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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 300,00 EUR (in Worten: dreihundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.08.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 57% und die Beklagte zu 43% zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Im Übrigen war sie abzuweisen.
4Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwertes in Höhe von weiteren 300,00 EUR gegen die Beklagte gem. § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. §§ 115 Abs. 1 S. 1 VVG, 1 PflVG zu.
5Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der merkantile Minderwert am klägerischen PKW insgesamt mit 600,00 EUR zu bewerten ist. Das Gericht schließt sich insofern den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen A an, an dessen Sachkunde kein Anlass zu Zweifeln besteht.
6Der Sachverständige A hat insbesondere ausgeführt, dass weder die von der Klägerseite angeführte Ruhrkopf/Sahm, noch die von der Beklagtenseite bevorzugte FMF Methode vorzugswürdig seien. Diese würden lediglich Hilfsmittel zur Überprüfung des merkantilen Minderwertes darstellen. Der Sachverständige hat den rechnerisch ermittelten Betrag bei ausgewiesenen Vertragshändlern und seriösen Gebrauchtwagenhändlern in der Region hinterfragt und ist zu dem Schluss gekommen, dass der zuvor unfallfreie und sich in Erstbesitz befindliche Wagen eine unterdurchschnittliche Laufleistung aufweise. Nach dieser zusätzlichen Einbeziehung der gegebenen Tatsachen ist der Sachverständige nachvollziehbar auf einen ermittelten Wert von 600,00 EUR gekommen.
7Durch bereits getätigte Zahlung in Höhe von 300,00 EUR ist Erfüllung in dieser Höhe eingetreten.
8Der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten besteht nicht gem. § 280 Abs. 1 BGB. Durch die Zahlung der Beklagten in Höhe von 650,34 EUR ist der Schaden insgesamt abgegolten.
9Durch die festgestellte merkantile Wertminderung von 600,00 EUR ergibt sich ein Streitwert von insgesamt 6.715,94 EUR. Nach der Gebührentabelle der Anlage 2 des RVG 117 ergeben sich danach vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 650,33 EUR (1,3 Geschäftsgebühr von 526,50 EUR, Aufwandspauschale von 20,00 EUR und MwSt.).
10Der Zinsanspruch ergibt sich gem. §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
12Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 713 ZPO.
13Der Streitwert wird auf 700,00 EUR festgesetzt.
14Rechtsbehelfsbelehrung:
15Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
16Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.