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Amtsgericht Lüdinghausen, 19 OWi-89 Js 2669/15-258/15

Datum:
07.03.2016
Gericht:
Amtsgericht Lüdinghausen
Spruchkörper:
Amtsgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 OWi-89 Js 2669/15-258/15
ECLI:
ECLI:DE:AGLH:2016:0307.19OWI89JS2669.15.00
 
Leitsätze:

Ein defekter Tachometer kann den Handlungsunwert eines Geschwindigkeitsverstoßes herabsetzen mit der Folge, dass der Vorwurf eines groben Pflichtenverstoßes nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG entfällt. Zeigt der Tachometer trotz des Defektes zur Zeit des Verstoßes eine überhöhte Geschwindigkeit an, so nimmt dies jedoch nicht den Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung in vollem Umfange; die Regelgeldbuße für den festgestellten Geschwindigkeitsverstoß bleibt maßgeblich.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 185,00 EUR verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

(§§ 3 III, 49 StVO, 24 StVG, 2 BKatV).

Tatbestandsnummer:  103764

 
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