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Landgericht Münster, 8 O 142/20

Datum:
31.03.2021
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 142/20
ECLI:
ECLI:DE:LGMS:2021:0331.8O142.20.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ohne Beteiligung des Klägers eine Streckenliste gemäß § 22 Abs. 8 LJagdG NRW für das gesamte Jagdrevier D abzugeben.

Zudem wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, Auskunft zu erteilen über die Anzahl der Abschüsse, die er im Jagdjahr 2019/2020 in dem Jagdrevier D gemacht hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 63 % und der Beklagte zu 37 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 
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