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Landgericht Münster, 8 O 264/20

Datum:
27.10.2020
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 264/20
ECLI:
ECLI:DE:LGMS:2020:1027.8O264.20.00
 
Tenor:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt,

1.

an die Klägerin 7.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.05.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der am 10.02.2008 geborenen Fuchsstute „X“, Transpondernummer 939000010#####, Lebensnummer 1000041000#####,

2.

an die Klägerin 9.126,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2020 zu zahlen

3.

an die Klägerin weitere 1.184,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2020 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass

a.

sich die Beklagte zu 2) mit der Annahme der im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Stute „X“ seit dem 28.05.2020 in Verzug befindet,

b.

die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin alle notwendigen Unterbringungs- und Versorgungskosten für die im Klageantrag zu 1. näher bezeichnete Stute „X“ zu erstatten, soweit diese noch nicht im Klageantrag zu 2. beziffert wurden (insbesondere Unterbringungs-, Futter-, Tierarzt-, Hufschmied-, Versicherungskosten).

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorenthalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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