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Amtsgericht Münster, 77 IN 53/13

Datum:
18.12.2015
Gericht:
Amtsgericht Münster
Spruchkörper:
Amtsgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
77 IN 53/13
ECLI:
ECLI:DE:AGMS:2015:1218.77IN53.13.00
 
Schlagworte:
Sofortige Beschwerde; Nichtabhilfe; Ablehnung Rechtspfleger; Befangenheit
Normen:
InsO § 4; RPflG § 10; ZPO § 42
Leitsätze:

Einem einzelnen Gläubiger, insbesondere dem Gläubiger, dessen geltend gemachte Forderung bestritten ist, steht kein Ablehnungsrecht wegen der Besorgnis der Befangenheit zu.

 
Tenor:

Der sofortigen Beschwerde des Gläubigers T vom 17.12.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 03.12.2015 wird nicht abgeholfen.

Das Verfahren wird dem Landgericht Münster – Beschwerdekammer – zur abschließenden Entscheidung vorgelegt.

 
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