Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 3.700,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages.
3Der Kläger erwarb von der Beklagten als gewerbliche Kraftfahrzeughändlerin mit Kaufvertrag vom 26.11.2018 einen Pkw Opel Meriva 8 zu einem Kaufpreis von 3.800,00 EUR. Zum Zeitpunkt der Übergabe wies der Pkw eine Laufleistung von 93.496 Kilometern auf.
4Der Kläger fuhr mit dem Fahrzeug bis zum 27.05.2019 ca. 6.000 Kilometer. Als er an diesem Tag sein Fahrzeug starten wollte, sprang es nicht an. Der Pkw musste abgeschleppt werden. Bei einer Fehlersuche in der Werkstatt wurde festgestellt, dass das Getriebesteuergerät defekt war und Reparaturkosten in Höhe von 2.167,12 EUR genannt.
5Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.06.2019 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 10.07.2019 aufgefordert, den Mangel zu beheben. Die Beklagte lehnte eine Mängelbeseitigung ab. Der Kläger erklärte daraufhin den Rücktritt vom Vertrag. Die Beklagte wurde aufgefordert, den gezahlten Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 100,00 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu zahlen.
6Der Kläger behauptet, das Fahrzeug habe schon unmittelbar nach dem Kauf Probleme gezeigt, in dem es im Leerlauf nach einigen Sekunden angefangen habe, zu vibrieren. Dieses sei schon ein Hinweis auf einen Defekt am Getriebesteuergerät gewesen. Schließlich sei der Defekt am Getriebesteuergerät innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetreten. Es bestehe daher die Vermutung, dass das Fahrzeug schon bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sei.
7Die Übergabe des Fahrzeugs habe am 27.11.2018 stattgefunden. Zwar sei der Kaufvertrag schon am 26.11.2018 unterzeichnet worden, es sei aber noch ein Ölwechsel gemacht worden, weshalb er das Fahrzeug erst einen Tag später erhalten und die tatsächliche Sachherrschaft darüber erlangt habe. Die Garantievereinbarung sei auch erst am 27.11.2018 unterzeichnet worden. Dort sei als Verkaufsdatum bzw. Garantiebeginn ebenfalls der 27.11. angegeben worden.
8Bei dem Defekt des Getriebesteuergerätes handelte es sich um einen Mangel und nicht um einen normalen Verschleiß. Denn dieses Gerät sei ein elektronisches Bauteil, das lediglich von Sensoren mit Daten versorgt werde, mit anderen Steuergeräten vernetzt sei. Ein solches Gerät müsse normalerweise beim Pkw nie ausgetauscht werden.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.700,00 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Pkw vom Typ Opel Meriva 8 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WOLOXCE7544345037sowie festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme des oben bezeichneten Fahrzeugs spätestens seit dem 13.09.2019 in Annahmeverzug befindet,
11die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Kosten in Höhe von 423,75 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie ist der Auffassung, dass es sich bei dem Getriebesteuergerät um ein Verschleißteil handele. Das Steuergerät sei aufgrund seiner Beschaffenheit und wegen der Vielzahl der von ihm vorzunehmenden Steuervorgänge der Abnutzung unterlegen.
15Im Übrigen habe bei Gefahrübergang kein Mangel vorgelegen.
16Der Kläger könne sich auch nicht auf die Beweislastumkehr des § 477 BGB berufen, da der Defekt erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Gefahrübergang eingetreten sei, denn der Kaufvertrag sei am 26.11.2018 geschlossen worden. An diesem Tag habe er auch die Papiere und die Schlüssel erhalten. Anschließend sei nur noch ein Ölwechsel erfolgt, der von einem benachbarten Betrieb durchgeführt worden sei. Sie habe den Wagen lediglich im Namen des Klägers dorthin überführt. Auch sei der Auftrag auf den Namen des Klägers erfolgt. Sie habe lediglich die Kosten hierfür übernommen. Der Kläger sei durch die Übergabe der Papiere Eigentümer geworden.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 27.04.2020 des Sachverständigen Dipl.-Ingenieurs Michael Wessels (Bl. 72 ff. d. A.) verwiesen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage ist nicht begründet.
21Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß § 437 Nr. 2 BGB. Denn Voraussetzung für den Rücktritt eines Kaufvertrages ist, dass die Sache mangelhaft ist.
22Gemäß § 433 Abs. 1 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Kaufsache frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Kaufsache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Kaufsache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, bzw. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art und Güte üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf.
23Der Defekt am Stellmotor nach 98.863 Kilometern stellt nach den Feststellungen des Sachverständigen keinen Mangel dar, sondern ist auf typischen Verschleiß zurückzuführen, da in dem Stellmotor Bauteile der Kupplungsansteuerung (elektromechanischer Kupplungsaktuator) verschlissen sind. Der Defekt des Bauteils Stellmotor Kupplung ist somit nicht durch einen äußeren Einfluss hervorgerufen worden, sondern alleine auf Verschleiß zurückzuführen.
24Nach den Angaben des Sachverständigen handelt es sich insoweit um einen typischen Verschleißschaden, der bei diesem Fahrzeugmodell bekannt ist und häufig nach einer gewissen Laufleistung zwischen. 80.000 bis 120.000 Kilometern eintritt. Der Sachverständige bezeichnete dies als einen konstruktiven Defekt, der schon bei Herstellung des Fahrzeugs angelegt gewesen sei. Der frühzeitige Verschleiß sei darauf zurückzuführen, dass beim Opel Meriva ein anderes System verwendet worden sei als bei anderen Fahrzeugen. Der Grund hierfür sei, ein günstigeres Auto anbieten zu können, der Nachteil sei aber, dass dieses Steuergerät nicht so langlebig sei wie andere Steuergeräte.
25Aufgrund der überzeugenden und nachvollziehbaren Abgaben des Sachverständigen sieht das Gericht den streitgegenständlichen Defekt nicht als Mangel an. Zum einen handelt es sich bei dem Steuergerät um ein Verschleißteil, welches der Abnutzung unterliegt und im vorliegenden Fall tatsächlich verschlissen war. Dieser Zustand war bei Übergabe des Fahrzeugs auch noch nicht vorhanden, da der Kläger mit dem Fahrzeug weitere sechs Monate bzw. 6.000 Kilometer fahren konnte. Wäre der Verschleiß bei Übergabe schon erheblich gewesen, hätte der Kläger keine 6.000 Kilometer mehr damit fahren können.
26Zum anderen ist aber auch das Steuergerät selbst nicht als mangelhaft anzusehen, auch wenn das darin verbaute Easytronicsystem nicht so langlebig ist, wie andere Steuersysteme in anderen Fahrzeugen. Dieses System hat zwar zur Folge, dass der Verschleiß früher einsetzt als bei anderen Fahrzeugen, von einem Mangel kann aber nicht gesprochen werden, da es kein Serienfehler oder Konstruktionsfehler ist, sondern vom Hersteller bewusst verbaut wurde, um ein günstigeres Produkt auf den Markt zu bringen. Die Folge ist dabei eine kürzere Haltbarkeit.
27Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
28Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
29Rechtsbehelfsbelehrung:
30Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
311. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
322. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
33Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
34Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.
35Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
36Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.