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Landgericht Münster, 5 OH 6/20

Datum:
23.07.2020
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
5. Zivil-(Beschwerde)-Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 OH 6/20
ECLI:
ECLI:DE:LGMS:2020:0723.5OH6.20.00
 
Schlagworte:
Umsatzsteueroption, verschiedener Beurkundungsgegenstand, Widerruf Optionserklärung
Normen:
§ 9 UStG, § 110 Nr. 2 c GNotKG
Leitsätze:

a) Die Erklärung der zur Ausübung der Umsatzsteueroption gem. § 9 UStG ist im Verhältnis zum Kaufgeschäft gem. § 110 Nr. 2 c) GNotKG als gegenstandsverschieden zu behandeln.

b) Die Verpflichtung des Verkäufers, die Optionserklärung nicht zu widerrufen, ist derselbe Beurkundungsgegenstand wie der Kaufvertrag und nicht gesondert zu bewerten, § 109 Abs. 1 S. 5 GNotKG.

c) Die Mitbeurkundung einer Vereinbarung über den Verzicht auf einen einseitigen Widerruf der Optionserklärung ist rechtlich nicht notwendig, da der einmal entsprechend § 9 Abs. 3 S. 2, 4 Nr. 9 a) UStG wirksam erklärte Verzicht später nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

 
Tenor:

Der Kostenprüfungsantrag der Antragstellerin vom 26.03.2020 wird zurückgewiesen.

Auf den Antrag des Antragsgegners vom 24.06.2020 wird die Kostenberechnung abgeändert und insgesamt neu gefasst:

Nr. 21302, 21303 KV i. V. m. Nr. 21100, 21200 KV                                             2.830,00 €

Vorzeitige Beendigung eines Beurkundungsverfahrens

§§ 119, 97, 92 Abs. 2, 94 Abs. 1, 110 Nr. 2 c) GNotKG

Geschäftswert 797.300,00 EUR

KV 32005 Post- und Telekommunikationspauschale                                                 20,00 €

KV 32011 Nach dem JVKostG für den Abruf von Daten im                                      8,00 €

automatisierten Abrufverfahren zu zahlende Beträge

Zwischensumme netto                                                                                                     2858,00 €

KV 32014 Umsetzsteuer 19%                                                                                         543,02 €

Betrag                                                                                                                                          3.401,02 €

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Etwaige außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.401,02 €.

 
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