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Die Erinnerung des Antragsgegners vom 14.11.2022 gegen die Kostenrechnung vom 10.11.2022 wird zurückgewiesen.
Weiter wird der Antrag des Bezirksrevisors gem. § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG zurückgewiesen.
Die Entscheidung der Anweisungsbeamtin, den Dolmetscher in Höhe von 605,71 Euro zu vergüten, bleibt aufrechterhalten.
Gründe:
2Die Erinnerung ist gemäß § 57 FamGKG statthaft und zulässig.
3Sie ist jedoch unbegründet, denn die Dolmetscherkosten für den Termin der Verfahrensbeiständin mit dem Kindesvater am 1.08.2022 sind angefallen, notwendig und durch das Gericht beauftragt. Eine Verständigung mit den Eltern ist gerichtsbekannt nur mit Hilfe eines Dolmetschers möglich, sodass die Verfahrensbeiständin auf die Unterstützung einer Dolmetschers angewiesen war. Dieser hat auch unzweifelhaft an dem Termin am 1.08.2022 teilgenommen. Schließlich ist die Hinzuziehung des Dolmetschers durch das Gericht gegenüber der Verfahrensbeiständin beauftragt und die entsprechende Liquidation am 4.08.2022 unterzeichnet worden.