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Landgericht Münster, 116 O 53/18

Datum:
18.03.2020
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
116 O 53/18
ECLI:
ECLI:DE:LGMS:2020:0318.116O53.18.00
 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 2.261,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern als Gesamtgläubigern alle weiteren über den vorgenannten Betrag hinausgehenden Schäden und Kosten zu erstatten, die ihnen dadurch entstehen werden oder entstanden sind, dass an dem Objekt T-Straße 0 nachstehende Mängel vorliegen: Vollwärmeschutz in der Außenfassade ist durch die Befestigung der Regenfallrohre unterbrochen.

Die Beklagten werden verurteilt, die Kläger als Gesamtgläubiger von anwaltlichen Kosten der Rechtsanwälte B PartmbB in Höhe von jeweils 406,50 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 82 % die Kläger und zu 18 % die Beklagten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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