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Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin monatlich im Voraus Trennungsunterhalt in Höhe von 253,00 € zu zahlen, erstmalig im Monat April 2021.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 55 % und der Antragsgegner zu 45 %.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Der Verfahrenswert wird auf 6.732,00 € festgesetzt.
Gründe
2I.
3Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner die Zahlung von Trennungsunterhalt.
4Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Sie sind seit dem ##.##.2016 miteinander verheiratet und leben seit September 2020 voneinander getrennt. Aus der Ehe sind die Töchter C1, geb. am ##.##.2009, und C2, geb. am ##.##.2012, hervorgegangen. Diese werden aufgrund einer bei Gericht geschlossenen Vereinbarung der Beteiligten im Wechselmodell betreut (Vereinbarung vom ##.##.2020, Az. 9 F ###/20). Der Antragsgegner ist bei der Fa. T als Maschinenbautechniker tätig. Im Zeitraum Dezember 2019 bis November 2020 erzielte er ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 84.299,92 €. Im Jahr 2020 erzielte der Antragsgegner ein Gesamtbruttoeinkommen in Höhe von 81.867,46 €. Seit dem Monat Februar 2021 hat der Antragsgegner seine Wochenarbeitszeit auf 28 Stunden reduziert. Ab Februar 2021 erzielt er ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.835,- € abzüglich der vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 40,- € monatlich. Die Entfernung zur Arbeit beträgt 9km. Er befindet sich hauptsächlich im Homeoffice und fährt regelmäßig einmal die Woche zur Arbeitsstätte. Der Antragsgegner hat folgende monatliche Ausgaben:
5 Bausparvertrag: 40,00 € (vermögenswirksame Leistungen)
6 Bausparvertrag: 63,- €
7 Erbpacht für die eheliche Wohnung: 63,91 €
8 BHW Darlehen (eheliche Immobilie) 542,07 €
9 Berufsunfähigkeitsversicherung 78,89 €
10 Unfallversicherung: 65,25 €
11 Lebensversicherung bei der Allianz: 127,33 €
12 Private Rentenversicherung bei der Allianz 75,00 €
13 Vermögenspolice 155,14 €
14 Vermögenspolicen für die Kinder: 56,20 €
15 Telefon-/Internetanschluss eheliche Immobilie 49,99 €
16 Hundehaftpflichtversicherung 15,74 €
17 Tierkrankenversicherung 13,59 €
18 Sparvertrag für das Patenkind X 5,00 €
19 Beitrag Mütterzentrum für C2 25,00 €
20 GEZ 17,50 €
21 Handyvertrag C1 7,79 €
22Die Antragstellerin ist Einzelhandelskauffrau. Sie arbeitet in teilschichtiger Tätigkeit. Bis Mitte Dezember 2020 arbeitete die Antragstellerin wöchentlich 16 Stunden bei der Firma W in Z und erzielte ein durchschnittliches Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 11.915,98 € (Festgehalt zzgl. Provisionen). Der Weg zur Arbeitsstätte beträgt 8km. Bislang arbeitete die Antragstellerin 2 Tage in der Woche. Von Mitte Dezember 2020 bis Anfang März 2021 befand sie sich wegen des Lockdowns (Corona-Pandemie) in Kurzarbeit. Einen Nebenjob als Kellnerin in einer Musikkneipe übte die Antragstellerin bis Anfang November aus. Seitdem ist die Kneipe wegen der Corona-Pandemie geschlossen. Die Antragstellerin erhält als Miteigentümerin einer Doppelhaushälfte monatliche Mieteinnahmen in Höhe von 500,- €. Sie hat folgende monatliche Ausgaben:
23 Verbindlichkeiten für vermietetes Grundstück: 600,- €
24 Erbpacht vermietetes Grundstück: 59,07 €
25 Essensgeld C1 (Schule) 55,- €
26 Fahrtkosten Bus C1 95,40 €
27 Schulgeld (Montessori Schule V) 150,- €
28Mit Schreiben vom 27.11.2020 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner zur Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt auf. Der Antragsgegner leistete an die Antragstellerin folgende Unterhaltszahlungen (Kindes- und/oder Trennungsunterhalt): im Monat Januar 2021 einen Betrag in Höhe von 200,- €, im Monat Februar 2021 einen Betrag in Höhe von 300,- € und im März 2021 einen Betrag in Höhe von 300,- €.
29Die Antragstellerin meint, anhand des erzielten Einkommens in den Monaten Dez. 2019 bis November 2020 sei unter Heranziehung der Steuerklasse 1 ein monatliches Nettoeinkommen des Antragsgegners in Höhe von 3.840,95 € zu errechnen. Sie behauptet, sie erziele nur ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 794,65 €. Sie wolle versuchen, ihren Arbeitsanteil bei der Firma W auf 24 Wochenstunden erhöhen. Sie meint, für die eheliche Wohnung sei ihr im Trennungsjahr ein Wohnvorteil von 400,- € monatlich zuzusprechen. Im Rahmen des vom Antragsgegner eingeleiteten Wohnungszuweisungsverfahrens habe dieser sich sehr wohl freiwillig bereit erklärt, aus der Ehewohnung auszuziehen. Er sei nicht berechtigt, die Erwerbstätigkeit zu reduzieren. Die Kinderbetreuung sei ihm auch neben der Arbeit möglich, weil er hauptsächlich im Homeoffice sei. Sie behauptet, es sei keine Fremdbetreuung nötig.
30Die Antragstellerin beantragt,
31den Antragsgegner zu verpflichten, ihr monatlich im Voraus 561,- € zu zahlen, erstmalig am 01.04.2021.
32Der Antragsgegner beantragt,
33den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
34Er meint, der Antragstellerin sei der volle objektive Wohnwert von monatlich 750,- € zuzurechnen, weil der Antragsgegner nicht freiwillig aus der ehelichen Immobilie ausgezogen sei, sondern aufgrund der gerichtlichen Vereinbarung in dem von der Antragstellerin angestrengten Wohnungszuweisungsverfahren. Es könne deswegen nicht von einer „aufgedrängten Bereicherung“ die Rede sein. Selbst wenn nur ein angemessener Mietwert in Ansatz zu bringen sei, müsse mindestens von 500,- € ausgegangen werden, da es der Antragstellerin für 400,- € unmöglich sei, für sich und die Kinder eine angemessene kleinere Wohnung anzumieten. Betreffend seine Reduzierung der Wochenarbeitszeit meint der Antragsgegner, dazu berechtigt zu sein aufgrund der Betreuung der Kinder im Wechselmodell. Der Antragstellerin sei ein höheres Einkommen zuzurechnen, nämlich in Höhe von mindestens 1.191,97 €.
35II.
36Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig und teilweise begründet.
37Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von 253,00 € aus § 1361 BGB. Darüber hinaus errechnet sich ein Unterhaltsanspruch nicht.
381. Übersicht
39Die Antragstellerin hat ein
40bereinigtes Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit i.H.v. (880,50 € - 125,78 € =)
41754,72 €
42zzgl. des Wohnwertes i.H.v.
43500,00 €
44und zzgl. der Einnahmen aus Vermietung i.H.v.
45500,00 €,
46wobei diesen Einnahmen auch Ausgaben i.H.v.
47500,00 €
48gegenüberstehen, sodass insgesamt
491.254,72 €
50bleiben.
51Der Antragsgegner hat ein bereinigtes Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von (2.053,51 € - 293,36 € =)
521.760,15 €.
532. Berechnung
54Einkommen Antragsgegner |
1.760,15 € |
Einkommen Antragstellerin |
1.254,72 € |
Differenz |
505,43 € |
davon die Hälfte |
252,72 € |
gerundet |
253,00 € |
3. Einkommensermittlung der Antragstellerin
56a) Einkünfte
57Die Einkünfte im Überblick:
58 aus nichtselbstständiger Tätigkeit: 1.191,97 €
59 Mieteinnahmen: 500,00 €
60 Wohnvorteil: 500,00 €
61Insgesamt: 2.191,97 €
Das Gericht legt im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens ein monatliches Nettoeinkommen der Antragstellerin von 1.191,97 € zugrunde, so wie es der Antragsgegner mindestens annimmt.
64Hierbei handelt es sich ausschließlich um die Einkünfte aus der Tätigkeit bei der Firma W in Z (feste Einkünfte zzgl. Provisionen). Es ist prognostisch nicht erwartbar, dass die Antragstellerin wieder Einkommen aus der Tätigkeit in der Kneipe erzielt.
65Die Ausweitung der Tätigkeit bei der Firma W ab März 2021 ist zu berücksichtigen. Das Gericht geht mithin von dem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Bruttoeinkommen der Antragstellerin in Höhe von 1.362,38 € aus.
66Es ermittelt sich unter Annahme von Steuerklasse 2, einem Kinderfreibetrag und einem steuerlichen Freibetrag pro Jahr in Höhe von 2.340,- € folgendes monatliches Nettoeinkommen:
67Bruttoeinkommen |
1.362,00 € |
Steuern: Solidaritätszuschlag Kirchensteuer Lohnsteuer |
0,00 € 0,00 € 0,00 € |
Sozialabgaben: Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Krankenversicherung Pflegeversicherung |
126,67 € 16,34 € 106,92 € 20,77 € |
Nettoeinkommen |
1.091,30 € |
Hinzuzurechnen sind zusätzliche Einnahmen aufgrund von Provisionen. Diese schätzt das Gericht auf mindestens durchschnittlich 100,00 €. Es gelangt zu dieser Annahme durch Inaugenscheinahme der eingereichten Gehaltsmitteilungen der Antragstellerin. Auf der einen Seite berücksichtigt das Gericht, dass die Antragstellerin in der Zeit, in der keine Schließung der Firma W stattfand, durchaus auch in einzelnen Monaten 400,00 € - 500,00 € monatlich brutto an Provisionen erzielen konnte, dass aktuell allerdings nicht mit Provisionen in diesem Umfang gerechnet werden kann, da sich die Antragstellerin in Kurzarbeit befindet und diese Provisionen außerdem auch stark schwanken. Gleichzeitig vermag das Gericht den Durchschnittswert nicht unter 100,00 € zu senken, da die Antragstellerin nun eine höhere Stundenzahl tätig ist und damit auch erweiterte Gelegenheit zum Erwerb von Provisionen hat, sobald sie wieder in dem anvisierten Umfang arbeitet.
69Die Mieteinnahmen der Antragstellerin in Höhe von 500,00 € sind unstreitig.
70Weiter ist der Wohnwert der Antragstellerin zu berücksichtigen. Das Gericht geht aufgrund des noch nicht abgelaufenen Trennungsjahres davon aus, dass nur ein unterhaltsrechtlich angemessener Betrag als Wohnwert angesetzt werden kann. Maßgebend ist unterhaltsrechtlich, ob nach Treu und Glauben eine Vermögensverwertung oder (Unter-)Vermietung des wegen der Trennung zu groß gewordenen Familienheims zumutbar ist. In der Trennungszeit ist das zunächst nicht der Fall. Denn es dürfen keine Fakten geschaffen werden, die eine mögliche Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erschweren (Wendl/Dose UnterhaltsR, § 1 Die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens Rn. 479, beck-online). Das Gericht sieht vorliegend keine Anhaltspunkte, von dieser grundsätzlichen Annahme abzuweichen. Soweit der Antragsgegner darauf abstellt, es handele sich nicht um eine „aufgedrängte Bereicherung“, weil die Antragstellerin freiwillig in dem Haus geblieben sei, so ist dies nicht überzeugend. Nach einer jeden Trennung bleibt ein Ehegatte zunächst „freiwillig“ in der ehelichen Immobilie, wenn diese nicht unmittelbar veräußert wird. Wenn beide Ehegatten in der Immobilie bleiben wollen, so wie es vorliegend der Fall war, ändert dies nichts an dem schwerpunktmäßigen Abstellen darauf, dass im Trennungsjahr dem Sinn und Zweck nach noch keine Fakten geschaffen werden dürfen, die die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erschweren. Anhaltspunkte für ein endgültiges Scheitern der Ehe (z.B. Stellung des Scheidungsantrags, Vermögensauseinandersetzung, notarielle Vereinbarung zur Gütertrennung o.ä.) liegen aktuell nicht vor.
71Den unterhaltsrechtlich angemessenen Wohnwert bemisst das Gericht mit 500,00 €. Dieser Wohnwert ist danach zu bestimmen, welchen Mietzins die Antragstellerin auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste, nach oben begrenzt durch die objektive Marktmiete (Wendl/Dose a.a.O. Rn. 486). Vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin eine Wohnung mit mindestens drei Zimmern bräuchte und es dem ehelichen Lebensstandard entspricht, in einer ruhigen Wohnumgebung zu leben sowie einen Garten/Außenbereich zur Verfügung zu haben, hält das Gericht es für unrealistisch, einen geringeren Mietwert als 500,00 € anzunehmen.
72b) Abzüge
73Abzugsfähig sind insgesamt 729,47 €, nämlich:
74 die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte 70,40 €
75Bei einem einfachen Arbeitsweg von 8 km und der Annahme, dass die Antragstellerin zukünftig aufgrund der Aufstockung ihrer Tätigkeit nicht mehr an 2 Tagen pro Woche, sondern an vier Tagen pro Woche zur Arbeit fährt, errechnen sich abzugsfähige Fahrtkosten in Höhe von 70,40 € (8km x 0,30 € x 2 x 176 Tage / 12 Monate).
76 die Verbindlichkeiten für das vermietete Grundstück: 600,- €
77 die Erbpacht für das vermietete Grundstück: 59,07 €.
78Nicht abzugsfähig sind:
79 Essensgeld C1 (Schule) 55,- €
80 Fahrtkosten Bus C1 95,40 €
81 Schulgeld (Montessori Schule V) 150,- €
82Hierbei handelt es sich um Ausgaben für das Kind C1, die im Rahmen der Berechnung des Kindesunterhaltes zu berücksichtigen sind. Bei einer weiteren Berücksichtigung an dieser Stelle käme es zu einer unzulässigen Doppelverwertung dieser Posten.
83c) Zwischenergebnis
84Nach Abzügen steht ein bereinigtes Einkommen der Antragstellerin in Höhe von 1.462,50 € zur Verfügung. Dies lässt sich aufschlüsseln in bereinigtes Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 962,50 €
85(1.191,97 - 70,40 € -59,07 € - 100,00 € [Abzüge für das vermietete Grundstück, die nicht durch entsprechende Einnahmen aus dem Grundstück gedeckt sind])
86und den Wohnvorteil in Höhe von 500,00 €. Die Einkünfte aus Vermietung spielen vor dem Hintergrund, dass ihnen gleichhohe Verbindlichkeiten gegenüber stehen, weiter keine Rolle.
874. Einkommensermittlung des Antragsgegners
88a) Einkünfte
89Das Gericht geht davon aus, dass der Antragsgegner sich unterhaltsrechtlich nicht darauf berufen kann, dass er nun ein niedrigeres Einkommen generiert, sondern dass das bislang auf 35-Wochenstunden-Basis erzielte Einkommen zugrunde gelegt werden muss.
90Dies sind bei einem Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 81.867,46 € monatlich 6.822,29 € brutto, sodass ein monatliches Netto-Einkommen von durchschnittlich 3.992,84 € verbleibt (Steuerklasse 1, ein Kinderfreibetrag):
91Bruttoeinkommen |
6.822,29 € |
Steuern: Solidaritätszuschlag Kirchensteuer Lohnsteuer |
0,00 € 0,00 € 1.659,33 € |
Sozialabgaben: Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Krankenversicherung Pflegeversicherung |
634,45 € 81,86 € 379,74 € 73,77 € |
Nettoeinkommen |
3.992,84 € |
Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, die Reduzierung sei aufgrund des vereinbarten Wechselmodells und der vermehrten Betreuung der Kinder erforderlich, so vermag dies nicht zu überzeugen. Denn trotz der Vereinbarung des Wechselmodells durch die Beteiligten bleibt es im Großen und Ganzen bei dem jeweiligen Betreuungsumfang, den die Beteiligten auch schon zu Zeiten der Ehe hatten:
93Die Kinder C1 und C2 sind bei dem Antragsgegner ab Donnerstag nach der Schule bzw. zu Zeiten des Homeschooling ab Donnerstagvormittag. Er muss, wenn die Schule stattfindet, die Kinder donnerstags nachmittags und freitags in der Frühe sowie freitags nachmittags betreuen. Da die Antragstellerin auch während der Ehezeit immer freitags arbeitete, betreute der Antragsgegner die Kinder auch früher schon freitags nach der Schule. Objektiv betrachtet kommt nun also nur ein kleiner weiterer Betreuungsanteil hinzu, nämlich der am Donnerstagnachmittag. In den Zeiten des Distanzunterrichts erweitert sich dieser auf den ganzen Donnerstag und Freitag.
94Vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner in jeder Woche in der Lage ist, montags bis mittwochs ohne Einschränkungen zu arbeiten sowie unter normalen Umständen auch donnerstags und freitags noch mindestens halbe Tage arbeiten kann, er außerdem einen Großteil seiner Arbeit im Homeoffice erledigen kann und aktuell nur einmal die Woche zur Arbeitsstelle fährt, hat er bereits die Möglichkeit, bis donnerstags mittags mindestens 20 Stunden zu arbeiten (3 Tage à 8 Stunden + 1 Tag à 6 Stunden). Die übrigen 5 Stunden wären dann freitags abzuleisten. Dies ist dem Antragsgegner zumutbar. Eine Unzumutbarkeit wegen der Betreuung der Kinder im Distanzunterricht sieht das Gericht nicht. Der Antragsgegner hat die Möglichkeit, die Notbetreuung in Anspruch zu nehmen oder die von der Politik beschlossenen erweiterten Kinderkrankentage zu nehmen.
95b) Abzüge
96Abzugsfähig sind insgesamt 1.119,83 €, nämlich:
97 Erbpacht für die eheliche Wohnung: 63,91 €
98 BHW Darlehen (eheliche Immobilie) 542,07 €
99 Berufsunfähigkeitsversicherung 78,89 €
100 Unfallversicherung: 65,25 €
101 Telefon-/Internetanschluss eheliche Immobilie 49,99 €
102 Hundehaftpflichtversicherung 15,74 €
103 Tierkrankenversicherung 13,59 €
104 GEZ 17,50 €
105Sekundäre Altersvorsorge, 4% vom Vorjahresbruttoeinkommen: 3.274,70 € / 12 Monate =
106272,89 €
107Soweit die folgenden Posten darüber hinausgehen (insgesamt 305,33 €, also betr. eine Differenz in Höhe von 32,44 €), sind sie nicht abzugsfähig:
108 Bausparvertrag: 40,- € (vermögenswirksame Leistungen)
109 Bausparvertrag: 63,- €
110 Lebensversicherung bei der Allianz: 127,33 €
111 Private Rentenversicherung bei der Allianz 75,00 €
112Aufwendungen zur Vermögensbildung sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Dies betrifft die folgenden Posten:
113 Vermögenspolice 155,14 €
114 Vermögenspolicen für die Kinder: 56,20 €
115 Sparvertrag für das Patenkind X 5,00 €
116Folgende Posten sind vom Kindesunterhalt zu finanzieren und deswegen an dieser Stelle nicht zu berücksichtigen:
117 Handyvertrag C1 7,79 €
118 Beitrag Mütterzentrum fürC2 25,00 €
119c) Zwischenergebnis
120Nach Abzügen steht ein bereinigtes Einkommen des Antragsgegners in Höhe von 2.873,01 € zur Verfügung.
1215. Kindesunterhalt als vorweg zu berücksichtigende Position bei beiden Beteiligten
122Da die Beteiligten ihre Kinder im Wechselmodell betreuen, sind beide barunterhaltspflichtig. Dieser Kindesunterhalt geht dem Trennungsunterhalt vor und ist deswegen in einem Zwischenschritt zu ermitteln, auch wenn er nicht streitgegenständlich ist.
123Vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner ein höheres Einkommen erzielt, ist er auch anteilsmäßig zum höheren Beitrag des Kindesunterhalts verpflichtet.
124Demnach sind auf Seiten des Antragsgegners für den Kindesunterhalt noch für C1
125409,50 €
126und für C2
127410,00 €
128und auf Seiten der Antragstellerin für C1
12922,00 €
130und für C2
13160,00 €
132zu berücksichtigen, wobei der Antragsgegner als Ausgleich für C1 84,25 € und für C2 65,25 € an die Antragstellerin zahlt.
133Bei der Antragstellerin bleibt nach Abzug des Kindesunterhaltsbetrags ein Einkommen in Höhe von 1.380,50 €.
134Bei dem Antragsgegner bleibt nach Abzug des Kindesunterhaltsbetrags ein Einkommen in Höhe von 2.053,51 €.
135Im Einzelnen errechnen sich die Belastungen der Beteiligten in Bezug auf den Kindesunterhalt nach WinFam wie folgt:
136Das beiderseitige Einkommen der Eltern beläuft sich auf 4.336,00 €.
137a)
138Bedarf von C1 nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2021, DT Einkommensgruppe 8/ Altersstufe 2
139650,00 Euro
140Abzug des halben Kindergelds
141-109,50 Euro
142Restbedarf
143540,50 Euro
144Bedarf von C2 nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2021, DT Einkommensgruppe 8/ Altersstufe 2
145650,00 Euro
146Abzug des halben Kindergelds
147-109,50 Euro
148Restbedarf
149540,50 Euro
150b)
151Nach Einkommen jedes Elternteils isoliert
152Unterhaltspflichten von C3
153aus dem Einkommen von C3 in Höhe von
154. . . . . . . . . . 2.873,00 Euro
155ergibt sich
156Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2021
157Gruppe 4: 2701-3100, BKB: 1600
158gegenüber C1
159fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht
160Tabellenunterhalt DT 4/2 . . . 519,00 Euro
161abzüglich Kindergeld . . . . -109,50 Euro
162––––––––––––––––––
163. . . . . 409,50 Euro
164gerundet . . . . . 410,00 Euro
165Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen 540,50 Euro
166gegenüber C2
167fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht
168Tabellenunterhalt DT 4/2 . . . 519,00 Euro
169abzüglich Kindergeld . . . -109,50 Euro
170––––––––––––––––––
171. . . . . 409,50 Euro
172gerundet . . . . 410,00 Euro
173Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen 540,50 Euro
174––––––––––––––––––
175insgesamt . . . . . . . . . . . . 1.081,00 Euro
176Unterhaltspflichten von C4
177aus dem Einkommen von C4 in Höhe von
178. . . . . . . . . . 1.463,00 Euro
179ergibt sich
180Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2021
181Gruppe 1: -1900, BKB: 1160
182gegenüber C1
183fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht
184Tabellenunterhalt DT 1/2 . . . 451,00 Euro
185abzüglich Kindergeld . . . . -109,50 Euro
186––––––––––––––––––
187. . . . . 341,50 Euro
188gerundet . . . . . 342,00 Euro
189Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen 540,50 Euro
190dazu Auskehrung des Kindergelds von 109,50 Euro
191gerundet . . . . . 110,00 Euro
192gegenüber C2
193fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht
194Tabellenunterhalt DT 1/2 . . . 451,00 Euro
195abzüglich Kindergeld . . . . -109,50 Euro
196––––––––––––––––––
197. . . . . 341,50 Euro
198gerundet . . . . 342,00 Euro
199Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen 540,50 Euro
200dazu Auskehrung des Kindergelds von 109,50 Euro
201gerundet . . . . . 110,00 Euro
202––––––––––––––––––
203insgesamt . .. . . 1.081,00 Euro
204c)
205Aufteilung gemeinsamer Unterhaltspflichten
206C1
207Bedarf des Kindes
208C3 und C4 haften gemeinsam für den Unterhalt von C1.
209. . . . . . . . . . . . . . . 540,50 Euro
210Verfügbare Elterneinkommen
211verfügbar bei C3:
212Einkommen . . . . . 2.873,00 Euro
213abz. Selbstbehalt zur Verteilung -1.400,00 Euro
214––––––––––––––––––
215bleibt . . . . . . . . 1.473,00 Euro
216verfügbar bei C4:
217Einkommen . . . . . . 1.463,00 Euro
218abz. Selbstbehalt zur Verteilung -1.400,00 Euro
219––––––––––––––––––
220bleibt . . . . . . 63,00 Euro
221Haftungsanteile
222Haftungsanteil von C3:
223540,5 * 1473 / (1473+63) . . . . . . . . 518,00 Euro
224Der Höchstbetrag von 519 - 109,5 . . . . 409,50 Euro
225ist überschritten und daher maßgebend.
226Haftungsanteil von C4:
227540,5 * 63 / (1473+63) . . . . . . . . . 22,00 Euro
228C2
229Bedarf des Kindes
230C3 und C4 haften gemeinsam für den Unterhalt von C2.
231. . . . . . . . . . . . . . . 540,50 Euro
232Verfügbare Elterneinkommen
233verfügbar bei C3:
234Einkommen . . . . . . 2.873,00 Euro
235abz. Selbstbehalt zur Verteilung -1.400,00 Euro
236––––––––––––––––––
237bleibt . . . . . . 1.473,00 Euro
238verfügbar bei C4:
239Einkommen . . . . . . 1.463,00 Euro
240abz. Selbstbehalt zur Verteilung -1.280,00 Euro
241––––––––––––––––––
242bleibt . . . . . . . 183,00 Euro
243Haftungsanteile
244Haftungsanteil von C3:
245540,5 * 1473 / (1473+183) . . . . . . . . 481,00 Euro
246Der Höchstbetrag von 519 - 109,5 . . . . 409,50 Euro
247ist überschritten und daher maßgebend.
248Haftungsanteil von C4:
249540,5 * 183 / (1473+183) . . . . . . . . 60,00 Euro
250C3 bleibt: 2873 - 409,5 - 409,5 = . . . 2.054,00 Euro
251C4 bleibt: 1463 - 22 - 60 = . . . . 1.381,00 Euro
252verschärfte Unterhaltspflicht
253C1
254Das den angemessenen Selbstbehalt übersteigende Einkommen der Eltern
255deckt nicht den Bedarf von C1.
256Es bleibt ein Rest von 432 - 409,5 - 22 = . . . 0,50 Euro
257verfügbar bei C3:
258bis zum notwendigen Selbstbehalt weitere
259. . . . . . . . . . 240,00 Euro
260verfügbar bei C4:
261bis zum notwendigen Selbstbehalt weitere
262. . . . . . . . . . 240,00 Euro
263Haftungsanteil von C3:
2640,5 * 240 / (240+240) . . . . . . . . . 0,00 Euro
265Der Höchstbetrag von 519 - 109,5 409,50 Euro
266ist nicht überschritten.
267insgesamt . . . . . . . . . . . . . 409,50 Euro
268Haftungsanteil von C4:
2690,5 * 240 / (240+240) . . . . . . . . . 0,00 Euro
270insgesamt . . . . . . . . . . . . . 22,00 Euro
271Ausgleich
272C3 schuldet für C1 Ausgleich an C4:
273(409,5 - 22 - 219)/2 . . . . . . . . . . 84,25 Euro
274C3 schuldet für C2 Ausgleich an C4:
275(409,5 - 60 - 219)/2 . . . . . . . . . . 65,25 Euro
276d)
277Prüfung auf Leistungsfähigkeit
278C3
279C3 bleibt . . . . . . . . . 2.054,00 Euro
280Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von
281. . . . . . . . . . . . . . . 1.160,00 Euro
282C4
283C4 bleibt . . . . . . . . . 1.381,00 Euro
284Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von
285. . . . . . . . . . . . . . . 1.160,00 Euro
286e)
287Verteilungsergebnis
288C3 . . . . . . . . . 2.164,00 Euro
289davon Kindergeld . . . . 109,50 Euro
290C4 . . . . . . . . . 1.491,00 Euro
291davon Kindergeld . . . . 109,50 Euro
292C1 . . . . . . . . . . . . 541,50 Euro
293davon Kindergeld . . . . 109,50 Euro
294C2 . . . . . . . . . . . . 579,00 Euro
295davon Kindergeld . . . . 109,50 Euro
296––––––––––––––––––
297insgesamt . . . . . . . . . . . . 4.775,50 Euro
298f)
299Zahlungspflichten
300C3 zahlt an
301(C1: 409,50 Euro)
302C3 zahlt an C4 für C1 als Ausgleich
303. . . . . . . . . . . . . . . 84,25 Euro
304(C2 : 410,00 Euro)
305C3 zahlt an C4 für C2 als Ausgleich
306. . . . . .. . . . . . . . . . 65,25 Euro
307––––––––––––––––––
308. . . . . . . . . . . . . . . 149,50 Euro
309(im Haushalt: 670,00 Euro)
310C4 zahlt an
311(C1: 22,00 Euro) (dazu das Kindergeld von: 110,00 Euro) (C2 : 60,00 Euro) (dazu das Kindergeld von: 110,00 Euro) keinen Berechtigten ausserhalb des Haushaltes.
3126. Erwerbstätigenbonus
313Der Erwerbstätigenbonus beträgt 1/7 vom bereinigten Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Auch der Kindesunterhalt ist vorweg abzuziehen.
314Der Erwerbstätigenbonus beträgt hinsichtlich der Antragstellerin 125,78 €. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit beläuft sich bei der Antragstellerin auf 1.191,97 €. Bereinigt wird dieses um die berufsbedingten Aufwendungen (Fahrtkosten) in Höhe von 70,40 €, 100,- € Verbindlichkeiten für das vermietete Grundstück (die weiteren 500,00 € können aus den Mieteinnahmen gedeckt werden), 59,07 € für die Erbpacht des vermieteten Grundstücks sowie um 82,- € für den Kindesunterhalt. Es bleiben 880,50 € aus welchem der Erwerbstätigenbonus ermittelt wird.
315Bei dem Antragsgegner ist die Berechnung simpler, da er nur Einkünfte aus Erwerbstätigkeit hat. Da ihm nach Abzug des Kindesunterhaltsbetrags ein Einkommen in Höhe von 2.053,51 € bleibt, beträgt der Erwerbstätigenbonus 293,36 €.
3167. Nebenentscheidungen
317Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 243 FamFG und stellt maßgeblich auf die jeweiligen Unterliegens- und Obsiegensanteile der Beteiligten ab.
318Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG.
319Die Verfahrenswertfestsetzung erfolgt nach § 51 FamGKG.
320Rechtsbehelfsbelehrung:
321Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Antrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund dieser erneut zu entscheiden.