Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Angeklagte wird wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
Die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel wird angeordnet.
Angewandte Vorschriften: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 4 KCanG, 27, 52, 74 StGB
Gründe:
2I.
3Die Angeklagte war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 24 Jahre alt. Sie ist ledig und hat keine Kinder. Sie hat 2020 den Hauptschulabschluss gemacht. Derzeit besucht sie eine Abendschule um den Realschulabschluss nachzumachen. Sie bezieht Bürgergeld. Zu einem Betäubungsmittelkonsum machte die Angeklagte keine Angaben.
4Der Bundeszentralregisterauszug enthält eine Eintragung:
5Mit Datum vom 20.10.2020 wurde durch die Staatsanwaltschaft Münster nach § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung eines unerlaubten Besitzes von Marihuana abgesehen.
6II.
7Anlässlich einer Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten am 20.09.2023 konnten diverse Betäubungsmittel in der Küche und im Wohnzimmer aufgefunden werden. Es handelt sich u.a. um folgende Funde:
8Im Kühlfach des Kühlschranks:
946,36 Gramm Amphetamin (Wirkstoffgehalt 5,74 g Amphetaminbase),
10Im Wohnzimmer:
11153,3 Gramm MDMA (Wirkstoffgehalt 29,94 g MDMA-Base)
127,68 Gramm Kokain (Wirkstoffgehalt 6,46 g Kokain-Hydrochlorid), mithin eine nicht geringe Menge,
13120,89 Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt 22,74 g THC), mithin eine nicht geringe Menge.
14Zudem konnten im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung diverse Schuldenlisten, Listen zu BtM-Preisen und Konsumartikel aufgefunden werden.
15Die aufgefundenen Betäubungsmittel waren jeweils in unterschiedlichen Größen konsum- und verkaufsfertig in Alufolie oder sonstiger Folie / Verpackung verpackt.
16Die Angeklagte duldete nicht nur den Verkauf der Betäubungsmittel aus ihrer Wohnung heraus durch den gesondert verfolgten X, sondern sie half dem gesondert verfolgten X, beim Handel, indem sie die Betäubungsmittel zu den Abnehmern brachte, die jeweils an der Straße vor der Wohnung der Angeklagten in Fahrzeugen warteten.
17III.
18Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben der Angeklagten und dem Verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 22.07.2024.
19Die Angeklagte hat sich nicht zur Sache eingelassen.
20Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Angaben der Zeugen A, G und U, sowie den Inaugenscheingenommenen Lichtbildern und dem verlesenen Wirkstoffgutachten.
21Die Zeugen A und G haben angegeben, dass in der Wohnung der Angeklagten, die Betäubungsmittel wie festgestellt aufgefunden wurden. Der Zeuge A gab an, dass sie in der Wohnung der Angeklagten Betäubungsmittel aufgefunden hätten, die er der Rechtsmedizin übergeben habe. Weiter gab er an, dass in der Wohnung auch Streckmittel, ein Buch mit Namen einer Schuldnerliste und eine Telefonliste gefunden worden seien. Es sei eine weitere Person in der Wohung gewesen. Es sei der C gewesen. Dieser sei auch wegen BtM-Delikten polizeibekannt. Dieser habe während der Durchsuchung der Angeklagten ein Gespräch mit dem Verteidiger vermittelt. Auch die Zeugin G hat angegeben, dass sie in der Wohnung Betäubungsmittel und ein Notizbuch gefunden hätten. Die Betäubungsmittel sind auf den Inaugenschein genommenen Lichtbildern Blatt 48 ff. der Gerichtsakte zu sehen. Das Notizbuch mit der Schuldenliste ist auf Blatt 60 der Gerichtsakte zu sehen. Die Kontaktliste ist auf Blatt 62 der Gerichtsakte zu sehen. Eine Preisliste ist auf Blatt 55 der Gerichtsakte zu sehen. Die Wirkstoffmenge ergibt sich aus dem verlesenen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des E vom 07.10.2023 (Blatt 135 ff. der Gerichtsakte).
22Das Gericht hat keine zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen A und G, da sie mit den Inaugenschein genommenen Lichtbildern übereinstimmen. Die Zeugen sind auch glaubwürdig. Sie zeigten während ihrer Vernehmung jeweils keine Belastungstendenzen und es ist nicht erkennbar, dass sie ein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens haben. So haben beide Zeugen angegeben, dass die Angeklagte überrascht gewesen sei, als das Amphetamin im Kühlfach gefunden worden sei und gesagt habe: "Oh das ist auch noch da". Der Zeuge A hat auch angegeben, dass er vermutet, dass der gesondert verfolgte X den Handel betreibt, weil bei der Durchsuchung bei diesem KVT gefunden worden seien, die wie die KTVs in der Wohnung der Angeklagten ausgesehen hätten. Somit haben beide Zeugen auch für die Angeklagte entlastende Umstände geschildert.
23Das Gericht hat keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung und somit auch der Verwertung der Beweismittel.
24Die Zeugin U hat angegeben, dass sie häufiger gesehen habe, wie die Angeklagte und der gesonderte verfolgte X unten zu Fahrzeugen gegangen seien. Sonntags morgens seien die Fahrzeuge im 10-Minuten-Takt vorgefahren. Sie habe dies von ihrem Küchenfenster aus beobachten können.
25Die Angaben der Zeugin U sind glaubhaft. Soweit die Zeugin U keine konkreten Daten oder Fahrzeugen nennen konnte, spricht dies nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage. Es ist nachvollziehbar, dass die Zeugin U sich diese nicht im Einzelnen merken konnte. Die Zeugin U ist auch glaubwürdig. Zwar hat sie in ihrer Vernehmung deutlich gemacht, dass nur die Angeklagte den Frieden in der Nachbarschaft stören würde. Im Gegensatz dazu hat sie die Angeklagte aber in anderen Punkten entlastet. So hat sie angegeben, dass sie die Angeklagte nicht gesehen habe, wie sie vor ihrem Grundstück fremde Personen weg gescheucht habe, als diese dort gedealt hätten.
26Aus dem Umstand, dass die Angeklagte und der gesondert verfolgte X zu Fahrzeugen gegangen ist, die unten auf der Straße standen und dem Umstand, dass in der Wohnung Betäubungsmittel, Preislisten und Schuldenlisten gefunden wurde, lässt nur den Schluss zu, dass aus der Wohnung der Angeklagten heraus mit Betäubungsmitteln gehandelt wurde und auch die Angeklagte die Betäubungsmittel aus der Wohnung zu den Fahrzeugen gebracht hat.
27Sofern die eine Täterschaft der Angeklagten angeklagt war, konnten keine entsprechenden Feststellungen getroffen werden. Es konnte kein Dealgeld bei der Angeklagte in der Wohnung gefunden werden. Das aufgefundene Bargeld stammte insoweit vom verstorbenen Vater der Angeklagten. Dies ergab sich aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Kontoauszügen der Postbank vom 02. und 30.06.2023. Aus den Kontoauszügen ergab sich, dass die Angeklagte vor der Durchsuchung insgesamt 1.310,00 EUR Bargeld abgehoben hat. Dies hat sie während der Durchsuchung auch direkt den Beamten mitgeteilt. Auch der Umstand, dass die Angeklagte über den Fund des Amphetamins im Kühlfach überrascht war spricht dafür, dass sie keine Haupttäterin ist. Weiterhin befand sich zum Zeitpunkt der Durchsuchung der C in der Wohnung befand und während der Durchsuchung den Verteidiger für die Angeklagte organisiert hat.
28IV.
29Die Angeklagte ist somit der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge gem. §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 4 KCanG, 27, 52 schuldig.
30V.
31Das Gericht hat zunächst den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zu Grunde gelegt, der für den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsieht. Da hier nur eine Beihilfe festgestellt wurde, hat das Gericht den Strafrahmen nach § 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB verschoben, sodass das Gericht bei der Strafzumessung einen Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 11 Jahren und 3 Monaten zu Grunde gelegt hat.
32Zu Gunsten der Angeklagten war hier zu berücksichtigen, dass sie in anderen Verfahren noch nicht verurteilt wurde und das erste Mal vor Gericht stand.
33Zu Lasten der Angeklagten war zu Berücksichtigen, dass die nicht geringe Menge um mehr als das 5-fache überstiegen ist und auch mit Kokain, also Harten Drogen Handel getrieben wurde.
34Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände hält das Gericht eine
35Freiheitsstrafe von 10 Monaten
36für tat- und schuldangemessen.
37Die Vollstreckung der Strafe kann nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Angeklagte wurde bisher noch nie verurteilt. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass sie durch das Verfahren hinreichend beeindruckt ist und somit keine Straftaten mehr begehen wird.
38Die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel war nach § 74 StGB anzuordnen.
39V.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.