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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 849,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2023 Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rückgriffsansprüche des Klägers gegen die Fa. F., K.-straße, wegen Überzahlung, nicht sach- und fachgerechter Reparatur (mit Ausnahme originärer Nacherfüllungsansprüche wegen mangelhafter Leistung) sowie der Durchführung nicht erforderlicher Reparaturmaßnahmen aus dem Reparaturvertrag zur Rechnung-Nr. J., zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es bleibt dem Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger nimmt den Beklagten auf restliche Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall in Anspruch.
3Das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen X. wurde im Rahmen eines Verkehrsunfalls am 17.03.2022 durch das bei dem Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen M. beschädigt. Die volle Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
4Nach dem Unfall beauftragte der Kläger U. TÜV Rheinland Schaden- und Wertgutachten GmbH mit der Begutachtung der Schäden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das als Anlage K1 zur Gerichtsakte gereichte Gutachten des Sachverständigen vom 22.03.2022 (Bl. 8 ff. d.A.) Bezug genommen.
5Nach entsprechender Auftragserteilung durch den Kläger wurde das Fahrzeug durch die Werkstatt F. repariert. Die Werkstatt stellte dem nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Kläger nach Abschluss der Reparatur am 08.06.2022 4.386,17 Euro in Rechnung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K2 zur Gerichtsakte gereichte Rechnung (Bl. 19 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Beklagte erstattete gegenüber dem Kläger einen Betrag in Höhe von 3.537,12 Euro.
6Mit Schreiben vom 04.07.2022 (Anlage B1, Bl. 56 d.A.) bat der Beklagte den Kläger um Übersendung eines Nachweises für den Fall, dass die Reparaturkostenrechnung bereits vollständig ausgeglichen worden sei. Nach Übermittlung der beigefügten unterschriebenen Abtretungserklärung würde der Betrag gegenüber dem Kläger ausgeglichen werden. Wenn die Rechnung noch nicht vollständig gezahlt worden sei, empfahl der Beklagte, auf Grundlage des Prüfberichts lediglich den gekürzten Betrag an die Reparaturwerkstatt zu zahlen. Dies lehnte der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 07.07.2022 (Anlage K5, Bl. 80f.d.A.) aufgrund der Aufforderung des Zahlungsnachweises ab.
7Die weitere Erstattung in Höhe von 849,05 Euro lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 08.09.2022 ab.
8Der Kläger ist der Auffassung, die restlichen Reparaturkosten seien unter Berücksichtigung des sog. Werkstattrisikos ersatzfähig. Weiter habe der Beklagte keinen Anspruch auf Abtretung etwaiger Rücktrittsansprüche gegen die Reparaturwerkstatt.
9Der Kläger beantragt,
10den Beklagten zu verurteilen, an ihn 849,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
11hilfsweise,
12den Beklagten zu verurteilen, an ihn 849,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Rückgriffsansprüche des Klägers wegen angeblicher Überzahlung gegenüber dem Reparaturbetrieb A. GmbH anlässlich der Reparatur am Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X. aufgrund des Unfallschadens vom 17.03.2022, Rechnungsnummer J., soweit nicht die originären Nacherfüllungsansprüche aus Werkvertrag betroffen sind.
13Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.03.2023 hat der Beklagte unter Verwahrung gegen die Kostenlast die Klage anerkannt, soweit eine Verurteilung Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rückgriffsansprüche des Klägers gegen die Fa. F., K.-straße, wegen Überzahlung, nicht sach- und fachgerechter Reparatur (mit Ausnahme originärer Nacherfüllungsansprüche wegen mangelhafter Leistung) sowie der Durchführung nicht erforderlicher Reparaturmaßnahmen aus dem Reparaturvertrag zur Rechnung-Nr. J. erfolgt.
14Im Übrigen beantragt er,
15die Klage abzuweisen.
16Er behauptet, die weiteren Reparaturkosten seien teilweise nicht erforderlich gewesen. Ferner ist er der Auffassung, es bestehe ein Anspruch auf Abtretung der Rückgriffsansprüche des Klägers gegen die Reparaturwerkstatt wegen Überzahlung, nicht sach- und fachgerechter Reparatur (mit Ausnahme originärer Nacherfüllungsansprüche wegen mangelhafter Leistung) sowie der Durchführung nicht erforderlicher Reparaturmaßnahmen.
17Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
19I.
20Soweit der Beklagte die Klage teilweise anerkannt hat, war er auf Antrag des Klägers aus seinem Schriftsatz vom 04.04.2023 seinem Anerkenntnis entsprechend zu verurteilen, § 307 ZPO.
21II.
22Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Dem Kläger steht kein unbedingter Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu.
23Der Beklagte kann sein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB geltend machen, da er – soweit die Werkstatt tatsächlich überhöht abgerechnet haben sollte – nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die Abtretung möglicher Ersatzansprüche des Geschädigten gegen die Reparaturwerkstatt verlangen kann (vgl. BGH, Urteil v. 26.04.2022 – VI ZR 147/21). Soweit der Kläger eine Abtretung der Ansprüche gegen die Reparaturwerkstatt im geringeren Umfang hilfsweise geltend macht, war dem Antrag nicht zu entsprechen. Die Abtretungserklärung hat auch Ansprüche wegen nicht sach- und fachgerechter Reparatur sowie Durchführung nicht erforderlicher Reparaturmaßnahmen zu erfassen. Für die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Reparaturwerkstatt genügt die Möglichkeit des Bestehens solcher Ansprüche. Ein Nachweis des Bestehens braucht nicht geführt zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1990 – IX ZR 65/89 –, juris; AG Stade, Urteil vom 7. Februar 2022 – 63 C 568/21 –, juris). Der Vorteilsausgleich ist von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH NJW 2013, 450, 451).
24III.
25Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
26Hinsichtlich des anerkannten Teils der Klageforderung liegen die Voraussetzungen des § 93 ZPO nicht vor. Voraussetzung ist, dass der Beklagte durch sein Verhalten keinen Anlass zur Erhebung der Klage gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Der Beklagte hat Anlass zur Klage gegeben. Er hat zwar zulässigerweise von seinem Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs.1 BGB Gebrauch gemacht. Die weitere Regulierung der Kosten hat er jedoch – im Gegensatz zu den vorgelegten Entscheidungen - zugleich unter die Bedingung gestellt, dass der Kläger die Reparaturrechnung vollständig beglichen hat und dies entsprechend nachweist. Insoweit hat der Kläger mit vorprozessualen Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 07.07.2022 (Anlage K5 Bl. 80f. d.A.) bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass eine solche Bedingung für das Bestehen des Anspruchs nicht besteht. Es kommt für das Bestehen des Schadensersatzanspruchs unter Berücksichtigung der Grundsätze des Werkstattrisikos nicht darauf an, ob der Geschädigte die Rechnung bereits bezahlt hat (vgl. BGH, Urteil v. 26.04.2022 – VI ZR 147/21; LG Göttingen, Beschluss vom 13. Januar 2023 – 1 S 11/22 –, juris). Mithin hat der Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben, indem er eine Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen die Reparaturwerkstatt von einem Zahlungsnachweis abhängig machte. Hierauf musste sich der Kläger – worauf er bereits außergerichtlich ohne Erfolg hinwies – nicht verweisen lassen.
27Hinsichtlich der weiteren Klageforderung war eine Kostenbelastung des Klägers trotz teilweiser Klageabweisung bezüglich der Zug-um-Zug-Verurteilung gemäß § 92 Abs. 2 ZPO nicht veranlasst. Die Zug-um-Zug-Einschränkung bedeutet für den Kläger bei wirtschaftlicher Betrachtung keine bzw. allenfalls eine nur unwesentliche Einbuße (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 22.10.2021 – 13 S 69/21).
28IV.
29Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
30Der Streitwert wird auf 849,05 EUR festgesetzt.
31Rechtsbehelfsbelehrung:
32Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
331. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
342. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
35Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
36Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.
37Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
38Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
39Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
40Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
41Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
42Z.