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Landgericht Münster, 014 O 341/15

Datum:
03.02.2016
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
014 O 341/15
ECLI:
ECLI:DE:LGMS:2016:0203.014O341.15.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 433,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 109,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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