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Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 10.271,37 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 09.07.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
2Der Kläger, der seit 1998 steuerberatend für den Beklagten tätig war, war von diesem unter anderem mit der Erstellung des Jahresabschlusses sowie sämtlicher Steuererklärungen für das Jahr 2018 beauftragt, die der Kläger am 17. bzw. 20.01.2020 beim Finanzamt einreichte.
3Unter dem 25.01.2020 stellte er dem Beklagten Honorarforderungen in Höhe von insgesamt 5.536,36 € in Rechnung für die Erstellung der Bilanz per 31.12.2018 und Gewinn- und Verlustrechnung, für die Umsatzsteuererklärung 2018, die Gewerbesteuererklärung 2018, die Erstellung der E-Bilanz sowie die Erstellung der Einkommensteuererklärung 2018. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnungen Nr. 000 und 000 für den Leistungszeitraum November 2019 bis Januar 2020 (Anlagen zur Klageschrift, Bl. 16 bis 17 der Akte) Bezug genommen.Mit der Klage begehrt der Kläger Zahlung in dieser Höhe, wobei er die Höchstsätze der jeweiligen Gebührenrahmen abgerechnet hat.
4Der Kläger hat klargestellt, dass die geltend gemachten Forderungen auf der StBVV und nicht wie in den Rechnungen angegeben auf der StBGebV beruhen. Er meint, nur Honorare, die oberhalb des Höchstsatzes abgerechnet würden, seien zu begründen.
5Der Kläger beantragt,
6den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 5.536,36 € nebst 9 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.02.2020 zu zahlen.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Der Beklagte macht geltend, die in Rechnung gestellten Leistungen seien nicht vollständig erbracht, weil der vollständige Jahresabschluss 2018 sowie die erstellten Steuererklärungen bis heute fehlten. Zudem meint er, die Überprüfung des Steuerbescheids, die in der Rechnung Nr. 000 genannt wird, sei nicht beauftragt worden. Auch seien die abgerechneten Höchstgebühren nicht gerechtfertigt.
10Hilfsweise erklärt der Beklagte die Aufrechnung in Höhe der Klageforderung. Hierzu behauptet er Gegenansprüche wegen Schlechtleistung in Höhe von insgesamt 6.231,32 € (beruhend auf einer Honorarrechnung der Nachfolgesteuerberaterin, die X Partnerschaftsgesellschaft mbH, Nr. 000000 vom 05.06.2020, Anlage B26). Der Kläger habe in den Jahresabschlüssen 2017 und 2018 gravierende formelle und materielle Fehler gemacht; insbesondere aufgrund falscher und unvollständiger Bilanzansätze seien die Besteuerungsgrundlagen unzutreffend ermittelt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Beklagtenseite auf S. 6 bis S. 13 der Klageerwiderung (Bl. 30 bis 37 der Akten) Bezug genommen. Er, der Beklagte, habe deshalb den Steuerberater T beauftragt, welcher die Jahresabschlüsse 2017 und 2018 nebst sämtlicher Steuererklärungen habe neu erstellen müssen. Hierzu seien umfangreiche Abschlussvorarbeiten erforderlich gewesen, weil auf keine abgestimmte Summen- und Saldenbilanz habe zurückgegriffen werden können. Auch die Finanzbuchführung für 2017 und 2018 sei fehlerhaft gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen auf S. 14 bis S. 17 (Bl. 38 bis 41 der Akten) verwiesen. Die vom Kläger eingereichten Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärungen seien daher gestoppt worden. Der neue Steuerberater habe diese neu eingereicht und für seine Leistungen betreffend die Jahre 2017 und 2018 insgesamt 15.807,73 € in Rechnung gestellt (Anlagen B26 bis B28). Mit der Widerklage begehrt der Beklagte die Erstattung des den Klagebetrag übersteigenden Betrags in Höhe von 10.271,45 €.
11Der Beklagte beantragt widerklagend,
12den Kläger zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 10.271,45 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Zustellung der Widerklage zu zahlen.
13Der Kläger beantragt,
14die Widerklage abzuweisen.
15Der Kläger meint, die Jahresabschlüsse 2017 und 2018 seien formell und materiell richtig, insbesondere seien keine falschen oder unvollständigen Bilanzansätze berücksichtigt worden. Eine Neuanfertigung sei nicht notwendig gewesen, sodass auch die hierfür angefallenen Kosten nicht von ihm zu tragen seien.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2020 verwiesen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist nicht begründet, die Widerklage dagegen bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet.
19I.
20Zwar ist ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Honorars für seine Tätigkeiten bezogen auf das Steuerjahr 2018 entstanden, jedoch lediglich in Höhe von 3.022,89 €.
21Der Kläger hat klargestellt, dass sich seine Forderung ausgehend von den Höchstsätzen der StBVV berechnet. Die Honoraransprüche des Klägers sind der Höhe nach jedoch nur insoweit berechtigt, als die jeweilige Mittelgebühr nicht überschritten wird. Darüber hinaus ist die von ihm getroffene Gebührenbestimmung für den Beklagten nicht verbindlich, weil sie nicht der Billigkeit entspricht:
22Nach § 11 S. 1 StBVV bestimmt der Steuerberater für Rahmengebühren die konkrete Gebühr im Einzelfall nach billigem Ermessen. Hierbei hat er alle hierfür maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die in § 11 S. 1 StBVV beispielhaft aufgelisteten. Sein Bestimmungsrecht ist aber nicht grenzenlos. Nach § 315 Abs. 3 BGB muss sich die Bestimmung im Rahmen der Billigkeit halten, ansonsten ist sie gegenüber dem Mandanten nicht verbindlich. Die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der von ihm getroffenen Gebührenbestimmung liegt grundsätzlich bei dem Steuerberater. Er hat die Umstände, die für den Ansatz der konkreten Satzrahmengebühr maßgeblich waren, im Streitfalle grundsätzlich zu benennen. Dieser Grundsatz ist einzuschränken in den Fällen, in denen der Steuerberater die Mittelgebühr berechnet, die in Angelegenheiten von durchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlichem Tätigkeitsaufwand und durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und einem Auftraggeber in durchschnittlichen Vermögens- und Einkommensverhältnissen anzuwenden ist, und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die in Rechnung gestellte Leistung nur unterdurchschnittlich schwierig war. Bei einer solchen Sachlage obliegt dem Steuerberater keine weitere Darlegung seiner Bestimmungsgrundlagen. Er kann die Mittelgebühr ohne näheren Vortrag im Sinne des § 11 Satz 1 StBGebV beanspruchen. Diese verkürzte Darlegungslast greift aber (entgegen der Ansicht des Klägers) nicht, soweit der Steuerberater seine Gebühr – wie hier – oberhalb des Mittelsatzes ansetzt. In diesem Fall kann er die höhere Gebühr im Streitfall nur beanspruchen, wenn er die Kriterien für seine Bewertung der Sache als überdurchschnittlich offenlegt und im Zweifel auch beweist (vorstehender Absatz: OLG Hamm, Urteil vom 26. November 2013 – I-25 U 5/13 –, juris Rn. 50-53 m.w.N.). Das hat der Kläger aber nicht getan, so dass lediglich ein Anspruch auf Zahlung der Mittelgebühren anzunehmen ist.
23Danach errechnet sich folgende Honorarforderung des Klägers, wobei die Gegenstandswerte unstreitig geblieben sind:
24Tätigkeit aus Rechnung Nr. 000 bzw. 000 |
Gegenstandswert |
Mittelsatz nach StBVV |
Bilanz per 31.12.18 und Gewinn und Verlustrechnung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1a StBVV |
286.839 € |
25/10 von 605 € nach Tabelle B= 1.350,00 € |
Umsatzsteuererklärung 2018 gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 8 StBVV |
7.055 € |
4,5/10 von 433 € nach Tabelle A= 194,85 € |
Gewerbesteuererklärung 2018 gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 5 StBVV (nicht wie in Rechnung angegeben Nr. 5a) |
98.100 € |
3,5/10 von 1.422 € nach Tabelle A= 497,70 € |
Einkommensteuererklärung 2018 gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV |
98.114 € |
3,5/10 von 1.422 € nach Tabelle A= 497,70 € |
Gesamtbetrag (netto): |
2.540,25 € |
|
19 % Umsatzsteuer |
482,65 € |
|
Gesamtbetrag (brutto): |
3.022,90 € |
Ein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Honorars der E-Bilanz besteht nicht.
26Es ist umstritten, ob die Erstellung einer E-Bilanz überhaupt gesondert abrechenbar ist (vgl. nur Boelsen in: Eckert, Steuerberatervergütungsverordnung, 6. Auflage 2017, § 35 Rn. 32, und Schwamberger in: Meyer/Götz/Schwamberger, Steuerberatervergütungsverordnung, 7. Auflage 2013, § 35 Rn. 2a, sowie Gläser/Danner, Steuerberatervergütung für Leistungen im Zusammenhang mit der E-Bilanz, DStR 2014, 2198). Selbst wenn aber eine gesonderte Berechnung bejaht wird, dann erfordert sie jedenfalls eine ordnungsgemäße Berechnung nach § 9 StBVV analog § 25 StBVV oder nach § 13 StBVV. Ein pauschaler Ansatz – wie hier – ist ohne gesonderte Vereinbarung mit dem Mandanten jedenfalls nicht zulässig.
27Unerheblich ist der Einwand des Beklagten, die Überprüfung des Einkommensteuerbescheids 2018 sei nicht beauftragt worden. Denn diese Tätigkeit wird schon nicht gesondert berechnet. Zudem darf und muss ein Steuerberater, der mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt war und dem der Bescheid zugestellt wird, davon ausgehen, dass er mit diesem Auftrag auch stillschweigend zur Überprüfung des Bescheids beauftragt ist.
28Schließlich steht dem Anspruch nicht entgegen, dass – so der Beklagte – die in Rechnung gestellten Leistungen nicht vollständig erbracht seien. Denn unstreitig wurden die Steuererklärungen und der Jahresabschluss aus Sicht des Klägers fertiggestellt und als solche beim Finanzamt eingereicht. Soweit der Beklagte Fehler der Bilanz etc. geltend macht, ist dies eine Frage der Haftung des Klägers.
29Der damit ursprünglich entstandene Honoraranspruch des Klägers in Höhe von 3.022,90 € ist in dieser Höhe nach § 389 BGB erloschen, weil der Beklagte hilfsweise mit einem Anspruch auf Erstattung der anteiligen Kosten der Rechnungsnummer 220295 der X Partnergesellschaft mbH (Anlage B26 der Klageerwiderung) in Höhe von 5.536,36 € aufgerechnet hat.
30Denn dieser hat Ansprüche gegen den Kläger auf Zahlung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Steuerberaterleistungen aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Steuerberatungsvertrag.
31Der Beklagte hat detailliert dargelegt, dass der Kläger entgegen den Regeln zur Erstellung einer Bilanz zahlreiche Buchungen unter unzutreffenden Überschriften getätigt hat. So sei hier lediglich beispielhaft genannt, dass „technische Anlagen“ und „Betriebs- und Geschäftsausstattung“ einheitlich als „Bauten auf eigenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten“ bzw. „immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens“ als „übrige Grundstücke“ ausgewiesen wurden. Forderungen und Warenbestände wurden einheitlich unter „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“ verbucht; Rückstellungen wurden unter „Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen ausgewiesen. Wegen der weiteren Fehlbuchungen wird auf die Ausführungen in der Klageerwiderung Bezug genommen. Der Kläger hat diese Fehler nicht substantiiert bestritten und letztlich in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, diese seien auf Probleme mit der Software zurückzuführen. Diese hat aber nicht sein Mandant zu vertreten. Vielmehr ist es Sache des Steuerberaters, die Buchungen ordnungsgemäß vorzunehmen. Darüber hinaus hat der Beklagte substantiiert dargelegt, dass die Bilanzansätze auch unvollständig waren und dies ebenfalls anhand zahlreicher Beispiele belegt, wegen derer auf die Ausführungen in der Klageerwiderung verwiesen wird. Hier sei beispielhaft angeführt, dass Forderungen aus Gewerbesteuerüberzahlungen oder Rückstellungen aus Gewerbesteuerunterzahlungen nicht bilanziert wurden, jahresübergreifende Leistungszeiträume nicht im Sinne der Bilanzierung „unfertiger Leistungen“ bilanziert wurden. Entsprechend mussten die Jahresabschlüsse für die Jahre 2017 und 2018 wegen dieser fehlerhaften Buchungen neu erstellt werden. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten.
32Darüber hinaus hat der Beklagte ausführlich dargelegt, dass auch die Finanzbuchführung der Jahre 2017 und 2018, mit der ebenfalls der Kläger beauftragt war, nicht ordnungsgemäß war und entsprechend neu erstellt werden musste. Auch dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Beispielhaft hat der Kläger als Stand des Bankkontos zum 31.12.2017 einen Betrag von 48.766,44 € ausgewiesen, obwohl dieser tatsächlich 49.063,93 € betrug. Auch Forderungen wurden zu hoch ausgewiesen, wobei die Zusammensetzung des Werts der vom Kläger angegebenen Summe nicht nachvollzogen werden konnte. Wegen der Einzelheiten und weiterer Mängel der Finanzbuchführung wird ebenfalls auf die Ausführungen in der Klageerwiderung Bezug genommen.
33Die Kosten für die Neuerstellung der Finanzbuchführung und der Jahresabschlüsse sowie der hierauf beruhenden Steuererklärungen für die Jahre 2017 und 2018 hat der Kläger dem Beklagten daher zu erstatten.
34Die Nachfolgesteuerberaterin – die X Partnerschaftsgesellschaft mbH – hat mit den Rechnungen Nr. 000000, 000000, 000000 und 000000 (Anlage B25 bis B28 der Klageerwiderung) diese Leistungen gegenüber dem Beklagten abgerechnet und insgesamt 15.807,73 € berechnet.
35Es bestand für den Beklagten im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht kein Grund, an der Angemessenheit dieser Honorarforderung zu zweifeln. Dies gilt umso mehr, als dass die Nachfolgesteuerberaterin für die einzelnen Tätigkeiten teilweise sogar weniger als der Kläger abgerechnet hat, nämlich im Bereich der Mittelgebühr oder sogar noch darunter. Die deutlich höhere Summe von ca. 15.800 € erklärt sich dadurch, dass nicht nur Arbeiten betreffend 2018, sondern auch betreffend 2017 neu erstellt wurden, während der Kläger hier keine Honorarforderungen betreffend das Steuerjahr 2017 geltend macht. In den Rechnungen der Nachfolgesteuerberaterin sind teilweise Stundenhonorarforderungen enthalten (Anlagen B25, B26). Diese sind in den Anlagen der Rechnungen erläutert worden und mussten einem steuerrechtlichen Laien keinen Anlass zu Zweifeln an der Angemessenheit der Rechnung geben.
36II.
37Auf die Widerklage war der Kläger entsprechend zu verurteilen, an den Beklagten einen Betrag in Höhe weiterer 10.271,37 € zu erstatten. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Beträgen der Rechnungen Nummer 000000, 000000 und 000000 (Anlagen B25, B27 und B28 der Klageerwiderung) sowie eines Teilbetrages der Rechnung Nr. 000000 (Anlage B26 der Klageerwiderung) in Höhe von 694,96 €. Soweit der Beklagte ausdrücklich einen Betrag von weiteren 10.271,45 € beantragt hat, dürfte es sich – ausweislich der Berechnung der Widerklageforderung auf S. 18 der Klageerwiderung – um einen Rechenfehler im Klageantrag handeln, den die Kammer dahin ausgelegt hat, dass lediglich die Verurteilung zur Zahlung von 10.271,37 € beantragt ist.
38Der Anspruch auf Erstattung dieser Kosten ist nach § 291 BGB ab Rechtshängigkeit zu verzinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, § 288 Abs. 1 BGB. Die Widerklage wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 08.07.2020 zugestellt.Soweit der Beklagte eine höhere Verzinsung begehrt, war die weitergehende Widerklage abzuweisen. Denn mit der Widerklage wird ein Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Steuerberatervertrag geltend gemacht und keine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB.
39III.
40Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog sowie § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.