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Amtsgericht Münster, 49 C 6135/99

Datum:
11.05.2000
Gericht:
Amtsgericht Münster
Spruchkörper:
49. Abteilung für Zivilsachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
49 C 6135/99
ECLI:
ECLI:DE:AGMS:2000:0511.49C6135.99.00
 
Schlagworte:
Schadensersatz für nicht eingehaltenen Zahnartztermin
Normen:
§ 286 BGB, § 287 ZPO
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 120,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.5.99 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gem. § 495 a ZPO abge-sehen.

 
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