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Landgericht Münster, 5 T 697/07 LG Münster - 54 UR II 2802/05 AG Münster

Datum:
03.09.2007
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
5. Zivil-(Beschwerde-)Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 697/07 LG Münster - 54 UR II 2802/05 AG Münster
ECLI:
ECLI:DE:LGMS:2007:0903.5T697.07LG.MÜNSTE.00
 
Schlagworte:
Einigungsgebühr Beratungshilfe Ratenzahlungsvereinbarung
Normen:
RVG VV 1000, RVG VV 2508
Leitsätze:

Für eine im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahens abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung entsteht eine Einigungsgebühr gem. VV Nr. 1000 RVG nur dann, wenn der Schuldner dem Gläubiger zusätzliche Sicherheiten verschafft, die ihm die Durchsetzung des Anspruchs erleichtern, da andernfalls die bestehende Ungewissheit über Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des Schuldners nicht beseitigt wird.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

 
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