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Landgericht Münster, 10 O 44/21

Datum:
17.12.2021
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 44/21
ECLI:
ECLI:DE:LGMS:2021:1217.10O44.21.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.572,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 6.857,40 EUR seit dem 15.07.2021, aus einem Betrag von 3.428,70 EUR seit dem 04.03.2021, aus einem Betrag von 3.428,70 EUR seit dem 08.04.2021, aus einem Betrag von 3.428,70 EUR seit dem 06.05.2021 und aus einem Betrag von 3.428,70 EUR seit dem 07.06.2021 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Mietvertrag vom 12.04.2016/07.04.2016 nebst Nachtrag Nr. 1 vom 18.07.2016/06.07.2016 und der Nachtrag Nr. 2 vom 04.10./06.10.2017 über die Mieteinheit E2.## im Einkaufszentrum „Z“ durch außerordentliche Kündigung vom 10.06.2021 der Klägerin beendet worden ist, jedoch nicht infolge der Kündigungen vom 16.12.2020, 21.12.2020, 28.12.2020 und 28.01.2021.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses entstehen, insbesondere den Mietausfallschaden bis zum regulären Ende des Mietverhältnisses zum 30.09.2026 unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht der Klägerin.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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