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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
2Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schmerzensgeldansprüche wegen der Entziehung der elterlichen Sorge für ihre Tochter im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens geltend.
3Die Klägerin ist die Mutter des minderjährigen Kindes, D, geboren am 00.00.2006. Sie hatte das alleinige Sorgerecht für die Tochter inne.
4Mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ibbenbüren vom 13.07.2015, Az. 40 F 97/13, wurde der Klägerin die elterliche Sorge für das Kind entzogen und die Vormundschaft durch den Fachdienst Jugend und Familie der Stadt Ibbenbüren angeordnet. In dem familiengerichtlichen Verfahren war ein Sachverständigengutachten der Beklagten zu 1), einer promovierten Diplom-Psychologin, eingeholt worden. Unter dem 19.11.2014 hatte sie ein psychologisches Gutachten zu den Fragen der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter sowie einer Kindeswohlgefährdung erstattet und festgestellt, dass bei dem Kind durch eine massiv eingeschränkte Mutter-Kind-Beziehung erhebliche Störungen und Beeinträchtigungen in wesentlichen Bereichen der kindlichen Entwicklung bestünden und ein Entzug des Sorgerechts der Klägerin erforderlich sei. Wegen der Einzelheiten der gutachterlichen Feststellungen wird auf die Anlage im Anlagenband verwiesen.
5Mit Beschluss vom 28.01.2016 wies das Oberlandesgericht – Familiengericht – Hamm, Az. II-11 UF 156/15, die Beschwerde der hiesigen Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ibbenbüren zurück.
6Die Klägerin beantragte im Folgenden bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Nordhorn die Rückübertragung der elterlichen Sorge für die Tochter sowie Aufhebung der Vormundschaft. Mit Beschluss vom 10.10.2016 wies das Amtsgericht – Familiengericht – Nordhorn, Az. 11 F 441/16 SO, den Antrag zurück. Die Entscheidung wurde durch das Oberlandesgericht Oldenburg mit Beschluss vom 24.02.2017, Az. 13 UF 107/16, bestätigt. Wegen des Inhalts der getroffenen Entscheidungen wird auf die beigezogene Akte Bezug genommen.
7Das Kind lebt derzeit in einer Wohngruppe.
8Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld aus Gutachterhaftung.
9Die Beklagte zu 1) sei mangels Approbation zur Erstattung des Gutachtens nicht hinreichend qualifiziert. Feststellungen über psychische Störungen unterlägen dem Approbationsvorbehalt. Sie behauptet, eine klinische Diagnostik, die zur Klärung der Frage der Erziehungsfähigkeit unerlässlich sei, habe die Beklagte zu 1) nicht durchführen dürfen.
10Weiter behauptet sie, das Gutachten sei unrichtig. Die Beklagte zu 1) habe bei der Erstellung des Gutachtens vom 19.11.2014 die verkehrsübliche Sorgfalt in besonders hohen Maße verletzt. Die hergeleiteten Aussagen und Interpretationen des Gutachtens seien im Hinblick auf die fehlende Methodentransparenz unzureichend und aus den nur subjektiven Vermutungen und objektiven Beobachtungen könnten keine haltbaren wissenschaftlichen Schlüsse gezogen werden. Darüber hinaus leide das Gutachten unter Mängeln; so sei das Literaturverzeichnis des Gutachtens aufgrund fehlender Quellenangaben mangelhaft, die Aktenanalyse unzureichend und neue wichtige Literatur nicht berücksichtigt worden. Im Übrigen verweist sie auf die privatgutachterliche Stellungnahme des T. Die Beklagte zu 1) habe es ferner unterlassen, die Klägerin nach Gesundheitsbeeinträchtigungen des Kindes zu befragen, wodurch bei der Geburt durch Komplikationen etwaig gegebene Beeinträchtigungen des Kindes unberücksichtigt geblieben seien. Das Gutachten entspreche nicht den Qualitätsanforderungen psychologisch-diagnostischer Begutachtung und sei gemäß der DGPs-Richtlinien trotz des in vielen Teilen angemessenen Vorgehens als nicht brauchbar zur vollständigen Beantwortung der Fragestellung zu bewerten. Sie meint, die Diagnosestellung sei als grob fahrlässig fehlerhaft zu qualifizieren.
11Das Gutachten sei für die Entscheidungen des Amtsgerichts Nordhorn und des Oberlandesgerichts Oldenburg auch kausal gewesen, denn die Gerichte hätten das Gutachten ihren Entscheidungen zu Grunde gelegt.
12Die Klägerin ist daneben der Auffassung, gegenüber der Beklagten zu 2) folge ihr Anspruch aus Amtshaftungsgesichtspunkten.
13Denn die Entscheidungen des Amtsgerichts Nordhorn und des Oberlandesgerichts Oldenburg seien nicht vertretbar gewesen. Ein anderer Familienrichter hätte die Unverwertbarkeit des Gutachtens der Beklagten zu 1) erkannt. Beide Instanzen hätten grob fahrlässig verkannt, dass die Beklagte zu 1) die getroffenen gutachterlichen Feststellungen mangels Approbation nicht habe treffen können. Die Beklagte zu 1) habe nicht über die erforderliche Eignung zur Feststellung der diagnostizierten psychischen Störungen des Kindes und der Klägerin verfügt. Darüber hinaus behauptet die Klägerin, das Oberlandesgericht Oldenburg habe die privatgutachterliche Stellungnahme des T in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt und meint, dadurch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein.
14Die Klägerin ist der Auffassung, im vorliegenden Fall sei ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 250.000,00 € angemessen.
15Die Klägerin beantragt,
161. die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens € 250.000,00, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, betragen sollte,
172. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr alle zukünftigen Schäden zum Ausgleich zu bringen, die ihre Ursache in der nicht vertretbaren Entscheidung der Richter haben, für die die Beklagte zu 2. einzutreten hat und die Ursache in dem von der Beklagten zu 1. erstatteten Gutachten hat.
18Die Beklagten beantragen,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagte zu 1) meint, die Begutachtung von Kindschaftssachen unterfalle nicht dem Approbationsvorbehalt. Sie behauptet, ihre Feststellungen seien vielmehr entsprechend der Richtlinie des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen und der Deutschen Gesellschaft für Psychologie getroffen worden. Die Ausführungen der Klägerin dazu seien pauschal und unsubstantiiert. Weder das Amtsgericht Nordhorn noch das Oberlandesgericht Oldenburg hätten ihre Entscheidungen auf das Gutachten gestützt, insbesondere habe das Amtsgericht Nordhorn das Gutachten gerade ausdrücklich unberücksichtigt gelassen und die Entscheidung aufgrund weiterer ärztlicher Stellungnahmen getroffen. Mithin sei keine haftungsausfüllende Kausalität gegeben. Ferner fehle es an einer Darlegung von Tatsachen, die eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten zu 1) begründen würden. Zudem sei ein erforderlicher Schaden durch die gerichtlichen Entscheidungen nicht dargetan, eine anderslautende gerichtliche Entscheidung aber ohnehin von vornherein ausgeschlossen. Sie meint, die Haftung sei letztlich jedenfalls ausgeschlossen, die Klägerin habe nicht alle erforderlichen und ihr zumutbaren Rechtsmittel eingelegt.
21Die Beklagte zu 2) ist der Auffassung, vorliegend greife bereits das Spruchrichterprivileg ein. Sie behauptet zudem, die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg sei unter Gesamtschau aller Umstände getroffen worden und stütze sich nicht allein auf das Gutachten der Beklagten zu 1). Ferner sei das Privatgutachten des T nicht unberücksichtigt gelassen worden, obgleich es in den schriftlichen Gründen des Senatsbeschlusses nicht im Einzelnen Erwähnung gefunden habe, da die Klägerin ihre Beschwerde und auch die erhobene Anhörungsrüge, was unstreitig ist, gerade nicht auf das Privatgutachten oder Kritik am Gutachten der Beklagten zu 1) gestützt habe. Sie behauptet, auch ein anderer gerichtlich bestellter Gutachter wäre zu keinem anderen Ergebnis gekommen und es wäre auch keine andere, als die vom Oberlandesgericht Oldenburg getroffene, Entscheidung ergangen.
22Die Klage ist der Beklagten zu 1) am 05.04.2019 und der Beklagten zu 2) am 05.06.2019 zugestellt worden. Die Akte des Amtsgerichts – Familiengericht – Nordhorn, Az. 11 F 441/16 SO, ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Es wird auf den Inhalt dieser Bezug genommen.
23Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe
25Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
26Der Feststellungsantrag ist entsprechend §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass die Beklagten zu 1) und 2) jeweils für die ihnen zuzurechnenden Handlungen einstehen sollen, die Beklagte zu 1) für ihr Gutachten, die Beklagte zu 2) für den durch das Oberlandesgericht Oldenburg gefassten Beschluss.
27Das Landgericht Münster ist sachlich und örtlich zuständig, hinsichtlich der Beklagten zu 2) folgt dies insbesondere aus § 39 ZPO.
28A.
29Der zulässige Antrag zu 1) ist unbegründet. Der Klägerin stehen weder gegen die Beklagte zu 1), noch gegen die Beklagte zu 2) Ansprüche auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu.
30I.
31Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, insbesondere folgt ein solcher nicht aus §§ 839a, 249, 253 Abs. 1, Abs. 2 BGB.
321.
33Es fehlt vorliegend jedenfalls an der haftungsausfüllenden Kausalität, gleichsam am Eintritt eines Schadens durch die gerichtliche Entscheidung. Die haftungsausfüllende Kausalität ist nicht gegeben, wenn die Entscheidung ungeachtet der etwaigen Fehlerhaftigkeit des Gutachtens in der Sache richtig ist, da dann materiell-rechtlich kein Schaden gegeben ist. Maßgeblich bei dieser Beurteilung ist, wie der Ausgangsprozess bei Vorlage eines zutreffenden Gutachtens aus Sicht des über den Schadensersatzanspruch erkennenden Gerichts richtigerweise hätte entschieden werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.08.2018, III ZR 363/17, NJW-RR 2018, 1364).
34Die Klägerin legt bereits in keiner Weise dar, dass die getroffenen familiengerichtlichen Entscheidungen falsch wären, dass also die tatsächlichen Voraussetzung bestanden, das Sorgerecht auf die Klägerin zurückzuübertragen. Im Gegenteil sind sich vielmehr die ärztlichen und übrigen von den Familiengerichten eingeholten Stellungnahmen im Ergebnis sogar dahingehend einig, dass das Sorgerecht nicht auf die Klägerin zurückübertragen werden sollte.
35So entspricht dies der ärztlichen Stellungnahme des N, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie vom 13.06.2016 (vgl. Bl. 89f., Bd. I d. BA). Darüber hinaus ergibt sich dies auch aus der Stellungnahme des Fachdienstes Jugend und Familie der Stadt Ibbenbüren (vgl. Bl. 233ff., Bd. I d. BA) und den von dort eingeholten Stellungnahmen der therapeutischen Kinder- und Jugendhilfe Ibbenbüren sowie des Eylarduswerks, Diakonische Kinder-, Jugend- und Familienhilfe (vgl. Bl. 235f., 240ff., Bd. I d. BA). Des Weiteren spiegelt sich dies in der Stellungnahme der Sozialpädagogin W wider (vgl. Bl. 108f., Bd. I d. BA). Daneben besteht nach Vorstellung in der FAS-Ambulanz Tagesklinik F bei H und M der Verdacht auf ein fetales Alkoholsyndrom (vgl. Bl. 155f., Bd. I d. BA). Ferner deckt sich das Ergebnis mit der Stellungnahme der bestellten Verfahrensbeiständin X (vgl. Bl. 141f., Bd. I d. BA) und den Angaben der durch das Oberlandesgericht Oldenburg angehörten behandelnden Heilpädagogin S (vgl. Bl. 17, Bd. II d. BA; S. 8ff. Beschluss des OLG).
362.
37Im Übrigen fehlt auch an mehreren weiteren Voraussetzungen für eine Gutachterhaftung.
38a)
39Es steht nicht fest, dass das Gutachten der Beklagten zu 1) jedenfalls grob fahrlässig falsch ist.
40aa)
41Das Gutachten ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht schon deshalb unrichtig, weil die Beklagte zu 1) zu dessen Erstattung nicht hinreichend qualifiziert wäre. Als Diplom-Psychologin verfügt die Beklagte zu 1) vielmehr gerade über eine hinreichende berufliche Qualifikation. Denn nach § 163 Abs. 1 S. 1 FamFG ist in Verfahren nach § 151 Nr. 1 bis 3 FamFG, wie hier dem Entzug der elterlichen Sorge nach Nr. 1, das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- oder jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügt. Auch im Hinblick auf den mit dieser Neufassung des § 163 Abs. 1 FamFG verfolgten Zweck der Qualitätsverbesserung in der Begutachtung (vgl. dazu BT-Drs. 18/6985, 17) und dem hier in Rede stehenden denkbar schärfsten Eingriff in das Elternrecht der Klägerin erfüllt die Beklagte zu 1) die geforderten beruflichen Qualifikationsvoraussetzungen, wie das Oberlandesgericht Oldenburg in seiner Entscheidung auch ausdrücklich festgestellt hat (vgl. S. 12 Beschluss des OLG). Entgegen der Auffassung der Klägerin begründet der hier maßgebliche § 163 Abs. 1 FamFG gerade weder nach seinem Wortlaut, noch nach genetischer oder teleologischer Auslegung einen Approbationsvorbehalt. Insoweit besteht Einigkeit zwischen den Obergerichten (vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.2018, XII ZA 10/18).
42bb)
43Hier kann offen bleiben, ob eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens der Beklagten zu 1) in einer Form, die zur Annahme einer Unrichtigkeit gemessen an den Anforderungen des § 839a BGB führen könnte, durch die Klägerin in Gestalt der bloßen Bezugnahme auf die gutachterliche Stellungnahme des Privatgutachters T bereits hinreichend substantiiert dargelegt worden ist. Denn auch aus dem Privatgutachten ergibt sich letztlich nicht, dass hier eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten zu 1) gegeben sein soll. Grobe Fahrlässigkeit erfordert einen in objektiver Hinsicht schweren und in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss nach den Gesamtumständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ob ein solches gesteigertes persönliches Verschulden vorliegt, lässt sich nicht ohne Weiteres aus dem objektiv groben Pflichtverstoß folgern, sondern bedarf einer eigenständigen Feststellung. Dabei kann es im Einzelfall gerechtfertigt sein, von einem bestimmten äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des damit einhergehenden objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und eine gesteigerte subjektive Vorwerfbarkeit zu schließen. Bezogen auf den gerichtlichen Sachverständigen bedeutet die Heranziehung dieser Grundsätze, dass er in objektiver Hinsicht das unbeachtet gelassen haben muss, was jedem Sachkundigen – also einem Sachverständigen des in Rede stehenden Fachgebiets – hätte einleuchten müssen (vgl. nur BGH, Urteil vom 10.10.2013, III ZR 345/12, NJW-RR 2014, 90). Die Klägerin selbst trägt keine Tatsachen zur Ausfüllung dieser rechtlichen Voraussetzung vor. Darüber hinaus lässt sich aus der vielfach in Bezug genommenen Stellungnahme des T nicht entnehmen, dass einer der hier behaupteten Fehler des Gutachtens zu einer groben Fahrlässigkeit führte oder für sich genommen eine solche darstellte. In der Stellungnahme zu dem Gutachten der Beklagten zu 1) kommt der Privatgutachter schlussendlich lediglich zu dem Ergebnis, die von dieser vorgenommene Begutachtung könne die zu stellenden Anforderungen keineswegs hinreichend erfüllen. Er spricht gerade nicht von einem schweren und unentschuldbaren Verstoß. Angesichts des sowohl sprachlich differenzierten als auch sachlich eingehenden Privatgutachtens besteht kein Raum, in seine Schlussfolgerung weitergehende Wertungen hineinzulesen. Dies trägt selbst die Klägerin nicht vor.
44b)
45Ferner beruhen die gerichtlichen Entscheidungen des Amtsgerichts Nordhorn und Oberlandesgerichts Oldenburg auch nicht in einer eine haftungsbegründende Kausalität bedeutenden Weise auf dem Gutachten der Beklagten zu 1). Unabhängig davon, dass das Amtsgericht Nordhorn bereits ausdrücklich offen gelassen hat, ob das Gutachten der Beklagten zu 1) in der von der Klägerin schon dort behaupteten Weise mangelhaft ist, lässt sich der familiengerichtlichen Akte nicht entnehmen, dass die Begutachtung der Beklagten zu 1) durch das Amtsgericht Nordhorn oder durch das Oberlandesgericht Oldenburg förmlich gem. § 30 FamFG i.V.m. § 411a ZPO durch Beschluss als Sachverständigengutachten verwertet worden ist. Darüber hinaus hat die Klägerin auch nicht dargelegt, dass das Gutachten der Beklagten zu 1) in den hier in Rede stehenden Entscheidungen nach § 29 FamFG als Sachverständigengutachten verwertet worden ist. Aus den Entscheidungsgründen der Beschlüsse des Amtsgerichts Nordhorn und des Oberlandesgerichts Oldenburg lässt sich dies jedenfalls nicht mit der gebotenen Sicherheit entnehmen.
46c)
47Zudem greift vorliegend der Ausschluss nach §§ 839a Abs. 2, 839 Abs. 3 BGB ein. Danach ist der Vorrang des primären Rechtsschutzes vor der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu beachten. Wer den Schaden durch Einlegung eines Rechtsmittels hätte abwenden können, kann keinen Schadensersatz beanspruchen. Zwar hat die Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nordhorn Beschwerde eingelegt, der Rechtsmittelbegriff im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB ist aber weit zu verstehen. Er erfasst neben den Rechtsmitteln im prozesstechnischen Sinne, die zu einer Anfechtung der gerichtlichen Entscheidung führen, auch alle im Vorfeld rechtlich möglichen und geeigneten, förmlichen oder formlosen Rechtsbehelfe, um auf die mangelnde Verwertbarkeit des Gutachtens hinzuweisen oder auf seine Korrektur hinzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2007, III ZR 240/06, DS 2007, 306). Es kommen insbesondere solche Behelfe in Betracht, die sich unmittelbar gegen das fehlerhafte Gutachten selbst richten und die bestimmt und geeignet sind, eine auf das Gutachten gestützte istanzbeendende gerichtliche Entscheidung zu verhindern, z.B. Gegenvorstellungen, Hinweise auf die Unrichtigkeit des Gutachtens (vgl. § 411 Abs. 4 ZPO) und Anträge auf Einholung eines Obergutachtens (vgl. § 412 ZPO) sowie Beantragung der mündlichen Erläuterung des Sachverständigengutachtens (vgl. BGH, a.a.O., BeckOGK-Dörr, § 839a BGB, Rn. 65).
48Hier hat die Klägerin im Verfahren vor dem Amtsgericht Nordhorn zwar die privatgutachterliche Stellungnahme des T vorgelegt, jedoch weder hier noch bereits im Vorfeld im familiengerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Ibbenbüren sowie Oberlandesgericht Hamm weitergehende Anträge auf Anhörung der Sachverständigen oder Einholung eines Obergutachtens gestellt. Auch im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Oldenburg hat sie keine auf eine weitergehende Beweisaufnahme gerichteten Anträge gestellt. Selbst in der erhobenen Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22.02.2017 (vgl. Bl. 51ff., Bd. II d. BA) hat die Klägerin eine Unrichtigkeit des Gutachtens nicht angeführt, sie hat sich darin vielmehr im Wesentlichen gegen die Ausführungen der angehörten Heilpädagogin gewendet.
49Die Nichteinlegung eines derartigen Rechtsmittels ist auch schuldhaft erfolgt. Es ist insofern ein vorwerfbares Versäumnis im Sinne eines Verschuldens gegen sich selbst erforderlich. Daran fehlt es, wenn der Verfahrensbeteiligte oder sein Prozessbevollmächtigter, dessen Verschulden nach §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB zuzurechnen ist, davon ausgehen durfte, sämtliche konkret zumutbaren und erfolgversprechenden Rechtsmittel in diesem Sinne gegen das Gutachten ergriffen zu haben. Es kommt insoweit auf die Kenntnis oder das Kennen müssen von der Unrichtigkeit des Gutachtens sowie dem Umstand an, dass die Entscheidung auf dem Gutachten beruht und dass ein Rechtsmittel hiergegen zur Verfügung steht. Im Hinblick darauf, dass es regelmäßig um Fragestellungen geht, die in das Wissensgebiet eines Spezialisten fallen, ist zu berücksichtigen, dass für den Verfahrensbeteiligten deutliche Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit des Sachverständigengutachtens bestehen müssen, die über den Umstand hinausgehen, dass aus seiner Sicht, als potentiell nachteilig betroffener Partei, das Ergebnis des Gutachtens ein unerwünschtes ist. Gibt es allerdings Anhaltspunkte, dass das Gutachten fehlerhaft ist, unterliegt der Verfahrensbeteiligte einem strengen Pflichtenprogramm, wenn er sich Ersatzansprüche gegen den Sachverständigen erhalten will (vgl. BeckOGK-Dörr, § 839a BGB, Rn. 72f.). Vorliegend macht die Klägerin im Prozess vor dem Amtsgericht Nordhorn selbst die Unrichtigkeit des Gutachtens der Beklagten zu 1) geltend und stützt sich dazu auf die privatgutachterliche Stellungnahme des T. Davon ausgehend hätte sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter hinreichende Anhaltspunkte gehabt, dem Prozessbevollmächtigten auch bekannte oder fahrlässig unbekannte Rechtsmittel gegen das Gutachten einzulegen. Dies ist jedoch nicht erfolgt.
50Unterstellt, das Gutachten wäre wie von der Klägerin behauptet, unrichtig und die Beklagte zu 1) wäre im hiesig relevanten familiengerichtlichen Verfahren als Sachverständige bestellt, war die Nichteinlegung eines Rechtsmittels im oben genannten Sinne auch kausal für den Schaden. Vorliegend kommt es darauf an, ob gegen das Gutachten gerichtete Einwände zu dessen Unverwertbarkeit oder zu weiteren Beweiserhebungen des Gerichts geführt hätten, wobei wiederum maßgeblich ist, wie das Gericht, aus der Sicht des Regressgerichts, auf das erhobene Rechtsmittel prozessordnungsgemäß hätte verfahren müssen (vgl. BeckOGK-Dörr, § 839a BGB, Rn. 75). Dabei ist die Rechtspraxis in der in Rede stehenden Frage zu dem Zeitpunkt in Betracht zu ziehen, in dem der Rechtsbehelf hätte angebracht werden müssen, wenn er den Eintritt des Schadens hätte verhindern sollen (vgl. BGH, III ZR 240/06, a.a.O.). Einem Antrag auf Anhörung der Beklagten zu 1) zur mündlichen Erläuterung wäre stattzugeben gewesen, dies schon unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO gem. §§ 401, 397 Abs. 1 ZPO. Dies gilt auch, obschon die Klägerin bereits schriftsätzlich unter Bezugnahme auf das Privatgutachten des T im Verfahren vor dem Amtsgericht Nordhorn zu dem Gutachten der Beklagten zu 1) vorgetragen hatte. Denn die unmittelbare persönliche Konfrontation im Austausch von Rede und Gegenrede in Anwesenheit des Gerichts stellt gleichwohl ein effektives zusätzliches Instrument der Wahrheitsfindung dar (vgl. BGH, III ZR 240/06, a.a.O.). Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist auch davon auszugehen, dass bei pflichtgemäßem Vorgehen des Amtsgerichts Nordhorn bzw. Oberlandesgerichts Oldenburg die Verwertbarkeit des – insoweit unterstellt – fehlerhaften Gutachtens als Grundlage für die der Klägerin ungünstigen Entscheidung beseitigt worden wäre.
51II.
52Auch gegenüber der Beklagten zu 2) steht der Klägerin kein Anspruch nach den insoweit allein in Betracht kommenden Vorschriften der Amtshaftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG i.V.m. §§ 249, 253 Abs. Abs. 1, 2 BGB zu.
531.
54Aus den oben genannten Erwägungen ist auch hier bereits keine haftungsausfüllende Kausalität gegeben. Ebenso wenig, wie die Klägerin dargetan hat, dass das Gutachten der Beklagten zu 1) in seinem Ergebnis falsch sei, ist substantiiert dargelegt, dass die gerichtlichen Entscheidungen des Amtsgerichts Nordhorn und des Oberlandesgerichts Oldenburg unrichtig seien.
552.
56Der Anspruch ist ferner gemäß § 839 Abs. 2 S. 1 BGB ausgeschlossen. Die vorliegenden familienrechtlichen Entscheidungen unterfallen dem Spruchrichterprivileg.
57Entscheidungen in Familiensachen stellen Urteile in einer Rechtssache dar. Dass insofern nur die Entscheidungsart des Beschlusses nach § 38 Abs. 1 FamFG, § 116 FamFG, existiert, ändert nichts daran, dass es sich um Urteile in einer Rechtssache handelt (vgl. BeckOGK-Dörr, § 839 BGB, Rn. 659). Die Gleichstellung mit Urteilen hängt insbesondere davon ab, ob das der betreffenden Entscheidung zu Grunde liegende gerichtliche Verfahren ein „Erkenntnisverfahren“ ist, das sich nach bestimmten prozessualen Regeln richtet und dessen Ziel im Wesentlichen die Anwendung materieller Rechtsnormen auf einen konkreten Fall ist. Dazu gehören insbesondere die Wahrung des rechtlichen Gehörs, die Ausschöpfung der in Betracht kommenden Beweismittel und die Begründung des Spruchs. Eine urteilsvertretende Entscheidung ist anzunehmen, wenn nach Sinn und Zweck der Regelung eine jederzeitige erneute Befassung des Gerichts (von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten) mit der formell rechtskräftig entschiedenen Sache ausgeschlossen ist, die Entscheidung vielmehr eine Sperrwirkung in dem Sinne entfaltet, dass eine erneute Befassung nur unter entsprechenden Voraussetzungen in Betracht kommt wie bei einer rechtskräftig durch Urteil abgeschlossenen Sache. Das heißt, wenn die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen oder wenn eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts eintritt, die nach besonderer gesetzlicher Vorschrift eine erneute Entscheidung rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2003, III ZR 326/02, NJW 2003, 3052). Dagegen nicht als urteilsvertretend anzusehen sind alle vorläufigen Sicherungsmaßnahmen, d.h. Beschlüsse in der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie nicht ausnahmsweise streitentscheidender Natur sind (vgl. MüKo-Papier/Shirvan, § 839 BGB, Rn. 326).
58Die vorliegende Kindschaftssache stellt eine Familiensache dar, § 111 Nr. 2 FamFG dar. Die Vorschriften der §§ 152-168a FamFG finden darauf ebenso Anwendung wie die §§ 1-110 FamFG. Die Entscheidungen über den Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB haben auch urteilsvertretenden Charakter, denn eine Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung ist nur unter den Voraussetzungen des § 1696 Abs. 2 BGB möglich. Abänderungsverfahren nach § 1696 Abs. 2 BGB sind dabei eigenständige neue Verfahren vor den Familiengerichten, die ihrerseits ein abgeschlossenes Ausgangsverfahren erfordern (vgl. BeckOGK-Mehrle, § 1696 BGB, Rn. 14).
593.
60Die Entscheidungen des Amtsgerichts Nordhorn und Oberlandesgerichts Oldenburg sind im Übrigen jedenfalls auch vertretbar. Maßstab im Rahmen des Verschuldens ist wegen des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit die Vertretbarkeit der Verfahrensführung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2013, 1 BvR 1067/12, NJW 2013, 3630). Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange des in Betracht kommenden Rechtspflegebereichs das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Unvertretbarkeit trägt der Kläger (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.2010, III ZR 32/10, NJW 2011, 1072). Vorliegend hat die Klägerin bereits nicht dargelegt, dass die getroffenen Entscheidungen des Familiengerichts im Ergebnis falsch seien. Im Übrigen ist ein Verschulden in der Regel nicht anzunehmen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig bewertet hat (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.1980, III ZR 74/78, NJW 1981, 675). Hier hat auch bereits das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 28.01.2016, Az. II-11 IF 156/15, den Entzug der elterlichen Sorge für rechtmäßig erachtet.
61III.
62Mangels Hauptanspruchs hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
63B.
64Die Zulässigkeit des Antrags zu 2), welche im Hinblick auf das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse mangels schlüssigen Vorbringens zu weitergehenden zu erwartenden Folgeschäden bereits zweifelhaft ist, kann offen bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.1954, II ZR 3/53, NJW 1954, 1159; BGH, Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 456/16, NJW 2018, 227). Denn der Antrag zu 2) ist nach den oben genannten Erwägungen ebenfalls unbegründet. Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) stehen der Klägerin nicht zu.
65B.
66Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO.
67Rechtsbehelfsbelehrung:
68Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
69Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
70Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.