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1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 475,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins jährlich seit dem 08.11.2019 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, die restliche vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 78,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins jährlich seit dem 29.02.2020 zu zahlen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreit trägt die Beklagte.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist begründet.
4Unstreitig haftet die Beklagte dem Kläger gegenüber aus dem Verkehrsunfall vom 09.07.2019 dem Grunde nach. Streitig war die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruchs.
5Der Kläger hat einen Anspruch aus §§ 7 I StVG, 115 I Nr. 1 VVG, 1 PflVG gegen die Beklagte. Die Beklagte ist zur Zahlung von weiteren 475,77 EUR an den Kläger verpflichtet.
6Grundsätzlich ist der Schädiger gem. § 249 I BGB verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
7Gem. § 249 II 1 BGB kann der Gläubiger statt der Herstellung im Falle der Beschädigung einer Sache den Ersatz des erforderlichen Geldbetrages, das heißt die Aufwendungen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte, verlangen (sog. Wirtschaftlichkeitsgebot; vgl. BGH v. 26. Mai 1970 -VI ZR 168/68; BGH v. 23. Januar 2007 -VI ZR 67/06; BGH v. 14. Oktober 2008 -VI ZR 308/07; BGH v. 12. April 2011 -VI ZR 300/09; BGH v. 5. Februar 2013 -VI ZR 290/11).
8Es ist auch möglich, dass der Geschädigte den erforderlichen Aufwand fiktiv auf der
9Grundlage eines Sachverständigengutachtens berechnet (vgl. BGH v. 19.06.1973 –
10VI ZR 46/72). Im Falle einer KFZ-Reparatur sind die nach den Preisen einer
11Fachwerkstatt geschätzten Reparaturkosten auch dann zu ersetzen, wenn die Reparatur vom Geschädigten selbst ausgeführt worden ist (vgl. BGH v. 30.01.1985 – Iva ZR 109/83).
12Umstritten ist, ob die Kosten einer Beilackierung, die Verbringungskosten sowie die UPE-Aufschläge im Rahmen einer fiktiven Abrechnung zu ersetzen sind.
13Im Hinblick auf die Beilackierungskosten ist nach ständiger Rechtsprechung eine Erstattungsfähigkeit auch auf fiktiver Abrechnungsbasis zu bejahen.
14Für die Erstattungsfähigkeit der Beilackierungskosten auf fiktiver Basis sprechen sich das OLG Düsseldorf mit Urteil v. 27.03.2012 – I-1 U 139/11, das LG Frankfurt/Main mit Urteil v. 27.09.2012 – 2-23 O 99/12, das AG Stuttgart-Bad Canstatt mit Urteil v. 01.07.2015 – 4 C 1052/14, das AG München mit Urteil v. 11.06.2015 – 332 C 9334/15, das AG Lübeck mit Urteil v. 12.05.2015 – 30 C 79/14, das AG Aachen mit Urteil v. 01.12.2014 – 102 C 168/13, das AG Bad Oeynhausen mit Urteil v. 04.09.2014 – 18 C 364/13, das AG Herne mit Urteil v. 21.11.2013 – 20 C 35/13, das AG Dortmund mit Urteil v. 31.01.2014 – 436 C 1027/13, das AG Gummersbach mit Urteil v. 19.10.2011 – 16 C 12/10, das AG Brandenburg mit Urteil v. 08.01.2016 – 31 C 111/15 sowie das AG Aachen mit Urteil v. 11.08.2011 – 100 C 8/11 aus.
15Gegen eine fiktive Abrechnung sprechen sich das LG Essen mit Urteil v. 03.09.2014 – 10 S 234/14, das LG Berlin mit Urteil v. 23.08.2012 – 44 O 262/11 sowie das AG Bochum mit Urteil v. 21.10.2014 – 40 C 325/13 aus.
16Diese Entscheidungen beruhen auf der Überlegung, dass die Erforderlichkeit von Beilackierungsarbeiten erst dann beurteilt werden könne, wenn die zu reparierenden Teile instandgesetzt und lackiert wurden, da erst dann sichtbar werde, ob sich ein farblicher Unterschied zu der ursprünglichen Lackierung ergibt. Wenn also auf fiktiver Basis abgerechnet werde und letztlich nicht geklärt ist, ob eine Beilackierung tatsächlich erforderlich ist, seien diese Kosten nicht zu ersetzen.
17Dieses Argument ist jedoch mit Urteil des BGH v. 17.09.2019 – VI ZR 396/18 nunmehr obsolet. Der BGH hat entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz der Beilackierungskosten bei fiktiver Abrechnung nicht mit der Begründung verneint werden kann, die Erforderlichkeit der Beilackierungskosten lasse sich erst nach durchgeführter Reparatur sicher beurteilen.
18Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die im Sachverständigengutachten aufgeführten Verbringungskosten sowie die UPE-Aufschläge auch bei fiktiver Abrechnung zu ersetzen, wenn sie bei einer Reparatur in einer (regionalen) markengebundenen Fachwerkstatt üblicherweise anfallen (BGH v. 25.09.2018 – VI ZR 65/18; OLG Hamm v. 30.10.2012 – I-9 U 5/12, 9 U 5/12; OLG München v. 28.02.2014 – 10 U 3878/13; OLG Frankfurt v. 21.04.2016 – 7 U 34/15; AG Bad Oeynhausen v. 04.09.2014 – 18 C 364/13; AG Dortmund v. 31.01.2014 – 436 C 1027/13; Grüneberg, in Palandt, § 249 Rn. 14 BGB).
19Von einer Erstattungsfähigkeit wird entweder ausgegangen, wenn sie regional üblich sind (LG Frankenthal v. 22.01.2014 – 2 S 237/13; LG Münster v. 08.05.2018 – 3 S 139/17), wenn sie im Falle einer Reparatur in der Region bei (markengebundenen)
20Fachwerkstätten typischerweise erhoben werden (OLG München v. 28.02.2014 – 10 U 3878/13; LG Heidelberg v. 27.07.2016 – 1 S 6/16; LG Arnsberg v. 02.08.2017 – 3 S 198/16; LG Braunschweig v. 30.03.2012 – 8 S 520/11) oder wenn ein öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise UPE-Aufschläge erhoben werden (OLG Frankfurt v. 21.04.2016 – 7 U 34/15; OLG Düsseldorf v. 06.03.2012 – 1 U 108/11; LG Oldenburg v. 03.04.2014 – 5 O 2164/12; LG Landau (Pfalz) v. 14.04.2016 – 2 O 74/15; LG Saarbrücken v. 19.07.2013 – 13 S 61/13).
21Das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten wurde vom KFZ-Sachverständigenbüro X, einem von der IHK Nordrhein-Westfalen öffentlich bestelltem Sachverständigen, angefertigt. Grundlage des Sachverständigengutachtens ist die am 09.07.2019 um 12h45 erfolgte Besichtigung des beschädigten Fahrzeugs. Das KFZ-Sachverständigenbüro verfügt über drei Standorte: Rheine, Ibbenbüren und Steinfurt und ist folglich in der gesamten Region tätig. Auf Blatt 6 des Gutachtens (Bl. 17 d.A.) werden Verbringungskosten in Höhe von 139,00 EUR aufgelistet. Aus der Zeichenerklärung am Ende des Gutachtens (Bl. 19 d.A.) ist ersichtlich, dass die Verbringungskosten manuell vom Anwender eingegeben wurden. Daraus folgt eine an den jeweiligen Umständen des Einzelfalls orientierte Beurteilung, ob im konkreten Fall Verbringungskosten mangels zugehöriger Lackiererei anfallen oder nicht. Zudem wird auf Bl.4 des Gutachtens (Bl. 15 d.A.) darauf hingewiesen, dass die Werkstatt über keine eigene Lackiererei verfügt, weshalb regelmäßig Verbringungskosten für die Überführung des Fahrzeugs zum Lackierer anfallen.
22Auf Bl. 5 des Gutachtens (Bl. 16 d.A.) werden vom Sachverständigen die benötigten Ersatzteile inklusive 10,00 % Aufschlag aufgelistet. Ausweislich der Angaben auf Bl. 3 des Gutachtens (Bl. 14 d.A.) beruhen die in der Reparaturkosten-Kalkulation eingesetzten Lohnfaktoren auf den Stundenverrechnungssätzen der Firma Autohaus
23Y in Z, einer markengebundenen Vertragswerkstatt des Herstellers Audi. Zudem fallen laut der Angaben auf Bl. 3 des Gutachtens bei Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt in der Region üblicherweise Ersatzteilaufschläge an.
24Der Einwand der Beklagten zur Ortsüblichkeit von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten fehle entsprechender Vortrag des Klägers, ist zurückzuweisen. Der Kläger kommt seiner Darlegungslast durch das von ihm vorgelegte Privatgutachten vom 11.07.2019 nach.
25Dem Kläger obliegt als Geschädigtem nicht die Pflicht, über die Einholung eines KfzSachverständigengutachtens hinaus, die dort angegeben Kosten bei etwaigen anderen in der Region befindlichen markengebundenen Vertragswerkstätten, zu überprüfen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich der Kläger auf die Angaben im Gutachten nicht hätte verlassen dürfen. Nach der Rechtsprechung des BGH darf sich der Geschädigte nur dann nicht auf die Angaben in einem Sachverständigengutachten verlassen, wenn ihm bei der Beauftragung des Sachverständigen ein (Auswahl-) Verschulden zur Last fällt (BGH v. 06.04.1993 – VI ZR 181/92). Diesbezüglich bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte.
26Die vom BGH aufgestellten Grundsätze sind auch auf die hier vorliegende Konstellation der im Sachverständigengutachten aufgelisteten Verbringungskosten sowie der UPE-Aufschläge anwendbar. (so auch LG Braunschweig v. 30.03.2012 – 8 S 520/11).
27Das Gericht schließt sich insofern den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Dipl.-Ing. X an, an dessen Sachkunde kein Anlass zu Zweifeln besteht. Die durch die Beklagte vorgenommene Kürzung beruht auf einem Prüfbericht der ControlExpert, die mittels künstlicher Intelligenz diverse Versicherer in der Schadenabwicklung unterstützt. Die der Beklagten obliegenden Darlegungslast, dass der vorgetragene Reparaturaufwand nicht erforderlich ist, kann sie durch bloßen Verweis auf den mittels künstlicher Intelligenz erstellten Prüfbericht nicht nachkommen. Es fehlt an substantiiertem Vortrag hinsichtlich der einzelnen Positionen.
28Auch die von der Beklagten vorgenommenen Arbeitslohn-Abzüge nach technischer Prüfung sind nicht nachzuvollziehen. Insoweit besteht eine Erstattungspflicht seitens
29der Beklagten in Höhe der gesamten Höhe, wie angegeben im KFZSachverständigengutachten, sodass die noch offenen 125,10 EUR ebenfalls erstattungsfähig sind.
30Der Geschädigte darf bei einer fiktiven Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (LG Münster v. 08.05.2018 – 3 S 139/17).
31Es besteht in der Regel ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (BGH v. 07.02.2017 – VI ZR 182/16; BGH v. 15.07.2014 – VI ZR 313/13; BGH v. 28.04.2015 – VI ZR 267/14). Ausweislich der Angaben des
32Sachverständigen auf Bl. 3 des Gutachtens (Bl. 14 d.A.) beruhen die in der
33Reparaturkosten-Kalkulation eingesetzten Lohnfaktoren auf den Stundenverrechnungssätzen der Firma Autohaus Y in Z, einer markengebundenen Vertragswerkstatt des Herstellers Audi.
34Der bloße Einwand der Beklagten, bei selbstständig vorgenommener Reparatur seien nur geringere Kosten angefallen als im Sachverständigengutachten kalkuliert, überzeugt nicht.
35Die Beklagte führt unter Bezugnahme auf ein Urteil des BGH v. 03.12.2013, VI ZR 24/13 aus, der Ersatzanspruch des Geschädigten im Rahmen der fiktiven Abrechnung sei auf die tatsächlich angefallenen Kosten gedeckelt. In den
36Entscheidungsgründen des zitierten Urteils stellt der BGH jedoch klar: „Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht grundsätzlich ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Allerdings ist unter Umständen – auch noch im Rechtsstreit – ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder „freien“ Fachwerkstatt möglich, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine
37Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen.“ Ein derartiger Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit liegt jedoch nicht vor. Die Beklagte ist ihrer Darlegungslast insoweit nicht nachgekommen und kann sich dementsprechend auch nicht darauf berufen.
38Der Kläger hat einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 475,77 EUR seit dem 08.11.2019 aus §§ 286, 288 BGB. Mit Nichtleistung trotz Mahnung, welche im Schreiben vom 31.10.2019 erfolgte, in dem der Kläger die Beklagte zur Zahlung des noch offenen Restbetrages in Höhe von 475,77 EUR binnen einer Frist bis zum 07.11.2019 aufforderte, befindet sich die Beklagte seit dem 08.11.2019 in Verzug.
39Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Zahlung der vorprozessual angefallenen
40Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,90 EUR. Die Schadensersatzpflicht bei einem Anspruch aus §§ 7 I StVG, 115 I Nr.1 VVG, 1 PflVG erstreckt sich auch auf Rechtsanwaltskosten (vgl. Grüneberg, in Palandt, § 249 Rn.57).
41Obwohl laut Schreiben vom 23.04.2020 durch den Klägervertreter anwaltlich versichert wurde, dass die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bislang weder vom Kläger noch durch einen Rechtsschutzversicherer gezahlt wurden, besteht dennoch ein Zahlungsanspruch. Denn ein dem Grunde nach bestehender Freistellungsanspruch wird spätestens durch das Prozessverhalten des Beklagten in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, wenn der Beklagte den Anspruch ernsthaft und endgültig verweigert (BGH v. 09.07.2015 – I ZR 224/13).
42Diese Forderung ist gem. §§ 291, 288 ZPO in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit der Zustellung der Klage gem. §§ 253, 261 ZPO in entsprechender Anwendung von § 187 I BGB, mithin seit dem 29.02.2020, zu verzinsen.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I S.1 ZPO.
44Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
45Rechtsbehelfsbelehrung:
46A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
471. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
482. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
49Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
50Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.
51Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die
52Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
53Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
54B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Rheine statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Rheine, Salzbergener Str. 29, 48431 Rheine, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
55Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.