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I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 AEUV zur Auslegung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 folgende Frage vorgelegt:
Genügt eine Buchungsänderungsmitteilung, mit dem nachfolgend wiedergegebenen Wortlaut und der anschließenden Aufführung der aus der Buchungsbestätigung noch verbliebenen Teilstreckenflügen für Hin- und Rückflug den inhaltlichen Anforderungen an eine „Annullierungsmitteilung“ im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004:
„Buchungsänderung
[Name des Luftfahrtunternehmens] Buchungscode: […]
(Buchung anzeigen /bearbeiten)
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
aufgrund der Coronavirus-Krise sind weiterhin Anpassungen unseres Flugplans notwendig. Dadurch haben sich auch bei Ihrer Buchung Änderungen ergeben.
Wir haben versucht, die bestmögliche Verbindung für Sie zu finden und bitten Sie, Ihre geänderte Buchung zu überprüfen. Alle verbleibenden Flüge Ihrer Reise werden aufgelistet, annullierte Flüge werden nicht angezeigt.“
Gründe
2I.
3Der Kläger verlangt als Fluggast sowie in gewillkürter Prozessstandschaft für seine Ehefrau und die zwei gemeinsamen Kinder von der Beklagten Schadensersatz sowie eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung.
4Er buchte für sich, seine Ehefrau und die zwei Kinder Flüge von H. über U. nach S. und auf demselben Wege zurück. Ausführendes Luftfahrtunternehmen war die Beklagte. Der erste Teilflug […] der Hinreise sollte am […]2021 um 10:30 Uhr von H. nach U. starten, der zweite Teilflug […] in U. um 13:45 Uhr nach S.. Unter dem 29.04.2021 erhielt der Kläger von der Beklagten per E-Mail eine Mitteilung über eine Buchungsänderung dahin, dass bezüglich dem Hinflug nur noch der zweite Teilflug […] von U. nach S. sowie für den Rückflug statt zwei nunmehr drei Teilstrecken von S. nach U., von U. nach T. und von T. zum Flughafen H. im Reiseverlauf aufgeführt wurden. Mit Mitteilungen vom 11.05.2021, 19.05.2021 und 08.07.2021 informierte die Beklagte über weitere Buchungsänderungen. In diesen Mitteilungen wurden nunmehr nur noch die Rückflüge von S. über U. und über T. zum Flughafen H. im Reiseverlauf aufgeführt, wobei sich von der zweiten zur dritten beziehungsweise zur vierten Buchungsänderungsmitteilung die Startzeit des letzten Teilfluges vom Flughafen T. zum Flughafen H. zunächst von 10:50 auf 11:35 Uhr und schließlich auf 12:20 Uhr nach hinten verschob. Die Mitteilungen enthielten eingangs jeweils folgenden Passus:
5„Buchungsänderung
6[Name des Luftfahrtunternehmens] Buchungscode: […]
7(Buchung anzeigen /bearbeiten)
8Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
9aufgrund der Coronavirus-Krise sind weiterhin Anpassungen unseres Flugplans notwendig. Dadurch haben sich auch bei Ihrer Buchung Änderungen ergeben.
10Wir haben versucht, die bestmögliche Verbindung für Sie zu finden und bitten Sie, Ihre geänderte Buchung zu überprüfen. Alle verbleibenden Flüge Ihrer Reise werden aufgelistet, annullierte Flüge werden nicht angezeigt.“
11Weiterhin bot die Beklagte dem Fluggast am Ende der Information folgende Optionen zum Anklicken per Hyperlink zum Internet an:
12„Für einen reibungslosen Ablauf bieten wir Ihnen die folgenden Möglichkeiten (es kann nur eine Option ausgewählt werden):
131. Wenn Sie der vorgeschlagenen Flugplanänderung zustimmen, nutzen Sie bitte diese Option. Ihr Ticket wird automatisch auf Ihre neuen Flugdaten aktualisiert. (Wenn wir nur einen Teil Ihrer geplanten Reise anbieten können und Sie diese trotzdem nutzen möchten, ist Ihr Ticket nach Abschluss Ihrer Reise anteilig rückerstattbar)
14> Ich akzeptiere die geänderte Buchung
152. Wenn Sie Ihre Reise nicht wie vorgeschlagen antreten und stattdessen unsere flexiblen Umbuchungsmöglichkeiten nutzen möchten, wählen Sie bitte diese Option. Ihre Flüge werden storniert. Ihr Ticket und Ihr Buchungscode bleiben gültig und Sie können diese verwenden, um Ihre neuen Flüge zu buchen.
16> Ich nutze mein Ticket zu einem späteren Zeitpunkt
173. Sie haben Anspruch auf Rückerstattung Ihres Tickets, wenn Ihr Flug annulliert wurde oder eine Flugplanänderung eine Verschiebung der Abflug- und/oder Ankunftszeit von mehr als zwei Stunden beinhaltet. ln diesen Fällen können Sie Ihr Ticket über diese Option zur Rückerstattung einreichen. Alle nach der Flugplanänderung verbleibenden Flüge werden storniert.
18> Ich möchte mein Ticket erstatten
19Bitte wählen Sie eine der oben genannten Optionen oder kontaktieren Sie bei Änderungswünschen oder weiteren Fragen unser Service Center bis zum [...]. Andernfalls behalten wir uns vor, Ihre geänderte Buchung zu streichen.“
20Der Kläger machte jeweils von dem Hyperlink „Ich akzeptiere die geänderte Buchung“ über das Internet Gebrauch. Hierbei ging er allerdings davon aus, dass sich die zweite bis vierte Buchungsänderungsmitteilung nur auf die dort aufgeführten Rückflüge bezog. Am geplanten Tag der Hinreise, den […]2021, begab sich der Kläger mit seiner Familie per Auto zum Flughafen U.. Die von ihnen vorgelegten Flugscheine konnten dort jedoch nicht registriert werden, da der Flug […] annulliert worden war. Eine Ersatzbeförderung wurde von der Beklagten nicht angeboten, weswegen der Kläger vor Ort am Flughafen für sich und seine Familie selbst einen Ersatzflug nach S. buchte. Hierfür wandte er 2.360,00 Euro auf.
21II.
22Das Bestehen eines Schadensersatzanspruches bzw. Ausgleichsanspruches nach der Fluggastrechteverordnung ist davon abhängig, ob die von der Beklagten verwandte Form einer Buchungsänderungsmitteilung den inhaltlichen Anforderungen an eine „Annullierungsmitteilung“ im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 genügt. Denn nach Artikel 5 Absatz 1 c) i) der Verordnung bestehen keine Ansprüche auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen wenn der Fluggast über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist. Zugleich sind nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung weitergehende Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht ausgeschlossen, soweit der Kläger mit dem Anklicken des Hyperlinks wirksam nach Artikel 4 Abs. 1 freiwillig auf die Buchung des Hinfluges verzichtet haben sollte.
23Das vorlegende Gericht selbst neigt bislang eher zu der Ansicht, dass die von der Beklagten verwandten Buchungsänderungsmitteilungen im Hinblick auf den Verbraucherschutzgedanken der Flugastrechteverordnung lediglich als Mitteilung über die verbliebenen Flüge anzusehen sein dürften, aber nicht als eine Mitteilung über eine Annullierung des aus zwei Teilstrecken bestehenden Hinfluges.
24Entscheidungen des EuGH zur Auslegung der inhaltlichen Anforderungen an eine Annullierungsmitteilung von Luftfahrunternehmen sind bislang nicht bekannt, ebenso wenig bereits erfolgte Vorlagen zu dieser Auslegungsfrage. Wie der vorliegende Fall zeigt, erscheint die vorzunehmende Auslegung des anzuwendenden Gemeinschaftsrechts auch nicht derart offenkundig, dass eine Vorlage mangels Zweifeln entbehrlich wäre.
25Das vorliegende Verfahren war insoweit wegen Vorgreiflichkeit der Entscheidung über die Vorlage nach § 148 Zivilprozessordnung auszusetzen.