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Amtsgericht Münster, 46 F 127/09

Datum:
24.06.2010
Gericht:
Amtsgericht Münster
Spruchkörper:
46. Abteilung für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
46 F 127/09
ECLI:
ECLI:DE:AGMS:2010:0624.46F127.09.00
 
Schlagworte:
Drittelmethode, Betreuungsunterhalt, Erwerbsobliegenheit, Verkäuferin
Normen:
§ 1570 BGB
Leitsätze:

Keine Anwendung der Drittelmethoden, wenn die neue Ehefrau vollschichtig berufstätig ist und die geschiedene Ehefrau zwei schulpflichtige Kinder betreut.

 
Tenor:

1.)

Der Vergleich vor dem Amtsgericht – Familiengericht – N vom 16.08.2007 (Aktenzeichen: 46 F ###/##) wird mit Wirkung ab dem 01.05.2009 dahingehend abgeändert, dass der Kläger nur noch verpflichtet ist, an die Beklagte monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 393,00 € sowie Alltagsvorsorgeunterhalt in Höhe von 99,00 €, ab dem 01.01.2010 monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 267,00 € sowie Alltagsvorsorgeunterhalt in Höhe von 67,00 € zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.)

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3.)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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