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Zwischenverfügung
Nachstehende Zwischenverfügung an:
2Notar*in Name
3gegen Empfangsbekenntnis
4Ihr Antrag vom 18.06.2019 (Az.: Nummer)
5UR Nr.: Nummer
6Sehr geehrte/r Name,
7wird Bezug genommen auf den eingereichten Schriftsatz vom 15.07.2019.
8Die von Ihnen nachgereichten Einwände greifen vorliegend nicht. Zumal sich die zitierte Entscheidung des BGH vom 18.05.1990 nicht auf den Fall der Vor- und Nacherbschaft bezieht, sondern die Frage der gemischten Schenkung näher beziffert.
9Seitens des Grundbuchamtes ist vorliegend weiterhin nicht ersichtlich, ob die Verfügung der Vorerben vorliegend unentgeltlich erfolgt ist.
10Denn nach § 2113 Abs. 1 BGB ist der Vorerbe zur Verfügung über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück nur berechtigt, wenn diese bei Eintritt der Nacherbfolge die Rechte des Nacherben nicht vereiteln oder beinträchtigen würden. Andernfalls wäre die Verfügung unwirksam.
11Vorliegend setzten sich die vier Vorerben dementsprechend auseinander, dass der Grundbesitz in Name Blatt Nummer nur auf die beiden Vorerben Name und Name übergehen soll.
12Da vorliegend seitens des Erblassers eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet worden ist, kommt es allein auf die Einigkeit der vier Vorerben bei dieser Verfügung nicht an. Sondern der Schutz der –teilweise auch noch unbekannten- Nacherben steht vorliegend im Fokus.
13Die Nacherben Name und Name können vorliegend durch die Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch vor unwirksamen Verfügungen geschützt werden.
14Da die beiden Vorerben Name und Name vorliegend allerdings durch die Erbauseinandersetzung ihre Mitberechtigung am Grundstück aufgeben, ist zugunsten ihrer Nacherben keine Eintragung eines entsprechenden Vermerks im Grundbuch möglich (vergleiche hierzu Beschluss des Kammergerichts vom 03.11.1992, 1 W 3761/92).
15Für die Nacherben des Name und Name muss nun entsprechend geprüft werden, ob die Verfügung der Vorerben vorliegend wirksam ist.
16Eine Verfügung wäre wirksam, wenn diese nicht unentgeltlich erfolgt ist. Entgeltlich ist eine Verfügung des Vorerben nur dann, wenn der Nachlass eine entsprechende Gegenleistung erhält (vergleiche hierzu Palandt: BGB, 77. Auflage, RN 9). Soweit also die beiden Vorerben Name und Name eine entsprechende Gegenleistung erhalten, kann von einer Unentgeltlichkeit ausgegangen werden und die Verfügung wäre schlussendlich wirksam.
17Da zum einen der Erbauseinandersetzungsvertrag nicht vollständig übermittelt worden ist und auch der Wert des Grundbesitzes dem Grundbuchamt nicht bekannt ist, kann dieses vorliegend nicht überprüft werden.
18Sie werden dementsprechend nochmals um Übersendung eines Wertgutachtens des Grundstücks Name Blatt Nummer gebeten. Zudem reichen Sie bitte einen vollständigen Auszug des Erbauseinandersetzungsvertrages vom 17.05.2019 nach.
19Alternativ besteht die Möglichkeit, der Zustimmung der Nacherben zur Verfügung. Hier besteht allerdings die Problematik, dass die Nacherben vorliegend teilweise noch unbekannt sind, sodass sich die Beibringung einer solchen Erklärung meist schwierig gestaltet. Dementsprechend müsste zumindest hinsichtlich der noch nicht bekannten Nacherben ein Pfleger bestellt werden (vergleiche hierzu auch Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 14. Auflage, Rn. 3485).
20Sie werden daher nochmals um weitere Veranlassung in dieser Angelegenheit gebeten.
21Zur Behebung der Eintragungshindernisse wird eine Frist gemäß § 18 GBO bis einschließlich 16.09.2019 gesetzt.
22Rechtsmittelbelehrung
23Gegen diese Verfügung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
24Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch die Verfügung beeinträchtigt sind. Die Beschwerde kann bei dem hiesigen Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.
25Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. Teil I Ausgabe: 2017, Nr. 75, S. 3803-3805) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.nrw.de.
26Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Verfügung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
27Mit freundlichen Grüßen
28Name
29Rechtspfleger*in