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Es wird festgestellt, dass der Vertrag vom 10.8.2011 über den Kauf eines Sitzmöbelgruppe bestehend aus den Artikeln
"Bay 2-Sitzer (1 arm L) Beauty 802 Camel",
"Bay Ecke element Beauty 802 Camel"
"Bay 3-Sitzer ohne arm+Bett Beauty 802 Camel", sowie
"Bay Ottomane (arm R) Beauty 802 Camel"
unwirksam ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1900,- €.
Tatbestand:
2Die Beklagte betreibt Möbelhäuser, in denen überwiegend Sitzmöbel angeboten werden. Sie unterhält eine Niederlassung in Münster.
3Am 10.08.2011 suchte der Kläger gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, T. E., die Niederlassung der Beklagten in Münster auf.
4Der Kläger wurde zunächst von einem Verkäufer der Beklagten beraten und entschied sich letztlich für die im Tenor genau bezeichnete Sitzecke, die er zum Preis von 1.699,- € erhalten sollte. Dem Kläger wurde die Möglichkeit einer Ratenzahlung eingeräumt. Der Verkäufer notierte die Eckdaten auf einen Zettel und ging mit diesem zu einer weiteren Verkäuferin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Zettel (Blatt 36 der Akte) verwiesen.
5Diese überreichte dem Kläger den Kaufvertrag (Blatt 6 der Akte) sowie umfangreiche Unterlagen und Informationen zu einem Verbraucherdarlehensvertrag mit der T1 Bank. Mitunter wurden ihm die „Widerrufsinformationen“ überreicht (Blatt 18 der Akte).
6Bezüglich des genauen Inhalts wird auf die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen (Blatt 10-21 der Akte).
7Der Kläger unterschrieb die Unterlagen mit Ausnahme des Kaufvertrages ungelesen.
8Mit Schreiben vom 25.8.2011 informierte die T1 Bank den Kläger über die abgeschlossene Kreditausfallversicherung (Blatt 7 der Akte).
9Der Kläger widerrief den Vertrag gegenüber der Santander Bank mit Schreiben vom 26.08.2011 (Blatt 8 der Akte).
10Diese bestätigte mit Schreiben vom 30.08.2011 die "Kündigung des Klägers" (Blatt 49 der Akte).
11Daraufhin prüfte der Kläger sämtliche ihm überlassenen Unterlagen und stellte fest, dass bezüglich der Finanzierung ein Zinssatz von 15,66 % vereinbart worden war.
12Mit Schreiben vom 03.09.2011 forderte er die Beklagte auf, den Auftrag zu "stornieren" (Blatt 22 der Akte).
13Da die Beklagte hierzu nicht bereit war, ließ der Kläger sie erneut mit Anwaltsschreiben vom 14.10.2011 (Blatt 23, 24 der Akte) auffordern, den wirksamen Widerruf des Klägers zu bestätigen.
14Zuletzt mit Schreiben vom 26.01.2012 lehnte die Beklagte die Rückabwicklung des Kaufvertrages ab.
15Die von dem Kläger bestellte Sofagarnitur steht bei der Beklagten zur Abholung bereit, was dem Kläger mehrmals mitgeteilt wurde.
16Der Kläger behauptet, ihm sei die streitgegenständliche Sitzecke zu dem vereinbarten Preis in Höhe von 1.699,- € unter Inanspruchnahme einer 0,0% Finanzierung angeboten worden.
17Auf das Angebot der Beklagten sei er durch eine Werbung aufmerksam gemacht worden, in der mit einer "0,0 %"-Finanzierung geworben wurde (Blatt 34 der Akte).
18Ihm sei suggeriert worden, er habe, nachdem er den Kaufvertrag unterschrieben habe, die weiteren Unterschriften aus dem Grund leisten müssen, um eine Schufa-Auskunft zu ermöglichen. Die Unterlagen seien ihm auch dergestalt vorgelegt worden, dass an oberster Stelle der Kaufvertrag gelegen habe, während die darunterliegenden Dokumente jeweils so versetzt gewesen seien, dass lediglich die Unterschriftenfelder zu sehen gewesen seien. In dem Verkaufsgespräch sei er nicht darüber aufgeklärt worden, dass er ein zu verzinsendes Darlehen in Anspruch nehme.
19Der Kläger beantragt,
201. festzustellen, dass der Vertrag vom 10.08.2011 über den Kauf einer Sitzmöbelgruppe bestehend aus den Artikeln
21"Bay 2-Sitzer (1 arm L) Beauty 802 Camel",
22"Bay Ecke element Beauty 802 Camel",
23"Bay 3-Sitzer ohne arm+Bett Beauty 802 Camel", sowie
24"Bay Ottomane (arm R) Beauty 802 Camel"
25durch die Erklärung des Klägers vom 03.09.2011 erloschen ist,
262. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über den Betrag des Kaufpreises eine Gutschrift zu erteilen und die finanzierende T1 Bank AG zur Rückabwicklung des Finanzierungsvertrages anzuweisen.
27Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Die Beklagte behauptet, dass der Kläger einen zu verzinsenden Ratenkauf vereinbart habe, ergebe sich bereits aus dem schriftlichen Kaufvertrag, der als Zahlungsart "Comfort Card Lease" ausweise. Dass der Kläger sämtliche Unterlagen ungelesen unterschrieben habe, gehe zu seinen Lasten. Im Übrigen seien alle Modalitäten ausführlich mündlich geklärt worden.
30Die E-Mail vom 26.08.2011 sei der T1 Bank AG nicht zugegangen.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
32Das Gericht hat den Kläger und für die Beklagte Herrn C. persönlich gehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin T. E.
33Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.06.2012 verwiesen.
34Entscheidungsgründe:
35Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
36I.
37Bezüglich des Antrags zu 1) hat der Kläger ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass der zwischen ihm und der Beklagten geschlossene Kaufvertrag über die Sitzgruppe unwirksam ist. Dem Kläger steht kein einfacherer oder effektiverer Weg zur Verfügung, um sein Ziel zu erreichen, keinen Zahlungsansprüchen durch die Beklagte und der T1 Bank AG ausgesetzt zu sein. Eine Leistungsklage ist nicht möglich, da der Kläger noch keine Zahlungen an die Beklagte geleistet hat.
38II.
39Der Feststellungsanspruch ist begründet. Der zwischen den Parteien gemäß § 433 BGB geschlossene Kaufvertrag über die streitgegenständliche Sitzecke ist durch die Erklärung des Klägers vom 03.09.2011 unwirksam geworden.
40Der Kläger hat den Kaufvertrag durch die Erklärung vom 03.09.2011 widerrufen.
41Das Widerrufsrecht ergibt sich aus § 358 Abs. 2 BGB. Danach ist der Verbraucher an seine auf den Abschluss eines mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrag über die Lieferung einer Ware nicht mehr gebunden, wenn er die auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat.
42Der Kaufvertrag über die Sitzecke und der Verbraucherdarlehensvertrag mit der T1 Bank AG sind gemäß § 358 Abs. 3 BGB verbunden. Sie stellen eine wirtschaftliche Einheit dar. Der Darlehensvertrag dient der Finanzierung des Kaufvertrages über die Sitzecke. Der Abschluss des Darlehensvertrages mit der T1 Bank AG ist durch die Mitwirkung der Beklagten im Sinne des § 358 Abs. 3 S. 2 BGB zustande gekommen.
43Den Verbraucherdarlehensvertrag mit der T1 Bank AG hat der Kläger mit Schreiben vom 26.08.2011 wirksam widerrufen.
44Das Widerrufsrecht ergibt sich aus §§ 495, 355 BGB.
45Der Widerruf ist nicht verfristet erfolgt. Die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 BGB hat mit Übergabe der „Widerrufsinformationen“ an den Kläger nicht zu laufen begonnen.
46Gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB muss der Widerruf innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer erklärt werden. Die Frist beginnt gemäß § 355 Abs. 2 S.1 BGB i.V.m § 495 Abs.2 Nr. 1 BGB zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher über die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB belehrt wurde.
47Nach § 495 Abs. 2 Nr. 2 b) beginnt die Widerrufsfrist auch nicht, bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhält.
48Nach Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB müssen im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben.
49Die Widerrufsinformationen, die dem Kläger ausgehändigt worden sind, enthalten zwar die Belehrung, dass die Frist grundsätzlich mit Abschluss des Vertrages beginnt, aber erst wenn der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat. Sie enthalten aber nicht den notwendigen Hinweis, dass die Frist auch erst mit dem Erhalt einer ordnungsgemäß gestalteten Widerrufsbelehrung beginnt. Ferner wird aus der Belehrung selbst nicht hinreichend deutlich, gegenüber wem der Widerruf zu erklären ist. Ein Hinweis auf den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag ist ebenso wenig enthalten. Die Aufsichtsbehörde wird nicht genannt.
50Nach § 492 Abs. 2 BGB muss der Vertrag die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten.
51Die dem Kläger überreichte Verbraucherdarlehensvertrag ist nicht klar und verständlich. Es ist nicht erläutert, was der ComfortCard-Vertrag für Konditionen enthält. Der Vertrag enthält zusätzlich unter XIV Informationen zu den Modalitäten „Comfort PLUS SECUR“ und „Comfort PLUS Schutz“. Hierbei wird nicht hinreichend klar, ob diese Informationen auch den vom Kläger abgeschlossenen Vertrag betreffen. Ferner enthält eine Seite „allgemeine Informationen für die Kreditkartenversicherung und Verbraucherinformationen/Comfort Plus Schutz“ (Blatt 17 der Akte). Dieses betrifft die Kreditausfallversicherung. Der Begriff Kreditkartenversicherung ist schon irreführend, da es um einen Ratenzahlungskauf geht. Zudem werden die Informationen zu den verschiedenen abgeschlossenen Verträgen vermischt. Die folgende Seite enthält dann erst die „Widerrufsinformationen“ für den Darlehensvertrag (Blatt 18 der Akte).
52III.
53Für den Antrag zu 2 findet sich keine Rechtgrundlage. Da der Kläger den Kaufpreis nicht gezahlt hat, braucht ihm keine Gutschrift erteilt zu werden. Gegenüber der T1 Bank AG hat der Kläger den Verbraucherdarlehensvertrag bereits widerrufen und kann ihr dies entgegenhalten.
54IV.
55Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Unterliegen des Klägers ist als geringfügig zu betrachten. Für den Kläger wirtschaftlich bedeutend war der Antrag zu 1), mit dem er im vollen Umfang Erfolg hatte.
56Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1 ZPO.
57V.
58Der Streitwert wird auf 1.699,00 € festgesetzt.