107, 113, 121, 151, 153, 155, 164, 168, 171, 178, 179, 183, 185 und 187, 189, 199, 205, 207, 208, 211, 213, 214, 215, 223, 225, 226,
863- mit einem Schaden von 5.000,01 bis 10.000,00 € jeweils 9 Monate Freiheitsstrafe: Fälle 82, 128, 140, 170,
864- mit einem Schaden über 10.000 € 10 Monate Freiheitsstrafe: Fall 161.
865Für die in Tateinheit stehenden Fälle 165 und 166 der Anklage mit einem Schaden von 43.063,22 € hält die Kammer eine Einzelstrafe von 1 Jahr und 1 Monat für tat- und schuldangemessen. Diese Strafe stellt zugleich die Einsatzstrafe dar.
866In den Fällen der Untreue in einem besonders schweren Fall hat die Kammer geprüft, ob die Indizwirkung des Regelbeispiels durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet werden, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint (vgl. BGH NStZ 2004, 265 Rn. 4, beck-online), dies aber im Ergebnis verneint.
867Bei den Fällen 139 und 141 der Anklage, die der Angeklagte durch Unterlassen begangen hat, hat die Kammer von der Milderungsmöglichkeit nach § 13 Abs. 2 StGB abgesehen.
868Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 Jahr und 1 Monat gemäß § 54 StGB nach nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eine Gesamtfreiheitstrafe von
869zwei Jahren
870für tat- und schuldangemessen.
871Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe konnte nach § 56 Abs. 1, 2, 3 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist davon auszugehen, dass sich der Angeklagte diese Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkungen des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Hierbei war auch der lange Zeitablauf zwischen der letzten festgestellten Tat und dieser Verurteilung zu berücksichtigen. Außerdem liegen nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vor, die eine Aussetzung der Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe rechtfertigen. Der Angeklagte war nicht vorbestraft, war im Hinblick auf die abgeurteilten Taten geständig und hat sein Bedauern und seine Scham glaubhaft zum Ausdruck gebracht.
872Auch ist die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht vor allem darin, dass der Angeklagte die Taten als Vorstand bzw. Vorstandsvorsitzender der Vb Z begangen hat, es sich hierbei um ein Kreditinstitut von regionaler Bedeutung handelt, das Verfahren deshalb auf ein gewisses öffentliches Interesse stieß und daher auch medial begleitet wurde. Diese Umstände bedeuten aber insbesondere vor dem Hintergrund der Vielzahl von gewichtigen Strafmilderungsgründen nicht, dass der hierüber unterrichteten Bevölkerung die Strafaussetzung schlechthin unverständlich erscheinen müsste und ihr Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts durch die Aussetzung erschüttert werden könnte.
Die Einziehungsentscheidung beruht auf §§ 73, 73c StGB. Die Einziehungsentscheidung erfolgt losgelöst von dem übrigen Rechtsfolgenausspruch (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2004, 3 StR 246/04, NStZ-RR 2005, 104) und ist auch bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt worden. Der Angeklagte hat durch die in den Fällen
8746, 13, 19, 22, 23, 25, 27, 30, 33, 34, 38, 39, 49, 51, 60, 60a, 61, 62, 65, 66, 67, 69, 81, 82, 83, 91, 100, 101, 102, 107, 110, 111, 112, 113, 114, 117, 119, 121, 125, 126, 128, 133, 137, 139, 140, 144, 150, 151, 153, 155, 160, 161, 164, 165, 166, 168, 170, 171, 175, 178, 179, 180, 183, 188, 189, 196, 197, 198, 199, 205, 207, 207a, 207b, 207c, 208, 211, 213, 214, 215, 220, 223, 225 und 226 der Anklage
875dargestellten Taten insgesamt einen Betrag von 197.365,24 € erlangt. Denn in dieser Höhe haben sich im Vermögen des Angeklagten durch seine Taten messbare Vorteile niedergeschlagen. Dies gilt ohne weiteres für die Fälle, in denen der Angeklagte eine sachlich nicht gerechtfertigte Erstattung zunächst von ihm privat gezahlter Beträge aus dem Vermögen der Bank auf sein Konto veranlasst hat. Es gilt daneben aber auch für die Fälle, in denen er die Zahlung privat veranlasster Kosten durch die Bank direkt bewirkt hat, und zwar unabhängig davon, ob er die Zahlung durch den Einsatz der dienstlichen Kreditkarte oder durch die Zahlungsanweisung im Hinblick auf eine an die Bank gerichtete Rechnung auslöste. Denn insoweit hat er sich jeweils Aufwendungen erspart, zu deren Zahlung er persönlich verpflichtet war und die er deshalb aus seinem Privatvermögen hätte bestreiten müssen. Dabei hat er insbesondere auch in den Fällen eigene Aufwendungen in voller Rechnungshöhe erspart, in denen er Dritte, insbesondere seine Frau, Familie und Freunde einlud und deshalb nicht sämtliche bezahlten Leistungen selbst entgegennahm oder konsumierte. Denn spätestens indem er in diesen Fällen gegenüber dem jeweiligen Leistungserbringer (Hotelier, Gastronom o.ä.) erst nach der Leistungserbringung – wenn er dies nicht ohnehin schon vorher bei der Buchung oder der Bestellung erklärt haben sollte – erklärte, dass dieser ihm allein auch die durch andere Personen versursachten Kosten berechnen solle, trat er der etwaig bestehenden eigenen Schuld seiner Gäste zumindest konkludent bei und begründete damit auch insoweit eine eigene Verbindlichkeit. Die rechtsgeschäftliche Verbindlichkeit dieses Schuldbeitritts gegenüber dem Gläubiger ergibt sich in den hier gegenständlichen Fällen – in Abgrenzung zur bloßen Erfüllungsübernahme im Interesse des Schuldners – dabei bereits aus dem Umstand, dass der Gläubiger (d.h. der Leistungserbringer) sämtliche anderen Gäste usw. ziehen ließ, ohne diesen gegenüber irgendwie geartete Maßnahmen zur Sicherung oder Begleichung seiner Forderung zu ergreifen, wie z.B. die Erfassung der Personalien der Gäste. Soweit der Angeklagte seine dienstliche Kreditkarte einsetzte gilt dies auch und gerade deshalb, weil die Bezahlung mit einer Kreditkarte lediglich eine Leistung erfüllungshalber (vgl. BeckOGK/Looschelders, 1.12.2022, BGB § 364 Rn. 61, § 362 Rn. 142, 193 ff.) ist. Ohne einen Schuldbeitritt des Rechnungsübernehmers wäre der Gläubiger daher bis zur tatsächlichen Erfüllung oder im Falle der scheiternden Kreditkartenzahlung ohne weitere Zugriffsmöglichkeiten auf die übrigen Schuldner und hätte mangels einer eigenen Verbindlichkeit (ohne Schuldbeitritt) auch später keinen Anspruch gegenüber dem Rechnungsübernehmer, für die Schulden der anderen Gäste einzutreten. Daher haben die Gläubiger in diesen Fällen mit dem Angeklagten, wenn er die Rechnung erst nach der Leistungserbringung übernahm, zumindest konkludent einen Schuldbeitritt vereinbart.
876Die Einziehung des Betrages von 197.365,24 € ist auch nicht gemäß § 73e Abs. 1 StGB ausgeschlossen. Der Anspruch der nunmehr auf die Vb West eG verschmolzenen A eG gegen den Angeklagten auf Zahlung von 197.365,24 € ist insbesondere nicht durch die Zahlungen der Ck AG, der Bj Company Ltd. sowie des Cj in Höhe von insgesamt 1.860.000,00 € aufgrund der Vergleichs- bzw. Regulierungsvereinbarungen aus Juni 2018 erloschen. Dies gilt auch ungeachtet des Umstandes, dass die Parteien der jeweiligen Vereinbarung einen Anspruchsübergang entsprechend § 86 VVG ausgeschlossen haben.
877Die Leistung Dritter bewirkt die Tilgung einer Schuld gemäß § 267 BGB nur dann, wenn der Dritte bei der Leistung einen sog. Drittleistungswillen hat, also den Willen, eine fremde Schuld zu tilgen. Eine Tilgungsbestimmung der leistenden Versicherer, die auf die der hiesigen Einziehungsentscheidung zugrunde liegenden Schulden des Angeklagten bezogen wäre, liegt indes nicht vor. Der Inhalt der den Zahlungen zugrunde liegenden Vereinbarungen ist insoweit eindeutig.
878Nach § 2 Abs. 2 der Vergleichsvereinbarung der A eG mit der Bj Company Ltd. und Cj sind von der mit der Zahlung des Vergleichsbetrags eintretenden Abgeltung und Erledigung nach § 2 Abs. 1 u.a. gerade nicht alle etwaigen Ansprüche und Rechte der Bank gegen den Angeklagten, die auf vorsätzlicher Organpflichtverletzung und/oder vorsätzlicher unerlaubter Handlungen beruhen, umfasst. Für übrige Ansprüche gegen den Angeklagten gilt die Erledigungsklausel hingegen. Indes betreffen die Schadensbeträge, die zur Einziehungsentscheidung führten, gerade vorsätzliche Organpflichtverletzungen und vorsätzliche unerlaubte Handlungen.
879Ungeachtet dessen verbleibt eine Vielzahl im Raume stehender Ansprüche, die von der erledigenden Wirkung der Zahlung des Vergleichsbetrages umfasst sind.
880So ist nämlich zu berücksichtigen, dass diese vergleichsweise getätigten Zahlungen sich auf Vorgänge bezogen, die nicht nur strafbare Handlungen des Angeklagten betrafen, sondern auch nicht strafbare, aber pflichtwidrige Handlungen des Angeklagten und auch anderer Personen umfassten. Der Präambel der Vergleichsvereinbarungen zwischen der A eG sowie der Bj Company Ltd. und Cj ist hierzu unter 1. zu entnehmen, dass die Vb Z Ansprüche aus unterschiedlichen Gründen gegen den Angeklagten geltend machte. So werden dort explizit „Schadenersatzansprüche wegen möglicherweise pflichtwidriger Vorstandstätigkeit, Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht erlangter Leistungen sowie Rechte im Hinblick auf die Höhe der künftigen Pensionsansprüche“ benannt. Dies umfasst insbesondere nicht nur Ansprüche gegen den Angeklagten wegen strafbarer Handlungen. Zudem wird unter Ziffer 1. der Präambel auf die Auffassung der Bank verwiesen, dass ihr auch gegenüber weiteren ehemaligen Organmitgliedern Schadensersatzansprüche wegen möglicherweise pflichtwidriger Organtätigkeit und/oder Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht erhaltener Leistungen zustünden.
881So werden auch in den Ziffern 6. und 7. Schritte der Vb Z benannt, die auch auf eine Geltendmachung von Ansprüchen gegen andere Organmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder hinzielen. Gleichzeitig machen die Parteien der Vergleichsvereinbarung deutlich, dass sie die Angelegenheit gesamthaft und abschließend erledigen wollten. In diesem Sinne bezieht sich die umfassende Erledigungsklausel unter § 2 Abs. 1 (mit den bereits oben genannten Ausnahmen in Bezug auf den Angeklagten) gerade auch auf die anderen Organmitglieder sowie andere versicherte Personen. Hierdurch wird deutlich, dass sich die erbrachten Zahlungen nicht – wie von der Verteidigung vorgebracht – entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung tatsächlich doch auf die vorsätzlichen Taten des Angeklagten mangels anderweitig vom Versicherungsschutz erfasster Fälle bezogen.
882Für die Vereinbarung zwischen der A eG, der Ck AG und dem Verband der M e.V. gilt im Ergebnis nichts anderes. Aus Ziffer III dieser Regulierungsvereinbarung ergibt sich, dass mit dem wirksamen Abschluss und der Abwicklung der Regulierungsvereinbarung (lediglich) sämtliche Ansprüche der Bank im Zusammenhang mit der Schadenangelegenheit „Gb u.a.“ (siehe zu der persönlichen Reichweite der Vereinbarung auch unten) für die Bank betreffende Schäden gegenüber der Ck endgültig erledigt sind, während sich Parteien gemäß Ziffer IV darüber einig sind, dass keinerlei Ansprüche der Bank gegenüber dem Angeklagten auf die Ck übergehen, damit die Bank ihrerseits Ansprüche gegen ihn durchsetzen kann. Diese Regelung steht der Annahme eines Drittleistungswillens bzw. einer auf die Schuld des Angeklagten gerichteten Tilgungsbestimmung entgegen. Denn es entbehrte jedweder Logik, der Bank die Verfolgung soeben durch eigene Zahlung getilgter Ansprüche ermöglichen zu wollen.
883Auch hier ist der Vereinbarung unter I. zu entnehmen, dass sich die geltend gemachten Ansprüche der Vb Z nicht nur gegen den Angeklagten erstreckten, sondern auch gegen die in der Vereinbarung nachfolgend genannten ehemaligen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern richteten.
884Da die Taterträge im Vermögen des Angeklagten nicht oder jedenfalls nicht mehr trennbar vorhanden sind, bezieht sich die Einziehung auf den Wertersatz der Taterträge.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.