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Faktische Unterhaltspflichten gegenüber nicht leiblichen Kindern in Bedarfsgemeinschaft sind im Rahmen des § 850 f ZPO nicht zu berücksichtigen.
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
2I.
3Der Schuldner befindet sich in der Wohlverhaltensphase. Die Treuhänderin zieht die pfändbaren Bezüge des Schuldners ein. Bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners wird dessen nicht erwerbstätige Ehefrau als unterhaltsberechtigt berücksichtigt, nicht aber deren beiden Kinder. Diese erhalten von ihrem leiblichen Vater Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 389,00 EUR.
4Mit Schreiben vom 20.12.2016 beantragte der Schuldner, den Pfändungsfreibetrag zu erhöhen. Er war der Auffassung, dass insoweit auch seine Stiefkinder zu berücksichtigen seien. Sie bildeten sozialrechtlich mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft und erhielten mit Blick auf sein Einkommen keine Sozialleistungen. Deshalb sei er ihnen faktisch unterhaltspflichtig. Es sei auch nicht verfassungskonform, wenn Stiefkinder anders als leibliche Kinder nicht berücksichtigt würden.
5Das Amtsgericht wies den Antrag des Schuldners mit Beschluss vom 27.12.2016 zurück. Hiergegen wandte sich der Schuldner mit seiner Beschwerde vom 06.01.2017. Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 11.01.2017 nicht ab und legte sie der Kammer zur Entscheidung vor.
6Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die erwähnten Beschlüsse und die Schreiben des Schuldners und der Treuhänderin Bezug genommen.
7II.
8Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist vorliegend nach § 4 InsO i. V. m. §§ 567, 569, 793 ZPO zulässig.
9In der Sache bleibt die Beschwerde aber ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist rechtens. Die Stiefkinder des Schuldners können bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrages nicht nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 850f Abs. 1 lit. a ZPO berücksichtigt werden.
10Nach § 850f Abs. 1 lit. a ZPO kann das Insolvenzgericht (§ 36 Abs. 4 S. 1 InsO) dem Schuldner von dem nach § 850c ZPO pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen der notwendige Lebensunterhalt für ihn und die Personen, denen er „Unterhalt zu gewähren“ hat, nicht mehr gedeckt ist.
11Problematisch ist insoweit im vorliegenden Fall, dass der Schuldner seinen Stiefkindern weder gesetzlich noch vertraglich zum Unterhalt verpflichtet ist. Ob auch eine sogenannte faktische Unterhaltspflicht, auf die der Schuldner sich vorliegend beruft, im Rahmen des § 850f Abs. 1 lit. a ZPO Berücksichtigung findet, wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.
12Zum Teil wird eine Erstreckung des § 850f Abs. 1 lit. a ZPO auch auf faktische Unterhaltspflichten angenommen (LG Essen, Beschluss vom 04.09.2014, 7 T 285/14; zustimmend Kluth, VIA 2015, 29; Prütting/Gehrlein/Ahrens, § 850f Rn. 21). Dies wird damit begründet, dass § 850f Abs. 1 lit a ZPO im Gegensatz zu § 850f Abs. 1 lit c ZPO nicht von „gesetzlichen Unterhaltspflichten“, sondern nur von „Unterhalt“ spricht, sodass auch faktische Unterhaltspflichten umfasst seien (LG Essen, Beschluss 04.09.2014, 7 T 285/14). Auch seien die gesetzgeberischen Wertentscheidungen des Sozialrechts bei der Auslegung des Zwangsvollstreckungsrechts zu berücksichtigen (LG Essen, Beschluss vom 04.09.2014, 7 T 285/14; Kluth, VIA 2015, 29). Die Mehrbelastung des Schuldners sei bei gesetzlichen und faktischen Unterhaltspflichten vergleichbar (Kluth, VIA 2015, 29). Ein Schuldner könne sich der faktischen Unterhaltspflicht nur durch Beendigung der Bedarfsbemeinschaft entziehen, was weder ihm noch seinen Gläubigern zuzumuten sei (LG Essen, Beschluss vom 04.09.2014, 7 T 285/14).
13Teilweise wird eine analoge Anwendung des § 850f Abs. 1 lit a ZPO auf faktische Unterhaltspflichten befürwortet (LG Darmstadt, Urteil vom 27.09.2007, 10 O 421/07; OLG Frankfurt, Urteil vom 04.07.2008, 24 U 146/07; SG Lübeck, Beschluss vom 22.03.2011, S 21 AS 198/11 ER (erweiternde Auslegung); letztlich offengelassen: OLG Köln, Beschluss vom 20.03.2009, 16 W 2/09). Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass ohne eine Analogie eine systemwidrige Ungleichbehandlung begründet werde (OLG Frankfurt, Urteil vom 04.07.2008, 24 U 146/07). Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber diesen Konflikt zwischen Sozial- und Zwangsvollstreckungsrecht übersehen habe (SG Lübeck, Beschluss vom 22.03.2011, S 21 AS 198/11 ER). Vor der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sei zunächst das eigene Einkommen heranzuziehen (SG Lübeck, Beschluss vom 22.03.2011, S 21 AS 198/11 ER).
14Andere lehnen dagegen eine Berücksichtigung faktischer Unterhaltspflichten ab (LG Mosbach, Beschluss vom 23.03.2012, 5 T 31/12; LG Heilbronn, Beschluss vom 28.11.2011, 1 T 327/11 Hn; OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.03.2011, 5 LA 215/10; VG Hannover, Beschluss vom 15.06.2009, 2 B 1717/09; VG Düsseldorf, Urteil vom 08.01.2015, 13 K 4433/14; Münchener Kommentar ZPO/Smid, § 850f Rn. 7; Musielak/Becker, § 850f Rn. 2a; Zöller/Stöber, § 850f Rn. 2a; BeckOK ZPO/Riedel, § 850f Rn. 19.1; Stöber, Forderungspfändung, Rn. 1176m; Stein/Jonas/Brehm, § 850f Rn. 3; HK ZPO/Kemper, § 850f Rn. 6). Es wird argumentiert, dass mit der Einfügung von § 850f Abs. 1 lit a ZPO lediglich klargestellt werden sollte, dass Schuldner nicht infolge von Pfändungen sozialhilfebedürftig werden sollten; eine Erweiterung des Schuldnerschutzes auf Stiefkinder sei dagegen nicht beabsichtigt gewesen (Musielak/Becker, § 850f Rn. 2a). Auch beziehe sich § 850f Abs. 1 lit a ZPO auf § 850c ZPO, der seinerseits nur gesetzliche Unterhaltspflichten erfasse (LG Mosbach, Beschluss vom 23.02.2012, 5 T 31/12; LG Heilbronn, Beschluss vom 28.11.2011, 1 T 327/11 Hn). Eine Ausdehnung über die eindeutig genannten Ausnahmefälle sei nicht möglich (VG Hannover, Beschluss vom 15.06.2009, 2 B 1717/09). Die Beseitigung von Wertungswidersprüchen zwischen Steuer-, Sozial- und Zwangsvollstreckungsrecht obliege dem Gesetzgeber und nicht den Gerichten (Musielak/Becker, § 850f Rn. 2a). Auch eine Analogie scheide aus, weil die Bedarfsgemeinschaft schon lange bekannt sei (Musielak/Becker, § 850f Rn. 2a). Die Begrenzung auf gesetzliche Unterhaltspflichten entspreche dem gesetzgeberischen Willen (VG Hannover, Beschluss vom 15.06.2009, 2 B 1717/09). Teilweise wird auch vertreten, dass der Träger der Sozialleistungen verpflichtet sei, die Pfändung in Rechnung zu stellen und nur den nicht gepfändeten Teil des Einkommens zu berücksichtigen (LG Heilbronn, Beschluss vom 28.11.2011, 1 T 327/11 Hn).
15Die Kammer schließt sich der Auffassung an, dass faktische Unterhaltspflichten im Rahmen des § 850f ZPO nicht zu berücksichtigen sind.
16Für diese Ansicht spricht zunächst der Wortlaut des § 850f Abs. 1 lit a ZPO, der gerade voraussetzt, dass eine Pflicht zur Unterhaltsleistung bestehen muss. Sofern das Gesetz faktische Unterhaltsleistungen hätte erfassen sollen, hätte es so formuliert sein müssen, dass Personen zu berücksichtigen seien, denen der Schuldner „Unterhalt gewährt“ und nicht denen er „Unterhalt zu gewähren hat“.
17Auch die Systematik der ZPO spricht für diese Ansicht. Als Ausnahmevorschrift ist § 850f ZPO grundsätzlich eng und nicht erweiternd auszulegen. § 850f Abs. 1 ZPO bezieht sich im Übrigen ausdrücklich auf § 850c ZPO, der seinerseits in Abs. 1 S. 2 nur Personen erfasst, denen gegenüber eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. Weiterhin entspricht nur dieses Verständnis der Vorschrift der Formalisierung des Zwangsvollstreckungsrechts. Die Prüfung faktischer Unterhaltspflichten eröffnete ein erhebliches Maß an Unsicherheit hinsichtlich Umfang und Grenzen der faktischen Unterhaltspflichten. Stiefkinder müssten beispielsweise je nach Umfang der faktischen Unterhaltspflicht, die beispielsweise von dem tatsächlich gelebten Umgang mit dem anderen Elternteil abhinge, berücksichtigt werden. Auch wären Leistungsfähigkeit und tatsächliche Leistungen des anderen Elternteils, der nicht Beteiligter des Verfahrens ist, zu prüfen. Schließlich wäre eine Berücksichtigung faktischer Unterhaltspflichten vollkommen unbestimmt. Es bliebe letztlich der Entscheidung im Einzelfall überlassen, wann faktische Unterhaltspflichten anzunehmen wären. So könnten faktische Unterhaltspflichten nicht nur mit sozialrechtlichen Vorschriften sondern auch mit (vermeintlichen) moralischen Verpflichtungen begründet werden, was mit dem formalisierten Zwangsvollstreckungsrecht nicht in Einklang zu bringen wäre.
18Auch entspricht nur diese Ansicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn mit ihr soll lediglich verhindert werden, dass Schuldner und die ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Personen auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen verwiesen werden. Es soll verhindert werden, dass private Schulden letztlich aus den Mitteln der Sozialsysteme beglichen werden (BT-Drs. 12/1754, S. 18). Indes werden dadurch, dass faktische Unterhaltspflichten nicht berücksichtigt werden, weder der Schuldner noch die ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen sozialrechtlich bedürftig. Vielmehr wird lediglich die schon vorher bestehende Bedürftigkeit von eben nicht unterhaltsberechtigten Personen nicht durch faktische Unterhaltsleistungen beseitigt.
19Schließlich gebietet auch höherrangiges Recht hier keine anderweitige Auslegung.
20Richtig ist zwar, dass leibliche und Stiefkinder ungleich behandelt werden. Dies begründet aber keinen Verstoß gegen Art. 3 GG, wie der Schuldner meint, weil es für diese Ungleichbehandlung einen sachlichen Grund gibt. Leibliche Kinder des Schuldners würden bei der Ermittlung des Pfändungsfreibetrages berücksichtigt, weil sie (außer gegen die Mutter) nur gegen ihn einen Unterhaltsanspruch hätten, während seine Stiefkinder (außer gegen die Mutter) einen Unterhaltsanspruch gegen ihren leiblichen Vater haben.
21Auch die verfassungsrechtlich gebotene Sicherung des Existenzminimums gebietet hier keine andere Auslegung. Das Existenzminimum des Schuldners und seiner unterhaltsberechtigten Ehefrau wird durch § 850f Abs. 1 lit. a ZPO geschützt. Daneben ist es nicht Aufgabe des Zwangsvollstreckungsrechts, das Existenzminimum weiterer am Verfahren nicht beteiligter Personen zu schützen.
22Eine analoge Anwendung des § 850f Abs. 1 lit a ZPO scheidet aus, weil es bereits an einer durch Analogie zu schließenden Regelungslücke fehlt. Denn das Gesetz hat den Pfändungsschutz auf rechtliche Unterhaltspflichten begrenzt und gerade faktische Unterhaltsgewährungen nicht berücksichtigt. Angesichts der bereits länger anhaltenden juristischen Diskussion über faktische Unterhaltspflichten, die bereits vor der letzten Änderung des § 850f ZPO mit Gesetz vom 21.11.2016 geführt wurden, kann auch eine Planwidrigkeit der Regelungslücke nicht festgestellt werden. Zudem liegt, wie bereits ausgeführt, auch keine vergleichbare Interessenlage zwischen gesetzlichen und faktischen Unterhaltspflichten vor.
23Soweit es einen Wertungswiderspruch zwischen der sozialrechtlichen Regelung bei Bedarfsgemeinschaften und der zwangsvollstreckungsrechtlichen Regelung der Pfändungsfreibeträge gibt, so steht sowohl die Identifizierung als auch die Beseitigung dieses Wertungswiderspruchs nicht den Zivilgerichten, sondern dem Gesetzgeber zu. Dies muss umso mehr gelten, als die Aufhebung eines etwaigen Wertungswiderspruchs jedenfalls sowohl durch die Ausdehnung sozialrechtlicher Leistungsansprüche als auch durch die Erweiterung der Pfändungsfreigrenzen erfolgen könnte. Die Entscheidung, welcher Weg hier zu gehen ist, muss dem Gesetzgeber überlassen bleiben.
24Da die Vorschrift des § 850f Abs. 1 lit. a ZPO bereits keine Anwendung findet, kann dahinstehen, ob ihre tatsächlichen Voraussetzungen überhaupt vorliegen, so dass es auch keines Hinweises nach § 139 ZPO an den Schuldner bedarf, weitere Nachweise zu seinem Lebensunterhalt (z. B. Wohnkosten) zu erbringen.
25Auch auf der Rechtsgrundlage des § 765a ZPO kann die Beschwerde des Schuldners keinen Erfolg haben. Zwar findet die Vorschrift auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens grundsätzlich Anwendung (BGH, Beschluss vom 02.12.2010, IX ZB 120/10; BGH, Beschluss vom 13.02.2014, IX ZB 91/12). Indes liegen die Voraussetzungen des § 765a ZPO nicht vor. Danach ist erforderlich, dass die Vollstreckung aufgrund ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
26Hier liegen aber weder ganz besondere Umstände noch eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte vor. Die als Ausnahmevorschrift eng auszulegende Regelung verlangt, dass die Vollstreckung im Einzelfall ein untragbares Ergebnis begründete (BGH, Beschluss vom 02.12.2010, IX ZB 120/10; Münchener Kommentar ZPO/Heßler, § 765a Rn. 6f.; Zöller/Stöber, § 765a Rn. 5). Dies ist hier nicht der Fall.
27Denn die hier fragliche Berücksichtigung sogenannter faktischer Unterhaltspflichten für Lebensgefährten und Stiefkinder ist keine Frage des Einzelfalls; vielmehr tritt sie oft auf. Die Vorschrift des § 765a ZPO dient aber nicht der generellen Ausdehnung des Pfändungsschutzes bei der Vollstreckung in Forderungen. Neben den gesetzlichen Regelungen besteht in der Regel kein Raum für die Anwendung dieser Ausnahmevorschrift (Musielak/Lackmann, § 765a Rn. 14; Münchener Kommentar ZPO/Heßler, § 765a Rn. 13, 49). Die gesetzgeberische Entscheidung, bei Forderungspfändungen nur rechtlich bindende Unterhaltspflichten zu berücksichtigen, darf nicht durch die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 765a ZPO umgangen werden.
28Im Übrigen liegt hier auch keine mit den guten Sitten unvereinbare Härte vor. Dies zeigt ein Vergleich der tatsächlichen monatlichen Einnahmen und der potentiellen Sozialleistungen für die Stiefkinder. Denn die Kinder erhalten monatlich 389,00 EUR Unterhalt sowie Kindergeld in Höhe von 384,00 EUR ab 2017, also insgesamt 773,00 EUR. Sollte der Vortrag des Schuldners so zu verstehen sein, dass neben dem Unterhalt nur das hälftige Kindergeld zur Verfügung stünde, erhielten die Stiefkinder insgesamt 581,00 EUR. Wenn die Kinder demgegenüber Sozialleistungen bezögen, erhielten sie nach den Regelsätzen des SGB II und SGB XII für 2017 291,00 EUR und 237,00 EUR, also insgesamt 528,00 EUR, wobei das Kindergeld nach § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II und § 82 Abs. 1 S. 2 SGB XII als Einkommen anzurechnen wäre. Wenn aber der Gesetzgeber 528,00 EUR bei der Bemessung des Regelsatzes für ausreichend erachtet, kann es keinen Verstoß gegen die guten Sitten darstellen, wenn hier 773,00 EUR bzw. jedenfalls 581,00 EUR zur Verfügung stehen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass bei dem Bezug von Sozialleistungen die Stiefkinder z. B. bei der Bemessung angemessener Unterkunftskosten Berücksichtigung fänden.
29Schließlich wären Härten für die Stiefkinder im Rahmen des § 765a ZPO nicht zu berücksichtigen. Denn im Rahmen des § 765a ZPO sind Drittinteressen nicht zu berücksichtigen, sofern sie nicht in den Schutzbereich des Schuldners fallende Angehörige treffen (BeckOK ZPO/Ulrici, § 765a Rn. 13; Musielak/Lackmann, § 765a Rn. 11; Münchener Kommentar ZPO/Heßler, § 765a Rn. 40; Zöller/Stöber, § 765a Rn. 8).
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
31Eine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst, weil eine Festgebühr nach Nr. 2361 VV GKG anfällt.
32Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO vorliegen. Die Frage hat über den konkreten Fall hinaus Bedeutung. Gleichzeitig ist die instanzgerichtliche Rechtsprechung nicht einheitlich und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bislang, soweit ersichtlich, nicht ergangen.
33Rechtsmittelbelehrung
34Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
35Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
36Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
371. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
382. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,
393. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
40- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
41- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
42Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
43Unterschriften