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Amtsgericht Münster, 73 IK 105/10

Datum:
07.02.2017
Gericht:
Amtsgericht Münster
Spruchkörper:
Amtsgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
73 IK 105/10
ECLI:
ECLI:DE:AGMS:2017:0207.73IK105.10.00
 
Schlagworte:
Pfandfreigabe, Abfindung, angemessener Zeitraum, Erwerbsminderung
Normen:
InsO § 292 Abs. 1 Satz 3; InsO § 36 Abs. 1 und 4; ZPO § 850 i
Leitsätze:

Bei der Gewährung von Pfändungsschutz im Rahmen des § 850i ZPO ist dem arbeitslosen und für die Zukunft voraussichtlich von teilweiser oder voller Erwerbsminderung betroffenen Schuldner das Guthaben aus der Abfindungszahlung vollumfänglich pfandfrei zu belassen, wenn absehbar ist, dass der Schuldner ansonsten durch den Bezug von SGB-II-Leistungen der Allgemeinheit zur Last fallen würde.

 
Tenor:

Dem Schuldner wird auch das restliche Guthaben auf dem Anderkonto, welches aus der Abfindungszahlung des ehemaligen Arbeitgebers, der Firma I in Ahlen, resultiert, pfandfrei belassen.

Die Wirksamkeit des Beschlusses wird vom Eintritt der Rechtskraft abhängig gemacht.

 
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