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Amtsgericht Steinfurt, 21 C 631/16

Datum:
03.11.2016
Gericht:
Amtsgericht Steinfurt
Spruchkörper:
Amtsgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 C 631/16
ECLI:
ECLI:DE:AGST1:2016:1103.21C631.16.00
 
Normen:
BGB § 823; ZPO § 273
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger vom Rundfunk- und Fernsehempfang in der Wohnung des Klägers O Straße ## in ##### T über die Gemeinschaftssatellitenanlage des Hauses O Straße ## in ##### T auszuschließen.

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.650,00 € vorläufig vollstreckbar; wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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