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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 132,50 €nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem05.02.2003 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
2(abgekürzt gem. § 495 a ZPO)
3Die Klage ist begründet.
4Die Beklagte hat unberechtigt die Grundmiete für die von ihr bei der Klägerin angemietete Wohnung für die Monate Mai 2002 sowie Juni 2002 bis Januar 2003 und Februar 2003 gemindert. Ein Recht zur Mietminderung steht der Beklagten nicht zu. Ein Recht zur Mietminderung steht dem Mieter nur zu, wenn die Gebrauchstauglichkeit seiner Wohnung beeinträchtigt ist. Dies ist durch die im Treppenhaus aufgestellte Madonna nicht gegeben.
5Darüber hinaus ist auch nach evangelischem Glauben Jesus durch Maria geboren worden, so dass die Aufstellung der Madonna im Treppenhaus kein Umstand sein kann, der zu einem besonderen Schock führt. Subjektive Überempfindlichkeiten sind bei der Bewertung von Minderungsrechten nicht zu berücksichtigen.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 11 ZPO.