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Amtsgericht Steinfurt, 4 C 171/08

Datum:
10.03.2009
Gericht:
Amtsgericht Steinfurt
Spruchkörper:
Richterin am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 C 171/08
ECLI:
ECLI:DE:AGST1:2009:0310.4C171.08.01
 
Schlagworte:
Mietwohnung, fristlose Kündigung, Tierhaltung, Hund, Kot
Normen:
BGB § 546 Abs. 1 und §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr bewohnte Wohnung im Anwesen mit der Anschrift S-straße in F. befindlich im Untergeschoss links, bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einer Diele, einem Bad/Dusche, einem Abstellraum, einer Terrasse und zwei Hausschlüsseln geräumt an den Kläger herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

1 2 3 4 5 6 7 8

Entscheidungsgründe

9 10 11 12 13
 

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