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Amtsgericht Münster, 73 IN 53/15

Datum:
24.03.2017
Gericht:
Amtsgericht Münster
Spruchkörper:
73. Abteilung für Insolvenzsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
73 IN 53/15
ECLI:
ECLI:DE:AGMS:2017:0324.73IN53.15.00
 
Schlagworte:
Forderungsanmeldung unzulässig, Prüfung Insolvenzgericht,
Normen:
RpflG § 11 Abs. 2, InsO §§174 Abs. 2; 302 Nr. 1; ZPO § 850f Abs. 2
Leitsätze:

Das Insolvenzgericht ist befugt, die Forderungsanmeldung als Deliktsforderung als unzulässig zurückzuweisen.

Mangels zulässigem Restschuldbefreiungsantrag des Schuldner besteht kein Rechtsschutzinteresse für die Prüfung als Deliktsforderung.

 
Tenor:

Die Erinnerung des Gläubigers gegen den Beschluss des Rechtspflegers wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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