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Amtsgericht Münster, 48 C 432/18

Datum:
21.09.2018
Gericht:
Amtsgericht Münster
Spruchkörper:
Amtsgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
48 C 432/18
ECLI:
ECLI:DE:AGMS:2018:0921.48C432.18.00
 
Schlagworte:
Verwirkung Widerrufsrecht; Höchstfrist der Rückgewähr
Normen:
BGB § 355; BGB § 357; ZPO § 128
Leitsätze:

1. Für die Bestimmung der drei-Monats-Frist des § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist auf den Eingang der letzten Zustimmungserklärung abzustellen.

2. Das Widerrufsrecht des Käufers gem. § 355 BGB verwirkt nicht bei Überschreitung der in § 357 Abs. 1 BGB statuierten Frist zur Rücksendung der Ware innerhalb von vierzehn Tagen.

3. Bei Überschreitung der Rücksendefrist (§ 357 Abs. 1 BGB) oder nicht unverzüglich erfolgender Rücksendung (§ 355 Abs. 3 Satz 1 BGB) entfällt die Pflicht des Verkäufers zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen nicht. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes des Käufers ergeben sich allein aus den Regelungen über den Schuldnerverzug.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Münster im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 31.08.2018für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 900,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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