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Amtsgericht Münster, 38 C 1947/22

Datum:
11.10.2022
Gericht:
Amtsgericht Münster
Spruchkörper:
Richter am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
38 C 1947/22
ECLI:
ECLI:DE:AGMS:2022:1011.38C1947.22.00
 
Normen:
BGB §§ 259 Abs. 1, 242, 556 ABs 3 S.1
Leitsätze:

Gegen Ansprüche aus Nebenkostenabrechnungen besteht nach §§ 556 ABs. 3 S. 1, 242 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht, Solange der Vermieter dem Mieter die Einsicht in die der Rechnung zugrundeliegenden Belege im Sinne des § 259 Abs. 1 BGB gewährt hat.

Nach § 259 Abs. 1 BGB hat der Verpflichtete dem Anspruchsteller eine geordnete Zusammenstellung der Ausgaben und Einnahmen vorzulegen, welche die von ihm gelegte Rechnung stützt.

Der Vermieter hat sich um die Vorlage sämtlicher Belege zu bemühren, das umfasst auch Dokumente die er von Dritten anfragen muss.

Für die Einsicht bedarf es keines besonderen Interesses des Mieters, es genügt, dass dieser die Tätigkeiten des Vermieters überprüfen will.

 
Tenor:

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung          durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils          vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der          Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden          Betrages leistet.

4.       Die Berufung wird zugelassen.

 
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