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Amtsgericht Münster, 46 F 858/05

Datum:
09.01.2007
Gericht:
Amtsgericht Münster
Spruchkörper:
46. Abteilung für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
46 F 858/05
ECLI:
ECLI:DE:AGMS:2007:0109.46F858.05.00
 
Schlagworte:
Wertermittlung Unternehmen EDV-Berater Zugewinn
Normen:
§ 1376 BGB
Leitsätze:

Die von einem EDV- und Unternehmensberater betriebene D. GmbH hat keinen über den Substanzwert hinausgehenden objektiven Veräußerungswert (good will).

 
Tenor:

1.

Der Antrag der Antragsgegnerin in der Folgesache Zugewinnausgleich wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Folgesache Zugewinnausgleich.

3.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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