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Amtsgericht Steinfurt, 21 C 444/20

Datum:
14.01.2021
Gericht:
Amtsgericht Steinfurt
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 C 444/20
ECLI:
ECLI:DE:AGST1:2021:0114.21C444.20.00
 
Schlagworte:
Versorgungsvertrag, konkludenter Vertragsschluss, Beweislast, Mieter
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.534,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.6.20 zu zahlen. Im übrigen wird  die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 55 % und der Beklagte zu 45 % zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckung durch den Beklagten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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