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Amtsgericht Münster, 7a M 171/19

Datum:
26.09.2019
Gericht:
Amtsgericht Münster
Spruchkörper:
Amtsgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7a M 171/19
ECLI:
ECLI:DE:AGMS:2019:0926.7A.M171.19.00
 
Schlagworte:
Durchsuchungsanordnung ohne vorherigen Vollstreckungsversuch
Normen:
ZPO §§ 758, 758a
Leitsätze:

Ein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Durchsuchungsanordnung ist ausnahmsweise auch ohne einen oder mehrerer (erfolglose) Vollstreckungsversuche anzunehmen, wenn ein Erfolg der Sequestration ansonsten vereitelt wurde.

 
Tenor:

wird auf Antrag des Gläubigers/der Gläubigerin auf Grund des Beschlusses vom 28.08.2018 des Landgerichts Berlin-Aktenzeichen: 16 O 313/19- wegen der Herausgabe von Kleidungsstücken nebst Verpackung gem. 13 Abs. 2 GG die Durchsuchung der Wohnung (Anschrift: pp) und der Geschäftsräume (Anschrift: pp) des Schuldners/der Schuldnerin durch den Gerichtsvollzieher bzw. Vollziehungsbeamten -zum Zwecke der Zwangsvollstreckung- gestattet(§§ 758, 758a ZPO, 287 AO, 5 Abs. 1 VwVG NW, 14 VwVG NW).

Die Ermächtigung ist auf die Dauer von einem Monat von heute an befristet und umfasst im Rahmen der angeordneten Durchsuchung die Befugnis, verschlossene Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse zu öffnen bzw. öffnen zu lassen und die Pfandstücke zum Zweck ihrer Verwertung an sich zu nehmen.

Der/Die Gerichtsvollzieher sind befugt, im Falle einer Weigerung oder Abwesenheit der Schuldner nach Ausschöpfung aller weiteren Möglichkeiten (z.B. Öffnen durch Dritte), die Haustür der beiden Gebäude in der pp. sowie der pp. in pp. zwangsweise durch Aufbohren des Schließzylinders zu öffnen, um in die Räumlichkeiten der Schuldner zu gelangen.

Die Erlaubnis gilt zugleich für das Abholen der Pfandstücke.

 
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