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Bei der Gewährung von Pfändungsschutz im Rahmen des § 850i ZPO ist dem arbeitslosen und für die Zukunft voraussichtlich von teilweiser oder voller Erwerbsminderung betroffenen Schuldner das Guthaben aus der Abfindungszahlung vollumfänglich pfandfrei zu belassen, wenn absehbar ist, dass der Schuldner ansonsten durch den Bezug von SGB-II-Leistungen der Allgemeinheit zur Last fallen würde.
Dem Schuldner wird auch das restliche Guthaben auf dem Anderkonto, welches aus der Abfindungszahlung des ehemaligen Arbeitgebers, der Firma I in Ahlen, resultiert, pfandfrei belassen.
Die Wirksamkeit des Beschlusses wird vom Eintritt der Rechtskraft abhängig gemacht.
Gründe:
2Mit Antrag vom 01.12.2016 hat der Schuldner nochmals beantragt, ihm auch den Rest seiner Abfindung vollständig zu belassen, da er auf Grund seiner Erkrankungen seine alte Tätigkeit nicht mehr wird ausüben können.
3Der Treuhänder wurde zu dem Antrag des Schuldners gehört und teilt mit, dass er keine Rechtsgrundlage für einen derartigen Pfändungsschutzantrag sieht und verweist darüber hinaus auf die Beschlüsse des Landgerichts Münster vom 01.12.2015 - Az. 5 T 648/15 - und vom 13.09.2016 - Az. 5 T 579/16 -.
4Der Antrag des Schuldners ist zulässig als auch begründet gemäß §§ 292 Absatz 1 Satz 3, 36 Absatz 1 und 4 InsO in Verbindung mit § 850i ZPO. Wenn eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste, hier die Abfindungszahlung, von der Abtretungserklärung erfasst wird, kann ihm soviel belassen werden, als während eines angemessenen Zeitraumes nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde(siehe auch gerichtlichen Beschluss vom 13.04.2015). "Der Zeitraum kann insbesondere bei älteren Arbeitnehmern, die vermutlich keinen Arbeitsplatz mehr finden, auch länger angesetzt werden"(s. InsBüro 2014, Seite 453ff).
5Bisher wurde dem Schuldner für einen Zeitraum von zwei Jahren ein entsprechender Differenzbetrag zwischen erhaltenem Kranken- und Arbeitslosengeld und dem zuletzt erzielten, unpfändbarem Nettoeinkommen gewährt und festgesetzt.
6Der erste nach Ablauf des 2-Jahres-Zeitraumes gestellte Antrag vom 09.09.2016, ihm auch das restliche Abfindungsguthaben pfandfrei zu belassen, wurde noch durch Beschluss vom 25.08.2016 zurückgewiesen, und der Zurückweisungsbeschluss durch das Landgericht Münster - Beschwerdekammer - durch Beschluss vom 13.09.2016 - Az. 5 T 579/16 - bestätigt.
7Dabei hat der Schuldner mit seinem Antrag vom 09.09.2016 vorgetragen, dass er voraussichtlich nach Ablauf des Arbeitslosengeldzeitraumes zum 07.10.2017 SGB-II-Leistungen(Hartz 4) wird beantragen müssen, wenn ihm nicht das Abfindungsguthaben über den Zeitraum von zwei Jahren zugestanden wird.
8Das Landgericht Münster - Beschwerdekammer - hat in dem oben genannten Beschluss unter anderem ausgeführt, dass dem Schuldner grundsätzlich zuzustimmen ist, dass sich seine Insolvenzgläubiger nicht auf Kosten der Allgemeinheit befriedigen dürfen. "Es wäre demnach nicht zu rechtfertigen, bei der Freigabe der Abfindung lediglich einen Zeitraum zu berücksichtigen, in welchem nicht damit gerechnet werden kann, dass der Schuldner eine neue Beschäftigung aufnehmen könnte. Der Schuldner weist mit seiner Beschwerde auch zu Recht darauf hin, dass bei der Bestimmung des "angemessenen Zeitraums" im Sinne des § 850i ZPO sein Alter und sein Gesundheitszustand mit zu berücksichtigen sind.
9Dennoch hält die Kammer es in Anbetracht dieser Umstände für möglich und hinreichend wahrscheinlich, dass der Schuldner nach Ablauf der 2 Jahre wieder eine Beschäftigung aufnehmen und Einkünfte erzielen kann."
10Diese vom Landgericht Münster - Beschwerdekammer - aufgestellte Prognose hat sich jedoch nicht bewahrheitet. Vielmehr ist aus den nachfolgenden Gründen nunmehr nach Auffassung des Insolvenzgerichts davon auszugehen, dass der Schuldner nach Ablauf des Arbeitslosengeldzeitraumes zum 07.10.2017 wird - ergänzend - Sozialleistungen beantragen müssen, wenn ihm das restliche Abfindungsguthaben nicht belassen wird.
11Der Schuldner hat bis heute keine neue Beschäftigung gefunden. Die Rückkehr in seinen alten Beruf ist nach Auffassung des Insolvenzgerichts angesichts der Schwere seiner Erkrankungen ausgeschlossen. Die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Ahlen-Münster - hat schließlich mit Schreiben vom 16.11.2016 schriftlich bestätigt, dass die Vermittlung in Arbeit aufgrund der gesundheitlichen Situation erheblich erschwert ist.
12Schließlich hat der Schuldner mit undatiertem Schreiben, hier eingegangen am 07.01.2017, ergänzend vorgetragen, dass ihm die Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme nicht gewährt worden ist. Er sei daher als Arbeitssuchender "aus der Kartei genommen" worden, sodass die Agentur für Arbeit nicht mehr für ihn zuständig sei.
13Sodann wurde nach Angaben des Schuldners über das Jobcenter ein Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gegenüber der Deutschen Rentenversicherung gestellt. Ob dem Antrag stattgegeben wird, sei völlig offen. Er erwarte weiterhin, dass er nach dem Arbeitslosengeldbezug SGB-II-Leistungen wird beantragen müssen.
14Mit Schreiben vom 23.01.20107 wurde schließlich auf Anforderung des Insolvenzgerichts die letzten Renteninformation des Schuldners - auszugsweise - übersendet.
15Die vom Schuldner gemachten Angaben sind nach Auffassung des Insolvenzgerichts plausibel und glaubhaft. Es ist nach Aktenlage und Schilderung des Schuldners nicht zu erwarten, dass der Schuldner nach Ablauf des Arbeitslosengeldzeitraumes den Unterhalt für sich und seine Familie wird aus eigenen Einkünften aus Arbeitseinkommen bestreiten können. Es ist vielmehr zu erwarten, dass der über 50-jährige Schuldner, der keinen Beruf erlernt hat(s. Bericht vom 04.02.2011) an einer mehrjährigen Umschulungsmaßnahme ohne ausreichende Einkünfte wird teilnehmen müssen, um einen Beruf ausüben zu können, dem er angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen gewachsen ist. Im ungünstigsten Fall wird die Teilnahme an einer solchen Umschulungsmaßnahme nicht gewährt und rückwirkend volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente bewilligt. Bei voller Erwerbsminderung beträgt die Erwerbsminderungsrente voraussichtlich jedoch lediglich 1.230,57 EUR.
16Im Falle der Gewährung der Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme ohne ausreichende Einkünfte und im Falle der Feststellung der Erwerbsminderung ist der Schuldner nicht in der Lage seinen Lebensunterhalt für sich und seine Familie, hier für die minderjährige Tochter und die erwerbslose Ehefrau, zu bestreiten.
17Allein die monatliche Belastung für die von ihm bewohnte Immobilie beträgt inklusive der Nebenkosten für Strom, Gas und Wasser nach Angaben des Schuldners nach wie vor ca. 1.000,00 EUR(siehe auch Eröffnungsantrag vom 05.11.2010 - Ergänzungsblatt 5 J -).
18Demnach verblieben dem Schuldner, seiner erwerbslosen Ehefrau und seiner Tochter im Falle der vollen Erwerbsminderung 230,57 EUR zuzüglich 192,00 EUR Kindergeld, mithin 422,57 EUR.
19Die fiktiven SGB-II-Leistungen würden sich jedoch nach Ablauf des Arbeitslosengeldzeitraumes ohne Berücksichtigung der Wohnkosten voraussichtlich allein auf 1.175,80 EUR belaufen, die sich wie folgt zusammensetzen:
201.
21- Regelsatz für den Haushaltsvorstand: 1 Person mit 368,00 EUR 368,00 EUR
22- Haushaltsangehörige 14 bis unter 18 Jahre:1 Person 311,00 EUR
23Anspruchsberechtigte Ehegattin 368,00 EUR
242.
25Besonderer Mehrbedarf:
26- wegen Behinderung: 1 Person mit je 35 % = 128,80 EUR
27Fiktive SGB-II - Leistung: 1.175,80 EUR
28Demnach bestünde bereits insoweit eine Unterdeckung in Höhe von 753,23 EUR.
29Darüber hinaus ist nicht ohne Weiteres zu erwarten, dass diese Unterdeckung durch eine Beschäftigung der Ehefrau gänzlich behoben werden könnte. Diese ist schließlich zuletzt lediglich einer Beschäftigung als Minijobberin mit einem Nettoeinkommen von 390,04 EUR(siehe Lohnabrechnung Januar 2015) nachgegangen und nunmehr auch seit über einem Jahr, seit Januar 2016, arbeitslos(siehe Antrag vom 27.05.2016) und gilt damit ebenfalls als Langzeitarbeitslose.
30Nach alledem bleibst festzuhalten, dass Schuldner aller Voraussicht nach wird SGB-II-Leistungen für sich und seine Familie wird beanspruchen müssen, wenn ihm das restliche Abfindungsguthaben nicht pfandfrei belassen wird. Gerade dies ist jedoch auch nach Auffassung des Landgerichts Münster, Beschluss vom 13.09.2016 - Az. 5 T 579/16 - zu vermeiden, sodass wie oben tenoriert zu entscheiden war.
31Rechtsmittelbelehrung:
32Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
33Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
34Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster oder dem Landgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde
35Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
36Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
37Münster, 07.02.2017
38Amtsgericht
39Unterschrift