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Landgericht Münster, 08 S 99/09

Datum:
24.09.2009
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
8. Zivilkammer-Berufungskammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
08 S 99/09
ECLI:
ECLI:DE:LGMS:2009:0924.08S99.09.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Münster, 48 C 5209/08
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.05.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts N, Az. 48 C #####/####, abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.757,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2009 zu zahlen und die Klägerin von einer Forderung der Rechtsanwälte F aus M, resultierend aus der vorgerichtlichen Vertretung der Klägerin wegen des Verkehrsunfalls vom 24.08.2008, i.H.v. 265,70 € freizustellen.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 60 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 40 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 36 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 64 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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