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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 455,81 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % - Punkten über dem Basiszins seit dem 26.08.2022 zu zahlen sowie die Klägerin von vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 45,48 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
4Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 455,81 € gegen den Beklagten aus § 630a I Var. 2 BGB.
5Die Parteien schlossen einen Behandlungsvertrag (§ 630a I BGB). Anschließend führte die Klägerin beim Beklagten eine umfassende Wurzelbehandlung durch.
6Der Anspruch ist nicht gem. § 389 BGB durch Aufrechnung erloschen. Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann (§ 387 BGB).
7Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Schadensersatz i. H. v. 455,81 € gegen die Klägerin aus § 280 I BGB. Wenn die vorgenommene Behandlung für den Patienten vollständig wertlos und unbrauchbar ist, hat dieser einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe der geforderten Vergütung (vgl. BGH NJW 2018, 3513) aus § 280 I BGB. Die ärztliche Behandlung war für den Beklagten nicht vollständig wertlos und unbrauchbar. Eine Leistung ist für den Dienstberechtigten ohne Interesse, wenn er sie nicht mehr wirtschaftlich verwerten kann, sie also für ihn nutzlos geworden ist. Entscheidend ist stets der Fortbestand eines selbstständig verwertbaren Arbeitsanteils.
8Die Behandlung erfolgte nach den zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards (§ 630a II BGB). Das Gericht folgt insofern den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des B in seinem Sachverständigengutachten vom 30.03.2023, an dessen Sachkunde kein Anlass zu Zweifeln besteht. Der Sachverständige führt aus, dass es bei einer akuten sofortigen Schmerzbehandlung nicht ungewöhnlich sei, dass noch restliches Nervengewebe auch in möglichen Nebenverästelungen der Hauptwurzelkanäle verbleibe. Die endgültige vollständige Aufbereitung erfolge meistens in einer folgenden zeitlich geplanten Sitzung. Damit handelt es sich bei der Behandlung durch C nicht um eine Korrektur einer unsachgemäßen Behandlung, sondern vielmehr um eine Behandlung, die sich üblicherweise an die Behandlung durch die Klägerin anschließt.
9Der Beklagte hat auch keinen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gegen die Klägerin aus § 280 I BGB i. V. m. 253 II BGB. Die Klägerin verletzte keine Pflicht aus dem Behandlungsvertrag, da ihr kein vorwerfbarer ärztlicher Fehler unterlaufen ist. Auch insofern folgt das Gericht dem Sachverständigengutachten des B vom 30.03.2023. Hierzu führt der Sachverständige aus, dass die vorgenommenen Maßnahmen dem üblichen Behandlungsprotokoll von Wurzelkanalbehandlungen entspreche. Dass auch nach der Behandlung Schmerzen verbleiben, sei nicht ungewöhnlich.
10Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 26.08.2022 auf den Betrag von 455,81 € aus §§ 288, 291 BGB.
11Außerdem hat die Klägerin einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 45,48 € (Nr. 2300, 7002, 7008 RVG) gegen den Beklagten aus §§ 280 I, II, 286 BGB.
12Die Klägerin hat dagegen keinen Anspruch auf Zahlung von Mahnkosten in Höhe 5,00 € gegen den Beklagten aus §§ 280 I, II, 286 I BGB. Die Mahnung vom 14.03.2022 ist als verzugsbegründende Mahnung nicht erstattungsfähig. Ein Verzug des Beklagten vor dieser Mahnung kommt nicht in Betracht. Es fehlt für einen Verzugseintritt nach § 286 III 1 BGB 30 Tage nach Zugang der Rechnung an einem Hinweis, da der Beklagte Verbraucher ist.
13Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 11, 713, 92 II Nr. 1 ZPO.
14Der Streitwert wird auf 455,81 EUR festgesetzt.