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Amtsgericht Steinfurt, 21 C 75/12

Datum:
18.04.2012
Gericht:
Amtsgericht Steinfurt
Spruchkörper:
Richterin am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 C 75/12
ECLI:
ECLI:DE:AGST1:2012:0418.21C75.12.00
 
Schlagworte:
Auffahrunfall, Anscheinsbeweis, Widerlegung, starkes Abbremsen ohne zwingenden Grund, fehlende Anzeige der Abbiegeabsicht, Schadensminderung, Großkundenrabatt, Mietwagenfirma
Normen:
StVO § 4 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten

 
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