Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Münster, 15 O 39/19

Datum:
14.10.1991
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 O 39/19
ECLI:
ECLI:DE:LGMS:1991:1014.15O39.19.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.02.1990 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 9/10 und die Beklagte 1/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung darf auch durch unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank