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Amtsgericht Münster, 77 IN 53/13

Datum:
03.12.2015
Gericht:
Amtsgericht Münster
Spruchkörper:
Amtsgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
77 IN 53/13
ECLI:
ECLI:DE:AGMS:2015:1203.77IN53.13.00
 
Schlagworte:
Ablehnung Rechtspfleger; Befangenheit; Entlassung Mitglied Gläubigerausschuss
Normen:
InsO §§ 4, 70; ZPO § 42; RPflG § 10
Leitsätze:

1. Einem einzelnen Gläubiger steht kein Ablehnungsrecht wegen der Besorgnis der Befangenheit zu.

2. Ein einzelner Gläubiger hat keine Antragsbefugnis im Hinblick auf die Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses.

3. Der (unzulässige) Antrag eines einzelnen Gläubigers auf Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses ist dahingehend auszulegen, dass der Gläubiger die Prüfung durch das Gericht anregt, ob die Entlassung des Mitglieds des Gläubigerausschusses von Amts wegen zu erfolgen hat.

 
Tenor:

wird das Ablehnungsgesuch des Gläubigers T vom 02.12.2015 gegen T1, Rechtspfleger zurückgewiesen.

 
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