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Landgericht Münster, 03 S 125/17

Datum:
26.02.2018
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
Zivil-(Berufungs-)Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
03 S 125/17
ECLI:
ECLI:DE:LGMS:2018:0226.03S125.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Münster, 48 C 2016/17
Schlagworte:
Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes: Zahlungsklage eines Hoteliers nach Stornierung einer Zimmerbuchung am Beherbergungsort
Normen:
ZPO § 29 Abs. 1; BGB § 269 Abs. 1
Leitsätze:

Der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes ist bei der Zahlungsklage eines Hoteliers auch dann am Beherbergungsort eröffnet, wenn der Gast die gebuchte Unterkunft nicht in Anspruch nimmt.

 
Tenor:

Das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 08.09.2017 (Az. 48 C 2016/17) wird  abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 53,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.07.2017 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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