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Amtsgericht Lüdinghausen, 19 OWi-89 Js 511/14-46/14

Datum:
12.05.2014
Gericht:
Amtsgericht Lüdinghausen
Spruchkörper:
Strafabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 OWi-89 Js 511/14-46/14
ECLI:
ECLI:DE:AGLH:2014:0512.19OWI89JS511.14.4.00
 
Leitsätze:

Findet nach einem notlagebedingten Überholen mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit ein Geschwindigkeitsverstoß statt, der dadurch zustande kommt, dass der Betroffene seine Geschwindigkeit nach Wiedereinscheren auf die eigene Fahrbahn nicht wieder reduziert, sondern auf eine Regulierung durch seinen Tempomaten hofft, so liegt keine Notstandslage oder notstandsähnliche Situation vor – es ist vielmehr wegen vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes zu verurteilen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Betroffene wird wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 140,00 EUR verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 3 III, 49 StVO, 24 StVG, 2 BKatV).

Tatbestandsnummer: 103 774

 
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