Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.02.1990 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 9/10 und die Beklagte 1/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung darf auch durch unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
2Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom 04.01.1990. Die Beklagte ist die gesetzliche Haftpflichtversicherung des schadenstiftenden Pkw-Fahrers, wobei die Haftung dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig ist.
3Zu dem Unfall vom 04.01.1990 kam es wie folgt:
4Die Klägerin befand sich als angeschnallte Beifahrerin im Fahrzeug des Versicherungsnehmers der Beklagten. Der Fahrer für auf dem Weg von H nach D über die „B-Straße“, die H mit D über Bauerschaften verbindet. Der Fahrzeugführer hatte einen ungeordneten Wirtschaftsweg befahren und beabsichtigte, nach links in die bevorrechtigte Straße in Höhe der Bauernschaft T1 ## # einzubiegen. Dabei hatte er den bevorrechtigten Verkehr zu beachten. Der Versicherungsnehmer der Beklagten fuhr, weil die Straße für ihn nach rechts schlecht einsehbar war, langsam vortastend in die bevorrechtigte Straße ein und würgte das Fahrzeug etwa mitten auf der Straße ab. Das Fahrzeug stand nunmehr leicht nach links gewinkelt mitten auf der bevorrechtigten Straße. In diesem Moment kam von rechts ein bevorrechtigtes Fahrzeug, dessen Fahrzeugführer sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte und demzufolge in die rechte Seite des Pkw’s, in dem die Klägerin saß, prallte. Durch die Wucht des Aufpralls wurde das Fahrzeug nunmehr frontal gegen einen auf der rechten Seite der Vorfahrtsstraße befindlichen Baum geschleudert.
5Die Klägerin begab sich am 05.01.1990 aufgrund dieses Unfalls in ärztliche Behandlung ihres Hausarztes E, der sie im Verlaufe der nächsten Monate an verschiedene andere Ärzte weiter überwies.
6Die Klägerin war zunächst bis zum 11.01.1990 arbeitsunfähig und arbeitete danach bis zum 12.03.1990. Danach war sie wiederum arbeitsunfähig aufgrund ständiger starker Kopfschmerzen bis zum 10.08.1990. Ab dem 30.04.1990 bis Anfang August 1990 trug die Klägerin eine sogenannte Schanzsche Halskrawatte, die ihr von dem sie behandelnden Orthopäden T2 verordnet worden war.
7Die Beklagte zahlte aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung des E vom 01.02.1990, wegen deren Inhalt auf Blatt 8 – 10 d. A. Bezug genommen wird, ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,-- DM.
8Mit der vorliegenden Klage, die beim Landgericht am 20.08.1990 eingegangen ist, begehrt die Klägerin weiteres Schmerzensgeld sowie zunächst die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen.
9Die Klägerin trägt vor:
10Sie habe bei dem Unfall ein schweres Halswirbelsäulentrauma (HWS-Trauma) erlitten, aufgrunddessen sie durchgängig vom 05.01.1990 bis zum 10.08.1990 arbeitsunfähig gewesen sei. Sie habe während der gesamten Zeit erhebliche Kopfschmerzen und Nackenschmerzen gehabt, die auf den Unfall zurückzuführen seien. Da sie als Auszubildende befürchtet habe, das Ausbildungsziel des ersten Lehrjahres nicht zu erreichen, habe sie die ärztliche Behandlung trotz anhaltender Beschwerden im Januar 1990 unterbrochen. Sie habe – was zwischen den Parteien unstreitig ist- bis zum 13.03.1990 im Rahmen ihres Lehrverhältnisses arbeiten können. Wegen der andauernden starken Schmerzen sei sie jedoch nicht in der Lage gewesen, ab diesem Zeitpunkt weiter zu arbeiten. Ihr sei sodann aufgrund der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen am 30.04.1990 eine Schanzsche-Krawatte verordnet worden.
11Die Klägerin hat zunächst ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,-- DM für angemessen erachtet abzüglich bereits gezahlter 500,-- DM und außerdem beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 04.01.1990 in D zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf soziale Versicherungsträger oder Dritte übergehen.
12Nachdem im Rahmen des Prozesses ein Sachverständigengutachten über die erlittenen Verletzungen und ihre Folgen eingeholt wurde, hat die Klägerin ihre Vorstellung vom zu zahlenden Schmerzensgeld auf 8.000,-- DM erhöht und ist weiter der Ansicht, daß aufgrund des Gutachtenergebnisses, daß mit weiteren Folgen nicht zu rechnen sei, der Feststellungsantrag erledigt sei.
13Die Klägerin beantragt,
141.
15Die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 24.02.1990 abzüglich gezahlter 500,-- DM zu zahlen.
162.
17Festzustellen, daß die Hauptsache bezüglich des Klageantrages zu Ziffer 2 erledigt ist und der Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagte behauptet, daß die Klägerin lediglich geringfügige Verletzungen erlitten habe, die mit dem bereits gezahlten Schmerzensgeld in Höhe von 500,-- DM bereits ausreichend abgegolten seien.
21Die Klägerin habe außer einem Hämatom am Schlüsselbein allenfalls ein leichtes HWS-Trauma, was im übrigen bestritten werde, erlitten. Die Gesundheit der Klägerin sei entsprechend der Erklärung des E vom 01.02.1990 zu diesem Zeitpunkt vollständig wiederhergestellt gewesen.
22Eine Arbeitsunfähigkeit habe auch allenfalls bis zum 11.01.1990 bestanden.
23Die Klägerin habe desweiteren während der Zeit ihrer Tätigkeit bis zum 13.03.1990 beschwerdefrei arbeiten können und die von der Klägerin behaupteten Beschwerden bis zum August 1990 seien nicht auf den Unfall zurückzuführen.
24Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen voll inhaltlich Bezug genommen.
25Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens von Professor Q darüber, welche gesundheitlichen Verletzungen die Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 04.01.1990 erlitten hat und wann diese Verletzungen abgeklungen waren bzw. welche zur Zeit noch bestünden. Außerdem hat der Sachverständige sein Gutachten noch mündlich ergänzt und erläutert. Wegen des Inhalts des schriftlichen Gutachtens wird auf Blatt 37 – 57 d. A. Bezug genommen.
26Wegen des Inhalts der mündlichen Ausführungen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.10.1991 (Bl. 104 – 106 d. A.) verwiesen.
27Entscheidungsgründe:
28Die Klage ist lediglich in Höhe eines Betrages von 1.000,-- DM begründet.
29Im übrigen war sie abzuweisen.
30Nach der durchgeführten Beweisaufnahme hat die Klägerin als Unfallfolge lediglich ein leichtes HWS-Trauma nachweisen können.
31Dieses Ergebnis ergibt sich insbesondere aufgrund der mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Q im Termin vom 14.10.1991, in der er von dem in seinem Gutachten gefundenen Ergebnis abgewichen ist. Der Sachverständige hat bei seiner mündlichen Anhörung überzeugend und für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, daß ein mittelschweres oder schweres Halswirbelsäulentrauma bei der Klägerin auszuschließen ist. Dazu hat er ausgeführt, daß aufgrund der Röntgenaufnahmen, die der Arzt E am 05.01.1990 und die er selbst im Dezember 1990 gefertigt hat, feststeht, daß röntgenologisch kein krankhafter Befund aufgrund des Unfallgeschehens vorliegt. Ein solcher Befund wäre aber zwingend gewesen, wenn ein mittleres oder schweres Halswirbelsäulentrauma vorgelegen hätte, da auch bei einem mittleren Halswirbelsäulentrauma kennzeichnend ist, daß durch Beschädigungen des Gewebes an der Halswirbelsäule Beschwerden auftreten. Eine solche Beschädigung des Gewebes konnte der Sachverständige aufgrund der Röntgenaufnahmen aber ausschließen. Das ergab sich insbesondere aus dem Vergleich der Röntgenaufnahmen des E einen Tag nach dem Unfall und seinen eigenen Aufnahmen vom Dezember 1990, die beide deckungsgleich einen Schatten im Bereich der Halswirbelsäule aufwiesen. Ein solcher Schatten läßt aber, wenn er überhaupt auf einen krankhaften Befund hinweist, nur den Schluß zu, daß dieser Befund schon älterer Natur ist. Jedenfalls konnte dieser Schaden eine Gewebeveränderung, die die Klägerin am 04.01.1990 bei dem Unfall erlitten haben könnte, nicht belegen. Da andere Hinweise aus den Röntgenbildern auf eine unfallbedingte Verletzung nicht herzuleiten sind, ist ein mittleres oder gar schweres Halswirbelsäulentrauma aufgrund des Unfalls ausgeschlossen.
32Dieser Beurteilung des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Überprüfung an. Soweit der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten zu der Beurteilung kam, daß bei der Klägerin ein mittelschweres Halswirbelsäulentrauma vorgelegen habe, hat er dies, nachdem ihm im Termin vom 14.10.1991 die Unterlagen des E vorgelegt wurden, überzeugend korrigiert.
33Die Kammer ist jedoch der Überzeugung, dass ein solches leichtes Halswirbelsäulentrauma bei der Klägerin jedenfalls vorgelegen hat. Zwar konnte dies der Sachverständige aufgrund der Röntgenaufnahmen, wie bereits oben dargestellt, und der Krankenunterlagen, die ihm im übrigen vorgelegen haben, nicht zweifelsfrei feststellen. Ein solches leichtes Halswirbelsäulentrauma steht aber aufgrund der übrigen Umstände in Verbindung mit der Aussage des Sachverständigen fest. So ist insbesondere zu berücksichtigen, daß bei dem zwischen den Parteien unstreitigen Unfallhergang das Erleiden eines Halswirbelsäulentraumas sehr nahe lag. Dabei hat die Klägerin im einzelnen unwidersprochen vorgetragen, daß das andere Fahrzeug zunächst auf der Beifahrerseite in das Fahrzeug, in dem die Klägerin saß, gefahren ist. Außerdem wurde das Fahrzeug sodann noch frontal gegen einen Baum geschleudert. Bei diesem Unfallhergang sind Verletzungen im Halswirbelsäulenbereich zu erwarten. Desweiteren sprechen für ein Halswirbelsäulentrauma die Beschwerden, die die Klägerin unstreitig am 05.01.1990 gegenüber dem sie behandelnden Arzt E angegeben hat. Diese Diagnose eines Halswirbelsäulentraumas hat E dann auch in der Bescheinigung vom 01.02.1990 gegenüber der Beklagten abgegeben. Im übrigen macht sich die Beklagte die sonstigen Angaben in diesem Bericht vom 01.02.1990 gerade auch zu eigen.
34Aufgrunddessen hat die Beklagte der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, daß die Kammer unter Berücksichtigung der bereits gezahlten 500,-- DM auf noch 1.000,-- DM bemißt.
35Bei der Bemessung dieses Schmerzensgeldes waren die erlittenen Beschwerden zu berücksichtigen, wobei davon auszugehen ist, daß die Klägerin allein aufgrund dieser erlittenen Verletzung nur für einige wenige Wochen Schmerzen erlitten hat. Dies ergibt sich aus den Angaben des Sachverständigen Prof. Q, der bekundet hat, daß bei einem leichten Halswirbelsäulentrauma eine Arbeitsunfähigkeit höchstens bis zu vier Wochen besteht.
36Soweit die Beklagte behauptet hat, daß die Klägerin vom 11.01.1990 an beschwerdefrei gearbeitet hat, brauchte die Kammer aufgrund dieser Angaben des Sachverständigen die beantragte Parteivernehmung gemäß § 447 ZPO nicht mehr vorzunehmen.
37Desweiteren ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin von April bis August 1990 eine Schanzsche-Halskrawatte getragen hat. Dieser Gesichtspunkt hat allerdings nur geringe Auswirkungen auf die Bemessung des Schmerzensgeldes gehabt, da das Tragen einer solchen Halskrawatte aus orthopädischer Sicht bei einem leichten Halswirbelsäulentrauma nicht erforderlich ist. Zu berücksichtigen ist aber, daß diese Halskrawatte von dem die Klägerin behandelnden Orthopäden verordnet worden ist aufgrund der von der Klägerin angegebenen Beschwerden und insofern die Beteiligten davon ausgegangen sind, daß ein schweres Halswirbelsäulentrauma vorgelegen hat. Dieser Geschehensablauf ist nicht völlig atypisch und widerspricht nicht jeglicher Lebenserfahrung, so daß dieser Gesichtspunkt bei der Bemessung des Schmerzensgeldes, wenn auch nur geringfügig, Berücksichtigung finden konnte.
38Desweiteren ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin für einige Tage arbeitsunfähig war. Selbst wenn eine Arbeitsunfähigkeit über den 01.11.1990 hinaus bestanden haben sollte, so konnte dies nicht berücksichtigt werden, da die Klägerin tatsächlich gearbeitet hat und am 13.03. aufgrund der tatsächlich erlittenen Verletzung eine Arbeitsunfähigkeit nicht wieder gegeben war, die Klägerin dies jedenfalls nicht hat beweisen können.
39Soweit die Klägerin für ihre Beschwerden bis August 1990 und für die dauernde Arbeitsunfähigkeit bis zum 10.08.1990 weiterhin Beweis angetreten hat durch Vernehmung der sie behandelnden Ärzte E und T2, mußte diesem Beweisantrag ebenfalls nicht weiter nachgegangen werden. Insoweit kam eine Vernehmung der beiden Ärzte als sachverständige Zeugen ohnehin nur bezüglich der Beschwerden in Betracht, die die Klägerin ihnen geschildert hat und der Beschwerden, die sie – die Ärzte – objektiv feststellen konnten. Die Schlußfolgerung, ob diese Beschwerden tatsächlich auf den Verkehrsunfall zurückzuführen waren, ist eine sachverständige Frage, für die gerade der Sachverständige Prof. Q vom Gericht bestellt worden ist. Dieser Sachverständige hat auch die Krankenunterlagen der beiden Ärzte bei seiner Begutachtung berücksichtigt. Daher kann es dahinstehen, ob die Klägerin die weiterhin – unstreitig – gegenüber den Ärzten angegebenen Beschwerden tatsächlich hatte oder nicht, da sie nach einigen Wochen jedenfalls nicht mehr auf dem Schadensereignis beruhten.
40Unter Berücksichtigung aller Umstände hat die Kammer insgesamt ein Schmerzensgeld von 1.500,-- DM für angemessen erachtet, so daß unter Anrechnung der bereits gezahlten 500,-- DM noch ein Betrag von 1.000,-- DM zuzusprechen war.
41Im übrigen war die Klage abzuweisen. Dies gilt auch bezüglich des zunächst gestellten Feststellungsantrages. Insoweit ist eine Erledigung nicht eingetreten.
42Zu berücksichtigen ist dabei, daß aufgrund des Sachverständigen Prof. Q lediglich ein leichtes HWS-Trauma vorlag und bei einem solchen Trauma nach den weiteren überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen mit späteren Folgen aus dem Unfallereignis nicht mehr zu rechnen war. Im übrigen ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Klägerin jedenfalls am 10.08.1990 wieder gearbeitet hat und die Klage erst am 20.08.1990 bei Gericht eingegangen ist.
43Es war nicht erforderlich, der Klägerin zu den Ausführungen des Sachverständigen im Termin noch eine Schriftsatzfrist einzuräumen. Zwar ist ihr zugute zu halten, daß diese Ausführungen überraschend waren, da die Unterlagen des E erst kurzfristig eingereicht wurden und diese von dem Sachverständigen erst in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.1991 berücksichtigt werden konnten, was zu einem anderen Ergebnis des Gutachtens geführt hat.
44Es ist jedoch kein Umstand ersichtlich, der aufgrund dieser Ausführungen des Sachverständigen nunmehr von der Klägerin anders vorgetragen werden könnte. Desweiteren ist nicht ersichtlich, daß Umstände noch vorliegen könnten, die bei der Begutachtung nicht berücksichtigt worden sind. Unter diesen Umständen reichte die Möglichkeit aus, bei, oder aber nach Gutachtenerstattung im Termin Stellung zu nehmen.
45Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB.
46Die Beklagte ist unstreitig mit anwaltlichem Schreiben vom 13.02.1990 unter Fristsetzung zum 23.02.1990 zur Regulierung aufgefordert worden. Da der 24.02.1990 jedoch ein Samstag war, kam der Zinsbeginn erst ab dem 26.02.1990 in Betracht.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.