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Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine PV-Anlage mit einer Leistung von 3,645 real bzw. 4 kWp nominell bestehend aus einer entsprechend in der Qualität der Module laut Kaufvertrag, Wechselrichter, Solarkabel und Montagesystem jeweils entsprechend auf die Generatoren und die Montage dimensioniert nachzuliefern.
Die Beklagte wird verurteilt, die außergewöhnlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 504,50 EUR zzgl. Zinsen seit 23.02.2006 zu zahlen.
Die Beklagte wird des weiteren verurteilt, die Kosten für das Gutachten in Höhe von 1.856,00 EUR sowie die Kosten für den Gutachter S in Höhe von 210,00 EUR zzgl. Zinsen seit dem 32.02.2006 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, die Kosten der Nebenintervention trägt die Streithelferin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Beträge vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Parteien schlossen am 12.01.2005 einen Kaufvertrag über die Lieferung einer PV – Anlage von 29,70 kWp, bestehend aus 270 Stück Solargeneratoren mit einer jeweiligen Leistung von 110 Watt, 4 Stück Wechselrichter, einem Satz Solarkabel, einem Montagesystem sowie gegen Aufpreis vier PC-Schnittstellen, der Kaufpreis belief sich insgesamt auf 140.087,40 € inkl. MwSt, hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die in Fotokopie zu den Gerichtsakten eingereichte Auftragsbestätigung vom 12.01.2005 – Blatt 6 der Gerichtsakten – verwiesen.
3Nachdem der Kläger eine Minderleistung der Anlage feststellte, beauftragte er die TÜV R Group mit der Erstellung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, die zu dem Ergebnis kam, dass die wahlweise ausgesuchten und geprüften elf Module eine Leistung von 93,8 bis 99,4 Watt aufwiesen, durchschnittlich somit nur eine Leistung von 96,5 Watt, hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das in Fotokopie zu den Gerichtsakten eingereichte Gutachten der TÜV R Group – Blatt 42/56 der Gerichtsakten – Bezug genommen.
4Der Kläger beantragt,
51. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine PV – Anlage mit einer Leistung von 3,645 real bzw. 4 kWp nominell bestehend aus entsprechender Anzahl Solargeneratoren entsprechend in der Qualität der Module laut Kaufvertrag, Wechselrichter, Solarkabel und Montagesystem jeweils entsprechend auf die Generatoren und die Montage dimensioniert nachzuliefern.
62. die Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 504,50 € zzgl. Zinsen seit 25.02.2006 zu zahlen.
7Die Beklagte wird des weiteren verurteilt, die Kosten für das Gutachten in Höhe von 1.856,00 € sowie die Kosten für den Gutachter S in Höhe von 210,00 € zzgl. Zinsen seit 25.02.2006 zu zahlen.
8Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragten,
9die Klage abzuweisen.
10Sie bestreiten, dass die gelieferte PV-Anlage eine geringere Leistung aufweise, als vereinbart, insbesondere, dass die Anlage lediglich maximal 26,055 kWp leiste. Darüber hinaus bestreiten sie, dass die Minderleistung der gesamten Anlage ausschließlich auf einer Minderleistung der Module beruhe. Die von dem Kläger vorgenommenen Berechnungen beruhten auf Schlussfolgerungen, die sich aus den Messergebnissen des TÜV herleiten ließen. Die Untersuchung und Messung des TÜV hätten bei elf Modulen Leistung zwischen 93,8 bis 99,4 Watt ergeben, das Messergebnis des TÜV sei als solches unzutreffend. Wie sich aus einer Veröffentlichung des TÜV R ergäbe, beschreibe die Nennleistung normierte Konditionen eines PV-Moduls bei sogenannten Standarttestbedingungen in WP. Grundsätzlich sei nach den Angaben des TÜV zunächst vom Nennwert, hier 110 WP, eine Fertigungstoleranz nach Herstellerbeschreibung des einzelnen Moduls, wie vorliegend der Fall, von plus/minus 5 % in Ansatz zu bringen. Masseunsicherheiten seien selbst bei sogenannten Indoormessungen mit weiteren plus/minus 3,5 % zu berücksichtigen, was bedeute, dass der Nachweis, dass einzelne gelieferte Module eine relevante Minderleistung aufwiesen, erst bei einer angemessenen Leistung nach TÜV Messverfahren von weniger oder gleich 108 WP als geführt angesehen werden könnten. Ausdrücklich werde darüber hinaus bestritten, dass die nicht gemessenen 259 Stück Module ebenfalls Minderleistungen aufwiesen. Die Annahme, der Durchschnittswert der Messergebnisse sei repräsentativ für die gesamten 270 Module sei unzutreffend. Ein Messergebnis unter Testbedingungen, dass sich auf die gesamte Anlage beziehe, liege im Übrigen nicht vor, wenn der Kläger in der Klageschrift von einem Durchschnittswert in der TÜV Messung von 96,5 WP ausgehe und auf dieser Berechnungsgrundlage eine Nachlieferung verlange, sei nach Maßgabe der Veröffentlichung des TÜV´s allenfalls die Differenz bis zum Erreichen des geschuldeten Werts von maximal 100,8 WP auszugleichen, somit 4,3 mal 270 WP gleich 1161 WP.
11Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Akten bezug genommen. Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 24.04.2006 – Blatt 39 der Gerichtsakten – Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens durch den TÜV-R-Group.
12Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des TÜV-R-Group vom 08.08.2006 verwiesen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist begründet.
15Dem Kläger stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Gewährleistungsrechte sowie Erstattungsansprüche außergerichtlicher Anwaltskosten und Gutachterkosten zu, §§ 434, 437, 439, 440, 280, 281 BGB.
16Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl. Ing. W des TÜV-R-Group – in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 08.08.2006, dem sich das Gericht anschließt, ist als gesichert nachgewiesen, dass die gemessenen elf Module in Mittel je eine Minderleistung von mindestens minus 10,1 W, entsprechend minus 9,8 % aufweisen, bei den einzelnen PV-Modulen schwankten diese Werte von minus 6,45 % bis minus 11,73 %, hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Seiten 3 und 4 des schriftlichen Sachverständigengutachtens verwiesen.
17Das Gericht sieht keine Veranlassung, dem Sachverständigen nicht zu folgen. Er hat in sich schlüssig und frei von Widerspruch die von ihm zu Grunde gelegten Untersuchungs- und Messmethoden erläutert und die daraus getroffenen Feststellungen schlüssig dargelegt. Von den Parteien wird auch insoweit nicht angegriffen, dass der Sachverständige die Messverfahren unter Einhaltung der internationalen Normen und der Richtlinien des deutschen Akkreditierungsrates durchgeführt hat.
18Der Sachverständige setzt sich weiterhin mit der Bewertung der Anzahl der von ihm, stichprobenmäßig untersuchten Module im Hinblick auf die Bewertung der Minderleistung des Gesamtgenerators auseinander. Er hält die Vermessung der von ihm willkürlich entnommenen elf Module, somit einem Anteil an der Gesamtstückzahl von 4,07 %, für angemessen, um eine gesicherte Erkenntnis auf der Basis des Prüfungsergebnisses zu treffen. Er kommt zum Ergebnis, dass die untersuchte Stückzahl von elf Stück im Verhältnis zur Gesamtstückzahl von 270 sich im Rahmen der verschiedenen Stichprobengrößen bewegten, die bei den führenden Messinstituten, vom TÜV-R-Group abgesehen, für solche Untersuchungen angewendet werden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Seiten 5 und 6 des schriftlichen Sachverständigengutachtens bezug genommen. Die Ausführungen des Sachverständigen sind in sich schlüssig und frei von Widerspruch, so dass das Gericht keine Veranlassung gesehen hat, dem Sachverständigen nicht zu folgen und ihn zu beauftragen ein weiteres Gutachten, unter Zugrundelegung einer höheren Anzahl von zu untersuchenden Modulen, zu fertigen.
19Der Klage war danach stattzugeben.
20Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 101, 709 ZPO.