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Amtsgericht Steinfurt, 4 C 310/08

Datum:
05.03.2009
Gericht:
Amtsgericht Steinfurt
Spruchkörper:
4. Abteilung für Zivilsachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 C 310/08
ECLI:
ECLI:DE:AGST1:2009:0305.4C310.08.00
 
Schlagworte:
Minderung Stellplatz
Normen:
BGB § 536
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 386,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 77,24 EUR seit dem 04.03.2008, 04.04.2008, 04.05.2008, 04.06.2008 und 04.07.2008 zu zahlen, sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 83,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

 
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