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Amtsgericht Steinfurt, 4 C 17/10

Datum:
10.06.2010
Gericht:
Amtsgericht Steinfurt
Spruchkörper:
Amtsgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 C 17/10
ECLI:
ECLI:DE:AGST1:2010:0610.4C17.10.00
 
Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner € 1.279,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2008 an die W, zur Vertragsnummer 7777 zu zahlen. Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner, an den Kläger € 93,47 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2008 zu zahlen. Die Beklagten werden weiter verurteilt, den Kläger von den Kosten der Rechtsanwälte L, S und S1 in Höhe von € 186,24 freizustellen. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 6% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 94%. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten in vollem Umfang und die des Klägers zu 92%, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 8%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Soweit die Beklagten und die Drittwiderbeklagte wegen der Kosten vollstrecken können, wird dem Kläger und den Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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