Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 43,47 DM nebst 10 % Zinsen aus 14,49 DM seit dem 04.04.96, aus weiteren 14,49 DM seit dem 04.05.96 und aus weiteren 14,49 DM seit dem 05.06.96 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten zu 59 %, der Klägerin zu 41 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
2Die Klage ist gem. §§ 535 BGB, 3 MHG in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet, im übrigen war sie abzuweisen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß die Fenster der Wohnung der Beklagten, die durch Isolierglasfenster ersetzt worden sind, zwar noch nicht marode waren, sich jedoch in einem Zustand befanden, der eine Renovierung erforderlich gemacht hätte. So haben die Zeugen übereinstimmend, insbesondere auch der sachkundige Zeuge N, bekundet, die Fenster hätten vom Holz her noch keine Defekte aufgewiesen, sie hätten jedoch gestrichen werden müssen. Auch habe stellenweise der Kitt gefehlt. Die diesbezüglichen kosten hat der sachverständige Zeuge N auf 100,00 DM pro Fenster geschätzt. Auch die übrigen Zeugen haben nicht bekundet, daß das Holz marode gewesen sei, wenngleich der Zeuge G, der Sohn der Beklagten ausgesagt hat, die Rahmen seien teilweise verzogen gewesen. Insoweit wäre es evtl. nötig gewesen, die Fenster teilweise nachzuhobeln. Das Gericht hält Kosten in Höhe von insgesamt 100,00 DM für die ansonsten fällige Renovierung für angemessen, § 287 ZPO. Somit ist von dem der Mieterhöhung gem. § 3 MHG zugrunde zu legenden Betrag in Höhe von 10.863,47 DM angesichts der elf neu eingebauten Fenster ein Betrag in Höhe von 1.100,00 DM abzuziehen. Somit ergibt sich folgende Rechnung:
39.763,47 DM dividiert durch 100 mal 11 dividiert durch 100 mal 11 dividiert durch 12 gleich 89,49 DM.
4Insoweit ist die Mieterhöhung der Klägerin gerechtfertigt, im übrigen war die Klage abzuweisen, zumal in der Rechtsprechung anerkannt ist, daß von dem auf die Miete umzulegenden Betrag die Kosten einer ohnehin fälligen Renovierung in Abzug zu bringen sind (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, III Anm. 787).
5Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 286, 288 Abs. II, 92 Abs. I, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.