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Landgericht Münster, 022 O 56/17

Datum:
15.12.2017
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
022 O 56/17
ECLI:
ECLI:DE:LGMS:2017:1215.022O56.17.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 4 U 30/18
Rechtskraft:
Rechtskräftig
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der

              Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €

              - ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - oder einer Ordnungs-

              haft bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch höchstens zwei Jahre, zu

              unterlassen, im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch Dritte wie folgt

              mit einem Hinweis auf eine Sterneklassifizierung zu werben, sofern dem

              keine aktuell gültige Zertifizierung nach Maßgabe der deutschen Hotel-

              klassifizierung zugrunde liegt:

                            (Einfügung: Bilder Ferienhof des Beklagten mit

                            Adresse und Bewertung)

              Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 267,50 € nebst

              Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz

              seit dem 07.07.2017 zu zahlen.

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

              Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig

              vollstreckbar.

 
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